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Urteil

3 K 620/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0206.3K620.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rodalben zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung seines Geschäftsbereichs als ehrenamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rodalben. 2 Nach den Kommunalwahlen im Jahr 2009 wurde der Kläger, der Mitglied der FDP ist, im Verbandsgemeinderat zum Zweiten ehrenamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinde Rodalben mit dem Geschäftsbereich Soziales, Kultur und Sportstätten gewählt. Am 28. Januar 2010 wurde nach Intervention der FDP der Geschäftsbereich auf die Zuständigkeit für Schulen ausgedehnt. 3 Mit E-Mail vom 7. November 2011 forderte ein der FDP angehörendes Mitglied des Verbandsgemeinderates den Kläger auf, aufgrund der Vorkommnisse in den letzten Monaten und des Verhaltens des Klägers gegenüber der FDP-Fraktion vom Amt des Beigeordneten zurückzutreten. Werde er nicht zurücktreten, werde man die Entziehung des Geschäftsbereichs veranlassen. 4 Im November 2011 fand eine gemeinsame Besprechung aller Beigeordneten mit dem Beklagten zu 1) statt. Der Beklagte zu 1) trug in dieser Besprechung vor, es liege ein Antrag der FDP-Fraktion vor, den Geschäftsbereich des Klägers einzuschränken bzw. zu entziehen. Der Kläger erklärte darauf, er werde sich dies nicht gefallen lassen. Er habe seine Pflichten als Beigeordneter ordnungsgemäß und zuverlässig erfüllt. 5 Am 27. Januar 2012 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zu diesem Thema statt. Der Kläger sollte bis zum Sommer 2012 den Geschäftsbereich Schulen und Sportstätten abgeben. Dem widersprach der Kläger. 6 Auf der im Verbandsgemeindeblatt (Ausgabe 26/2012) bekannt gemachten Tagesordnung für die 13. Sitzung des Verbandsgemeinderates Rodalben am 2. Juli 2012 stand für den öffentlichen Teil der Sitzung unter TOP 13 „Änderung der Geschäftsbereiche“. 7 Die Ladung zu dieser Sitzung des Verbandsgemeinderates war entweder auf den Schreibtisch oder in das Fach des Klägers bei der Verbandsgemeindeverwaltung gelegt worden. Der Kläger war zu jener Zeit erkrankt. 8 In dem Protokoll der 13. Gemeinderatssitzung ist zu dem Tagesordnungspunkt „Änderung der Geschäftsbereiche“ festgehalten, der Beklagte zu 1) habe darüber informiert, dass der Kläger bereits seit längerer Zeit erkrankt sei. Schon vor der Erkrankung habe er mit dem Kläger abgesprochen, den übertragenen Geschäftsbereich zu ändern. Der Geschäftsbereich des Klägers solle künftig auf die Aufgaben Gleichstellung und Soziales reduziert werden. Der Kläger habe am Morgen des Sitzungstages (2. Juli 2012) angerufen und mitgeteilt, er sei mittlerweile mit dieser Reduzierung nicht mehr einverstanden. Er – der Beklagte zu 1) – halte jedoch an der beabsichtigten Reduzierung fest. 9 Die FWG beteiligte sich an der Abstimmung mit der Begründung nicht, dem Kläger sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Verbandsgemeinderat gegeben worden. 10 Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 stimmte der Verbandsgemeinderat Rodalben der Reduzierung des Geschäftsbereichs des Klägers auf die Aufgabengebiete Gleichstellung und Soziales zu. 11 Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger die Reduzierung seines Geschäftsbereichs auf Soziales und Gleichstellung mit. Die Bereiche Schulen und Sportstätten würden wieder von ihm wahrgenommen. 12 Am 9. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er sei zwar seit längerer Zeit erkrankt und habe am 7. Mai 2012 einen zweiten Herzinfarkt erlitten. Gleichwohl sei er nicht bereit von dem Amt des Zweiten Beigeordneten zurückzutreten oder auf einen Teilbereich des ihm übertragenen Geschäftsbereichs zu verzichten. Er hoffe auf eine baldige Genesung, so dass er sein Beigeordnetenamt für den Rest der Legislaturperiode ausüben könne. Er sei zu keinem Zeitpunkt mit der am 2. Juli 2012 beschlossenen Beschränkung des Geschäftsbereichs einverstanden gewesen. Er habe lediglich dem Beklagten zu 1) mitgeteilt gehabt, er könne aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit sein Amt vorübergehend nicht ausüben. Sachliche Beanstandungen an seiner Amtsführung gebe es nicht. Er mache seine Arbeit gut und fehlerfrei. 13 Zu rügen sei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und damit des Gebots eines fairen Verfahrens. Es sei ihm vor der Entscheidung des Verbandsgemeinderats am 2. Juli 2012 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er sei noch nicht einmal zu der Sitzung geladen worden. Es könne zwar sein, dass die Einladung zur Sitzung sich in seinem Fach bei der Verbandsgemeindeverwaltung befunden habe. Wegen seiner Krankheit und seiner Arbeitsunfähigkeit habe er diese Post aber nicht abholen können. Erst seit August 2012 werde ihm die Post von der Verbandsgemeindeverwaltung nach Hause geschickt. 14 Der ihn betreffende Tagesordnungspunkt hätte auch im Benehmen mit den übrigen Beigeordneten bzw. anlässlich der nicht durchgeführten Beigeordnetenbesprechungen vorbesprochen werden müssen. Eine solche gemeinsame Vorbesprechung habe nicht stattgefunden. 15 Der Bekanntmachung der Tagesordnung für die Sitzung am 2. Juli 2012 in dem Verbandsgemeindeblatt „Blick ins Gräfensteiner Land“ habe man nicht konkret den hier streitgegenständlichen Punkt entnehmen können. Er habe jedenfalls erst am Sitzungstag erfahren, dass er von dem TOP 13 betroffen sei. Am Sitzungstag habe er bei dem Beklagten zu 1) angerufen und erklärt, dass er mit der anstehenden Einschränkung seines Geschäftsbereichs nicht einverstanden sei. Er habe im Hinblick auf seine Erkrankung mitgeteilt, dass er bei der Sitzung nicht anwesend sein werde. 16 Er habe bei jeder sich bietenden Gelegenheit geäußert, mit der Entziehung eines wichtigen Teils seines Geschäftsbereichs nicht einverstanden zu sein. Schließlich sei er für die gesamte Legislaturperiode gewählt und habe daher auch dem von Mitgliedern des Verbandsgemeinderats einschließlich Mitgliedern der eigenen Partei geäußerten Ansinnen zurückzutreten nicht nachkommen müssen. 17 Das Amt des Zweiten Beigeordneten sei während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit keineswegs verwaist. Denn der Beklagte zu 1) erfülle als sein Stellvertreter in diesem Amt die Aufgaben des Geschäftsbereichs und veranlasse insoweit die notwendigen Maßnahmen. 18 Der nunmehrige Zuschnitt seines Geschäftsbereichs entspreche auch nicht dem von den Parteien nach der Kommunalwahl geschlossenen Koalitionsvertrag. Keinesfalls hätte er dem Koalitionsvertrag bei einem anderen Zuschnitt des für ihn vorgesehenen Geschäftsbereichs zugestimmt. Aufgrund seiner Wahl zum Beigeordneten habe er schließlich sein Mandat im Verbandsgemeinderat und den Fraktionsvorsitz verloren. Mit der Einschränkung des Geschäftsbereichs seien ihm seine politischen Aktivitäten genommen worden. Die verbliebenen Bereiche seien ohne Aktivitäten, ohne Bedeutung und politisches Gewicht. 19 Er wolle zum Ablauf des Jahres 2014 sein Amt mit Würde und Anstand beenden. 20 Die gegen den Verbandsgemeinderat Rodalben gerichtet gewesene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 2. Juli 2012 hat der Kläger mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Beklagten zu 2) zurückgenommen. 21 Der Kläger beantragt, 22 festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten zu 1) vom 27. Juli 2012 rechtsfehlerhaft und deshalb rechtsunwirksam ist. 23 Der Beklagte zu 1) beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er vertritt die Auffassung, die Klage sei unbegründet. Es sei bereits fraglich, ob der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf rechtliches Gehör, das verletzt sein solle, hier überhaupt bestehe. In der Gemeindeordnung finde sich kein entsprechendes Recht. Das Anhörungsrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gelte nur „vor Gericht“. 26 Im Übrigen treffe der klägerische Vortrag, über den anberaumten Sitzungstermin und die anstehende Beschlussfassung nicht informiert gewesen zu sein, nicht zu. Der Kläger sei wie zu allen anderen Sitzungen des Verbandsgemeinderates geladen worden. Die Ladungen seien entweder auf seinen Schreibtisch oder in sein Fach gelegt worden. Darüber hinaus würden die Sitzungen im Verbandsgemeindeblatt veröffentlicht, so auch die Sitzung am 2. Juli 2012. Der Kläger sei also ordnungsgemäß geladen gewesen. 27 Der Kläger habe von der anstehenden Beschlussfassung Kenntnis gehabt. Denn er habe noch am Vormittag angerufen, um zu erklären, er sei mit der geplanten Reduzierung seines Geschäftsbereichs nicht einverstanden und werde zu der Sitzung nicht erscheinen. 28 Das Initiativrecht für die Bildung und den Zuschnitt von Geschäftsbereichen liege bei dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde, was auch der Kläger anerkenne. Dieses Initiativrecht sei nicht justiziabel, sondern liege allein in der politischen Verantwortung des Bürgermeisters, der allerdings die Zustimmung des Gemeinderats einholen müsse. 29 Im Übrigen sei die Entscheidung nicht aus heiterem Himmel gefallen, sondern habe eine Vorgeschichte, nämlich die gesundheitlichen Probleme des Klägers. Der Beklagte zu 1) sei im Hinblick auf die ordnungsgemäße Funktion der Verbandsgemeindeverwaltung gehalten gewesen, auf die gesundheitliche Situation des Klägers zu reagieren. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie auf die Niederschrift vom 6. Februar 2013 verwiesen. Entscheidungsgründe 31 Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – insoweit einzustellen, als der Kläger seine Klage gegen den Verbandsgemeinderat Rodalben als Beklagten zu 2) zurückgenommen hat. 32 Im Übrigen ist die Klage gegen den beklagten Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rodalben zulässig ( I. ), aber unbegründet ( II. ). I. 33 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Kläger kann in seiner Funktion als Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rodalben Feststellungsklage mit der Behauptung erheben, die Reduzierung des ihm bisher übertragenen Geschäftsbereichs verletze ihn in seinem Recht als Beigeordneter. Da sich die Beteiligten damit aus Anlass eines konkreten Sachverhalts über Bestand und Reichweite organschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, besteht zwischen ihnen ein im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 1965 – 6 A 22/64 –, AS 9, 335). Denn der Begriff "Rechtsverhältnis" ist hierbei weit auszulegen und umfasst nicht nur subjektiv-öffentliche Rechte des Außenrechts, sondern auch organschaftliche Rechte. Erforderlich ist jedoch auch hier ein konkretes Rechtsverhältnis, d. h. Gegenstand der Klage müssen die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache sein. Dies ist hier der Fall, da die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Geschäftsbereichs des Klägers als Zweiter Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rodalben durch den Beklagten zu 1) streiten. 34 Der Kläger kann sich insbesondere auch auf die erforderliche Klagebefugnis berufen. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist in einem Kommunalverfassungsstreit eine Klage nur zulässig, wenn und soweit der jeweilige Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; Stamm/Lukas in Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz – KVR –, Stand: August 2012, § 28 GemO, Anm. 4.2.4). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektivrechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage. Hier ist nicht nur angesichts der Reduzierung des zuvor übertragenen Geschäftsbereichs und der damit verbundenen Vorgesetzteneigenschaft (vgl. § 50 Abs. 6 GemO) eine Verletzung der Rechte des Klägers als Beigeordneter durch den Beklagten zu 1) möglich, sondern auch, weil der Kläger geltend macht, er sei zur Sitzung des Verbandsgemeinderates am 2. Juli 2012 nicht ordnungsgemäß geladen worden (vgl. Schaaf/Höhlein in Gabler/Höhlein u.a., KVR, Stand: April 2005, § 34 GemO, Anm. 7). II. 35 Die Klage ist aber unbegründet. Die Maßnahme des Beklagten vom 27. Juli 2012, dem Kläger den Geschäftsbereich Schulen und Sportstätten zu entziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 36 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihm im Jahre 2010 übertragenen Geschäftsbereichs bis zum Ende seiner Amtszeit als ehrenamtlicher Beigeordneter im Jahre 2014 ( 1. ). Die Entscheidung des Beklagten zu 1) erging auch verfahrensfehlerfrei ( 2. ). 37 1. Der Kläger kann weder aus der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung ( a. ) noch aus dem zwischen der CDU und der FDP nach der Kommunalwahl im Jahr 2009 geschlossenen Koalitionsvertrag ( b. ) einen Anspruch auf Erhalt seines bisherigen Geschäftsbereichs herleiten. Für die Übertragung eines Geschäftsbereichs auf einen Beigeordneten gilt nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) Folgendes: 38 a. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 GemO entscheidet in einer ersten Stufe der Gemeinderat in der Hauptsatzung wie viele Geschäftsbereiche in der Gemeindeverwaltung gebildet werden. Hier ist in § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rodalben vom 28. September 2009 geregelt, dass drei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf Beigeordnete übertragen werden. 39 Sodann sind auf der zweiten Stufe die Geschäftsbereiche inhaltlich auszugestalten. Diese Aufgabe obliegt dem Bürgermeister. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 GemO bildet der Bürgermeister die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Beigeordneten. Der Bürgermeister hat insoweit das alleinige Initiativrecht (LT-Drs. 12/2796, S. 77). Er legt nicht nur fest, welche Aufgaben der Gemeindeverwaltung den Geschäftsbereichen der Beigeordneten zugewiesen und damit seiner unmittelbaren Leitung entzogen werden, sondern bestimmt auch, welcher Beigeordneter welche Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Geschäftsbereich wahrnehmen soll. Der Bürgermeister hat dabei zu berücksichtigen die Grundentscheidung des Gemeinderats über die Anzahl der Geschäftsbereiche sowie die Grundsätze, die das Gesetz für die inhaltliche Ausgestaltung von Geschäftsbereichen ehren- bzw. hauptamtlicher Beigeordneter normiert (z. B. Angemessenheit des Aufgabengebiets und Berücksichtigung des Verwaltungsgliederungsplans, Stubenrauch in Gabler/Höhlein u.a., KVR, Stand: April 2005, § 50 GemO, Anm. 3.2.1.2.2). 40 Die Gemeindeordnung differenziert bei der Übertragung von Geschäftsbereichen auf Beigeordnete zwischen haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten. Nach § 50 Abs. 3 GemO muss hauptamtlichen und kann ehrenamtlichen Beigeordneten die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Diese differenzierte Regelung trägt dem beamtenrechtlichen Status eines hauptamtlichen Beigeordneten Rechnung. Denn ein hauptamtlicher Beigeordneter hat als Folge seiner Beamteneigenschaft einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, was bei der Gestaltung des ihm zu übertragenden Geschäftsbereichs zu beachten ist. Für einen ehrenamtlichen Beigeordneten gilt dieser Grundsatz nicht, da dieser kein Beamter ist. Der Geschäftsbereich eines ehrenamtlichen Beigeordneten ist grundsätzlich nur so zu bemessen, dass die Aufgaben im Ehrenamt, also neben der hauptberuflichen Tätigkeit, wahrgenommen werden können. So kann z. B. auf zeitliche Vorgaben des ehrenamtlichen Beigeordneten Rücksicht genommen werden. Die Geschäftsbereiche der ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde können nach der Gemeindeordnung auch unterschiedlich groß bemessen sein. Nach § 50 Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 Satz 1 GemO ist es im Übrigen nicht erforderlich, einem ehrenamtlichen Beigeordneten überhaupt einen Geschäftsbereich zuzuweisen. Anders als ein hauptamtlicher beamteter Beigeordneter hat er keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der ehrenamtliche Beigeordnete hat nach den Regelungen in der Gemeindeordnung demnach weder einen Anspruch auf Übertragung eines Geschäftsbereichs noch auf einen bestimmten Zuschnitt des ihm übertragenen Geschäftsbereichs. 41 Ein ehrenamtlicher Beigeordneter kann aber auch nicht den Bestand eines ihm übertragenen Geschäftsbereichs bis zum Ende seiner Amtszeit als Beigeordneter beanspruchen. Denn die Organisation einer Gemeinde erfolgt nicht statisch, sondern enthält dynamische Komponenten, um flexibel auf kommunale Bedürfnisse und An- und Herausforderungen (z. B. bei Personalveränderungen; Veränderung des Aufgabenanfalls) reagieren zu können. Es kann daher erforderlich werden, die Erledigung der Aufgaben zweckmäßiger zu gestalten und sie im Hinblick auf die jeweiligen Verwaltungsbedürfnisse anders zu bündeln. Um solchen Konstellationen Rechnung zu tragen, kann nach § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Geschäftsbereiche der Beigeordneten auf Initiative des Bürgermeisters mit Zustimmung des Gemeinderates geändert werden. Es besteht insoweit – zumindest bei ehrenamtlichen Beigeordneten – eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis des Bürgermeisters, dem die unmittelbare Leitung der Verwaltung und die entsprechende Verantwortung obliegt (§ 47 Abs. 1 GemO). Aus jedem – zumindest aber sachlichen – Grund kann der Bürgermeister somit von seinem Initiativrecht bezüglich der Gestaltung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten Gebrauch machen. 42 Ein Korrektiv für dieses Initiativrecht des Bürgermeisters stellt jedoch das Erfordernis der Zustimmung durch den Gemeinderat nach § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO dar, so dass willkürliche Entscheidungen des Bürgermeisters ausgeschlossen erscheinen. Dieses Zustimmungserfordernis ist Ausfluss der Stellung des Gemeinderats als Hauptorgan der Gemeinde (LT-Drs 12/2796, S. 77). Der Gemeinderat kann dem Vorschlag des Bürgermeisters aber lediglich seine Zustimmung erteilen oder verweigern. Er hat hingegen nicht die rechtliche Befugnis, das Konzept des Bürgermeisters bezüglich der Gestaltung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten zu verändern. Der Gemeinderat kann also nicht gegen den Vorschlag des Bürgermeisters, einen anderen Umfang des Geschäftsbereichs eines Beigeordneten beschließen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 50 GemO betreffend die Bildung von Geschäftsbereichen folgt demnach, dass der ehrenamtliche Beigeordnete keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Geschäftsbereichs hat. 43 Der Beklagte zu 1) ist hier entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der im Falle der Verhinderung eines Beigeordneten geltenden Vertretungsregelung nicht an der Ausübung seines Initiativrechts nach § 50 Abs. 4 Satz 2 GemO gehindert. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) als Bürgermeister, zu entscheiden, ob er im Falle einer längeren Erkrankung eines Beigeordneten im Wege der Vertretung dessen Geschäftsbereich verwalten will oder den Zuschnitt eines Geschäftsbereichs auch unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands des betreffenden Beigeordneten mit Zustimmung des Gemeinderates ändern will. Dem Beklagten zu 1) als Bürgermeister steht insoweit eine weite Dispositionsbefugnis zu. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg auf die geltende Vertretungsregelung im Falle seiner Verhinderung verweisen. 44 b. Der Kläger kann auch aus dem zwischen der CDU und der FDP nach den Kommunalwahlen vom 7. Juni 2009 geschlossenen Koalitionsvertrag keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Geschäftsbereichs herleiten. Bei dieser Koalitionsvereinbarung handelt es sich um eine politische Übereinkunft auf kommunaler Ebene (kommunales „Regierungsprogramm“) für die fünfjährige Wahlperiode. Rechtliche Verbindlichkeit kommt dem in einem solchen Koalitionsvertrag Vereinbarten bereits mit Rücksicht auf das freie Mandat der Ratsmitglieder nicht zu (Stamm/Lukas in Gabler/Höhlein u.a., KVR, Stand: August 2012, § 30 GemO, Anm. 3). 45 2. Die Entscheidung des Beklagten zu 1), dem Kläger die Geschäftsbereiche Schulen und Sportstätten zu entziehen und diese Bereiche wieder selbst zu leiten, ist auch verfahrensfehlerfrei ergangen. Die Rügen des Klägers greifen nicht durch. 46 Der Kläger macht geltend, zu der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 7. Juli 2012 nicht ordnungsgemäß geladen ( a. ) und von dem Verbandsgemeinderat nicht angehört ( b. ) worden zu sein. Die hierin liegenden Verfahrensfehler würden sich nicht nur auf die erteilte Zustimmung des Verbandsgemeinderates, sondern auch auf die Organisationsverfügung des Beklagten zu 1) betreffend die Änderung des klägerischen Geschäftsbereichs auswirken. Für letztere habe dies die Unwirksamkeit zur Folge. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger nicht durchzudringen. 47 a. Ob die Ladung zur 13. Sitzung des Verbandsgemeinderates am 2. Juli 2012 dem seinerzeit erkrankt gewesenen Kläger ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann dahinstehen. Denn die nicht ordnungsgemäße Ladung eines Beigeordneten zu einer Gemeinderatssitzung führt nicht zur Unwirksamkeit der in dieser Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlüsse. 48 Nach § 34 Abs. 2 GemO lädt der Vorsitzende des Gemeinderates, d. h. der Bürgermeister (§ 36 Abs. 1 GemO), die Ratsmitglieder und Beigeordneten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. § 34 Abs. 2 GemO ist bezüglich der Beigeordneten aber lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des vom Gemeinderat gefassten Beschlusses führt (Schaaf/Höhlein in Gabler/Höhlein u.a., KVR, Stand: April 2005, § 34 GemO, Anm. 7). Dies ergibt sich aus Folgendem: Beigeordnete sind keine Ratsmitglieder (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 GemO). Sie können zwar nach § 50 Abs. 5 Satz 1 GemO an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen, aber nur mit beratender Stimme. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich damit grundsätzlich von derjenigen der Ratsmitglieder, die entsprechend der repräsentativen Demokratie anstelle aller Gemeindebürger ihre Befugnisse im Rahmen der Gesetze wahrnehmen (vgl. § 32 GemO). Zur Erfüllung der danach dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben hat der Bürgermeister den Gemeinderat nach Bedarf einzuberufen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GemO). Aus dieser Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder folgt somit, dass es sich bei § 34 Abs. 2 Satz 1 GemO bezüglich der Ratsmitglieder um eine zwingende Vorschrift handelt. Nach § 34 Abs. 4 GemO gilt allerdings eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds als geheilt, wenn dieses Mitglied erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich oder elektronisch verzichtet. Liegt keiner dieser Heilungstatbestände vor, so ist ein in der Gemeinderatssitzung, zu der nicht alle Ratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, gefasster Ratsbeschluss rechtswidrig (Schaaf/Höhlein, a.a.O.). Einer entsprechenden Heilungsregelung bedarf es für Beigeordnete aufgrund deren anderer Rechtsstellung nicht. 49 b. Die Zustimmung des Verbandsgemeinderates Rodalben zur Änderung des dem Kläger übertragenen Geschäftsbereichs ist auch nicht deshalb fehlerhaft ergangen, weil der Verbandsgemeinderat den Kläger vor seiner Beschlussfassung nicht angehört hat. 50 Im vorliegenden Fall bestand keine Verpflichtung des Verbandsgemeinderates zur Anhörung des Klägers. Denn bei der Erteilung oder Verweigerung der nach § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO erforderlichen Zustimmung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, vor dessen Erlass nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – der Adressat der Verfügung anzuhören ist. Bei dieser Zustimmung handelt es sich vielmehr um ein Internum, das noch keinerlei Wirkung gegenüber dem von der beabsichtigten Organisationsänderung betroffenen Beigeordneten entfaltet. Denn die Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen oder deren Änderung obliegt nach § 50 Abs. 4 Satz 2 GemO allein dem Bürgermeister, der mit der Wahrnehmung dieser Befugnis von seiner ihm als Leiter der Gemeindeverwaltung obliegenden Organisationsbefugnis Gebrauch macht. Erst mit der Organisationsverfügung des Bürgermeisters nach § 50 Abs. 4 Satz 2 GemO werden einzelne Geschäftsbereiche auf einen Beigeordneten übertragen. Hieran ändert das Erfordernis der Zustimmung durch den Gemeinderat nichts. Der Gemeinderat kann lediglich aufgrund des Vorschlags des Bürgermeisters und dessen Begründung für die Maßnahme seine Zustimmung erteilen oder, wenn ihm die von dem Bürgermeister für eine Änderung des Geschäftsbereichs dargelegten Gründe nicht plausibel oder ausreichend erscheinen, seine Zustimmung verweigern. 51 Im vorliegenden Fall war der Verbandsgemeinderat von dem Beklagten zu 1) über die Gründe für die beabsichtigte Änderung des Geschäftsbereichs des Klägers informiert worden. Der Gemeinderat konnte damit aufgrund des Vorschlags des Beklagten und dessen Begründung für die Maßnahme seine Zustimmung erteilen oder, wenn ihm die von dem Beklagten für die Änderung des klägerischen Geschäftsbereichs dargelegten Gründe nicht plausibel oder ausreichend erschienen wären, seine Zustimmung verweigern. Hier hat er seine Zustimmung erteilt. 52 Bewirkt aber erst die nach Erteilung der Zustimmung zu der Maßnahme erlassene Organisationsverfügung des Bürgermeisters die Übertragung, Beschränkung oder Entziehung eines Geschäftsbereichs, so besteht für den von dieser Maßnahme betroffenen Beigeordneten allenfalls ein Anspruch, von dem Bürgermeister angehört zu werden. Eine Anhörungspflicht des Verbandsgemeinderates besteht nach der Ausgestaltung des § 50 GemO hinsichtlich des Initiativrechts des Bürgermeisters für die Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen auf Beigeordnete auch im Hinblick auf die Zustimmungspflicht des Gemeinderates jedenfalls nicht. 53 Grundsätzlich gibt es auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Organisationsverfügung und um eine solche handelt es sich bei der Bildung von Geschäftsbereichen innerhalb einer Gemeindeverwaltung. Allerdings ist im – hier nicht maßgeblichen – Beamtenrecht anerkannt, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den von der beabsichtigten Maßnahme betroffenen Beamten anhören muss, wenn die Änderung der Organisation eine Reaktion auf ein persönliches Verhalten des Beamten ist. Wenn auch dem Bürgermeister gegenüber den ehrenamtlichen Beigeordneten keine – beamtenrechtliche – Fürsorgepflicht obliegt, so könnte aufgrund des aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitenden Gebots eines fairen Verfahrens aber auch in der hier vorliegenden Konstellation eine Pflicht zur Anhörung des Klägers zu bejahen sein. Denn die Änderung seines bisherigen Geschäftsbereichs wurde auf die gesundheitliche Situation des Klägers gestützt und ist somit eine Reaktion auf persönliche Umstände des Klägers. Dies könnte für den Beklagten zu 1) eine Verpflichtung begründen, den Kläger zu den in seiner Person liegenden Umständen, aus denen die Notwendigkeit zur Umorganisation der Geschäftsbereiche hergeleitet wird, anzuhören. 54 Hier muss letztlich aber nicht entscheiden werden, ob eine Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Anhörung des Klägers bestand, was dessen Bevollmächtigter in Abrede stellt. Denn der Kläger rügt keinen von dem Beklagten zu 1) begangenen Verfahrensfehler. Er bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1) mit ihm über die von diesem beabsichtigte Reduzierung des Geschäftsbereichs und die Gründe hierfür gesprochen hat. Bereits im November 2011 gab es zu der Thematik Einschränkung des Geschäftsbereichs des Klägers eine Besprechung aller Beigeordneten einschließlich des Klägers mit dem Beklagten zu 1). Am 27. Januar 2012 fand zwischen letzterem und dem Kläger ein Gespräch statt, in dem erörtert wurde, dass der Kläger bis zum Sommer 2012 den Geschäftsbereich Schulen und Sportstätten abgeben solle. Am Vormittag des 2. Juli 2012, dem Tag der Verbandsgemeinderatssitzung, hatte Kläger den Beklagten zu 1) darüber informiert, dass er mit einer Reduzierung seines Geschäftsbereichs nicht einverstanden sei und er nicht an der Gemeinderatssitzung teilnehmen werde. Der Kläger hatte damit ausreichend Gelegenheit, sich zu der geplanten Reduzierung seines Geschäftsbereichs zu äußern. 55 Ist somit die Zustimmung des Verbandsgemeinderates zur Beschränkung des Geschäftsbereichs des Klägers verfahrensfehlerfrei ergangen und auch dem Beklagten zu 1) kein Verfahrensfehler unterlaufen, so ist die im Ermessen des Beklagten zu 1) stehende Beschränkung des klägerischen Geschäftsbereichs auf die Sachgebiete Soziales und Gleichstellung rechtlich nicht zu beanstanden. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 58 Beschluss 59 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 60 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.