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Beschluss

4 L 841/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:1025.4L841.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Oktober 2011 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 11 Reihenhäusern auf den Grundstücken FlurNrn. ... in der Gemarkung W… vom 18. Oktober 2011 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 18. Oktober 2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 11 Reihenhäusern auf den Grundstücken FlurNrn. ... in der Gemarkung W... begehren, ist nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. 2 Der Antrag ist darüber hinaus auch in der Sache begründet. 3 Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 689). 4 In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen. Die gemäß §§ 70, 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 verstößt zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 5 Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt innerhalb des Geltungsbereichs des am 17. April 2008 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A“ der Ortsgemeinde W…, der die betreffenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Dieser Bebauungsplan ist wirksam, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 C 10288/09.OVG - den Normenkontrollantrag der Antragsteller abgelehnt hat. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. 6 Vorliegend verstößt die Baugenehmigung gegen die Nr. 7.2. (Lärmschutzbebauung) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese bestimmt folgendes: 7 „Für den Baugebietsteil mit der Ordnungszahl 6 (Anmerkung der Kammer: dabei handelt es sich um das Bauvorhaben der Beigeladenen) wird eine Lärmschutzbebauung wie folgt festgesetzt: Die Gebäude sind als geschlossene Bebauung über eine Gesamtlänge von mind. 82 m und eine jeweilige Mindestgebäudetiefe von 6,50 m zu errichten. An der Ostseite (Baulinienbereich) sind keine Öffnungen (Fenster, Lüftungen) zu Aufenthaltsräumen zulässig. Bei den Endhäusern (Norden/Süden) sind ebenfalls keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen zulässig (auch nicht über Baulast zulässig!).“ 8 Diese Festsetzung hatte der Plangeber in den Bebauungsplan aufgenommen, nachdem die Antragsteller zweimal erfolgreich gegen die vorangegangenen Fassungen des Bebauungsplans vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorgegangen waren (Urteile vom 10. November 2000 - 8 C 10165/00.OVG – und vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, BauR 2004, 1116). 9 Der Nr. 7.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kommt vorliegend drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zu. Zwar hat der Einzelne grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, NJW 1994, 1546). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2009, 342) oder sonstige Festsetzungen wie etwa über die überbaubaren Grundstücksflächen sind dagegen prinzipiell nicht drittschützend. Solche Festsetzungen dienen im Allgemeinen nur dazu, eine städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Einzelfall kann ihnen jedoch drittschützende Wirkung zukommen, wenn die Gemeinde als Planungsträger dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 170; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 1 B 11198/08.OVG -). Dies gilt auch für Festsetzungen von Lärmschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 ZB 09.225 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Januar 1993 - 6 L 195/90 -, juris). 10 Dass die Ortsgemeinde W... hier mit der der auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB basierenden Festsetzung der Lärmschutzbebauung im Bereich der Ordnungszahl 6 (dem Bauvorhaben der Beigeladenen) sowohl den Antragstellern als auch den Grundeigentümern des allgemeinen Wohngebiets jenseits der Riegelbebauung einen Anspruch auf die Lärmschutzbebauung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts einräumen wollte, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Planbegründung. Diese nimmt ausdrücklich auf die beiden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 2000 - 8 C 10165/00.OVG - und vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG - sowie das schallschutztechnische Gutachten der Firma G… vom 10. September 2007 Bezug und nennt als Ziel der geänderten Planung die Schaffung einer aus Sicht des Immissionsschutzes konfliktfreien Lösung ohne Ausübung von Abwägungsspielräumen im östlichen Bereich des Plangebiets. Mit den Festsetzungen zum Lärmschutz - neben der Nr. 7.2. gehören dazu auch die Errichtung einer Lärmschutzwand südlich der Riegelbebauung (Nr. 7.1.) sowie passive Lärmschutzmaßnahmen in anderen Baugebietsteilen (Nr. 7.3.) - wollte die Ortsgemeinde W... den Belangen des Immissionsschutzes in Bezug auf den östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller Rechnung tragen und eine Störung der künftigen Wohnbebauung u.a. im Bereich der Ordnungszahl 6 durch den Betrieb der Antragsteller ausschließen. Solange diese vorbehaltlose Planfestsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wird, beansprucht sie uneingeschränkte Geltung. Hinsichtlich der Länge, Höhe und sonstigen Gestaltung der Lärmschutzbebauung im Bereich der Ordnungszahl 6 ist der Bebauungsplan eindeutig. Zu der hier maßgeblichen Festsetzung Nr. 7.2. hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 C 10288/09.OVG – u.a. ausgeführt, die Riegelbebauung schirme – gemeinsam mit dem unmittelbar anschließenden Lärmschutzwall – die westlichen Flächen derselben Grundstücke und die dahinterliegenden Grundstücke ab und erlaube auf allen Grundstücken des Plangebiets auch eine geschützte Außenwohnnutzung. Zusätzlich werde mit dem Verbot von Öffnungen/Fenstern in Aufenthaltsräumen an der Ostfassade des Riegels und von Schlafräumen, zu denen auch Kinderzimmer gehörten, an den Ostfassaden der Gebäudekomplexe 2, 3 (teilweise) und 7 ab dem 1. Obergeschoss der Überschreitung des Nachtimmissionsrichtwerts an besagten Anwesen um mehr als 1 dB(A) bis zu 4,3 dB(A) sachgerecht begegnet werden. 11 Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 hält sich nicht an die Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 7.2. Denn sie genehmigt jeweils im Erdgeschoss der 11 Reihenhäuser u.a. vom Wohnzimmer aus zugängliche Küchen mit einer Grundfläche von 9,1 m², die Öffnungen zur Ostseite aufweisen (Tür + Fenster), obwohl gemäß Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen Öffnungen auf der Ostseite zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig sind. 12 Aufenthaltsräume sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 LBauO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Zu den Aufenthaltsräumen zählen in einem Wohngebäude neben Wohn- und Schlafräumen, Wohndielen und Arbeitsräumen jeder Art grundsätzlich auch Küchen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 78; Stich/ Gabelmann/Porger, LBau RhPf, § 2 Rd. 64). Dabei kann eine Küche – wie hier – ein selbständiger Raum mit eigenem Zugang vom Flur (Essküche, Arbeitsküche) sein oder nur eine sog. Kochnische, die keinen unmittelbaren Zugang vom Flur hat, sondern nur z.B. vom Wohnraum aus zugänglich ist oder es kann eine Wohnküche (Raum, der zugleich dem Wohnen wie auch dem Kochen dient) sein. In Sonderfällen werden Kochnischen oder Kleinstküchen (wie z.B. in Junggesellen- und Altenwohnheimen) und sogenannte Teeküchen nicht als Aufenthaltsräume angesehen, weil sie ihrer Größe und Zweckbestimmung nach nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (s. z.B. Stich/ Gabelmann/Porger, a.a.O., § 2 Rn. 65). Maßgebend ist im jeweiligen Einzelfall, dass der betreffende Raum zu seiner Eignung als Aufenthaltsraum aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Mindestvolumen aufweisen muss. So wird für den Schlafraum einer Person ein Mindestrauminhalt von 15 m³ angenommen mit der Folge, dass als Untergrenze bei Vorliegen der Mindesthöhe von 2,40 m eine Fläche von 6,25 m² anzunehmen ist (s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 43 Rn. 8). Im Einklang damit sieht die „DIN 283, Blatt 1 – Wohnungen, Begriffe“ mindestens 10 m² Fläche für Wohn- und Schlafzimmer vor. Für Küchen enthielt die 2007 ersatzlos gestrichene „DIN 18022 – Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau“ aus dem Jahre 1989 Hinweise für eine zweckmäßige Gestaltung der Küche, aber keine Mindestmaße (näher dazu s. http://infar.architektur.uni-weimar.de/alte_webseite_2/deu/lehre/archiv/semesterentwurf/freie_entwuerfe/ws04/ws04_chile/downloads/analyse/DIN_18022.pdf). Angesichts des Erfordernisses, ausreichend Stell- und Bewegungsflächen in solchen Räumen zur Verfügung zu haben, dürfte es sich bei 6 m² um das nur in Sonderfällen wie z.B. Arbeitsküchen genügende absolute Minimum handeln, damit man noch von einem Aufenthaltsraum sprechen kann (s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 43 Rn. 9; vgl. auch Nolte in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, 2009, Art. 46 Rn. 87, der für Küchen eine Mindestgröße von 8 m² verlangt, um sie als Aufenthaltsraum zu qualifizieren). Die Kammer braucht vorliegend nicht zu entscheiden, welche Mindestmaße eine Küche haben muss, um als Aufenthaltsraum angesehen werden zu können. Jedenfalls handelt es sich bei einer Küche in einem Wohngebäude für Familien mit einer Grundfläche von 9,1 m², die über eine 1,5 m² große Fensteröffnung und eine 2,5 m² große Tür sowie über einen Zugang vom Wohnbereich aus verfügt, nach Auffassung der Kammer um einen „Aufenthaltsraum“ im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO, denn eine Küche mit der genannten Grundfläche und Belichtung durch Tür und Fenster ist als Küche für eine Familienwohnung nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt. Dass Küchen grundsätzlich Aufenthaltsräume sind, hat hier im Übrigen auch der Plangeber so gesehen. Denn auf der Seite 21 der Begründung zum Bebauungsplan werden Küchen neben Wohn-/Esszimmer ausdrücklich als schutzbedürftige Aufenthaltsräume bezeichnet (s. auch die beispielhaften Grundskizzen auf den Seiten 11, 14 und 17 der Planbegründung, die sämtlich keine Öffnungen zur Ostseite aufweisen). 13 Hat der Antragsgegner damit in der Baugenehmigung rechtsfehlerhaft Öffnungen in den 11 Küchen an der Ostseite der Riegelbebauung zugelassen, liegt ein Verstoß gegen die nachbarschützende Festsetzung Nr. 7.2. vor. Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass der Antragsgegner, wie er in den Hinweisen H 03 zur Baugenehmigung (Seite 3) ausgeführt hat, offenkundig der Auffassung ist, dass die geplanten Küchen keine Aufenthaltsräume sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner diese Rechtsmeinung lediglich im Rahmen von „Hinweisen“ getätigt hat. Hinweise in Baugenehmigungen lösen im Gegensatz zu Nebenbestimmungen keine Rechtsfolgen aus. Darüber hinaus ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, trotz der Festsetzung Nr. 7.2. des Bebauungsplans die – nach Auffassung der Kammer – fehlerhafte Rechtsansicht des Antragsgegners in Bezug auf den Begriff des Aufenthaltsraums hinzunehmen. Denn erwächst die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 gegenüber den Antragstellern in Bestandskraft, so können sich die künftigen Bewohner der Riegelbebauung hierauf mit der Folge berufen, dass sie im Falle einer Immissionswertüberschreitung am Küchenfenster an der Ostseite ihrer Reihenhäuser leichter Abwehransprüche gegen den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller geltend machen können. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 15 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 GKG.