Urteil
1 K 564/13.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0925.1K564.13.NW.0A
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene 160 Urlaubsstunden (= 20 Urlaubstage) der Jahre 2009-2012 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten 3 Monate vor Beginn des Ruhestandes zu gewähren. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Abgeltung von Resturlaub für das Jahr 2009. Die übrigen ursprünglich streitbefangenen Urlaubszeiträume stehen nach einer Anerkenntniserklärung des Beklagten (vgl. 1 K 840/13.NW) und nach teilweiser Klagerücknahme durch den Kläger nicht mehr im Streit. 2 Der Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Er war von 15. Juli 2009 bis zum 29. Februar 2012 dienstunfähig erkrankt und in diesem Zeitraum außer Stand, seinen Jahresurlaub zu nehmen. 3 Mit Bescheid vom 18. August 2010 übertrug der Beklagte 190 Stunden (= 23,75 Tage) entsprechend des im Jahr 2009 nicht genommenen Jahresurlaubs in das Jahr 2011, da der Kläger seinen Urlaub aus dem Jahr 2009 bis zum Ablauf der Verfallsfrist nicht aufbrauchen könne. Der Beklagte teilte dem Kläger zugleich mit, „ dass für den Resturlaub die Verfallsfrist neu zu laufen beginnt, d.h. er verfällt wie der Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres zum 30. September des Folgejahres“. 4 Am 25. Februar 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Abgeltung von 670 Stunden (83,75 Tage) Resturlaub aus den Jahren 2009 bis 2012. 5 Mit Wirkung zum 1. März 2012 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 6 Die Abgeltung des Urlaubs lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2012 ab. 7 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2012 Widerspruch und kündigte in einem Schriftsatz vom 7. Juli 2012 an, Klage zu erheben, um Zinsansprüche zu wahren, wenn nicht zeitnah eine Einigung erzielt werde. 8 Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er weisungsgemäß keinen Widerspruchsbescheid erlassen werde, bevor nicht das Bundesverwaltungsgericht in einem Musterverfahren eine Entscheidung treffe. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache C-337/10 stelle klar, dass die zur Anwendung gelangende Richtlinie nationalen Bestimmungen nicht entgegenstehe, die dem Beamten zusätzlich zu seinem Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewährten. Für diesen Fall könnten die nationalen Rechtsvorschriften aber vorsehen, dass keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht zugutegekommen seien, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst habe leisten können. 9 Der Kläger hat daraufhin am 19. November 2012 Klage erhoben und eine Urlaubsabgeltung für 670 Stunden (= 83,75 Tage) beantragt. Nachdem das Verfahren in der Folgezeit ruhte, wurde es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az.: 2 C 10/12, juris) und nach dessen Umsetzung durch ein Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 4. April 2013 fortgeführt. Der Beklagte hat den Abgeltungsanspruch entsprechend 346 2/3 Stunden (= 43 1/3 Tage) anerkannt. Insoweit hat die Kammer unter dem Aktenzeichen 1 K 840/13.NW – nach Abtrennung – ein Anerkenntnisurteil vom 25. September 2013 erlassen. Der Kläger hat in der Folgezeit seine Klage hinsichtlich 163 1/3 Stunden (= 20 5/12 Tage) zurückgenommen. 10 Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren noch streitigen Anspruchs auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2009 trägt der Kläger vor: Für das Jahr 2009 stehe ihm noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 160 Stunden (= 20 Tage) zu. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 18. August 2010 diese Urlaubstage in das Jahr 2011 übertragen, ausdrücklich mit dem Willen, diese vor einem Verfall zu bewahren. Der Beklagte könne sich daher nicht auf einen Verfall des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des Juni 2011 berufen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 160 Stunden (= 20 Tage) Urlaub, die zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr genommen werden konnten, finanziell auszugleichen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er erwidert: Der im vorliegenden Verfahren noch streitgegenständliche Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 sei unter Berücksichtigung einer 18monatigen Verfallsfrist gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitgeberorganisation vom 24. Juni 1970 (BGBl. II 1975, S. 746) mit Ablauf des Juni 2011 verfallen. Die Urlaubsübertragung sei nur dann von Bedeutung, wenn der Beamte seine Dienstfähigkeit – anders als im vorliegenden Fall – wiedererlange. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, die Gerichtsakte 1 K 979/12.NW und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die Ablehnung des Abgeltungsanspruchs des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, denn dieser hat einen Anspruch auf Abgeltung der noch streitigen 160 Urlaubsstunden (= 20 Urlaubstage) aus dem Jahr 2009 (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 18 Der Abgeltungsanspruch des Klägers findet seine rechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, Az.: C-337/10; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 2 B 72/13 – und Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 – 2 A 11163/12 –, jeweils juris). 19 Unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sind für das hier allein noch im Streit stehende Kalenderjahr 2009 20 Urlaubstage anzusetzen. Dieser Urlaubsanspruch ist nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG als bezahlter Mindesturlaub von vier Wochen in besonderer Weise europarechtlich geschützt. Kann dieser Urlaubsanspruch krankheitsbedingt von einem Beamten nicht vor seiner Ruhestandsversetzung in Anspruch genommen werden, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um. Diese Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch liegen in Anbetracht des unstreitigen Sachverhalts für das Jahr 2009 vor. 20 Der Urlaubsanspruch ist nicht verfallen. Ohne die Übertragung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2009 in das Jahr 2011 durch Bescheid vom 18. August 2010 wäre der Urlaubsanspruch – wie der Beklagte zutreffend erwidert hat – zwar mit Ablauf des Juni 2011 verfallen. Diese Rechtsfolge hat der Beklagte aber durch den Erlass des erwähnten Bescheids, ausdrücklich mit dem Ziel der Verhinderung des Verfalls des Urlaubsanspruchs des Jahres 2009, im Interesse des Klägers vermieden. Der Beklagte hat damit den Kläger günstiger gestellt, als die Regelungen der RL 2003/88/EG dies fordern. 21 Ein Begünstigungsverbot für Arbeitnehmer - von dem europarechtlichen Begriff des Arbeitnehmers sind jedenfalls im Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG auch Beamte erfasst - besteht nicht. Ein Begünstigungsverbot in diesem Sinne kennt das Europarecht nicht. Im Gegenteil führt der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) aus, dass Art. 7 RL 2003/88/EG Bestimmungen nationalen Rechts nicht entgegensteht, die den Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. Auch Art. 15 RL 2003/88/EG lässt ausdrücklich die Anwendung oder den Erlass günstigerer Vorschriften der Mitgliedsstaaten zu. Diese Norm wirkt damit als Meistbegünstigungsklausel (so auch: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.). Demzufolge stehen europarechtliche Vorgaben der Verlängerung einer Verfallsfrist durch die Übertragung von Urlaubsansprüchen auf die Folgejahre nicht entgegen. Nationale Bestimmungen oder die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.) stehen der Übertragung per Bescheid im Einzelfall ebenfalls nicht entgegen. 22 Es ist zudem nicht folgerichtig, wenn der Beklagte zunächst ausdrücklich zur Vermeidung des Verfalls den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 mit Bescheid vom 18. August 2010 in das Jahr 2011 überträgt und zugleich in dem Übertragungsbescheid erklärt, dass für den Resturlaub die Verfallsfrist neu zu laufen beginnt, im vorliegenden Klageverfahren jedoch deren Verfall bereits mit Ablauf des Juni 2011 geltend macht. Für eine einschränkende Auslegung des Bescheids, wonach die Übertragung nur für den Fall erfolgen sollte, dass der Kläger nochmals den Dienst antrete, gibt der Bescheid aus Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB analog) nichts her. 23 Ist damit von einer wirksamen Übertragung des Urlaubsanspruchs auszugehen, so tritt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.) sowie nunmehr auch nach der neuen Ausgestaltung der Urlaubsverordnung (vgl. § 11 Abs. 2 in der Fassung der 12. Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung vom 4. Juli 2013, GVBl. S. 271) ein Verfall des Urlaubsanspruchs erst nach einem Übertragungszeitraum von mindestens 15 Monaten ein. Wenn aber der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2010 den Urlaubsanspruch des Jahres 2009 in das Jahr 2011 überträgt und ausdrücklich darauf hinweist, dass für diesen „Resturlaub“ die Verfallsfrist neu zu laufen beginnt, so kann dies unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung erst nach Ablauf des ersten Quartals 2013 zu einem Verfall des Abgeltungsanspruchs für das Jahr 2009 führen. Der Kläger hat jedoch am 19. November 2012 bereits den Abgeltungsanspruch rechtshängig gemacht und somit den Verfall verhindert. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der im Verfahren 1 K 840/13.NW abgetrennte Streitstoff bleibt bei der Kostenverteilung außer Ansatz. Bei der Kostenquotelung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar seine ursprüngliche Klage um 163 1/3 Urlaubsstunden (= 20 5/12 Tage) zurückgenommen hat, womit ihn insoweit die Kostenlast trifft. Zugleich ist aber zu beachten, dass über diese 163 1/3 Urlaubsstunden nicht mehr streitig zu entscheiden ist, so dass eine anteilige Kostentragungslast des Klägers über den Zeitpunkt der Klagerücknahme hinaus ausscheidet. Weiter obsiegt der Kläger mit dem noch streitigen Anspruch über 160 Stunden (= 8 Tage) in vollem Umfang mit der Folge, dass der Beklagte die durch das vorliegende Urteil zusätzlich anfallenden zwei Gerichtsgebühren plus die anteiligen Kosten des Klägers, wenngleich aus einem reduzierten Streitwert zu berechnen, zu tragen hat. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 26 Beschluss 27 Der Streitwert wird (ohne Ansatz für den im Verfahren 1 K 840/13.NW abgetrennten Streitstoff) bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 5.015,69 € und nach teilweiser Klagerücknahme auf 2.482,42 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 28 Die Kammer legt im Anschluss an die Berechnungsvorgaben des BVerwG (Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.) die Besoldungsmitteilungen der ZBV Rheinland-Pfalz für die Monate Dezember 2011, Januar 2012 sowie Februar 2012 zugrunde. Nach der Addition der dort ausgewiesenen Bezüge, dividiert sie die Summe sodann durch 13, dies entspricht der Wochenzahl eines Quartals, und nochmals durch 5, dies entspricht der regelmäßigen Zahl der Arbeitstage in einer Woche. Daraus errechnen sich ein Abgeltungssatz von 124,12 € pro Tag (= 15,52 € pro Stunde bei einer 8-Stundenwoche) und die hier ausgewiesenen Streitwerte.