Urteil
4 K 1091/12.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0613.4K1091.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine gaststättenrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten. 2 Der Kläger betreibt im ersten Obergeschoss des Anwesens A-Straße .., 67433 Neustadt an der Weinstraße, die Gaststätte „A“. Im Nachbarraum befindet sich außerdem die Gaststätte „B“, während sich im zweiten Obergeschoss und im Hinterhaus mehrere Wohnungen befinden, in denen u.a. der Kläger und die Eheleute C wohnen. Eigentümer des Anwesens und Verpächter des „A“ ist Herr C, der unter Mitarbeit seiner Ehefrau die beiden Gaststätten in der Vergangenheit betrieben hatte. Ihm wurden mit bestandskräftiger Verfügung vom 28. Juni 2007 die ihm am 23. Februar 1995 (B) sowie am 28. August 2001 (A) erteilten Gaststättenerlaubnisse widerrufen, nachdem in der Gaststätte „A“ mehrere massive Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt worden waren (s. dazu ausführlich den Beschluss der Kammer vom 7. September 2007 - 4 L 1016/07.NW -). 3 Für die Gaststätte „B“ beantragte Herr D bereits am 27. September 2007 die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, woraufhin am 1. Oktober 2007 eine vorläufige Erlaubnis mit der Auflage eines Beschäftigungsverbots für die Eheleute C erteilt wurde. Bei einer Jugendschutzkontrolle im Januar 2008 wurde Frau C in der Gaststätte „B“ hinter der Theke angetroffen, während sich der Wirt außerhalb der Gaststätte befand. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 6. März 2008 wurde Herrn D die beantragte Gaststättenerlaubnis versagt. 4 Mit Bescheid vom 29. August 2008 erteilte die Beklagte dem Sohn der Eheleute C die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „A“, verbunden mit der Auflage, dass seine Eltern den Schankraum der Gaststätte nicht betreten dürfen. Das von dem Sohn der Eheleute C gegen die Anordnung der Auflage angestrengte Eilverfahren blieb erfolglos (s. dazu das Verfahren 4 L 1083/08.NW). 5 Mit weiterem Bescheid vom 9. Februar 2009 erhielt der Sohn der Eheleute C von der Beklagten die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „A“. Der Bescheid enthielt ebenfalls die Auflage, dass seine Eltern den Schankraum der Gaststätte nicht betreten dürfen. Nach den in der Folgezeit stattfindenden Kontrollen kam die Beklagte zu dem Schluss, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine effektive Kontrolle des gegenüber den Eheleuten C verhängten Betretungsverbots durchgeführt werden könne. So war die Haupteingangstür zum Gebäude stets verschlossen. Ferner konnte das Gebäude nur betreten werden, wenn zuvor an der Eingangstür geklingelt und diese mittels elektrischen Türöffners geöffnet wurde. Schließlich war im Eingangsbereich eine Kamera installiert, deren Bilder auf einen Bildschirm hinter der Theke des „A“ übertragen wurden, so dass die hinter der Theke befindlichen Personen vom Eintreffen der Kontrollbeamten vorab informiert werden konnten. Nachdem es bei mehreren Kontrollen im Jahr 2010 zunächst keine Beanstandungen gab, beobachteten zwei Auszubildende der Beklagten am 7. Mai 2010 zwischen 23:10 Uhr und 0:05 Uhr, dass die Eheleute C weiterhin in der Gaststätte bedienten (wobei sich dort wiederum zahlreiche Jugendliche aufhielten). Mit Verlassen der Gaststätte öffneten die beiden Auszubildenden absprachegemäß den Kontrollbeamten die Eingangstür, die dann die Eheleute C noch beim Verlassen der Gaststättenräume antrafen. Am 8. Mai 2010 konnte ein Vollzugsbeamter der Beklagten Herrn C von der A-Straße aus im Gastraum sehen. Nachdem den Vollzugs- und Polizeibeamten Zugang gewährt wurde, wurde Herr C noch im Treppenhaus angetroffen. Aufgrund der Verstöße gegen das Betretungsverbot widerrief die Beklagte dem Sohn der Eheleute C mit Bescheid vom 12. Juli 2010 die Gaststättenerlaubnis (s. dazu das Verfahren 4 L 804/10.NW). 6 Auf Antrag der Tochter der Eheleute C erteilte ihr die Beklagte am 14. Dezember 2011 eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zum Betrieb des „As“, die ebenfalls die Auflage enthielt, dass die Eheleute C den Schankraum der Gaststätte nicht betreten dürfen. Den hiergegen am 16. Januar 2012 erhobenen Widerspruch nahm die Tochter der Eheleute C in der Folgezeit wieder zurück. 7 Am 29. Februar 2012 beantragte der Kläger die Erlaubnis zum Betrieb des „A“, woraufhin ihm zunächst eine bis zum 30. März 2012 gültige vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt wurde, die u.a. mit der Auflage versehen war, dass die Eheleute C den Schankraum nicht betreten dürfen und dass die Fenster zur A-Straße hin in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geschlossen zu halten sind. Am 21. Mai 2012 beschwerte sich eine Anwohnerin bei der Beklagten über die von der Gaststätte „A“ ausgehenden nächtlichen Ruhestörungen, die an den Wochenenden teilweise die ganze Nacht anhielten. Außerdem wies sie darauf hin, dass die Gaststätte weiterhin von den Eheleuten C betrieben werde. 8 Nachdem der Beklagten bei Kontrollen am 25. Mai 2012 und 1. Juni 2012 Einlass ins Gebäudeinnere gewährt wurde, wurden die Eheleute C bzw. Frau C im Treppenhaus angetroffen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft „A“, verbunden mit den folgenden unter Ziffer 3 A) – C) verfügten Auflagen, deren sofortige Vollziehung angeordnet war: 9 „A) Für Herrn C ... sowie dessen Ehefrau wird ein Betretensverbot für den Schankraum erlassen. 10 B) Ihnen wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupteingangstür zur A-Straße hin während der Öffnungszeiten der Gaststätte jederzeit von außen geöffnet werden kann. 11 C) Die Überwachungskamera am Haupteingang ist bis spätestens 13. Juli 2012 zu deinstallieren.“ 12 Ferner verfügte die Beklagte ohne Anordnung des Sofortvollzuges die Auflage 3 D): 13 „Die Fenster zur A-Straße hin sind in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geschlossen zu halten.“ 14 Gegen die im Bescheid vom 2. Juli 2012 unter Ziffer 3 A) - D) verfügten Auflagen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Auflagen seien rechtswidrig. So sei das Betretungsverbot für die Eheleute C unverhältnismäßig. Bei den Kontrollen am 25. Mai 2012 und 1. Juni 2012 seien diese gar nicht im Innenraum der Gaststätte angetroffen worden, sondern nur im Treppenhaus. Da sie Eigentümer des Gebäudes seien und über der Gaststätte wohnten, seien sie auf die Nutzung des Treppenhauses angewiesen. Außerdem hätten die Eheleute C als Vermieter der Gaststättenräume das Recht, die Räumlichkeiten zu betreten. Er, der Kläger, sei als Mieter verpflichtet, ihnen den Zutritt zu gewähren. Sofern ausgeführt werde, dass die Befürchtung bestehe, dass die Eheleute C Alkohol an Jugendliche ausschenken, handele es sich dabei lediglich um eine Vermutung. Hinsichtlich der Auflage, die Haupteingangstür offen zu halten, sei nicht beachtet worden, dass im Anwesen auch Wohnnutzung stattfinde. Zum Schutz der Bewohner müsse das Treppenhaus verschlossen bleiben. Brandschutzrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht, da das Obergeschoss über den Gastraum II über eine Fluchttür samt Fluchtbalkon und Fluchtleiter verfüge. Bezüglich der Auflage, die Kamera im Eingangsbereich zu deinstallieren, sei anzumerken, dass die Kamera ein Schutz der Hausbewohner und der Gäste der Gaststätte vor dem Zutritt Unbefugter darstelle. Den übrigen Hausbewohnern sei so ein Selektieren der Zutrittsberechtigten nach erfolgtem Klingeln möglich. Außerdem werde so verhindert, dass sich Unbefugte im Treppenhaus zu schaffen machten. Die Begründung für die Auflage mache deutlich, dass die Auflage dem in § 5 GastG genannten Schutzzweck nicht dienlich sei. Außerdem sei die Begründung für die Auflage, die Fenster zur A-Straße in der Zeit von 22:00 Uhr von 06:00 Uhr geschlossen zu halten, dem Bescheid nicht zu entnehmen. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012, dem Kläger zugestellt am 28. November 2012, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. 16 Dagegen hat der Kläger am 28. Dezember 2012 Klage erhoben. Am 19. Februar 2013 hat er bei der Beklagten vorgesprochen und die Abmeldung des Gewerbebetriebs „Schankwirtschaft A" zum 28. Februar 2013 angezeigt. Am 27. Februar 2013 hat der Kläger das Gaststättengewerbe bei der Beklagten „bis auf Weiteres“ wieder angemeldet mit der Begründung, sein Vermieter habe ihm angedroht, er werde ihn aus der Wohnung werfen, wenn er die Gaststätte schließe. 17 Der Kläger hält die Auflagen für rechtswidrig und führt aus, er beabsichtige nicht, den Betrieb der streitbefangenen Gaststätte in nächster Zeit aufzugeben. 18 Der Kläger beantragt, 19 die in Ziffer 3 A) – D) des Bescheids vom 2. Juli 2012 verfügten Auflagen sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie verweist auf eine im Rahmen eines gegen den Kläger eingeleiteten neuen Ordnungswidrigkeitenverfahrens ergangene Zeugenaussage. Daraus ergebe sich, dass nicht der Kläger, sondern die Eheleute C die wahren Betreiber der Gaststätte seien. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig ( I. ), in der Sache aber unbegründet ( II. ) I. 25 Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 3 A) – D) des Bescheids der Beklagten vom 2. Juli 2012 verfügten Auflagen und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Kläger kann die genannten Auflagen selbständig anfechten. Diese bilden einen Teil des Bescheids vom 2. Juli 2012, mit welchem dem Kläger die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb des „A“ als Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist; es handelt sich um Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Einem Verwaltungsakt beigefügte Nebenbestimmungen sind stets isoliert anfechtbar (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 805 m.w.N.). Die streitbefangenen Auflagen stehen nicht mit der Gaststättenerlaubnis als solcher in einem inhaltlich untrennbaren Zusammenhang, wie dies für eine - nicht selbständig anfechtbare - sog. modifizierende Auflage gilt. II. 26 Die Klage ist aber unbegründet. 27 Die in Ziffer 3 A) – D) des Bescheids der Beklagten vom 2. Juli 2012 verfügten Auflagen und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 1. Rechtsgrundlage für das in Ziffer 3 A) des Bescheids vom 2. Juli 2012 angeordnete Betretungsverbot für die Eheleute C ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz - GastG -. Danach darf die Beklagte als zuständige Erlaubnisbehörde (s. § 1 Gaststättenverordnung - GastVO -) zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leib, Gesundheit und Sittlichkeit erteilen. Die Vorschrift setzt eine konkrete Gefahr bzw. ein konkretes Vorkommnis voraus, welches Anlass zu einer Befürchtung der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Gäste gibt (Guckelberger, LKV 2008, 385, 387 m. w. N.) und ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von Auflagen nicht nur zur Verhinderung unmittelbarer Lebens- und Leibesgefahr, sondern ermöglicht auch Auflagen, die geeignet sind, Gäste, Beschäftigte und die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen. Hierzu zählt auch die Auflage an den Inhaber der Gaststättenerlaubnis, das Betreten der Gaststätte durch Personen, die unzuverlässig im Sinne des Gaststättengesetzes sind, zu unterbinden (vgl. OVG Hamburg, NVwZ-RR 1992, 245). Die Voraussetzungen der einschlägigen Norm liegen hier vor. 29 Das Betretungsverbot gegenüber den Eheleuten C ist zum Schutz der zu erwartenden jugendlichen Gäste und deren Gesundheit geboten. Wie die Kammer in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 7. September 2007 - 4 L 1016/07 - (GewArch 2007, 496 = LKRZ 2007, 475) ausgeführt hat, ist Herr C, der die Gaststätte bis zum Jahre 2007 auch formal geführt hat, unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, weil er mehrfach gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen hat. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass diese Vorfälle viele Jahre zurückliegen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist es offenkundig, dass die Eheleute C nach wie vor die wahren Betreiber der Gaststätte sind (s. dazu auch die Aussage von Herrn E vom 28. Februar 2013, Blatt 46 f. der Gerichtsakte) und sämtliche Konzessionsinhaber nach 2007 nur als Strohmänner agiert haben, um den Eheleuten C die faktische Weiterführung der Gaststätte zu ermöglichen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Haupteingang des Anwesens, in dem die Eheleute C auch wohnen, videoüberwacht ist und nicht von außen geöffnet werden kann, um Kontrollen durch die Beklagte in der Gaststätte zu erschweren. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger zunächst am 19. Februar 2013 bei der Beklagten vorsprach, um den Gaststättenbetrieb „A" zum 28. Februar 2013 abzumelden, während er nur wenige Tage später das Gaststättengewerbe bei der Beklagten „bis auf Weiteres“ wieder anmeldete mit der Begründung, Herr C habe ihm angedroht, er werde ihn aus der Wohnung werfen, wenn er die Gaststätte schließe. Dass der Kläger kein eigenes Interesse an der Führung des Gaststättenbetriebs hat, ergab sich auch hinreichend aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Obwohl er ausführte, die Gaststätte sei momentan nur freitags und samstags geöffnet, weil das Geschäft meist schlecht laufe - er erziele nur an guten Tagen maximal 150 € Einnahmen -, behauptete er, er zahle 950 – 1000 € Pacht pro Monat an die Eheleute C. Auf die Frage des Gerichts, wie er diesen hohen Betrag trotz der nur geringen Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb finanziere, gab der Kläger, der im Übrigen derzeit noch Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist und dessen Gewerbetätigkeit der Bundesagentur für Arbeit in Mainz nicht bekannt ist, nur eine ausweichende Antwort. 30 Das Betretungsverbot für die Eheleute C ist vor diesem Hintergrund erforderlich, da sie trotz ihrer Unzuverlässigkeit im gaststättenrechtlichen Sinn sich weiterhin vor Ort in die Betriebsführung einmischen bzw. diese maßgebend bestimmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 26. November 2012 sowie den Beschluss der Kammer vom 13. August 2010 - 4 L 804/10.NW - verwiesen werden. 31 2. Ermächtigungsgrundlage für die an den Kläger gerichteten Anordnung in Ziffer 3 B) des Bescheids vom 2. Juli 2012, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupteingangstür zur A-Straße hin während der Öffnungszeiten der Gaststätte jederzeit von außen geöffnet werden kann, ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GastG i.V.m. § 5 GastVO. Nach der erst genannten Bestimmung können jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste (Nr. 1) und u.a. zum Schutz gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit (Nr. 3) erteilt werden. Gemäß § 5 GastVO müssen die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. 32 Die zuletzt genannte Vorschrift wird durch die Ermächtigung in § 4 Abs. 3 GastG gedeckt, wonach die Landesregierungen zur Durchführung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen können, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume einer Gaststätte zu stellen sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen. Die Möglichkeit, eine Gaststättentür von außen zu öffnen, rechnet zur Beschaffenheit eines Gaststättenraumes. Die betreffende Tür muss so beschaffen sein, dass sie sich von außen öffnen lässt.In der diesbezüglichen Anforderung liegt naturgemäß gleichzeitig das Verbot, alles zu unterlassen, was diese Beschaffenheit aufhebt, also auch das Verbot, die Tür abzuschließen (vgl. BVerwG, GewArch 1984, 35; Hess. VGH, GewArch 1984, 239; VGH Baden-Württemberg, GewArch 1994, 489). Die Beklagte konnte daher die umstrittene Auflage in diesem Sinne als eine die Regelung des § 5 GastVO für den Einzelfall konkretisierende Verfügung erlassen, mit der der Verstoß gegen den Rechtssatz unterbunden werden sollte (vgl. Hess. VGH, GewArch 1984, 239; Michel/Kienzle, GastG, 12. Auflage 1995, § 5 Rn. 17). Eines zusätzlichen konkreten Anlasses für das behördliche Einschreiten bedarf es dabei nicht (Hess. VGH, GewArch 1984, 239). 33 Die von § 5 GastVO geforderte leichte Zugänglichkeit der dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume dient letztlich auch dazu, den nach § 22 Abs. 2 GastG von der Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen die Überwachung des Gaststättenbetriebs zu ermöglichen. Überwachungsmaßnahmen nach § 22 GastG dienen der durch den gewerberechtlichen Zweck begrenzten Kontrolle des Geschäftsbetriebs unter ordnungsrechtlichen, insbesondere gaststättenrechtlichen Gesichtspunkten (BVerwG, GewArch 1998, 256). Sie setzen jedoch nicht voraus, dass ein begründeter Verdacht besteht, ein Gewerbetreibender begehe Rechtsverstöße. Selbst dann, wenn im Einzelfall kein besonderer Anlass zur Prüfung gegeben ist, hat die zuständige Behörde die Rechtspflicht, Maßnahmen nach § 22 GastG zu treffen, weil die gewerberechtliche Überwachung ebenfalls dem Zweck dient, Nachlässigkeiten und Mängel in einem Betrieb gar nicht erst aufkommen zu lassen und etwaige vorhandene Mängel aufzudecken (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. Oktober 1997 - 7 L 6802/96 -, juris; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, a.a.O., § 22 Rn. 5). 34 Darin, dass die Zugangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten grundsätzlich für Dritte verschlossen ist und nur auf Klingeln geöffnet wird, liegt ein Verstoß gegen die in § 5 GastVO normierten Anforderungen. Diese Bestimmung umfasst auch die Verpflichtung des Gastwirts, die Zugangstür während der Betriebszeit für Personen, die von außen eintreten wollen, jederzeit offen zu halten, da sonst die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume nicht „leicht zugänglich“ sind und die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überwachung des Gaststättenbetriebs durch die hiermit beauftragten Personen nicht gewährleistet ist. Ansonsten hätte es der Gaststättenbetreiber in der Hand, ob und wann er eine Kontrolle seines Betriebs ermöglichen will (s. auch Hess. VGH, GewArch 1984, 239). 35 Die angefochtene Auflage ist auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, die Beklagte habe nicht beachtet, dass im Anwesen auch Wohnnutzung stattfinde und zum Schutz der Bewohner das Treppenhaus verschlossen bleiben müsse, kann er damit nicht durchdringen. Die zahlreichen Gaststättenaufenthalte der Eheleute C nach Erlass der sofort vollziehbaren Betretungsverbote haben gezeigt, dass eine Kontrolle des angeordneten Betretungsverbots notwendig ist. Im Zusammenspiel mit der im Eingangsbereich installierten Videokamera läuft die derzeitige Zugangssituation auf eine faktisch deutlich erschwerte Kontrolle des Gaststättenbetriebs durch die Ordnungs- und Polizeibehörden hinaus. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die verschlossene Eingangstür, die für Nichtbewohner des Anwesens nur nach Klingeln geöffnet wird, und dem Umstand, dass die Kamerabilder vom Eingangsbereich auf einen Bildschirm hinter die Theke des „A“ übertragen werden, nur den Schluss zulassen, dass es nicht um den Schutz des Treppenhauses und der übrigen Hausbewohner, deren Wohnungen im Übrigen auch über ein Schloss verfügen, geht. 36 3. Rechtsgrundlage für die an den Kläger gerichteten Anordnung in Ziffer 3 C) des Bescheids vom 2. Juli 2012, die Überwachungskamera am Haupteingang bis spätestens 13. Juli 2012 zu deinstallieren, ist ebenfalls § 5 Abs. 1 GastG i.V.m. § 5 GastVO. Denn auch diese Anordnung steht ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der leichten Zugänglichkeit der Gaststätte und deren ordnungsgemäßen Überwachung. Insbesondere die Videokontrolle der Eingangstür führt zu einer deutlich erschwerten Kontrolle des Gaststättenbetriebs durch die Ordnungs- und Polizeibehörden und dient bei der geschilderten Vorgeschichte offenkundig allein dazu, die Überwachung des Betretungsverbots der Eheleute C zu behindern. 37 Die § 5 Abs. 1 GastG i.V.m. § 5 GastVO werden hier auch nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz verdrängt. Zwar findet dieses Gesetz auf die hier installierte Überwachungskamera Anwendung. Denn Gaststätten sind öffentlich zugängliche Räume im Sinne des § 6 b Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -, weil sie - zumindest während der Öffnungszeiten - ungehindert betretbar sind, d. h. der Allgemeinheit offen stehen (Franzen in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage 2013, § 6 b BDSG Rn. 3). Vorliegend geht es aber nicht um die Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, sondern allein um die Einhaltung gaststättenrechtlicher Vorschriften. 38 4. Ermächtigungsgrundlage für die an den Kläger gerichteten Anordnung in Ziffer 3 D) des Bescheids vom 2. Juli 2012, die Fenster zur A-Straße hin in der Zeit von 22 – 6 Uhr geschlossen zu halten, ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Stadtrechtsausschusses der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 verwiesen werden. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG; je Auflage 5.000 €).