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Beschluss

4 L 838/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:0926.4L838.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, in Bezug auf die am 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ in der Diskothek „A-Club“ in ... Landau, A-Straße .., Vollstreckungsmaßnahmen aus der gegenüber der Antragstellerin ergangenen bestandskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2008 anzuordnen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist seit Mai 2001 im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte in 76829 Landau, A-Straße ... Der aktuelle Name der Gaststätte lautet „A-Club“, zuvor hieß sie „B Club“. 2 Die Antragstellerin führt in der Gaststätte regelmäßig Events mit wechselndem Veranstaltungskonzept durch. Am 1. November 2008 wollte die Antragstellerin eine sog. „1-Euro Party“ veranstalten, für die sie mit Flyern, großflächigen Plakaten und im Internet warb. Der Text lautete wie folgt: 3 „EURO PARTY IM B Das NON PLUS ULTRA und absolut neu in Landau: Alle Getränke-Angebote für nur 1€ Neben den extrem günstigen Preisen, wird auch für die richtige Partystimmung gesorgt. …“ 4 Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin am 29. Oktober 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € Folgendes auf: 5 „Anlässlich der „Euro Party“ am 1. November 2008 und darüber hinaus wird Ihnen untersagt, alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Die Werbung für diese Veranstaltung ist unverzüglich einzustellen.“ 6 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, durch die Abgabe von alkoholischen Getränken zu einem vergleichsweise niedrigen Preis bestehe die konkrete Befürchtung, dass aufgrund dieser Angebotsstruktur Jugendliche bzw. junge Erwachsene zu übermäßigem Alkoholkonsum motiviert werden sollten. Durch die beworbene Preisgestaltung werde dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet. Das ausgesprochene Verbot sei geeignet und erforderlich, diese Gefahren wirksam zu bekämpfen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei geboten, weil ein überragendes öffentliches Interesse daran bestehe, den Schutz der Jugend umgehend umzusetzen. 7 Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 4 L 1225/08.NW - (juris) lehnte die beschließende Kammer den Eilantrag u.a. mit der Begründung ab, die in dem Bescheid vom 29. Oktober 2008 angeordnete Auflage, die auf § 5 GastG gestützt werden könne, sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin biete anlässlich der „1-Euro Party“ am 1. November 2008 sämtliche Getränke zu einem Preis von nur 1 € an. Damit schaffe die Antragstellerin einen besonderen Anreiz zum Besuch ihrer Diskothek. Die Kammer gehe davon aus, dass die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken in der Diskothek zu deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen für junge Erwachsene eine tatsächlich wirksame Ermunterung zum Alkoholmissbrauch darstelle, die dann auch dazu führe, dass sich diese zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen ließen. 8 Am 2. Februar 2009 nahm die Antragstellerin ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 zurück. Im April 2009 schloss die Antragstellerin den „B Club“, um nach Vornahme baulicher Veränderungen im Herbst 2009 in dem Anwesen A-Straße ... in Landau den „A-Club“ zu eröffnen. 9 In der Folgezeit gab es immer wieder Beschwerden über Alkoholexzesse und Gewalttaten im „A-Club“. 10 Die Antragstellerin führt auch im Jahre 2012 in der Gaststätte … regelmäßig Events mit wechselndem Veranstaltungskonzept durch. Unter anderem bewirbt sie auf ihrer Homepage für den 29. September 2012 die folgende Veranstaltung: 11 “2 FOR 1 ALL NIGHT LONG/ PAY ONE DRINK TWO Einlass ab 22:00 Uhr Ab 18 Jahren“ 12 Die Antragsgegnerin erhielt hiervon Kenntnis und übersandte der Antragstellerin am 14. September 2012 das folgende Schreiben: 13 Sehr geehrte Damen und Herren, … In Bezug auf den Alkoholkonsum sind wir auf Ihre Internetwerbung für die am 29.09.2012 geplante 2FOR1 ALL NIGHT LONG - Veranstaltung aufmerksam geworden. Wir möchten Sie an dieser Stelle an unser Schreiben vom 29.10.2008 erinnern, in dem wir Ihnen untersagt haben, alkoholhaltige Getränke zu verbilligten Preisen anzubieten und dadurch dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten. … Bitte beachten Sie, dass der Verkauf von zwei Getränken zum Preis von einem auch eine Abgabe zu reduzierten Preisen darstellt und deshalb, gemäß der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 29.10.2008, zu unterlassen ist. Sollten Sie der vorgenannten Verfügung zuwider handeln, kann Ihnen das bereits darin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro auferlegt werden. Insbesondere solche Angebote, die übermäßigen Alkoholkonsum zur Folge haben, führen bei den Betroffenen regelmäßig zu Verhaltensweisen die später polizeiliches Einschreiten erforderlich machen. … Wir behalten uns weitere Maßnahmen vor. Um Beachtung dieses Schreibens wird gebeten. …“ 14 Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgefordert hatte, ihre Benachrichtigung vom 14. September 2012 zurückzunehmen, teilte diese der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. September 2012 mit, eine Abgabe von zwei Getränken zum Preis von einem erfülle ebenso den Tatbestand der verbilligten Abgabe (50 % Ermäßigung) und sei gemäß der Verfügung vom 29. Oktober 2008 nicht zulässig. Eine Rücknahme komme daher nicht in Betracht. Die Antragstellerin werde darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung ein bereits angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt werden könne. 15 Daraufhin hat die Antragstellerin am 24. September 2012 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass die Untersagung der streitgegenständlichen Veranstaltung am 29. September 2012 von der Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 mit umfasst sei, sei unzutreffend. Eine „Euro Party", bei der die Getränke zu 1 € angeboten würden, sei mit der für den 29. September 2012 konzipierten Veranstaltung in keiner Weise vergleichbar. Belange des Jugendschutzes kämen nicht in Betracht, da die Veranstaltung auf Personen beschränkt sei, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätten. 16 Die Verfügung vom 29. Oktober 2008 beinhalte auch nicht, dass die Antragstellerin auf unbestimmte Zeit keine alkoholischen Getränke mehr zu reduzierten Preisen abgeben dürfe. Die Antragsgegnerin überdehne hier ausdrücklich den Inhalt und zeitlichen Umfang der genannten Verfügung. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin leiste die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken zu verbilligten Preisen im Rahmen ihrer Veranstaltung am 29. September 2012 dem Alkoholmissbrauch keinen Vorschub. Von der Preisreduzierung der Getränke sei eine flaschenweise Abgabe von Spirituosen nicht umfasst. Die üblichen Getränkepreise der Antragstellerin lägen deutlich über dem Niveau, die auf einem pfälzischen Weinfest üblich seien, die alkoholfreien Getränke seien deutlich günstiger. 17 Die Antragstellerin beantragt, 18 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin in ihrer Diskothek „A-Club" Landau, A-Straße .., … Landau, für den 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG" mit der Auflage zu genehmigen, dass nur Personen Zutritt gewährt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine flaschenweise Abgabe von Spirituosen von der beworbenen Preisreduzierung ausgenommen ist, 19 hilfsweise 20 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Untersagung nebst Zwangsgeldandrohung vom 14. September 2012 bezüglich der von der Antragstellerin in ihrer Diskothek „A-Club" Landau, A-Straße .. in ... Landau für den 29. September 2012 geplanten Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG" zurückzunehmen. 21 Die Antragsgegnerin beantragt, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Sie führt aus, die Auflage vom 29. Oktober 2008 habe sich ausdrücklich nicht nur auf die Veranstaltung vom 1. November 2008 bezogen, sondern beanspruche allgemeine Geltung, alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Diese Verfügung sei bestandskräftig, ein Rechtsbehelf dagegen somit nicht mehr statthaft. Der Namenswechsel der Diskothek von „B Club“ zu „A-Club“ habe an der Wirksamkeit der Auflage nichts geändert. II. 24 Das Begehren der Antragstellerin ist zulässig ( 1. ) und begründet ( 2. ). 25 1. Der Antrag ist zulässig. 26 1.1. Das Begehren der Antragstellerin bedarf zunächst der Auslegung gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO. Soweit die Antragstellerin ausdrücklich den Antrag gestellt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die im „A-Club“ Landau für den 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ mit den Auflagen zu genehmigen, dass nur Personen Zutritt gewährt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine flaschenweise Abgabe von Spirituosen von der beworbenen Preisreduzierung ausgenommen ist, geht der Antrag ins Leere, da eine gesonderte Genehmigung der Veranstaltung am 29. September 2012 nach dem Gaststättengesetz nicht erforderlich ist. Unstatthaft ist ferner der hilfsweise gestellte weitere Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Untersagungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 14. September 2012 bezüglich der für den 29. September 2012 geplanten Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ zurückzunehmen. Denn das Schreiben vom 14. September 2012 enthält weder eine neue Grundverfügung noch eine Zwangsmittelandrohung; vielmehr wiederholt die Antragsgegnerin in dem genannten Schreiben lediglich ihre bereits zuvor gegenüber der Antragstellerin geäußerte Rechtsauffassung. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 14. September 2012 die Antragstellerin darauf aufmerksam macht, es könne im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt werden, hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt. 27 Der Antrag der Antragstellerin ist aber entsprechend ihrem wahren Begehren auszulegen. Die Antragstellerin möchte die von ihr für den 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ im „A-Club“ in Landau durchführen, ohne befürchten zu müssen, von der Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € sowie möglicherweise mit einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 GastG überzogen zu werden. Während die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass das Verbot der genannten Veranstaltung von der bestandskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2008 umfasst ist, vertritt die Antragstellerin die Rechtsansicht, eine „Euro Party", bei der die Getränke zu 1 € angeboten würden, sei mit der für den 29. September 2012 konzipierten Veranstaltung nicht vergleichbar und daher nicht Gegenstand der Verfügung vom 29. September 2008 gewesen. Es liegt hier somit - vergleichbar der Situation der (drohenden) faktischen Vollziehung einer Grundverfügung - die Konstellation der drohenden Vollstreckung einer bestandskräftigen Grundverfügung vor. Während sich der Rechtsschutz bei der (drohenden) faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO analog richtet (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 80 Rn. 241), ist der vorläufige Rechtsschutz der Antragstellerin gegen die drohenden Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin nach Ansicht der Kammer im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Allerdings geht es hier nicht um die Geltendmachung von nachträglichen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 15). Vielmehr begehrt die Antragstellerin die vorläufige oder einstweilige Feststellung, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die streitgegenständliche Veranstaltung am 29. September 2012 keine Vollstreckungsmaßnahmen aus der Verfügung vom 29. Oktober 2008 herleiten darf. 28 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach inzwischen allgemeiner Auffassung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung; s. z.B. BVerfG, GewArch 2003, 243; NJW 1986, 1483; OVG Niedersachsen, DVBl 2012, 705; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 9; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 147). Dem steht auch nicht das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachtende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da das Gericht eine nur vorläufige Feststellung trifft (BVerfG, NJW 1988, 249). 29 1.2. Ein für die Anordnung erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gegeben. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Beteiligten muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite abverlangen zu können (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 2012, 162). Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist hier in der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage zu sehen, ob die Verfügung vom 29. Oktober 2008 das Verbot der Veranstaltung am 29. September 2012 umfasst und auf Grund dessen im Falle eines Verstoßes die Antragsgegnerin berechtigt ist, gegenüber der Antragstellerin Konsequenzen zu ziehen. Damit ist die rechtliche Einstellung der Beteiligten zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig artikuliert worden, dass ein konkretes Rechtsverhältnis zu bejahen ist. 30 1.3. Die Antragstellerin kann sich auch auf ein Feststellungsinteresse berufen, wie es für eine feststellende einstweilige Anordnung erforderlich ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 36). Sie hat ein berechtigtes Interesse an der umgehenden Feststellung der Frage, ob die Verfügung vom 29. Oktober 2008 auch das Verbot der Veranstaltung am 29. September 2012 umfasst, denn die Antragstellerin würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie die Veranstaltung durchführen sollte, obwohl ihr dies entsprechend der Rechtsansicht der Antragsgegnerin untersagt wäre. Ein von einem Bußgeldverfahren Betroffener hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage "nicht auf der Anklagebank" zu erleben, sondern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das ordentliche Gericht nicht bindend ist. Schon der Einfluss, den eine für den Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung der ordnungswidrig begangenen Handlung ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 A 929/10 -, juris). 31 1.4. Schließlich kann hier auch nicht das qualifizierte Rechtsschutzinteresse in Abrede gestellt werden. 32 Wegen des in § 123 Abs. 5 VwGO als einfachgesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Gewaltenteilung angeordneten Vorrangs der Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO kommt die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts bzw. das Verwaltungshandeln abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen nachträglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 28; Finkelnburg/Dolbert/Külpmann, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.). Eine derartige Unzumutbarkeit kann bestehen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3691; BVerwGE 77, 207; OVG Niedersachsen, DVBl 2012, 705). 33 Derzeit besteht für die Antragstellerin (noch) nicht die Möglichkeit eines gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Träfe die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2008 das Verbot der Veranstaltung am 29. September 2012 umfasst, stünde die Unzulässigkeit der genannten Party bereits bestandskräftig fest; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO liefe daher ins Leere. Folgt man hingegen der Ansicht der Antragstellerin, eine „1-Euro Party" sei mit der für den 29. September 2012 konzipierten Veranstaltung nicht vergleichbar und deshalb nicht Gegenstand der Verfügung vom 29. Oktober 2008 gewesen, fehlt es bisher an einer von der Antragsgegnerin erlassenen und für sofort vollziehbar erklärten neuen Auflage nach § 5 GastG, gegen den die Antragstellerin einen repressiven Rechtsbehelf richten und die aufschiebende Wirkung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO wiederherstellen lassen könnte. Ein weiteres Zuwarten ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin sieht sich – wie in der Antragserwiderung vom 25. September 2012 ausgeführt – zum Erlass einer neuen Auflage nicht veranlasst. Bei Durchführung der Veranstaltung am 29. September 2012 droht der Antragstellerin jedoch zum einen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 64 LVwVG sowie der Erlass eines Bußgeldbescheids wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 GastG. Beides kann die Antragstellerin nur dadurch abwenden, dass sie von der Durchführung der Veranstaltung Abstand nimmt. 34 Zwar drohen der Antragstellerin nach Ansicht der Kammer keine schweren und unzumutbaren Nachteile, wenn die Antragsgegnerin im Falle der Realisierung der Party am 29. September 2012 ein Zwangsgeld festzusetzen sollte. Denn dagegen könnte die Antragstellerin Widerspruch einlegen und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO stellen. Dass der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schwere oder irreparable und daher unzumutbare Nachteile drohen, ist nicht ernsthaft zu besorgen. 35 Allerdings kann von der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht verlangt werden, sich auf ein ebenso mögliches Bußgeldverfahren wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 GastG einzulassen. Wie bereits ausgeführt, kann es dem Betroffenen in den Fällen, in denen die Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen - hier dem Geltungsumfang der Verfügung vom 29. Oktober 2008 - abhängt, nicht zuzumuten sein, diese Klärung „auf der Anklagebank“ erleben zu müssen (vgl. BVerfG, GewArch 2003, 243; BVerwGE 39, 247). Von einer solchen Unzumutbarkeit geht die Kammer vorliegend aus. 36 2. Der Antrag muss auch in der Sache Erfolg haben. Die Antragstellerin hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sog. Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (sog. Anordnungsanspruch), glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) und damit einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, in Bezug auf die am 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ in der Diskothek „A-Club“ in Landau, A-Straße .., Vollstreckungsmaßnahmen aus der gegenüber der Antragstellerin ergangenen bestandskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2008 Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 37 Die Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die Verfügung vom 29. Oktober 2008 umfasse auch das Verbot der Veranstaltung vom 29. September 2012, weil darin nicht nur der Verkauf von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen für die „1-Euro-Party“ am 1. November 2008, sondern darüber hinaus für alle weiteren Veranstaltungen in der Zukunft untersagt worden sei. Zwar steht der Wortlaut des Tenors der Verfügung dieser Auslegung nicht von vornherein entgegen. Um dem Bestimmtheitsgebot des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG zu genügen, ist hier neben dem Hauptausspruch aber auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1324). Vielmehr muss für den Betroffenen - hier die Antragstellerin - und einen objektiven verständigen Dritten aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen des Verwaltungsakts die getroffene Regelung so klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Unklare Angaben im Hauptausspruch sind daher unschädlich, wenn eine hinreichende Konkretisierung durch sprachlich genau gefasste Formulierungen in der Begründung erfolgt. 38 Aus der Sicht eines objektiven verständigen Dritten konnte der Tenor der Verfügung vom 29. Oktober 2008 im Zusammenhang mit den Gründen des Verwaltungsakts nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin das Konzept der „1 Euro-Party“ nicht akzeptierte und deshalb das Verbot aussprach. Aus diesem Grund machte die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. Oktober 2008 auch keine Ausführungen zur Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die Auflage vom 29. Oktober 2008 nicht so zu verstehen war, dass jegliche Form der Abgabe von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen untersagt werden sollte. Neben dem von der Antragstellerin im Jahre 2008 gewählten Konzept, bei dem die Gäste einzelne Spirituosen zu einem äußerst niedrigen Preis konsumieren können (50-Cent-/1-Euro-Partys) gibt es die sog. „Flatrate-Partys“, bei denen alkoholische und auch nicht alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung an das Publikum zu einem einmalig zu entrichtenden Pauschalpreis abgegeben werden. Darüber hinaus finden Veranstaltungen statt, bei denen die Gäste zwei und mehr Getränke zum Preis von einem erhalten (so genannte Doppeldecker- oder Rabatt-Partys). Ferner gibt es Veranstaltungen, bei denen für einen bestimmten Zeitraum Getränke kostenfrei abgegeben („Pulleralarm“) oder zu bestimmten Uhrzeiten verbilligt verkauft (Happy-hour) werden (s. ausführlich zu dem Ganzen Guckelberger, LKV 2008, 385; Kaller/Juhl, KommJur 2007, 441; Scheidler, GewArch 2007, 276; Schröder/Führ, NVwZ 2008, 145; Scheidler, DÖV 2008, 189). Die Auflage vom 29. Oktober 2008 hatte ausweislich ihrer - von der Kammer in ihrem Beschluss vom 30. Oktober 2008 gebilligten - Begründung die Zielrichtung, das Vorschubleisten von Alkoholmissbrauch insbesondere durch Jugendliche und Heranwachsende zu verhindern, mit dem infolge der Preisgestaltung der Antragstellerin von nur 1 € für ein beliebiges alkoholisches Getränk in ihrer Diskothek zu rechnen war. 39 Nach Ansicht der Kammer konnte die Auflage vom 29. Oktober 2008 auch deshalb nicht so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin damit für künftige Veranstaltungen jegliche Form der Abgabe von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen untersagen wollte, weil es für die Beantwortung der Frage, wann ein Vorschubleisten zu Alkoholmissbrauch anzunehmen ist, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Denn die Verhinderung von nicht kostendeckenden Preisen, die der Gastwirt wie jeder Unternehmer nur dann vornehmen wird, wenn er daraus einen anderweitigen Vorteil ziehen kann, seien es Gründe der Kundenwerbung oder der Verkauf anderer Produkte, ist gerade nicht Gegenstand des Schutzzwecks des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Der Moment der Gefahrenabwehr, der in § 5 Abs. 1 GastG zutage tritt, rechtfertigt nur bei bestehender konkreter Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht bei einem pauschalen Gefahrenverdacht das Einschreiten der Aufsichtsbehörde (Hess. VGH, GewArch 2009, 353). Folglich ist jedes der dargestellten Veranstaltungskonzepte einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. 40 Umfasste die Verfügung vom 29. Oktober 2008 daher nicht das Verbot von sog. Doppeldeckerparties, wie sie die Antragstellerin am 29. September 2012 veranstalten möchte, und hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin keine - für sofort vollziehbar erklärte - neue Auflage auf der Grundlage des § 5 GastG ausgesprochen, darf sie weder vollstreckungsrechtliche Konsequenzen daraus ziehen noch ordnungswidrigkeitenrechtlich gegen die Antragstellerin vorgehen. 41 Neben dem somit gegebenen Anordnungsanspruch besteht auch ein Anordnungsgrund, denn die streitgegenständliche Party soll bereits in drei Tagen stattfinden. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar ist die Antragstellerin mit ihren ausdrücklich gestellten Anträgen erfolglos geblieben. Da in der Sache ihrem Begehren jedoch stattgegeben wurde, ist es nicht angezeigt, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. 43 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG.