Urteil
1 K 835/12.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0925.1K835.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Abgeltung von Mehrarbeit. 2 Nach den Vorgaben des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998, Az.: 342/03 044-2-23 – Rundschreiben 1998 – unterscheidet der Beklagte zwischen Mehrarbeit, die im Wege des Freizeitausgleiches auszugleichen ist (nicht bezahlbare Mehrarbeit) und Mehrarbeit, die vergütet werden kann (bezahlbare Mehrarbeit). Bezahlbare Mehrarbeit wird nach den Vorgaben des Rundschreibens 1998 nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt. 3 Der Kläger stand als Polizeibeamter (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten. Er war von Juli 2009 bis zum Februar 2012 dienstunfähig erkrankt. 4 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2012 die Abgeltung von 251 Stunden Mehrarbeit beim Beklagten. Mit Ablauf des Februar 2012 wurde der Kläger gesundheitsbedingt in den vorgezogenen Ruhestand versetzt. Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 2012 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung einer Abgeltung von Mehrarbeit zu äußern. 5 Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Vergütung von 251 Stunden Mehrarbeit ab. Zur Begründung führte er u.a. aus: Mehrarbeit sei nur auszugleichen, wenn diese über fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei. Die streitigen 251 Stunden seien schriftlich angeordnet worden und damit Mehrarbeitsstunden. Nur für zwei Stunden lägen allerdings die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung – Mehrarbeits-vergütungsV – i.V.m. dem Rundschreiben 1998 vor. Die übrigen 249 Stunden seien nicht bezahlbare Mehrarbeit. Der Kläger hätte zudem die Mehrarbeit abfeiern können. 6 Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid am 14. Juni 2012 Widerspruch und trug vor: Ein Rundschreiben sei keine taugliche Rechtsgrundlage für die Nichtvergütung von Mehrarbeit. Die Rechtsprechung zur Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub sei heranzuziehen. 7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück und führte im Wesentlichen zur Begründung aus: Die einschlägigen Datenblätter wiesen für den Kläger zwar 154 bezahlbare und 97 nicht bezahlbare Stunden Mehrarbeit aus. Die nicht bezahlbaren Stunden seien aber um 19 Stunden zu kürzen, weil bei der Übertragung der Zahlen von 2009 auf 2010 statt 78 irrtümlich 97 Stunden eingetragen worden seien. Dadurch reduziere sich der Umfang der Mehrarbeit auf 232 Stunden. Weitere, auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 entfallende 218 Mehrarbeitsstunden unterfielen der Verjährung. Eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung der verbleibenden Stunden bestehe weder nach nationalen noch nach europarechtlichen Regelungen. Insbesondere begründe die Richtlinie (RL) 2003/88/EG unterhalb der Schwelle einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden keinen finanziellen Kompensationsanspruch. 8 Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (27. August 2012) am 24. September 2012 Klage erhoben. 9 Er trägt vor: Er habe bereits mit Schreiben vom 22. August 2011 die Übertragung krankheitsbedingt nicht ausgleichbarer 251 Stunden Mehrarbeit beim Beklagten beantragt. Ein von ihm vorgelegtes Kontoblatt zeige, dass er – der Kläger – eine von den Einlassungen des Beklagten abweichende Zahl von bezahlbaren Mehrarbeitsstunden erbracht habe. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es stelle ein venire contra factum proprium dar, einerseits für die Zulässigkeit von Ansprüchen auf die Verjährung zu verweisen, das Widerspruchsverfahren aber gar nicht oder längere Zeit nicht zu bearbeiten. Der Nichtausgleich der Mehrarbeit sei auf die Erkrankung des Klägers zurückzuführen, die wiederum durch zwei anerkannte Dienstunfälle verursacht worden sei. Dies liege in der Risikosphäre des Beklagten. Es sei zudem treuwidrig, wenn Mehrarbeit bis zu drei Jahren übertragen werde, dennoch aber Verjährung eintreten könne. In der Rechtsprechung sei noch nicht entschieden worden, ob eine Abgeltung auch dann scheitere, wenn die Ursache für die fehlende Ausgleichsmöglichkeit in der Sphäre des Dienstherrn begründet sei und bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Möglichkeit bestanden habe, die Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, dem Kläger 251 Mehrarbeitsstunden zu vergüten, die dieser im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand angesammelt hatte. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er erwidert ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen und den Ausführungen im Widerspruchsbescheid: Fraglich sei bereits, ob eine wirksame Anordnung der Mehrarbeit erfolgt sei. Jedenfalls seien die vor dem 31. Dezember 2008 aufgebauten Mehrarbeitsstunden mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung Ende 2011 verjährt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei erst am 25. Februar 2012 und damit nach Ablauf der Verjährung geltend gemacht worden. Die verbleibenden 14 Mehrarbeitsstunden – die abweichenden Ausführungen zur verbleibenden Stundenzahl im Widerspruchsbescheid beruhten auf einem Rechenfehler - seien zwar vom Kläger nicht abgebaut worden. Dies führe jedoch nicht zum Entstehen eines Vergütungsanspruchs. Das von dem Kläger vorgelegte Datenblatt des Klägers widerlege die Zahlen des Beklagten nicht. Nachvollziehbar sei vielmehr, dass die nicht bezahlbaren Mehrarbeitsstunden durch einen Übertragungsfehler zu hoch angesetzt worden seien. Dem Kläger sei es möglich gewesen, 14 Stunden Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen, zumal er zwischen 2006 und 2009 mehrfach Zeitausgleich in Anspruch genommen habe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 251 Stunden Mehrarbeit (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 17 Ein Abgeltungsanspruch besteht weder gemäß § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i.V.m. der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) noch nach Art. 6 RL 2003/88/EG oder nach Treu und Glauben. 18 Zwar geht die Kammer davon aus, dass die im Streit stehende Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMVergVO (vgl. zur Präzisierung dieser Anforderungen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – Az.: 3 A 10626/12.OVG) sind insoweit erfüllt. Denn der Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Mai 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die streitigen 251 Mehrarbeitsstunden schriftlich angeordnet worden seien und es sich damit im Rechtssinne auch um „Mehrarbeitsstunden“ handle. Dabei kann offen bleiben, ob diese Feststellung in dem Bescheid vom 21. Mai 2012 als (insoweit bestandskräftiger) begünstigender Verwaltungsakt zugunsten des Klägers anzusehen ist. Zweifel hieran ergeben sich weniger aus dem eindeutigen Wortlaut der dort gewählten Formulierungen als vielmehr daraus, dass der maßgebliche Ausspruch in dem angefochtenen Bescheid nicht Teil dessen Verfügungssatzes, sondern nur Teil der Begründung ist. Eine Entscheidung insoweit ist hier aber nicht erforderlich, da es jedenfalls treuwidrig wäre, trotz einer solchen eindeutigen Formulierung im vorliegenden Verfahren die wirksame schriftliche Anordnung zu bezweifeln, ohne dass Umstände eingetreten sind, die insoweit eine Abkehr des Beklagten von dieser unmissverständlichen Feststellung ermöglichten. 19 Allerdings besteht trotz der Anordnung von 251 Stunden Mehrarbeit kein Abgeltungsanspruch des Klägers. 20 Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zutreffend erläutert, dass der Ansatz für nicht bezahlbare Mehrarbeit von 97 auf 78 Stunden, zu reduzieren ist. Diese Darstellung ist nachvollziehbar weil offenbar bei der Übertragung der Werte aus dem Kalenderjahr 2009 auf das Kalenderjahr 2010 statt 78 fälschlich 97 Mehrarbeitsstunden übertragen wurden. Dies lässt sich durch Blatt 29 bis 40 der Verwaltungsakte belegen. Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung die Verwaltungsakte gemeinsam mit dem erkennenden Gericht eingesehen und die entsprechende Darstellung des Beklagten nachvollzogen. Zu der Darstellung des Beklagten passt im Übrigen auch der Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach er im Januar 2010 durchgehend krankgeschrieben war, so dass aus diesem Grund keine zusätzliche Mehrarbeit anfallen konnte, die als Erklärung für die Erhöhung von 78 auf 97 Stunden Mehrarbeit im Januar 2010 herangezogen werden könnte. Damit reduziert sich die im Streit stehende Zahl von Mehrarbeitsstunden von 251 auf 232 Stunden. 21 Eine weitere Reduzierung der geltend gemachten Mehrarbeitsstunden beruht auf der Verjährung von 218 Stunden, die vor dem 1. Januar 2009 angefallen waren. Die Abgeltungsansprüche unterliegen insoweit der dreijährigen Verjährungsregelung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 – 2 C 29 und 70/11 –, juris). Die Verjährung dieser Ansprüche trat somit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Hinweis, dass der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch und der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts unterliegen. Da keine spezielleren Regelungen bestehen, ist auf die §§ 195 ff. BGB zurückzugreifen (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen regelmäßig mit dem Schluss des jeweiligen Jahres zu laufen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährungsfrist wird durch Widerspruch oder Klageerhebung gehemmt (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten erst am 24. Februar 2012 – und somit nach Eintritt der Verjährung - kommt eine Hemmung von vornherein nicht in Betracht. Auch dem Antrag des Klägers auf Übertragung von 251 Stunden Mehrarbeit mit Schreiben vom 22. August 2011 kommt keine verjährungshemmende Wirkung zu. Selbst wenn man in dem Übertragungsantrag zugleich einen Abgeltungsantrag sähe, ändert sich an diesem Ergebnis nichts. Denn alleine die Antragstellung stellt keinen Hemmungstatbestand i.S.d. Regelungen des BGB dar. Der Kläger wird durch die Gesetzeslage nicht rechtsschutzlos gestellt, denn es stand ihm frei, im Falle einer nicht zeitnahen Bescheidung seines Antrags eine Klage – hier in Gestalt einer Untätigkeitsklage – zu erheben, um die Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern. 22 Der Umstand, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage war, die geleistete Mehrarbeit mit Freizeit auszugleichen, begründet keinen Abgeltungsanspruch. Dieses Risiko liegt in der Sphäre des Klägers (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2013, a.a.O.). 23 Freilich besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Kläger geltend macht, infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und deshalb am Ausgleich der Mehrarbeit gehindert gewesen zu sein. Selbst wenn dies so zuträfe, änderte dies nichts an dem vorstehenden Ergebnis. Es trifft zwar zu, dass bei einer dienstunfallbedingten Zurruhesetzung keine in die Risikosphäre des Beamten fallende Ursache, sondern – in Gestalt des hier unterstellten Dienstunfalls – der dienstliche Einsatz für den Beklagten ursächlich für die Zurruhesetzung des Beamten und die fehlende Möglichkeit eines Freizeitausgleichs war. Dennoch muss der Dienstherr unterhalb der europarechtlichen Schwelle von 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Beamten nicht zwingend durch Abgeltungszahlungen kompensieren. Dabei ist zu beachten, dass Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis nicht unter Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern jeweils mit Blick auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben insgesamt zu bewerten sind. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalls erleidet, erfolgt durch diverse gesetzliche Ausgleichsregelungen. Die vom Gesetzgeber im Falle einer hier unterstellten dienstunfallbedingten Erkrankung und späteren Zurruhesetzung des Beamten getroffenen Regelungen kompensieren die Nachteile im dienstlichen Bereich. Eine rein punktuelle Betrachtung, es handle sich bei der streitigen Mehrarbeit um eine Vorausleistung des Klägers, die durch eine Gegenleistung des Beklagten auszugleichen sei, geht daher im Ansatz fehl. Denn das Beamtenverhältnis wird nicht durch eine quasi synallagmatische Austauschbeziehung geprägt, was sich gerade an der sehr langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeigt. 24 So kam der Kläger trotz mehrjähriger Fehlzeiten – im Gegensatz zu Nichtbeamten – während der gesamten Zeit seiner, hier unterstellt dienstunfallbedingten, Dienstunfähigkeit, die seiner Zurruhesetzung vorausging, in den Genuss der Weiterzahlung seiner regulären, ungekürzten Besoldung, obwohl er keine Dienste erbracht hat. In diesem Zeitraum hat der Beklagte den Kläger also – verglichen mit Arbeitnehmern – erheblich besser gestellt und damit die krankheitsbedingte Verhinderung des Beamten an der Erbringung seiner Dienste in einer Weise kompensiert, die über die Lohnfortzahlung und das Krankengeld im Bereich nicht verbeamteter Arbeitnehmer hinausgeht. Hinzu kommt, dass bei dem Übergang des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand die Funktion eines Ausgleichs von Mehrarbeit verloren geht, vorausgegangene Belastungen des Beamten, durch Reduzierung des aktuellen Maßes der dienstlichen Inanspruchnahme zu kompensieren (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2012 – 2 A 11355/11 –, esovg). Ein solcher Ausgleich ist nach der Zurruhesetzung des Beamten nicht mehr möglich. 25 Weiter erhalten der Beamte und seine Hinterbliebenen gemäß § 30 Abs. 1 BeamtVG eine besondere Unfallfürsorge. Diese umfasst gemäß § 30 Abs. 2 BeamtVG nicht nur ein im Vergleich zu den beihilferechtlichen Regelungen kostengünstigeres Heilverfahren, sondern auch einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Der Unfallausgleich wird im Falle einer länger als sechs Monate dauernden wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beamten in Höhe der Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt. Weiter schließt die Unfallfürsorge auch die Zahlung eines Unfallruhegehaltes gemäß § 36 BeamtVG mit ein. Dies erfolgt unter Erhöhung des Ruhegehaltssatzes und unter Gewährung eines Mindestruhegehaltssatz von 66 2/3 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, womit ein unfallbedingtes Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst versorgungsrechtlich deutlich abgemildert wird. Im Übrigen greift die Verringerung des Ruhegehalts um 3,6 v.H. für jedes Jahr bei solchen Beamten nicht, die vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG). Schließlich kommt der Beamte gemäß § 13 Abs. 1 BeamtVG in den Genuss von Zurechnungszeiten, wenn er vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Für Beamte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand dienstunfallbedingt treten, erfolgt immerhin noch die hälftige Berücksichtigung der Zurechnungszeiten nach § 13 Abs. 1 BeamtVG (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtVG). Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts sogar 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn der Beamte infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Erleidet ein Beamter einen von § 37 BeamtVG erfassten Dienstunfall, so erhält er zusätzlich eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000,00 €, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft und wenigstens um 50 v.H. beeinträchtigt ist (§ 43 Abs. 1 BeamtVG). 26 Die vorstehenden, keinesfalls abschließenden Ausführungen zur Kompensation dienstunfallbedingter Beeinträchtigungen zeigen, dass die Besonderheiten des Beamtenrechtsverhältnisses einer Gegenüberstellung von einzelnen Leistungen und Gegenleistungen des Beamten und seines Dienstherrn entgegen stehen. Dementsprechend ist unterhalb der Schwelle zur europarechtlich vorgegebenen Pflicht zur Abgeltung von Mehrarbeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.) zu beachten, dass der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, die in ihrer Gesamtheit einer zusätzlichen Kompensation eintretender (hier unterstellt dienstunfallbedingter) Nachteile grundsätzlich entgegenstehen. Zudem ist hier noch zu beachten, dass eine Abgeltung wegen der strengen Gesetzesbindung der Besoldung der Beamten ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2013, a.a.O.). 27 Die Versagung der Abgeltung von 14 Stunden Mehrarbeit erscheint im vorliegenden Fall – losgelöst von den vorliegenden Erwägungen – auch deshalb nicht als treuwidrig, weil die verbleibende Zahl von 14 Stunden für sich genommen nicht von so hohem Gewicht ist, als dass die Vorleistung des Klägers aus Fürsorgegesichtspunkten zwingend zu kompensieren wäre. 28 Nur der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass hier regelmäßig eine über 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit angeordnet worden sein sollte und damit der Umfang der gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung regelmäßigen Arbeitszeit überschritten worden wäre („Zuvielarbeit“), der Klage auch unter diesem Gesichtspunkt der Erfolg versagt bliebe. Denn der Kläger hat seinen Anspruch auf zeitlichen oder finanziellen Ausgleich für zu viel geleistete Arbeit gegenüber dem Beklagten erst geltend gemacht, als er die angeführte Mehrarbeit bereits geleistet hatte. Ein Ausgleich kommt aber im Falle der Zuvielarbeit nur in Betracht, wenn der Beamte nach entsprechender Antragstellung Mehrarbeit leisten musste, wenn wie hier eine Abgeltung beansprucht wird, für die es keine normative Grundlage gibt (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2013, a.a.O., Urteil vom 23. März 2012, a.a.O.). Der Kläger hat hingegen nach seinem eigenen Vortrag frühestens mit Schreiben vom 22. August 2011 eine Übertragung der Mehrarbeit beantragt. Selbst wenn damit zugleich ein Antrag auf Freizeitausgleich verbunden gewesen sein sollte, führte dies nicht zur Abgeltungspflicht des Beklagten. Denn der Kläger hat die hier streitige Mehrarbeit bereits vor Antragstellung erbracht, so dass es an den Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung in den soeben zitierten Entscheidungen formuliert hat, fehlt. 29 Diese Auffassung widerspricht nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2013 (Az.: 2 C 70/11, juris). Denn das Bundesverwaltungsgericht hält dort eine vorherige Antragstellung nur bei einem europarechtlichen Abgeltungsanspruch für nicht erforderlich, nicht aber bei einem nationalstaatlichen Ausgleichsanspruch, der – wie hier - nicht normativ geregelt ist. 30 Da im vorliegenden Fall auch eine europarechtliche Anspruchsgrundlage mangels Überschreiten der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ausscheidet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2013 und Urteile des BVerwG vom 26. Juli 2012, a.a.O.) bleibt kein Raum für einen europarechtlich begründeten Abgeltungsanspruch. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub ist im Bereich der Abgeltung von Mehrarbeit unterhalb der Grenze von 48 Wochenstunden nicht anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2013, a.a.O.). Für eine Ableitung des Abgeltungsanspruchs aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kein Raum (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2013, a.a.O.). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.164,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).