Urteil
4 K 386/13.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0109.4K386.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten. 2 Der Kläger war bis 31. Dezember 2012 Bezirksschornsteinfegermeister und ist seither bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks ... In dieser Eigenschaft führte er im Anwesen der Beigeladenen C-Straße in D-Dorf eine Bauzustandsbesichtigung und eine Feuerstättenschau durch. Anlass war der Einbau eines neuen Gas-Brennwertkessels der Firma Viessmann mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses (Typ Vitodens 304-F). Der Kläger setzte mit Feuerstättenbescheid vom 22. August 2012 das Intervall zur Überprüfung der neuen Feuerungsanlage nach Ziffer 3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - auf einmal im Kalenderjahr fest und bestätigte mit Bescheinigung Nr. 53 die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen. Die Überprüfung einmal im Kalenderjahr statt in jedem dritten Kalenderjahr sah der Kläger deshalb für erforderlich an, weil es sich nicht um eine raumluftunabhängige, sondern um eine raumluftabhängige Feuerungsstätte handele. 3 Die Beigeladene erhob mit Schreiben vom 27. August 2012 Widerspruch gegen den Feuerstättenbescheid, weil ihre Feuerungsanlage eine raumluftunabhängige Feuerungsstätte mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses sei. Der Umstand, dass die Verbrennungsluft aus dem Dachgeschoss zugeführt werde, stehe dem nicht entgegen, weil dieser Spitzboden von Außen frei belüftet werde. 4 Der Kläger vertrat hingegen im Widerspruchsverfahren weiter die Auffassung, das neue Gas-Brennwertgerät werde raumluftabhängig betrieben, weil die Verbrennungsluft nicht direkt aus dem Freien zugeführt werde, sondern aus dem Dachgeschoss (Spitzboden) und damit aus einem Raum. 5 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten erhob zu der Frage, ob es sich bei dem im Anwesen der Beigeladenen installierten Gas-Brennwertgerät um ein Gerät nach Ziffer 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO handelt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der mit Schreiben vom 5. März 2013 beauftragte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. E kam in seinem Gutachten vom 22. März 2013 zu dem Ergebnis, dass die Feuerungsanlage eine raumluftunabhängige Feuerungsstätte mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses und damit ein Gerät nach Ziffer 3.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO darstelle, weil der Feuerstätte über den Spitzboden Verbrennungsluft (direkt) aus dem Freien zugeführt werde. 6 Da der Kläger an seiner Rechtsauffassung festhielt, hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 den Feuerstättenbescheid des Klägers vom 22. August 2012 insoweit auf, als dieser in Nrn. 1 und 2 die jährliche Ausführung der turnusmäßigen Schornsteinfegerarbeiten zum Inhalt hat und setzte statt dessen die Ausführung in jedem dritten Kalenderjahr fest. Dabei schloss sich der Kreisrechtsausschuss den Ausführungen des Sachverständigengutachtens an. Außerdem enthält der Widerspruchsbescheid, gestützt auf die §§ 13 und 15 des Landesgebührengesetzes - LGebG -, den Ausspruch, dass der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. 7 Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3. Mai 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: 8 Die Beauftragung von Prof. Dr. E mit der Erstellung des Gutachtens sei fehlerhaft, weil dieser Sachverständiger für das Bauwesen sei. Nur ein Sachverständiger für das Schornsteinfegerhandwerk habe die hier erforderliche Sachkompetenz. Außerdem sei der Widerspruchsbescheid auch deshalb aufzuheben, weil ihm bei Erstellung des Gutachtens nicht in dem gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt worden sei. Bei der Besichtigung der Feuerungsanlage durch den Sachverständigen am 19. März 2013 habe man ihm nämlich nicht die Teilnahme ermöglicht. Das Gutachten sei aber auch inhaltlich falsch. Der Gas-Brennwertkessel der Marke Viessmann Typ Vitodens 343 F sei mit den Gerätebauarten C11x, C33x, C43x, C53x, C63x, C83x gemäß TRGL 2008 mit dem dazugehörigen Luft-/Abgassystem gemeinsam zugelassen. Die Leitungen für die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung bei Gasgeräten der Art C1, C3, C4, C5, C8 und C9 seien Bestandteile der Gasgeräte. Es dürften hierfür nur Originalteile des Herstellers verwendet und nach Maßgabe seiner Einbauanleitung eingebaut werden. Da im Anwesen der Beigeladenen für die Verbrennungsluftzuführung keine Originalteile des Herstellers verwandt worden seien, sondern die Gasfeuerstätte über ein bauseits vorhandenes Rohr mit Verbrennungsluft versorgt werde, bestehe mithin für das Luft-/Abgassystem keine gemeinsame Zulassung mit dem Brennwertkessel. Es entfalle daher die raumluftunabhängige Betriebsart C83x. Infolge der Installations- und Aufstellvariante handele es sich vielmehr um eine raumluftabhängige Feuerungsstätte der Gerätekategorie B33. Hinzu komme, dass die Verbrennungsluft nicht über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt werde, sondern aus einem Gebäudebereich (Dachboden). Hierbei sei es nebensächlich, ob der Speicher belüftet sei oder nicht; entscheidend sei vielmehr, dass er Teil des Gebäudes sei. 9 Ungeachtet der obigen Ausführungen sei aber auf jeden Fall die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach § 15 Absatz 5 LGebG fielen bei Erfolg des Widerspruchs Gebühr und Auslagen des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen habe. Dementsprechend habe - selbst wenn man von der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung im Übrigen ausginge - nicht der Kläger als Beliehener, sondern die Beleihungskörperschaft die Kosten zu tragen. Der Beliehene sei nämlich nicht sein eigener Rechtsträger. Ungeachtet dessen bestehe kein Grund, die Gutachtenkosten dem Kläger als Ausgangsbehörde aufzuerlegen, da die hier als Widerspruchsbehörde tätige Verwaltung auch Fach- und Rechtsaufsicht des Klägers in seiner Funktion als Beliehener sei. Soweit sie in dieser Eigenschaft Informationen benötige, um ihren Aufgaben nachzukommen, seien die Kosten für die Beschaffung dieser Informationen allein von ihr selbst zu tragen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. April 2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen 14 und erwidert: 15 Prof. Dr. E sei als Gutachter für Haus- und Wärmeabzugsanlagen bestellt. Zweifel an seiner Sachkompetenz zur Erstellung des Gutachtens bestünden mithin nicht. Aus der Abwesenheit des Klägers bei der Ortsbegehung durch den Sachverständigen lasse sich die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids auch nicht herleiten. Es habe sich nämlich nicht um einen Beweistermin gehandelt, sondern um eine Besichtigung des Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens. Auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Widerspruchsbescheid sei nicht fehlerhaft. Der Kläger sei als Beliehener rechtsfähig. Er könne daher klagen und verklagt werden und sei in diesen Verfahren auch Kostenschuldner. Dies gelte auch für das Widerspruchsverfahren. 16 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 17 Sie hält den Widerspruchsbescheid für zutreffend. Dass der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens mit Schreiben vom 14. Mai 2013 die Bescheinigung Nr. 53 vom 22. August 2012 über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit ihrer Abgasanlagen nach mehr als neun Monaten zurückgenommen und ihr mit neuer Bescheinigung vom 16. Mai 2013 aufgegeben habe, die Anlage bis zum 15. Juli 2013 fachgerecht auszuführen, empfinde sie als unverhältnismäßig. Ihre Gasfeuerstätte werde ordnungsgemäß betrieben. Mit ihrem Gas-Brennwertgerät seien nur Abgas-Zuluft-Systeme gemeinsam zertifiziert und zugelassen. Ihr Gerät werde aber in der Geräteart C83x betrieben, d.h. das Rohr, das bei ihrem Gerät die Verbrennungsluft zuführe, habe kein Abgasinnenrohr. Es sei nicht im Zertifikat aufgeführt und deshalb nicht Teil der bautechnischen Einheit. Dieses Rohr sei kein Abgasrohr und müsse daher separat betrachtet werden. Das verbaute Winkelfalzrohr entspreche den Anforderungen der DIN 24145 an dichte Leitungen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. April 2013 bleibt ohne Erfolg. Soweit durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid die Ziffern 1 und 2 des Feuerstättenbescheids des Klägers vom 22. August 2012 aufgehoben und statt der jährlichen Ausführung der turnusmäßigen Schornsteinfegerarbeiten die Ausführung in jedem dritten Kalenderjahr festgesetzt wurde, ist die Klage bereits unzulässig (1.) . Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides wendet, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet (2.) . 20 1. Die isolierte Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 ist, soweit dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Feuerstättenbescheid des Klägers stattgegeben wurde, unzulässig, denn der Kläger ist diesbezüglich nicht klagebefugt. Er kann nämlich nicht geltend machen, durch diese Entscheidung der Widerspruchsbehörde in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Eine Verletzung eigener Rechte liegt deshalb nicht vor, weil der Kläger bei Erlass des Feuerstättenbescheids vom 22. August 2012 (nur) öffentliche Aufgaben mit Hilfe ihm übertragener staatlicher Befugnisse wahrgenommen hat. 21 Bei Erlass eines Feuerstättenbescheids nimmt der Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ihm gemäß § 17i.V.m. 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - übertragene öffentliche Aufgaben wahr. Er ist insoweit als beliehener Unternehmer tätig und damit im funktionalen Sinn auch Teil der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 8 B 141/89 -, NVwZ-RR 1990, 439; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, juris). 22 Der Kläger steht mithin als beliehener Unternehmer bei Erlass eines Feuerstättenbescheids einer „Behörde“ gleich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 1996 - B 2 S 74/96 -, juris). Wie andere (Erst-) Behörden wird ein beliehener Unternehmer, der eine hoheitliche Funktion ausübt, durch stattgebende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde regelmäßig nicht in eigenen Rechten verletzt. Es würde nämlich offensichtlich der Kontroll- und Korrekturfunktion der insoweit funktionell übergeordneten Widerspruchsbehörde zuwiderlaufen, wenn der Beliehene als Ausgangsbehörde ihm missliebige Widerspruchsentscheidungen anfechten könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9/87 -, NVwZ-RR 1989, 359). 23 Dies gilt zwar nur im Grundsatz, nämlich dann, wenn die Erstbehörde bzw. der Beliehene nur als Erstbehörde tätig geworden sind, d.h. wenn ihrer erstbehördlichen Kompetenz nicht eine Rechtsposition zur Seite steht, die ihrerseits eingriffsgeschützt und daher abwehrfähig ist. Eine solche abwehrfähige eigene Rechtsposition einer Erstbehörde wird beispielsweise angenommen bei Gemeinden, wenn ein korrigierender Widerspruchsbescheid sie nicht allein in ihrer erstinstanzlichen Kompetenz berührt, sondern zugleich in die gemeindliche Befugnis zur Selbstverwaltung eingreift. Bei Beliehenen besteht eine solche abwehrfähige Rechtsposition dann, wenn der Beliehene durch den von ihm erlassenen Verwaltungsakt selbst begünstigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 1996, a.a.O.). 24 Eine solche eigene Rechtsposition des Klägers, die durch die Abänderung seines Feuerstättenbescheids durch den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 verletzt sein könnte, ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid dienen der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Der Feuerstättenbescheid, der nach einer Feuerstättenschau erlassen wird, setzt zum einen die Eigentümer in Kenntnis über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt worden sein müssen, und ermöglicht zum anderen die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Eigentümer (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9237, S. 339). Die dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verliehene Befugnis zum Erlass solcher Feuerstättenbescheide dient mithin nur öffentlichen Aufgaben. Eine eigene, eingriffsgeschützte und daher abwehrfähige Rechtsposition des Klägers, die durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 verletzt worden sein könnte, vermag die Kammer daneben nicht zu erkennen. Zwar hat der in den Feuerstättenbescheiden festgesetzte Umfang der jeweils durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mittelbar eventuell Auswirkungen auf den Handwerksbetrieb des Klägers. Dies ist jedoch nicht Regelungsziel des Feuerstättenbescheids, zumal seit Geltung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten von allen zugelassenen Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks ausgeführt werden dürfen. 25 Nach alledem kommt der vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ihm bei der Besichtigung der Feuerungsanlage durch den Sachverständigen am 19. März 2013 zu Unrecht die Teilnahme nicht ermöglicht wurde, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Im Übrigen ist die Kammer aber auch der Auffassung, dass insoweit keine Verpflichtung aus § 66 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG – bestand, weil es sich nicht um einen Beweistermin im Sinne dieser Vorschrift, sondern lediglich um eine Besichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens handelte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, 12. Auflage 2011, § 66 Rdnr. 8 m.w.N.). 26 2. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides wendet, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. 27 Der Kläger ist insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn durch die angefochtene Entscheidung des Kreisrechtsausschusses, ihm - dem Kläger - die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, kann der Kläger in eigenen Rechten verletzt sein. 28 Die Klage ist jedoch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, denn die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, entspricht der Rechtslage. 29 Hat ein Widerspruch - wie im vorliegenden Fall - Erfolg, fallen Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 Landesgebührengesetz - LGebG - dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen hat. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Kostengrundentscheidung des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013, wonach der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt, rechtlich nicht zu beanstanden. 30 Den im fraglichen Widerspruchsverfahren angefochtenen Verwaltungsakt, nämlich den Feuerstättenbescheid vom 22. August 2012, hat der Kläger in seiner Stellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlassen. Er hat damit als beliehener Unternehmer gehandelt, weil ihm insoweit als private Stelle durch Gesetz, hier durch § 14 SchfHwG, öffentliche Aufgaben und Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind. Der Kläger ist als Beliehener der Verwaltung aber nicht ein-, sondern nur angegliedert, denn er übt die ihm anvertrauten hoheitlichen Befugnisse als eigene Angelegenheiten und in eigener Rechtspersönlichkeit aus (vgl. Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 78 Rdnr. 25 m.w.N.). Er ist daher im Hinblick auf den von ihm erlassenen Feuerstättenbescheid als Beliehener nicht nur richtiger Beklagter im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einer gegen diesen Bescheid gerichteten Anfechtungsklage (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 7 K 1813/10.Da -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2012 - 8 LB 179/11 -, NVwZ-RR 2013, 465), sondern damit auch Rechtsträger im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG. 31 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Kosten des Sachverständigengutachtens wendet, kann er daraus im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich nur die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013, während die Kosten des Gutachtens mit Kostenbescheid vom 11. April 2013 als Auslagen festgesetzt wurden. Die Rechtmäßigkeit dieses Kostenbescheids ist mithin vorliegend ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob einem Beliehenen als Träger öffentlicher Aufgaben und Befugnisse insoweit gegen die Beleihungskörperschaft ein Erstattungsanspruch zusteht. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 33 Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.685,09 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 36 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 37 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 38 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 39 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.