Beschluss
1 L 765/12.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:0920.1L765.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2012 hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig, und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt hier das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch machen zu können. 2 Rechtsgrundlage für den Bescheid des Antragsgegners sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Abs. 1, 3 sowie § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –, die hier noch in der bis zum 29. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar ist. Danach hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf die Nichteignung darf sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein von ihm zu Recht gefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht vorlegt. So verhält es sich hier. 3 Der Antragsteller hat das von ihm seitens der Stadt Kaiserslautern geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der festgesetzten Drei-Monats-Frist vorgelegt. Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens war formell und materiell rechtmäßig, alle drei der in der Aufforderung enthaltenen Fragestellungen nach Aggressionspotential, Alkohol und Drogen erweisen sich als anlassbezogen und verhältnismäßig. 4 In formeller Hinsicht genügt das Anforderungsschreiben vom 10. Mai 2012 den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und teilt ihm die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Sie hat ihn über die Möglichkeit der Akteneinsicht zu informieren und gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die möglichen Folgen bei Nichtvorlage des Gutachtens hinzuweisen. Um den formellen Mindestanforderungen zu genügen, muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78). Dazu müssen ihm insbesondere die Tatsachen bekannt gegeben werden, die den Verdacht der Behörde begründen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 1999 – 11398/99.OVG –, juris). Im Aufforderungsschreiben vom 10. Mai 2005 werden Tatsachen benannt, die sich aus der Führerscheinakte und den Ermittlungen der Stadt Kaiserslautern über den Antragsteller ergaben. Namentlich stützt sich die Anordnung auf drei im Bundeszentralregister über den Antragsteller enthaltene strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 2003, 2007 und 2011, auf zwei toxikologische Gutachten über den Antragsteller aus den Jahren 2005 und 2009 sowie auf seine eigenen früheren Angaben zu seinem Drogenkonsum. Damit werden dem Antragsteller konkrete Tatsachen mitgeteilt und in der Anordnung wird zudem dargelegt, aus welchen Gründen die Fahrerlaubnisbehörde hieraus im Einzelnen Bedenken gegen seine Fahreignung herleitet. Auch die gemäß § 11 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 FeV geforderten weiteren Hinweise einschließlich der Mitteilung konkreter Fragestellungen an den Gutachter gehen aus dem Anordnungsschreiben hervor, womit dies insgesamt formell rechtmäßig ist. 5 Ob die von der Behörde herangezogenen Tatsachen letztlich die Eignungsbedenken rechtfertigen und ob die Fragestellungen anlassbezogen und verhältnismäßig sind, ist dagegen im Rahmen der materiellen Begründetheit der Anordnung zu prüfen. Auch insoweit bestehen hier im Ergebnis keine Bedenken. 6 Bezüglich des nach Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde aufzuklärenden Aggressionspotentials des Antragstellers findet die Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung ihre Rechtsgrundlage hier in § 11 Abs. 3 Nrn. 6, 7 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen oder mehreren Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die Straftaten müssen nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sein. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie daraus, dass § 11 Abs. 3 Nrn. 6, 7 im Unterschied zu Nrn. 4, 5 nicht auf Straftaten oder Rechtsverstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abstellen, sondern auf den Bezug zur Kraftfahreignung des Betroffenen. Die Kraftfahreignung umfasst indessen die charakterliche Eignung, welche auch durch ein Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 7 C 55/79 –, juris). 7 Bei Betrachtung der in der Aufforderung genannten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers aus den Jahren 2003 und 2011 und des jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts bestehen auch nach Überzeugung der Kammer keine vernünftigen Zweifeln, dass sich hieraus jedenfalls Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers herleiten lassen. Diese Anhaltspunkte liegen namentlich in der brutalen Art und Weise der jeweiligen Tatbegehung (Faustschläge, Kopfnuss und Tritte gegen die jeweils Geschädigten, die dadurch teils erheblich verletzt wurden; Eintreten auf eine schon bewusstlos am Boden liegende Person; Bedrohung wehrloser Partygäste mit einer Schreckschusspistole; erhebliche Sachbeschädigungen durch Herausreißen einer Tür aus der Verankerung und Einschlagen der Scheiben eines geparkten Fahrzeugs). 8 Trotz der verstrichenen Zeit von rund neun Jahren seit der Verurteilung aus dem Jahr 2003 durfte auch diese von der Fahrerlaubnisbehörde noch berücksichtigt werden. Da sie nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde, kommt es für ihre Verwertbarkeit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an; entscheidend ist, ob diese noch einen Gefahrenverdacht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, NJW 2005, 3081). Die brutale und rücksichtslose Begehung der beiden Taten im Jahr 2003 durch den Antragsteller in Form wiederholter, teils gefährlicher Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen innerhalb eines nur kurzen Zeitraums im Januar und Februar 2003 und die vom Gericht damals bestätigten schädlichen Neigungen des Antragstellers wiegen so schwer, dass sie ihm für längere Zeit entgegengehalten werden dürfen, trotz seines damals noch jugendlichen Alters. Im Bundeszentralregister sind sie noch nicht getilgt, d.h. der Gesetzgeber geht dort von einer längeren Verwertbarkeit aus. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller im Jahr 2011 erneut wegen einer vergleichbaren Straftat der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Diese Tat zeigt, dass er die damals festgestellten schädlichen Neigungen gerade nicht überwinden konnte, dass es sich dabei nicht ausschließlich um „Jugendsünden“ handelte, sondern dass sie vielmehr seinen Charakter über eine längere Zeit hinweg nachhaltig prägten. In der Gesamtschau folgen daraus auch nach Auffassung des Gerichts bis heute ausreichende Anhaltspunkte für ein weiterbestehendes hohes Aggressionspotential des Antragstellers. 9 Für die weitere Verwertbarkeit der Verurteilung aus dem Jahr 2003 ist auch der Umstand, dass ihm im Januar 2009 die Fahrerlaubnis erteilt wurde, diese Taten damit vor Erteilung der Fahrerlaubnis lagen, unerheblich. Die Regelung des § 29 Abs. 5 StVG zeigt, dass mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht alle vorangegangenen Verstöße gelöscht werden, sondern grundsätzlich weiter verwertbar bleiben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 10 B 11095/11.OVG –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, juris). Dieser Grundsatz kann entsprechend für die Verwertbarkeit von nicht ins Verkehrszentralregister eingetragenen Straftaten herangezogen werden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde sich allein auf die vor einer Fahrerlaubnis liegenden Umstände stützt, um aktuelle Eignungsbedenken zu begründen, könnte sie sich allerdings in Widerspruch zu eigenem Verhalten – nämlich der behördlichen Bestätigung der Fahreignung durch die Erteilung der Fahrerlaubnis – setzen. So verhält es sich hier aber nicht, denn der Antragsteller hat durch die in der Aufforderung genannte Tat vom 3. Juli 2011 nach der Fahrerlaubniserteilung erneut eine weitere Gewalttat begangen, die ebenfalls zur Begründung der Eignungszweifel angeführt wurde. In diesem Fall bestehen keine Bedenken, dass gerade im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung seiner Persönlichkeit auch frühere, ähnlich gelagerte Straftaten mit einbezogen werden. 10 Ferner steht der Annahme von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers nicht entgegen, dass er durch den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 2012 – 2 StVK 203/12 – vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und das Gericht ihm hierin bescheinigt, dass „das gesamte Vollzugsverhalten keinerlei Aggressionspotential des Verurteilten erkennen lässt“. So kann auch der Stellungnahme der JVA Frankenthal vom 11. Oktober 2011 entnommen werden, dass aus psychologischer Sicht derzeit kein Anhalt für erhöhte Aggressions- oder Gewaltbereitschaft bestehe, ebenso kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung“. Dabei handelt es sich um eine Beurteilung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Sozialprognose, die für die Beurteilung der Fahreignung weder formal gemäß § 3 Abs. 4 StVG noch inhaltlich bindend ist. Zur Frage der Kraftfahreignung verhält sich der Beschluss des Landgerichts nicht, so dass für eine Bindung gemäß § 3 Abs. 4 StVG von vornherein kein Raum ist. Für die vom Landgericht vorgenommene Prognose genügt ausweislich des Beschlusses „das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis“. Die Kraftfahreignung verlangt demgegenüber, dass der Verkehrsteilnehmer positiv die Gewähr einer persönlichen Zuverlässigkeit bietet, wofür aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht lediglich eine „naheliegende Chance für ein positives Ergebnis“ genügen kann. Die Bewertung des Landgerichts befasst sich schließlich nicht mit den besonderen Situationen, denen der Antragsteller als Kraftfahrer ausgesetzt sein wird, und es ist auch nicht erkennbar, dass die zugrunde gelegten psychologischen Prognosen von im Bereich der Kraftfahreignung geschulten und erfahrenen Personen getroffen wurden, wie dies bei einer medizinisch-psychologische Begutachtung gemäß § 66 FeV i.V.m. den Anlagen 14 und 15 zur FeV erforderlich ist. 11 Auch der vom Antragsteller gerügte „Ermessensausfall“ im Hinblick auf die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6, 7 FeV lässt sich nicht feststellen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lässt zwar insoweit, im Unterschied zu §§ 13 und 14 Abs. 2 FeV, der Behörde einen Entscheidungsspielraum. Ob sie diesen bereits in der Anordnung vom 10. Mai 2012 ausreichend wahrgenommen hat, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls hat sie sich auf die Einwände des Antragstellers und die erfolgte Vorlage des landgerichtlichen Beschlusses vom 26. April 2012 nochmals mit dem Fall befasst. Aus ihrem Schreiben vom 14. Juni 2012 geht hinreichend deutlich hervor, dass sie sich nicht durch die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse in ihrer Entscheidung gebunden fühlte, sondern diese nochmals unter Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände überdacht hat und dennoch bei ihrer Entscheidung geblieben ist. Dass sie hierfür nicht den - für Verwaltungsakte einschlägigen - Begriff des „Ermessens“ gebraucht hat, ist letztlich unschädlich, weil es sich bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerade nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 10 S 475/04 –). Entscheidend ist hier, dass die Behörde alle erheblichen Umstände des Einzelfalls zur Kenntnis nimmt und in ihre Erwägungen einstellt. Die ergänzende Abwägung und das Schreiben vom 14. Juni 2012 erfolgten durch die Fahrerlaubnisbehörde noch weit vor Ablauf der festgesetzten Drei-Monats-Frist zur Vorlage des Gutachtens, sie sind damit noch dem Anordnungsverfahren zuzuordnen. 12 Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erweist sich auch in Bezug auf den Alkoholkonsum des Antragstellers als rechtmäßig. 13 Lex spezialis für die Aufklärung alkoholbedingter Eignungsbedenken im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens ist § 13 FeV. Nach dessen Satz 1 Nr. 2e, der im Anordnungsschreiben vom 10. Mai 2012 genannt wird, ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehen. Hierfür ist es erforderlich, dass entweder eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit vorgelegen haben. Davon kann indessen beim Antragsteller nicht ausgegangen werden. Feststellungen zu einer Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit sind aus den Akten nicht erkennbar. Auch ein Alkoholmissbrauch, d.h. ein nicht hinreichend sicheres Trennen zwischen dem Gebrauch von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) lässt sich aus den im Eilverfahren beigezogenen Verwaltungsakten nicht belegen. Dennoch ist die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller rechtmäßig, weil sie jedenfalls gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV gerechtfertigt ist. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht bestehen keine Bedenken, da der Behörde bei einer Anordnung gemäß § 13 FeV kein Entscheidungsspielraum zusteht und die Bezeichnung der Rechtsgrundlage nicht zu den notwendigen Bestandteilen der Gutachtensanordnung gehört (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, beide juris). Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 14 Wie bereits ausgeführt, ist unter Alkoholmissbrauch das fehlende bzw. nicht hinreichend sichere Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren zu verstehen. Eine dahingehende Annahme kann sich nicht nur aus einer Alkoholauffälligkeit des Betreffenden im Straßenverkehr ergeben, durch die bereits bewiesen wäre, dass er nicht zwischen Trinken und Fahren trennen konnte. Für den erforderlichen Gefahrenverdacht kann vielmehr auch eine Auffälligkeit in Bezug auf Alkohol außerhalb des Straßenverkehrs genügen, wenn zusätzliche Tatsachen hinzutreten, die es nahelegen, dass der Betreffende schon in überschaubarer Zukunft auch im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird. Dies kann der Fall sein, wenn sich im Rahmen seiner Auffälligkeit angesichts einer dabei festgestellten schweren Alkoholisierung eine starke Alkoholgewöhnung in Verbindung mit einem unbeherrschten oder verantwortungslosen Verhalten gegenüber Dritten gezeigt hat und er in besonderer Weise auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, m.w.N. sowie Urteil vom 5. Juni 2007 – 10 A 100632/07.OVG –; VG Mainz, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 3 L 823/12.MZ –). 15 Vom Antragsteller sind aus der Vergangenheit folgende Alkoholauffälligkeiten bekannt: Wie dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 18. Dezember 2003 zu entnehmen ist, stand er bei den dort abgeurteilten Geschehnissen jeweils unter einer so hohen Alkoholeinwirkung, dass ihm eine verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt wurde. Außerdem ergibt sich aus dem toxikologischen Gutachten vom 10. Februar 2009, dass er im Zusammenhang mit dem damals beanzeigten Verhalten u.a. wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und Bedrohung eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille hatte. Beide Vorfälle weisen mithin auf eine hohe Alkoholgewöhnung hin (vgl. zu Blutalkoholwerten ab 1,6 Promille z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006, a.a.O.). Jedes Mal hat er sich unter Alkoholeinfluss aggressiv gegenüber Dritten verhalten, am 2. Februar 2003 zudem die Scheiben an einem im öffentlichen Verkehrsraum geparkten Pkw eingeschlagen und damit ein rücksichtsloses, unkontrolliertes Verhalten in einem nicht ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnenden Zusammenhang gezeigt. Aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen geht hervor, dass auch bei den anderen, im Laufe der Zeit beanzeigten Vorfällen mit Kontrollverlusten des Antragstellers in Form von exzessiven Schlägereien nicht selten der Alkohol im Spiel gewesen sein dürfte (vgl. den Vermerk des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 6. Januar 2006), auch wenn hierzu jeweils keine konkreten Blutalkoholwerte oder sonstige Feststellungen über das Maß der Alkoholisierung der Beteiligten vorliegen. Der Antragsteller ist darüber hinaus sowohl zum Erreichen seiner Arbeitsstelle als Redaktionsassistent in Kaiserslautern, wo er im Zeitpunkt des Beschlusses des Landgerichts vom 26. April 2012 beschäftigt war, als auch für die von ihm im Eilverfahren angeführte Tätigkeit als selbständiger Pferdehändler und erst recht im Rahmen der von ihm geplanten Selbständigkeit als Autohändler in besonderer Weise auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Umso eher ist es aber nach dem oben Ausgeführten gerechtfertigt, seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf das Trennen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung abzusichern. Ein Ermessen steht der Verkehrsbehörde in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zu. 16 Schließlich begegnet auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Verdachts eines Drogenkonsums gegenüber dem Antragsteller keinen rechtlichen Bedenken. Als Rechtsgrundlage hat die Fahrerlaubnisbehörde hier zu Recht § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV herangezogen, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn zu klären ist, ob der Betroffene weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Durch das toxikologische Gutachten vom 10. Februar 2009 ist nachgewiesen, dass der Antragsteller damals Amphetamin konsumiert hat, mit dem er in der Vergangenheit im Übrigen in nicht unerheblichem Umfang gehandelt hat. Wegen der einmaligen Einnahme der harten Droge Amphetamin erweist sich ein Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, unabhängig davon, ob er unter Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Vortrag des Antragstellers, aufgrund der geringen Konzentration des Amphetamins in seinem Blut könne „nicht ausgeschlossen“ werden, dass die Drogenaufnahme unbewusst geschehen sei, führt hier nicht weiter. Denn mangels jeglicher Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Drogenaufnahme kann ihn allein die Konzentration des Amphetamins im Blut nicht entlasten. Auch die von ihm vorgelegten Drogenscreenings sind für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich, da sie weder hinreichend aktuell sind noch dargelegt ist, in welcher Weise sie zustande gekommen sind. Nur am Rande weist die Kammer deshalb darauf hin, dass die Aussagekraft dieser Screenings für eine längerfristige Drogenfreiheit des Antragstellers schon deshalb in Frage steht, weil sie am 4. Februar 2009 und am 30. April 2009 negative Testergebnisse bestätigen, während die Blutprobe vom 6. Februar 2009 im Hinblick auf Amphetamin eindeutig einen Drogenkonsum beweist. 17 Aber auch die vom Landgericht Zweibrücken nunmehr dem Antragsteller zur Auflage gemachten Drogenscreenings alle drei Monate jeweils bis zum 5. d. M. machen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht überflüssig oder unverhältnismäßig. Diese Drogenscreenings müssen nicht fremdbestimmt erfolgen und weisen einen großen zeitlichen Abstand von drei Monaten auf. Dadurch ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller sich darauf einstellen und einen etwaigen Drogenkonsum zeitlich anpassen kann. Bezüglich der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV steht der Fahrerlaubnisbehörde wiederum kein Entscheidungsspielraum zu. 18 Sämtliche Untersuchungsaufträge an den Gutachter erweisen sich nach alledem als gerechtfertigt, und die konkreten Fragestellungen gehen über die bestehenden Untersuchungsanlässe nicht hinaus. 19 Der Antragsteller hat das Gutachten nicht innerhalb der Frist von drei Monaten bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, womit der Schluss auf seine Nichteignung gerechtfertigt ist. Die von seinem Bevollmächtigten wegen des Anwaltswechsels beantragte und von der Fahrerlaubnisbehörde abgelehnte Fristverlängerung war für die Nichtvorlage offensichtlich unerheblich, weil der Antragsteller hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er unabhängig von der Frist nicht bereit ist, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, weil er sie für rechtswidrig hält. 20 In dieser Situation besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Da diese Dringlichkeit sich namentlich bei einer Ungeeignetheit im Zusammenhang mit Drogen und Alkohol regelmäßig schon aus den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung selbst ergibt, konnte sich die von § 80 Abs. 3 VwGO geforderte Begründung des Antragsgegners im Wesentlichen auf diese Umstände beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09.OVG –). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i.V.m. Ziffern 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte auf 2.500,- € festzusetzen (Hälfte des Regelstreitwerts im Eilverfahren, Fahrerlaubnisklasse B).