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Beschluss

1 L 252/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:0327.1L252.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.109,68 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe begegnet bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken, und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt das private Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig im Probebeamtenverhältnis zu verbleiben. 2 Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetzt – BeamtStG –, § 41 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG –. Danach kann der Beamte auf Probe entlassen werden bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit. Die Entscheidung über die Bewährung in der Probezeit ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, der gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet wurden. Dabei genügen begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen seiner Laufbahn voraussichtlich gerecht werden wird, um die Bewährung zu verneinen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, NVwZ-RR 2002, 49 m. w. N.). 3 Grundlage und Ausgangspunkt der Bewährungsfeststellung ist allein das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, wobei der Ablauf der durch Gesetz oder Verordnung vorgegebenen und ggf. der im Einzelfall rechtswirksam verkürzten oder verlängerten Probezeit maßgeblich ist. Eine Verlängerung der Probezeit kann wegen der Formenstrenge im Beamtenrecht nicht stillschweigend erfolgen, sondern muss ausdrücklich gegenüber dem Probebeamten vorgenommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1979 – IV 816/79 –, juris). Leistungen nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben außer Betracht und dürfen dem Beamten zur Begründung einer mangelnden Bewährung nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – BVerwGE 85, 177; Beschluss vom 10. April 1991 – 2 B 115/90 –, juris). Trifft der Dienstherr nicht in der gebotenen Zeit nach Ablauf der Probezeit, einschließlich einer ihm zuzugestehenden Überlegungsfrist, seine Entscheidung über die Bewährung, Nichtbewährung oder eine individuelle Verlängerung der Probezeit, um die Entscheidung noch zu verschieben, so steht dies der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Das bedeutet, dass der Beamte bei unangemessen langer Verzögerung einer Entscheidung des Dienstherrn von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen darf, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, BVerwGE 92, 147 f., m. w. N.). Eine Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit kommt dann nicht mehr in Betracht. 4 Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegner unter Beachtung dieser Grundsätze nicht gehindert, die Antragstellerin mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Probebeamtenverhältnis zu entlassen. 5 Entgegen ihrer Auffassung hatte sie keinen Anspruch darauf, bereits nach Ablauf der zunächst auf den 21. Mai 2008 individuell festgesetzten (auf ein Jahr verkürzten) laufbahnrechtlichen Probezeit oder spätestens in Folge ihrer planmäßigen Anstellung am 1. April 2009 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Zwar kam es im zeitlichen Zusammenhang mit dem 21. Mai 2008 zunächst nicht zu einer ausdrücklichen Verlängerung der Probezeit durch den Antragsgegner. Ihre Probezeit lief dennoch aus folgenden Erwägungen über den 21. Mai 2008 hinaus weiter bis zum 28. Dezember 2011: 6 Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 LBG, § 11 Abs. 1 Laufbahnverordnung – LaufbVO – ist Probezeit die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass sie nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Nach § 11 Abs. 2 LaufbVO gilt als Probezeit auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder für Tätigkeiten in bestimmtem öffentlichen Organisationen bzw. in der Entwicklungshilfe bewilligt wird. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nur die Zeit einer tatsächlichen Dienstleistung des Beamten als Probezeit berücksichtigt werden kann, und dass die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – von den ausdrücklich anerkannten Ausnahmefällen abgesehen – keine Probezeit in diesem Sinne darstellt, d.h. nicht in die laufbahnrechtliche Probezeit eingerechnet wird. Die Inanspruchnahme von Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) ist eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge; sie unterbricht mithin – im Gegensatz zu Erkrankungen und Mutterschutzfristen – den Lauf der Probezeit (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 22 Rn. 10). Für eine Unterbrechung der laufbahnrechtlichen Probezeit durch die Elternzeit spricht auch, dass der Dienstherr während der Elternzeit gemäß § 19a Urlaubsverordnung – UrlVO – keine Entlassung aussprechen darf, womit etwaige Feststellungen über die Nichtbewährung in dieser Zeit ins Leere gingen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. März 2009 – 28 A 126.08 –, juris). Nach alledem wurde der Lauf der einjährigen Probezeit der Antragstellerin hier durch die Bewilligung von Elternzeit ab 7. April 2008 unterbrochen und erst nach Rückkehr in den Dienst ab 8. Februar 2011 fortgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt griff aber die am 28. Juli 2010 - also während der Unterbrechung – vereinbarte Verlängerung der Probezeit auf sechs Monate nach Rückkehr aus der Elternzeit. Dieser Zeitraum endete am 8. August 2011, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit wurde aber das Ende der Probezeit am 16. August 2011 durch den Antragsgegner erneut hinausgeschoben auf den 28. Dezember 2011. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen internen Vorgang, sondern um eine der Antragstellerin gegenüber bekannt gegebene, verbindliche Verlängerung der Probezeit. 7 Die Untätigkeit des Dienstherrn im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bis zur ersten Verlängerung der Probezeit durch die Vereinbarung vom Juli 2010 könnte hier aber auch aus anderen Gründen nicht einer positiven Bewährungsfeststellung gleich erachtet werden: Zwar darf der Beamte, wie ausgeführt, aus der Untätigkeit des Dienstherrn nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig schließen, dass seine Eignung und Leistung keinen Bedenken unterliegen. Das Schweigen des Dienstherrn begründet einen dahin gehenden Vertrauenstatbestand. Das gilt aber nicht ausnahmslos, sondern nur für den Regelfall, der gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit und weiterhin unbeanstandet Dienst leistet. Ist er beispielsweise schon zuvor auf Mängel in seiner Aufgabenerledigung hingewiesen worden, kann ein solcher Vertrauenstatbestand nicht entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Gleiches muss wohl gelten, wenn er im Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit und danach aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge überhaupt keinen Dienst leistet. Auch in diesem Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für sein Vertrauen, der Dienstherr sei mit seiner Dienstausübung zufrieden und hege keine Zweifel an der Eignung, Leistung und Befähigung. So verhält es sich hier, denn die Antragstellerin war schon vor Ablauf ihrer Probezeit am 21. Mai 2008 und in der Folge ununterbrochen fast drei Jahre lang beurlaubt. 8 Des Weiteren kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner sie am 1. April 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen hat. Damit hat er im vorliegenden Fall kein positives Bewährungsurteil zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich einer Gesetzesänderung Rechnung getragen, mit der die bis dahin vorgesehene Differenzierung zwischen Einstellung und Anstellung des Beamten weggefallen war (§ 8 Abs. 3 BeamtStG). Hierauf hat er die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. April 2009 ausdrücklich hingewiesen. 9 Auf der Grundlage der bis zum 28. Dezember 2011 gewonnenen Erkenntnisse, die auch in die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 12. Dezember 2011 eingeflossen sind, ist der Antragsgegner nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass ihre ausreichende Bewährung nicht festgestellt werden kann und eine nochmalige Verlängerung der Probezeit ausscheidet. Danach erfolgte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zeitnah nach Anhörung der Antragstellerin mit Verfügung vom 14. Februar 2012 fristgerecht zum 31. März 2012. 10 Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen das negative Bewährungsurteil greifen unter Berücksichtigung des anzuerkennenden Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht durch. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen, einer Verkennung der maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe oder auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht. 11 Für das Urteil über die Bewährung eines Beamten in der Probezeit sind regelmäßig dessen Leistungen am Ende der Probezeit ausschlaggebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, BVerwGE 106, 263 ff.). Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sich nur auf den Zeitraum 8. Februar 2011 bis 25. November 2011 bezieht, wenngleich grundsätzlich die gesamte Probezeit (d. h. hier einschließlich des Zeitraums 19. Mai 2007 bis 6. April 2008) zur Bewährung zur Verfügung steht. Im Ergebnis bleibt dieses Defizit erkennbar ohne Einfluss auf die materiellen Eignungsfeststellungen, die maßgeblich auf der Grundlage ihrer Leistungen in der verlängerten Probezeit getroffen wurden. Ihr Einwand, es sei fraglich, ob der Zweitbeurteiler als Fachfremder ihre Leistungen überhaupt bewerten könne, ist unbeachtlich. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Beurteiler sich die notwendigen Erkenntnisse über die fachliche Leistung eines Beamten durch Beiziehung geeigneter Auskünfte und Stellungnahmen, insbesondere der fachkundigen unmittelbaren Vorgesetzten, verschaffen kann. Dass dies hier nicht ausreichend geschehen wäre, ist nicht dargelegt. 12 Das in Ziffer IV. der dienstlichen Beurteilung niedergelegte und begründete Urteil, die Antragstellerin habe sich in der Probezeit nicht bewährt, wird im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 weiter erläutert und für das Gericht nachvollziehbar gemacht. Sachfremde Erwägungen lassen sich hieraus nicht entnehmen. Zur Begründung der mangelnden Bewährung und der dementsprechend schlechten dienstlichen Beurteilung führt der Antragsgegner hier im Einzelnen aus, seit der Verbeamtung auf Probe sei ein breiter Abfall der Leistungsbereitschaft festgestellt worden, Engagement und Eigeninitiative träten nur noch selten zu Tage. Zudem lägen erhebliche Defizite bei der persönlichen Arbeitsorganisation und Arbeitsleistung sowie bei der Belastbarkeit vor, die auch nach Gesprächen nicht verbessert worden seien. Die Antragstellerin erledige die dienstlichen Aufgaben deutlich langsamer und schwächer als Kollegen, sowie oft recht oberflächlich. Es gelinge ihr selten, schnelle und rechtssichere Entscheidungen zu treffen und sie zeige Unsicherheiten bei der Aufgabenerledigung. Verantwortung für fachlich anspruchsvolle Fälle wälze sie häufig auf Kollegen oder gar Vorgesetze ab. Auch rügt der Antragsgegner konkret die Aktenführung der Antragstellerin. Diese Werturteile, die auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität, des Charakters und des Auftretens des Beamten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, BVerwGE 106, 263 ff.), sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden nicht durch substantiierte Gegenvorstellungen erschüttert. Der Antragsgegner verweist im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 zu Recht darauf hin, dass die bessere Beurteilung aus dem Jahr 2007 für die aktuelle Beurteilung unerheblich ist, auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 13 Es trifft ferner nicht zu, dass der Antragsgegner in unzulässiger Weise die schlechte Note der Antragstellerin in der Abschlussprüfung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für sein negatives Bewährungsurteil heranzieht. In der dienstlichen Beurteilung bringt er lediglich zum Ausdruck, dass die festgestellten fachlichen Mängel in der Dienstausübung mit dem (von dritter Seite abgenommenen) Prüfungsergebnis korrespondieren. Auch die weitere Aussage in der Beurteilung, nichts charakterisiere die Einstellung der Antragstellerin zum Dienst besser als ihre Erklärung „Wir haben Geld genug, ich habe es überhaupt nicht nötig, hier zu arbeiten“, lässt entgegen ihrer Auffassung nicht auf sachfremde Erwägungen des Dienstherrn, etwa im Sinn einer Voreingenommenheit der Beurteiler und namentlich des Zweitbeurteilers gegen ihre Person schließen. Die – von ihr nicht bestrittene – Äußerung gegenüber Abteilungsleiter und Geschäftsbereichsleiter im Gespräch vom 8. Juli 2011 wird erkennbar beispielhaft als Beleg für das Urteil des Dienstherrn über die nach seiner Auffassung mangelnde Einstellung der Antragstellerin zu ihren Dienstpflichten angeführt. Die Dienstauffassung des Beamten ist ein sachgerechter Aspekt seiner Eignung und die zitierte Äußerung der Antragstellerin kann ohne Willkür als Ausdruck einer zumindest zweifelhaften Einstellung zu ihren Dienstpflichten verstanden werden. 14 Schließlich wird das Eignungsurteil über die Antragstellerin nicht von ihrem Einwand berührt, es hätten keine Personalführungsgespräche stattgefunden, in denen man sie auf Leistungsmängel hingewiesen habe. Für die Richtigkeit der Bewertung ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen ist das Unterlassen solcher Gespräche, die allenfalls hypothetisch das Leistungsbild gesteigert hätten, unerheblich, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. Davon abgesehen fanden hier unzweifelhaft Kritikgespräche mit der Antragstellerin statt, und zwar schon im Sommer 2010, als ihr eine schlechte dienstliche Beurteilung ausgehändigt werden sollte und die Beteiligten sich stattdessen auf die Neufestsetzung der Probezeit einigten. Während der verlängerten Probezeit diente das Gespräch vom 8. Juli 2011, in dessen Folge die Probezeit nochmals verlängert wurde, erkennbar der Ermahnung der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Aufgabenerledigung. In der dienstlichen Beurteilung werden zudem laufende Gespräche während des Dienstbetriebes erwähnt, welche die Antragstellerin nicht substantiiert bestreitet. Auch soweit diese Gespräche nicht sämtlich Personalführungsgespräche im engeren Sinn waren und Vermerke hierüber nicht zur Personalakte gelangt sind, erfüllten sie den Zweck, die Antragstellerin als Probebeamtin auf ihre noch nicht ausreichenden Leistungen hinzuweisen. 15 Zweifel an den Ausführungen des Antragsgegners bestehen derzeit allerdings im Hinblick auf die Bemerkung in der Beurteilung, häufige Erkrankungen der Antragstellerin schränkten ihre dienstliche Einsetzbarkeit ein und wirkten sich nachhaltig negativ auf den Dienstbetrieb aus. Demgegenüber weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass sie im Jahr 2011 im Beurteilungszeitraum lediglich an zwölf Tagen dienstunfähig erkrankt war. Auch der Widerspruchsbescheid erläutert nicht nachvollziehbar, ob hier – im Gegensatz zu dem genannten Beurteilungszeitraum – auf die Erkrankung zu Beginn ihrer Schwangerschaft abgestellt werden sollte, und welche negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb dies aktuell noch haben könnte. Dieser Aspekt der dienstlichen Beurteilung, der möglicherweise im Beurteilungsverfahren revidiert werden muss, ist aber erkennbar nicht ausschlaggebend für die im Übrigen beanstandungsfreien Feststellungen zu den fachlichen Mängeln und der nicht ausreichenden Leistungsbereitschaft der Antragstellerin, die sie während der Zeit ihrer tatsächlichen Dienstausübung gezeigt hat. 16 Schließlich hat der Antragsgegner, dem auch insoweit ein Einschätzungsspielraum einzuräumen ist, mit nachvollziehbarer Begründung die Probezeit der Antragstellerin nicht nochmals verlängert, nachdem in der bereits zweimal verlängerten Probezeit aus seiner Sicht eine merkliche Leistungssteigerung nicht zu verzeichnen war. Das Gericht teilt ebenso seine Auffassung, dass in dieser Situation eine vorläufige Weiterbeschäftigung der Antragstellerin, die sich als ungeeignet für den amtstierärztlichen Dienst erwiesen hat, mit Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und damit für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Dies rechtfertigt im überwiegenden öffentlichen Interesse den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung. Hiermit hat der Antragsgegner auch in formell nicht zu beanstandender Weise gemäß § 80 Abs. 3 VwGO die Verfügung vom 2. März 2012 begründet. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5, 53 GKG (1/4 des 13-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A13).