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Urteil

4 K 388/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:1212.4K388.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger fordern von der Beklagten die Fertigstellung der Erschließung ihres Wohngebietes, insbesondere die Fertigstellung einer zur ihrem Wohnanwesen führenden Straße. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … in der Gemarkung der Beklagten, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 12. April 2001 von der Beklagten ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplans „A“. Dieser Bebauungsplan weist ein insgesamt 4080 m² großes Gelände als reines Wohngebiet aus. Die wegemäßige Erschließung soll über eine ca. 60 m lange Wohnstichstraße erfolgen, die in die bereits vorhandene öffentliche Straße „... Gasse“ einmündet. 3 Bei Erlass des Bebauungsplans gehörte das gesamte Gelände Herrn B (im Folgenden: Vorhabenträger). Mit diesem schloss die Beklagte am 28. März 2001 einen Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan „A“. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Vorhabenträger, die Erschließungsanlagen, u.a. auch die Erschließungsstraße, bis zur Fertigstellung der Wohngebäude auf eigene Kosten herzustellen. Außerdem vereinbarten Vorhabenträger und Beklagte, die lastenfreie Übertragung des Eigentums an den Erschließungsflächen sowie eine unwiderrufliche Zustimmung zur Widmung der öffentlichen Einrichtungen in einem separaten Grundstücksneuordnungsvertrag zu regeln. 4 In der Folgezeit ließ der Vorhabenträger im Baugebiet „A“ Erschließungsarbeiten durchführen und mehrere Wohngebäude errichten. Die durch eine Drittfirma hergestellte Baustraße nahm der Vorhabenträger am 13. Juni 2002 ab. Fertiggestellt wurde die Erschließungsstraße, die seit 2006 den Namen „C“ trägt, danach nicht mehr, weil der Vorhabenträger in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Auch der Grundstücksneuordnungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Vorhabenträger kam deshalb nicht zustande. 5 Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. November 2003 erwarben die Kläger vom Vorhabenträger das zwischenzeitlich mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück Flurstück-Nr. … Mit Schreiben vom 17. Januar 2012, vom 7. Dezember 2012 und vom 24. März 2013 forderten die Kläger die Beklage auf, die Straße „C“ fertigzustellen. Da die Beklagte dies ablehnte, haben die Kläger am 7. Mai 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: 6 Wegen der Erteilung der Baugenehmigung und mit Blick auf den Erlass eines rechtswirksamen, qualifizierten Bebauungsplans sei die Gemeinde verpflichtet, die geforderte Erschließung vorzunehmen. Der Bau der Straße sei vom Bebauungsplan erfasst und dort so vorgesehen. Zwar habe die Beklagte die Erschließung auf den Vorhabenträger übertragen, da dieser aber zwischenzeitlich für die Erschließung ausgefallen sei, treffe die Beklagte als „Nothelfer" wieder ihre Erschließungspflicht. Hätte die Beklagte insoweit ihr Ermessen ausgeübt, hätte sie erkannt, dass eine aktuelle Erschließungspflicht bestehe, die auch einen Anspruch auf Erschließung begründe. Die Erschließung habe sich nämlich seit über 8 Jahren und damit ungebührlich lang verzögert und Bewohner des Wohngebietes hätten sich aufgrund der andauernden Baustellensituation verletzt und Sachschäden davon getragen. Da die Grundstücke immer noch nicht gefahrlos erreicht werden könnten, habe sich die allgemeine Erschließungspflicht der Beklagten zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet. Im Anschluss an eine Bürgerinformation vom 5. April 2005 habe die Beklagte neue Schilder in der streitgegenständlichen Straße aufgestellt und in dieser Bürgerinformation deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Straße um öffentlichen Verkehrsraum handele. Auch sei die Stichstraße im Jahr 2006 mit dem heutigen Straßennamen „C" versehen worden. Außerdem habe die Beklagte selbst die besonders gefährliche Situation für Kinder in der streitgegenständlichen Straße erkannt und daraufhin die Ausweisung der Straße als verkehrsberuhigten Bereich angeordnet. Der Beklagten sei die Dringlichkeit der Fertigstellung der Straße sehr bewusst. So habe sie am 11. März 2008 den Vorhabenträger nochmals aufgefordert, die Erschließung vorzunehmen. Da dieser nicht im Sinne der Beklagten und der Einwohner reagiert habe, habe die Beklagte ihm Frist zur Fertigstellung bis 15. Juni 2009 gesetzt. Da der auch von Seiten der Beklagten als „unbefriedigend" bezeichnete Zustand gleichwohl angehalten habe, habe die Beklagte die Einwohner sogar zu einem entsprechenden Informationsgespräch am 13. Juli 2009 eingeladen. Trotz all dieser von Seiten der Beklagten öffentlich aufgeführten Argumente für eine Fertigstellung der Straße habe diese aber ihren Standpunkt beibehalten und die Erschließung weiterhin zu Unrecht abgelehnt. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte bereits im Durchführungsvertrag vom 28. März 2001 dem Vorhabenträger Termine für die Fertigstellung der Erschließungsstraße gesetzt habe und in einem separaten Grundstücksneuordnungsvertrag die Erschließungsflächen vom Vorhabenträger auf sie übertragen werden sollten. Es sei insoweit zu fragen, warum die Beklagte bis heute nicht diesen vertraglichen Regelungen gemäß gehandelt habe. Die Übereignung der Straße auf sie sei deshalb wegen ihres eigenen Verschuldens nicht durchführt worden. Unverständlich sei auch, warum die Beklagte keine Belastung oder Rechte im Grundbuch habe eintragen lassen. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, keine Mittel für die Erschließung zur Verfügung zu haben, denn sie habe sich im Durchführungsvertrag eine 20-prozentige Sicherung der Auftragssumme verbürgen lassen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte zu verpflichten, die Fertigstellung der Erschließung des Wohngebiets „C", insbesondere durch den Bau der Straße, spätestens drei Monate nach Rechtskraft zu beginnen und die Maßnahmen spätestens neun Monate nach Rechtskraft abzuschließen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte zu verurteilen, die Fertigstellung der Erschließung des Wohngebiets „C“ abzuschließen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und erwidert: 14 Die Kläger hätten gegen sie keinen Anspruch auf Fertigstellung der Stichstraße. Einklagbare Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den Grundstückseigentümern bestünden insoweit nicht. Die Kläger hätten ihr Wohngrundstück durch zivilrechtlichen Vertrag vom Vorhabenträger erworben. Die damit verbundenen Risiken hätten allein die jeweiligen Vertragspartner zu tragen. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung sei gemäß § 123 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Eine Verdichtung ihres Erschließungsermessens zu einer Erschließungspflicht liege nicht vor. Eine solche Erschließungspflicht bedürfe über die Tatsache einer mangelhaften Erschließungssituation eines Grundstückes hinaus einer besonderen Rechtfertigung, und zwar einer Rechtfertigung, die sich auf ein Verhalten der Gemeinde gründe. Ursache für die mangelhafte Erschließungssituation sei aber nicht ihr Verhalten, sondern die pflichtwidrige Nichterfüllung des Vertrages durch den Vorhabenträger. Sie habe sich nachweislich bemüht, den Vorhabenträger zur Fertigzustellung der Stichstraße zu bewegen. Dass dies auf Grund seiner prekären finanziellen Lage nicht gelungen sei, habe nicht zu einer einklagbaren Verdichtung der Erschließungspflicht geführt, zumal die Straßengrundstücke gar nicht in ihrem Eigentum stünden. Zudem vermittle die vorhandene Baustraße schon jetzt eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu den betroffenen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „A“, da die erstellten Gebäude gefahrlos erreicht werden könnten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, denn die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fertigstellung der Erschließung im Wohngebiet „C“. Diese Maßnahmen, insbesondere die Fertigstellung der bisher als Baustraße hergestellten Stichstraße, können die Kläger von der Beklagen weder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen verlangen noch bieten gesetzliche Vorschriften für dieses Begehren eine hinreichende Anspruchsgrundlage. 17 Aus den vertraglichen Vereinbarungen betreffend das Wohngebiet „C“ können die Kläger nichts zur Begründung ihrer Klage gegen die Beklagte herleiten. Vertragliche Beziehungen bestehen insoweit nämlich nur zwischen dem Vorhabenträger, dem ursprünglich das gesamte Gebiet gehört hat, und der Beklagten sowie zwischen dem Vorhabenträger und den Klägern, die vom Vorhabenträger das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück Flurstück-Nr. … im Jahr 2003 gekauft haben. Ein vertraglicher Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Fertigstellung der Stichstraße scheidet mithin aus, zumal sich im Durchführungsvertrag vom 28. März 2001 der Vorhabenträger gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, die Stichstraße auf eigene Kosten herzustellen. 18 Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Stichstraße besteht nicht. Der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - klargestellt, dass mit der gemeindlichen Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) kein subjektives Recht des einzelnen Grundeigentümers korrespondiert. Die Rechtsprechung erkennt allerdings dann ausnahmsweise einen Erschließungsanspruch an, wenn sich die allgemeine Erschließungsaufgabe einer Gemeinde zugunsten eines Grundstückseigentümers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet hat. Verdichtende Wirkung wird dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans (grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - 4 C 79/72 -, DVBl. 1975, 37), der Erhebung von Vorausleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4/81 -, DVBl. 1982, 540) sowie der Ablehnung eines zumutbaren Erschließungsangebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 5/76 -, DVBl. 1977, 41) und der Erteilung einer Baugenehmigung bei nachfolgender Durchführung des Vorhabens zugemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 4/86 -, DVBl. 1988, 355). Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für eine solche Verdichtung des Erschließungsermessens sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. 19 Zwar hat die Beklagte für das fragliche Wohngebiet im Jahr 2001 einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen. Außerdem wurde in der Folgezeit für das Grundstück Flurstück-Nr. … eine Baugenehmigung erteilt und eine Doppelhaushälfte errichtet, bevor die Kläger das Grundstück vom Vorhabenträger im Jahr 2003 gekauft haben. Diesen Vorgängen kommt entgegen der Ansicht der Kläger gleichwohl keine verdichtende Auswirkung auf die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu. 20 Bei den genannten Rechtsvorgängen, die für eine Pflichtenverdichtung von Belang sein können, ist für eine Kumulierung kein Raum, sondern im Gegenteil eine differenzierende Betrachtung geboten. Denn die Rechtfertigung, dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans einerseits und der Erteilung einer Baugenehmigung sowie der Durchführung des genehmigten Vorhabens andererseits eine mögliche verdichtende Auswirkung auf die gemeindliche Erschließungsaufgabe beizulegen, beruht auf unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen. Der jeweiligen Rechtfertigung entsprechend unterschiedlich sind demgemäß auch die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um annehmen zu dürfen, der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans einerseits oder die Erteilung einer Baugenehmigung sowie die Durchführung des genehmigten Vorhabens andererseits seien geeignet, in einem konkreten Einzelfall etwas für eine aufgabenverdichtende Wirkung herzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.November 1987 a.a.O.). 21 Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich des qualifizierten Bebauungsplanes auf die von dessen Festsetzungen möglicherweise ausgelöste Sperrwirkung gegenüber einer bisher zulässigen Nutzung abgestellt (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974, a.a.O.). Danach kann der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe nur dann auslösen, wenn sein Inkrafttreten die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruches sperrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 – 8 C 77/89 –, DVBl. 1991, 1304). Davon ausgehend hat es zudem die Obliegenheit der Gemeinde abgeleitet, ein zumutbares Erschließungsangebot eines Dritten anzunehmen, um nicht selbst erschließungspflichtig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1975, a.a.O. und Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46/91 -, DVBl. 1993, 669). Daran gemessen können die Kläger aus dem Erlass des Bebauungsplans „A“ nichts zu ihren Gunsten herleiten, denn ihr Grundstück Flurstück-Nr. ... wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit einer Doppelhaushälfte bebaut. 22 Demgegenüber wurzelt die an der Erteilung der Baugenehmigung und der nachfolgenden Realisierung des Vorhabens anknüpfende Verdichtung der Erschließungspflicht in dem Gedanken der Folgenbeseitigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 4 B 00.2191 –, BayVBl. 2004, 178). Die verdichtende Wirkung der Erteilung einer Baugenehmigung findet nämlich ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustandes führt und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abgeholfen werden kann. Dann soll es den daran mitverantwortlichen Behörden grundsätzlich verwehrt sein, es einfach bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, es sei alleine Sache des Betroffenen, mit diesem Zustand fertig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 44/84 –, DVBl. 1985, 623). Gleichwohl können die Kläger im vorliegenden Fall aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der für ihr Grundstück erteilten Baugenehmigung nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Vorhabenträger, dem die fragliche Baugenehmigung für das Grundstück Flurstück-Nr. …. erteilt wurde, hat nämlich selbst eine wesentliche Ursache für eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Baugenehmigung gesetzt, indem er entgegen seiner Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan „A“ vom 28. März 2001 die Erschließungsanlagen des Baugebiets nicht bis zur Fertigstellung der Wohngebäude auf eigene Kosten hergestellt hat. Eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht scheidet mithin vorliegend aus, weil der Vorhabenträger maßgeblich am Entstehen des Grundes mitgewirkt hat, der zu den Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks Flurstück-Nr. … geführt hat und die Kläger dies als Rechtsnachfolger des Bauträgers gegen sich gelten lassen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.; Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O. und Beschluss vom 6. August 2007 – 9 B 5/07 –, juris). 23 Sonstige Umstände, die einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erschließung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. So lässt sich aus der zwischenzeitlich erfolgten Vergabe eines Straßennamens für die fragliche Stichstraße und aus den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, die die Beklagte für diese Straße getroffen hat, kein Anspruch der Kläger auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen herleiten. Die Vergabe von Straßennamen und die Zuteilung von Hausnummern stellen Organisationsmaßnahmen im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung dar, die ihre allgemeine rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GemO – finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Februar 2005 – 7 A 11004/04.OVG –). Ein Anspruch auf Erschließung lässt sich aus dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme schon deshalb nicht herleiten, weil auch Wohnanwesen, die nicht durch öffentliche Straßen erschlossen werden, Straßennamen und Hausnummer zugewiesen werden können. Vergleichbares gilt auch für die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, die die Beklagte für die Stichstraße „In den Kastaniengärten“ getroffen hat. Die Straßenverkehrsordnung gilt nämlich nicht nur für öffentliche Straßen, sondern auch für private Flächen, wenn dort - wie im Bereich der Stichstraße „In den Kastaniengärten“ - mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich öffentlicher Verkehr durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis stattfindet. Auch für eine solche nicht gewidmete aber tatsächlich öffentliche Privatstraße darf die Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Maßnahmen treffen und z.B. gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung - StVO - das Aufstellen von Verkehrszeichen anordnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602 m.w.N.). 24 Offenbleiben kann letztlich die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Kläger ihr Wohngrundstück „C ..“ über die vorhandene Baustraße gegenwärtig gefahrlos erreichen können. Sollte nämlich insoweit eine konkrete Gefahr vorliegen, mag dies gegebenenfalls ein ordnungsrechtliches Einschreiten zur Gefahrbeseitigung rechtfertigen, nicht hingegen einen allgemeinen Anspruch der Kläger auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen. 25 Abschließend sei angemerkt, dass nach Auffassung der Kammer zwar kein Anspruch der Kläger auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen besteht, dass die Beklagte gleichwohl berechtigt sein dürfte, nach einem Erwerb der betroffenen Grundstücke die zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen zu lassen und für den hierfür entstehenden Erschließungsaufwand einen Erschließungsbeitrag zu erheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 S 3245/96 -, NVwZ-RR 2000, 461). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).