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Urteil

1 K 419/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0526.1K419.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die 1968 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis durch den Beklagten. 2 Sie legte ihr Staatsexamen als … in … ab. Im Jahr 2002 bewarb sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle als … im …Amt des Beklagten und erhielt ab 1. Dezember 2002 einen Arbeitsvertrag in der Vergütungsgruppe II BAT. … Im April 2003 stellte der Leiter der Abteilung ihre Bewährung in der Probezeit fest. 3 Der Beklagte befürwortete in der Folgezeit ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis. Am 25. Februar 2005 bestand die Klägerin die Prüfung für den höheren … Dienst mit der Note 4,30 und beantragte unter dem 17. März 2005 die Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Da sonst nur Bewerber mit mindestens der Note „befriedigend“ vom Beklagten ins Beamtenverhältnis übernommen werden, hielt er für die Klägerin trotz des vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses an der Mindestprobezeit fest. Vor der Verbeamtung sollte außerdem eine Beurteilung durch die Abteilungsleitung erfolgen. Im März 2005 stimmte der Kreistag der Ernennung der Klägerin zur … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu. Die Ernennung erfolgte allerdings nicht zeitnah, vielmehr stellte der Beklagte die Angelegenheit wiederholt zurück. Im Februar 2007 bat die Klägerin um schnellstmögliche Klärung im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft. Der Beklagte erstellte daraufhin unter dem 27. Februar 2007 eine dienstliche Anlassbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 27. Februar 2007. Diese enthält Bewertungen im Bereich C sowie II/III und schließt mit der Gesamtbewertung der Leistungen C (Normalleistung). 4 Mit Wirkung vom 21. Mai 2007 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Probe ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. In einem Vermerk des Beklagten vom 14. Mai 2007 wird festgestellt, dass die laufbahnrechtliche Probezeit von grundsätzlich drei Jahren durch Anrechnung der seit 1. Dezember 2002 im öffentlichen Dienst verbrachten Zeit auf die Mindestprobezeit von einem Jahr verkürzt werden könne. 5 Die Klägerin war sodann ab 26. Juni 2007 dienstunfähig erkrankt. Aufgrund ärztlicher Bescheinigung und der Stellungnahme der Amtsärztin vom 2. August 2007 sprach der Beklagte am 7. August 2007 wegen der Schwangerschaft der Klägerin ein Beschäftigungsverbot aus ... Am 8. Februar 2008 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit in Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (7. Februar 2011). 6 Aus Anlass des Ausscheidens des Abteilungsleiters Dr. X aus dem aktiven Dienst während der Elternzeit der Klägerin wurde im Juli 2010 eine dienstliche Beurteilung für die Klägerin erstellt, die allerdings aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 28. Juli 2010 vernichtet wurde: Unter Verzicht auf eine dienstliche Beurteilung einigte man sich, dass die Probezeit der Klägerin nach Beendigung der Elternzeit weitere sechs Monate andauern sollte. 7 Am 8. Juli 2011 fand ein Gespräch statt, in dem die Vorgesetzten und Beurteiler (Abteilungsleiter Dr. X und Geschäftsbereichsleiter X) der Klägerin ihre bisher nicht ausreichende Bewährung in der Probezeit eröffneten. Mit Verfügung vom 16. August 2011 setzte der Beklagte das Ende der Probezeit neu fest auf den 28. Dezember 2011. Am 12. Dezember 2011 erstellte der Beklagte eine dienstliche Anlassbeurteilung mit der Gesamtbewertung der Leistungen D, aufgrund derer er die Klägerin mit Verfügung vom 14. Februar 2012 wegen mangelnder Bewährung zum Ablauf des 31. März 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entließ. Der Personalrat hatte der Entlassung am 13. Dezember 2011 zugestimmt. Seit 15. Februar 2012 ist die Klägerin – unterbrochen von Urlaubszeiten im Juni und Juli 2012 – bis heute dauerhaft dienstunfähig erkrankt. 8 Sie erhob Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung, woraufhin der Beklagte unter dem 2. März 2012 den Sofortvollzug anordnete. Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag hatte die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Ab 1. April 2012 nahm der Beklagte die Zahlung der laufenden Dienstbezüge an die Klägerin wieder auf. 9 Der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anlassbeurteilung vom 12. Dezember 2012 (…) wurde durch Aufhebung der Beurteilung seitens des Beklagten beendet. Im weiteren Verlauf beabsichtigte die Klägerin zunächst, laut telefonischer Mitteilung ihres Bevollmächtigten, ihren Dienst wieder anzutreten, wozu es allerdings nicht kam. Die Beteiligten erörterten auch Möglichkeiten einer gütlichen Einigung und einer Verlängerung der Probezeit. Im August 2012 wurde die Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitliche Eignung amtsärztlich untersucht. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 12. März 2013 kommt nach Einholung eines fachpsychiatrisch-neurologischen Gutachtens des … zum Ergebnis, dass die Klägerin an einer psychischen Belastungsreaktion aufgrund eines Arbeitsplatzkonflikts leidet. Die gesundheitliche Eignung zwecks Verbeamtung auf Lebenszeit könne nur unter der Voraussetzung der Lösung des Arbeitsplatzkonflikts bejaht werden. 10 Die Klägerin begründete den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung wie folgt: Sie sei schon seit 2002 … beim Beklagten beschäftigt. Die beabsichtigte Übernahme ins Beamtenverhältnis sei bereits 2005 vom Beklagten befürwortet worden. Die Probezeit sei in unzulässiger Weise bis zum 28. Dezember 2011 verlängert worden. Die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011 sei angefochten und mittlerweile aufgehoben worden. Wegen der Elternzeit sei die aus dem Jahr 2007 stammende Beurteilung fortzuschreiben, ausweislich derer eine Bewährung gegeben sei. 11 Der Beklagte holte im Widerspruchsverfahren u.a. Stellungnahmen des früheren und des aktuellen Erstbeurteilers sowie des Zweitbeurteilers ein und hielt an seiner negativen Eignungsbewertung fest. Nach erneuter Zustimmung durch den Personalrat wies er den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 zurück. 12 Zur Begründung führte er aus: Die Entlassung eines Beamten auf Probe sei schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel haben könne, ob die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten sei. Die Widerspruchsbehörde sei zur Überzeugung gelangt, dass solche erheblichen Zweifel hier bestünden. In der Probezeit bis zum 28. Dezember 2011 sei die Klägerin qualitativ und quantitativ hinter der Aufgabenwahrnehmung ihrer Kolleginnen und Kollegen zurückgeblieben. Die Bearbeitung sei oft zu oberflächlich erfolgt. Besonders schwerwiegende Mängel hätten sich im Bereich zentraler Dienstpflichten der Organisation und Aktenführung ergeben. Die Einschätzungen der Vorgesetzten, die nicht im Einzelnen dokumentiert werden müssten, seien plausibel und anhand exemplarischer Einzelfälle glaubhaft. Die Behebbarkeit der Mängel sei mangels Einsicht der Klägerin ausgeschlossen. Sie sei nicht offen für Kritikgespräche gewesen. Schwerer wiege noch ihre Einstellung, die durch die Vorgänge zum Ausdruck komme. Das Ausmaß der Mängel sei erst durch die vertretungsbedingte Übernahme der Fälle in der Schwangerschaft und Elternzeit der Klägerin offenbar geworden, was es plausibel erscheinen lasse, dass die frühere Beurteilung (2007) mit einer besseren Gesamtnote abgeschlossen habe. Unabhängig davon habe der Erstbeurteiler bestätigt, dass die Leistungen nach Verbeamtung weiter abgefallen seien. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die zur Beurteilung berufenen Vorgesetzten sämtlich voreingenommen gewesen sein sollten, insbesondere im Hinblick auf die Schwangerschaft und Elternschaft der Klägerin. Nachdem die Probezeit bereits zweifach verlängert worden sei, stehe die endgültige Nichtbewährung fest. Unabhängig davon bestünden ernsthafte Zweifel im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung, die sich aus lang andauernden Erkrankungen in der Probezeit ergeben könnten. Die Erkenntnisse nach Ablauf der laufbahnrechtlich festgesetzten Probezeit könnten berücksichtigt werden, weil sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zuließen. Von Bedeutung sei insbesondere die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 12. März 2013 mit der psychiatrischen Diagnose einer Belastungsreaktion wegen eines Arbeitsplatzkonflikts. Da weitere Arbeitsplatzkonflikte bis zur Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, sondern wie in jedem Berufsleben sogar hinreichend wahrscheinlich seien, ergäben sich im Hinblick auf die gesundheitliche Belastbarkeit der Klägerin so erhebliche Zweifel, dass eine Bewährung auch aus diesem Grund nicht festgestellt werden könne. Eine andere Verwendung der Klägerin sei nicht möglich. 13 Der Widerspruchsbescheid wurde am 22. April 2013 zugestellt. 14 Die Klägerin hat am 17. Mai 2013 Klage erhoben, mit der sie zunächst begehrt hat, den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidungen zu verpflichten, sie zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen. 15 Sie trägt vor: Die Feststellungen des Widerspruchsbescheids seien sämtlich nicht in der Personalakte dokumentiert und ausschließlich Folge einer nahezu inquisitorischen, nachträglichen Ermittlungstätigkeit im Widerspruchsverfahren. Sie sei über diese Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt informiert worden. Es handele sich um ein Sammelsurium aus Vermutungen, Sachverhalten, die durch Hörensagen wahrgenommen worden seien, und Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt weder anhand der Personalakte noch anhand irgendwelcher förmlicher Protokollierungen nachzuvollziehen seien. Die Erwägungen zur mangelhaften Aktenführung seien insgesamt nachgeschoben, um eine Maßnahme zu rechtfertigen, die rechtswidrig sei. Eine Beanstandung ihrer Aktenführung habe nie stattgefunden, die EDV-Aktenbearbeitung sei erst während ihrer Elternzeit eingeführt worden. Nachdem der Erstbeurteiler Wochen im künstlichen Koma verbracht habe, verwundere es, dass er über Vorgänge Auskunft erteile, die bereits mehrere Jahre zurücklägen. Für die Bewährungsfeststellung sei das förmliche Beurteilungsverfahren maßgeblich und verbindlich, woran es hier fehle. Für eine neue Beurteilung gebe es keinen verwertbaren Akteninhalt. Sie bestreite auch, dass sie gesundheitlich nicht geeignet sei. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit sei es das alleinige Ziel des Beklagten gewesen, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, nicht eine Bewährung herbeizuführen. Durch die Entlassung sei sie krank geworden, vorher habe sie nur selten gefehlt. Ein Arbeitsplatzkonflikt habe mit dem früheren Erstbeurteiler bestanden, der eine vernichtende dienstliche Beurteilung erstellt habe, nach Rückkehr aus der Elternzeit habe der Konflikt mit Erst- und Zweitbeurteiler bestanden. Sie habe keinen Arbeitsversuch gemacht, weil sie durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise sie auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren. Die Klage auf Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nehme sie zurück, weil der Anspruch erst nach Ablauf der statusrechtlichen Probezeit von fünf Jahren entstehe. 16 Die Klägerin beantragt noch, 17 den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2013 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er trägt vor: Die Klägerin mache sich im Wesentlichen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren zu Eigen, ohne sich mit den Argumenten des angegriffenen Widerspruchsbescheids auseinanderzusetzen. Sie beschränke sich vielmehr auf die pauschale Feststellung, dass die gegen sie gerichteten Vorwürfe in der Personalakte nicht dokumentiert und nachgeschoben seien. Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit sei eine Prognose, die als Akt wertender Erkenntnis letztlich nur vom Dienstherrn vorgenommen werden könne. Eine zeitnahe dienstliche Beurteilung oder eine Leistungseinschätzung in der Personalakte seien hierfür nicht zwingend erforderlich. Die substantiierte Darlegung der Eignungszweifel sei im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden. Die vom Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren vermissten Stellungnahmen der Beurteiler lägen zwischenzeitlich vor. Dadurch werde nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass und aufgrund welcher konkreter Tatsachen sich die Klägerin nicht bewährt habe. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, sei die Entlassung auch mangels gesundheitlicher Eignung gerechtfertigt. Die amtsärztliche Beurteilung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin seit mehr als eineinhalb Jahren arbeitsunfähig sei, rechtfertige die negative Prognose. Der Dienstherr sei der Klägerin mehrfach durch Verlängerung der Probezeit entgegengekommen, noch am 26. Juli 2012 habe man ihr ein konkretes Angebot unterbreitet, die Probezeit um ein Jahr unter Auswechslung sämtlicher Beurteiler zu verlängern. Dass sie hierauf nicht eingegangen sei, lasse den Rückschluss darauf zu, dass es ihr gar nicht mehr darum gehe, sich als Beamtin zu bewähren. Eine neue dienstliche Beurteilung sei nicht erstellt worden, weil der Erstbeurteiler damals schwer erkrankt gewesen sei. Glücklicherweise sei er zwischenzeitlich wieder im Dienst. Er könne also jederzeit eine Beurteilung verfassen. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gerichtsakten … Bezug genommen. Hinsichtlich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 23 Sie ist als Anfechtungsklage gegen die belastende Verfügung des Beklagten vom 14. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2013 statthaft. Die Klägerin muss nicht gleichzeitig, wie zunächst mit der Klageschrift beantragt, ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit weiterverfolgen. Würde der angefochtene Bescheid aufgehoben, müsste der Beklagte vielmehr von Amts wegen drüber entscheiden, ob er die Klägerin ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beruft, ob er sie aus dem Beamtenverhältnis entlässt oder zur weiteren Eignungsüberprüfung ihre laufbahnrechtliche Probezeit nochmals neu festsetzt. Ein dauerhaftes Verbleiben im bloßen Status einer Probebeamtin ist auch ohne einen Antrag der Klägerin auf Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht möglich. 24 Die Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2013 ist unbegründet, weil die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 25 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere hat der Personalrat der Entlassung auch auf der Grundlage der im Widerspruchsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nochmals zugestimmt. 26 Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Eine Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung sowie den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10496/12.OVG –). Zur erforderlichen Bewährung gehört auch die Eignung des Probebeamten in gesundheitlicher Hinsicht. Diese fehlt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen (vgl. Leitsatz BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 –, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb der Widerspruchsbescheid zu Recht selbständig auf den Entlassungsgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung der Klägerin gestützt ist. 27 Während dem Dienstherrn im Hinblick auf die Frage der fachlichen Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, ist die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Beurteilungsspielraum gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a. a. O., Rdnr. 17 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. In die Entscheidung dürfen schließlich nur solche Umstände Eingang finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf dieser Zeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a. a. O., Rdnrn. 12 und 14, m. w. N.). Die Prognose, ob der Probebeamte dem angestrebten Amt in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen sein wird und damit für die Übernahme ins Lebenszeitbeamtenverhältnis geeignet ist, muss aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage getroffen werden, die im Regelfall eine besondere medizinische Sachkunde eines Arztes bzw. Amtsarztes voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a. a. O., Rdnr. 30). Lassen sich solchermaßen gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Probebeamten nicht treffen, geht das zu Lasten des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a. a. O., Rdnrn. 10, 20, 29 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung z.B. im Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 A 5/00 –). Gelangt der Dienstherr dagegen aufgrund objektiver und belastbar festgestellter Umstände zur Überzeugung, dass der Beamte nicht behebbare Eignungsmängel aufweist, so muss er ihn, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum verbleibt, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, juris; OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012, a.a.O.). 28 Gemessen an diesen Grundsätzen kommt das Gericht aufgrund der ihm obliegenden Bewertung im vorliegenden Fall zur Überzeugung, dass die Klägerin sich wegen nicht behebbarer gesundheitlicher Eignungsmängel nicht bewährt hat und mithin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen ist. 29 Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. März 2013, die ihrerseits auf einem fachärztlichen Gutachten … beruht, ergibt sich, dass die Klägerin den psychischen Anforderungen des Dienstes als … beim Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Dies liegt begründet in ihrer Erkrankung an einer psychischen Belastungsreaktion aufgrund eines erlebten Arbeitsplatzkonflikts im … Amt des Beklagten, die im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung der Klägerin festgestellt wurde. Aufgrund dieser Erkrankung ist sie bereits seit Februar 2012 – unterbrochen nur von Urlaubszeiten im Juni und Juli 2012 – dienstunfähig erkrankt. Es kam mithin zu einer ernsthaften, langwierigen und die beamtenrechtliche Dienstfähigkeit der Klägerin nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung. Der Stellungnahme der Amtsärztin vom 12. März 2013 entnimmt das Gericht, dass die Klägerin aller Voraussicht nach nur (dauerhaft) dienstfähig sein wird, wenn der zugrunde liegende Arbeitsplatzkonflikt beseitigt wird. Ohne die Lösung des Arbeitsplatzkonflikts kann sie folglich ihre darauf beruhende Erkrankung an einer psychischen Belastungsreaktion nicht überwinden. Daraus ergibt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie bei unveränderter Lage der Dinge ihren Dienst beim Beklagten weiterhin erst gar nicht wird antreten können. Auch bei möglichen Arbeitsversuchen ist die Prognose gerechtfertigt, dass sie künftig immer wieder erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten haben wird. Dabei ist auch zu sehen, dass sie derzeit bereits 45 Jahre alt ist und folglich auch unter diesem Aspekt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sie durch die zu erwartenden Fehlzeiten eine erheblich geringere Lebensdienstzeit im Beamtenverhältnis erreichen wird. 30 Sie selbst sieht zwar den Auslöser ihrer Erkrankung zuvörderst in der Entlassungsverfügung des Beklagten, der nach ihrer Ansicht - mit der Folge ihrer Genesung - beseitigt wäre, wenn diese Verfügung als rechtswidrig aufgehoben würde. Dieser Prognose kann sich die Kammer aber nicht anschließen. Denn aus der amtsärztlichen Stellungnahme und dem dort auszugsweise zitierten Gutachten des … ergibt sich, dass sie nicht wegen eines einmaligen Vorfalls, der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, sondern aufgrund der Situation eines bestehenden Arbeitsplatzkonflikts in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt wurde. Die Maßnahme der Entlassung stellt lediglich den Schlusspunkt der Entwicklung dar. Auch nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2014 hat sie sich nämlich in ihrer eigenen Wahrnehmung schon in der Zeit vor der Entlassung im Februar 2012 während des täglichen Dienstbetriebs konfliktbehafteten Situationen und Entwicklungen ausgesetzt gesehen, die sie maßgeblich auf das Verhalten ihrer Vorgesetzten, des Abteilungsleiters sowie des Geschäftsbereichsleiters, zurückführt: So sei sie, ohne dass man ihre Interessen erfragt hätte, für den längeren Dienst am Donnerstag eingeteilt worden, alle wichtigen Gespräche hätten dagegen am Mittwoch stattgefunden, an dem sie teilzeitbedingt nicht gearbeitet habe. In ihrer Elternzeit sei über sie gelästert worden. Das Dienstgespräch im Juli 2011 sei für sie überraschend angesetzt worden und der Abteilungsleiter habe sie trotz eigener Kenntnis nicht vorab über den Gesprächsgegenstand informiert. Ihr Prozessbevollmächtigter hat hierzu ergänzt, dass der Klägerin Sachverhalte durch den Abteilungsleiter Dr. X und den Geschäftsleiter X angelastet würden, obwohl sie fraglich seien. Es handele sich um viele Kleinigkeiten, die eine Tendenz aufzeigten, welche der Klägerin entgegengeschlagen sei. Aus diesem Grund sei sie ja krankgeschrieben. Die Klägerin selbst hat schließlich auf Nachfrage des Gerichts vermutet, dass man schlecht über sie gesprochen habe, weil sie schwanger geworden sei. Herr X, mit dem sie wenige Berührungspunkte im Dienst habe, sei nach ihrer Vermutung durch Dr. X (den früheren Abteilungsleiter und Erstbeurteiler) gebeten worden, ihre Entlassung zu Ende zu bringen, nachdem Dr. X sie ausweislich der vernichtenden dienstlichen Beurteilung im Jahr 2010 aus dem Amt habe entfernen wollen. 31 Aus diesen Angaben der Klägerin wird deutlich, dass sie in der Probezeit mit mehreren Personen im Dienstbetrieb ernstliche und über einen längeren Zeitraum andauernde arbeitsplatzbezogene Differenzen hatte, die sich derart verfestigt hatten, dass sie eine psychischen Belastungsreaktion entwickelte und dienstunfähig erkrankte. Aufgrund des nach ihrer eigenen Aussage noch immer andauernden Konflikts besteht ihre psychische Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit bis heute weiter. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass sich der von ihr beschriebene Arbeitsplatzkonflikt und die aus ihrer Sicht schlechte Arbeitsstimmung entscheidend ändern könnten, wenn nur ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgehoben würde. Vielmehr ist es nach der bisherigen Entwicklung und aller Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich, dass die dienstlichen Differenzen sich allein dadurch nicht auflösen lassen. Die Fragen, welche wechselseitigen Schuldanteile die Beteiligten an dem Konflikt tragen und wieweit dieser für Außenstehende nachvollziehbar und objektivierbar ist, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle, da es hier ausschließlich um die Frage der psychischen Verfassung der Klägerin und die hierauf beruhende Prognose geht, ob sie in gesundheitlicher Hinsicht den Belastungen des Amts als … auf Lebenszeit beim Beklagten gewachsen sein wird. 32 Die psychische Erkrankung der Klägerin wurzelt in der bis zum 28. Dezember 2011 bestandskräftig verlängerten (s. dazu die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 27. März 2012 – 1 L 252/12.NW –, S. 4) laufbahnrechtlichen Probezeit. Auch wenn die hierauf beruhenden Fehlzeiten erst in der Zeit danach aufgetreten sind, können diese Umstände nach den oben beschriebenen Grundsätzen in die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung der Klägerin Eingang finden. Der gesundheitliche Mangel, der sich aus der dauerhaften psychischen Erkrankung der Klägerin ergibt, ist auch nicht mehr behebbar. Die notwendige Bedingung dafür, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin überhaupt (wieder)hergestellt und erst recht auf Dauer gesichert sein wird – die Lösung des Arbeitsplatzkonflikts mit den Vorgesetzten – kann nach Überzeugung des Gerichts nämlich nicht eintreten. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Auswechslung der Vorgesetzten der Klägerin, des Abteilungsleiters Dr. X und des Geschäftsbereichsleiters X, organisatorisch nicht möglich ist. Zwar muss der Dienstherr im Hinblick auf seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht auch für die Gesundheit seiner Beamten das ihm Mögliche tun und sich bemühen, Arbeitsplatzkonflikte zu vermeiden oder zu beseitigen. Derart weitgehende Organisationsmaßnahmen wie eine Umsetzung vorgesetzter Personen, allein um die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten für seine Ernennung auf Lebenszeit zu gewährleisten, sind ihm aber nicht abzuverlangen. 33 Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen der Beteiligten, auch der Stellungnahmen der am Konflikt Beteiligten im Widerspruchsverfahren, davon überzeugt, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Personen, an denen sie den Arbeitsplatzkonflikt maßgeblich festmacht, aller Voraussicht nach nicht mehr möglich sein wird. Vielmehr erscheint das Dienstverhältnis nachhaltig gestört. Die Klägerin hat sich durch die Vorgesetzten ungerecht behandelt gefühlt und nach ihrer Schilderung willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt gesehen. Mittlerweile ist sie wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Konflikts schon seit knapp zwei Jahren durchgängig dienstunfähig erkrankt und hat zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitsversuch angeboten. Sie hat sich mithin selbst bisher psychisch nicht in der Lage gesehen, sich dem Versuch einer erneuten Zusammenarbeit mit ihren Vorgesetzten zu stellen. Von medizinischer Seite wird dies durch die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste über ihre Arbeitsunfähigkeit gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitsversuche zukünftig bei unveränderten dienstlichen Verhältnissen ohne weiteres möglich und erfolgreich sein sollten, sind nicht ersichtlich, so dass ihre Behauptung, den Dienst jederzeit antreten zu können, nicht nachvollziehbar ist. In dieser Situation teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dass eine Übernahme der Klägerin ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit und dem Interesse an einer funktionsfähigen öffentlichen Verwaltung nicht zu verantworten ist. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, in welchem Maß die beteiligten Personen zur Entstehung und Verfestigung des Arbeitsplatzkonflikts beigetragen haben. Hier ist allein maßgeblich die gesundheitliche Verfassung der Klägerin, die für eine positive Eignungsprognose in Bezug auf den Dienst der Klägerin im … Amt des Beklagten keinen Raum lässt. 34 Da die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung der gesundheitlichen Nichtbewährung der Klägerin aus der fachärztlich festgestellten Erkrankung der Klägerin folgt, ist es unschädlich, dass die Amtsärztin in der Stellungnahme vom 12. März 2013 – ebenso wie im Übrigen der Widerspruchsbescheid – noch von den strengeren rechtlichen Maßstäben für die gesundheitliche Eignung eines Lebenszeitbeamten ausging, die das Bundesverwaltungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 30. Oktober 2013 aufgegeben hat. Die Entscheidung über die gesundheitliche Bewährung steht nicht dem Amtsarzt zu, sondern dem Dienstherrn, der sich zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts der medizinischen Fachkunde des Amtsarztes bzw. Facharztes bedient. Im Fall der Anfechtungsklage, wie hier, obliegt sie vollumfänglich dem Gericht (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a.a.O.). 35 Der Beklagte kann die Klägerin schließlich nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeamtStG anderweitig verwenden. Als Beamtin einer speziellen Fachrichtung kommt für sie ein Wechsel in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht in Betracht und sie kann diese Laufbahnvoraussetzungen auch nicht voraussehbar erwerben. 36 Nach alledem ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob sich die Klägerin in fachlichere Hinsicht in der Probezeit ebenfalls nicht bewährt hat, wovon der Widerspruchsbescheid des Beklagten ausgeht. Dafür wäre nach Auffassung der Kammer indessen eine förmliche dienstliche Beurteilung über das gesamte Leistungsbild der Klägerin in der Probezeit erforderlich, die als wesentliches Erkenntnismittel in den Bescheid und ggf. den Widerspruchsbescheid Eingang finden müsste. Eine Fortschreibung der Beurteilung aus 2007 kommt dabei schon deshalb nicht in Betracht, weil sie noch im Beschäftigungsverhältnis erfolgte. Zwar ist das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung über den Probebeamten nicht zwingend das alleinige Erkenntnismittel über dessen fachliche Eignung, insbesondere ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die fachliche Bewährung auch bei einer nur teilweise den Anforderungen entsprechenden Leistung im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn in Abwägung mit sonstigen Umständen abgelehnt werden kann. Auch hängt die Rechtmäßigkeit des Bewährungsurteils von der Richtigkeit der festgestellten, maßgeblichen Tatsachen, nicht vom formellen Bestand einer dienstlichen Beurteilung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1986 – 2 B 84/85 –, juris). Der Beklagte sieht aber nach seinen allgemeinen Beurteilungsrichtlinien vom 4. Dezember 1995 unter Ziffer 2.2.1.1. (vgl. Bl. 75 ff. in 1 L 252/12.NW) zwingend die Anlassbeurteilung am Ende der Probezeit vor. Im Fall der Klägerin hat er darüber hinaus im Rahmen der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit bis zum 28. Dezember 2011 ausdrücklich entschieden, dass die Bewährung aufgrund einer Beurteilung am Jahresende festgestellt werde (vgl. Vermerk vom 13./14. Juli 2011, Bl. 214 VA). Damit hat er sich selbst an ein bestimmtes Vorgehen gebunden. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Entlassung der Klägerin damit endgültig rechtsfehlerhaft wäre. Denn eine dienstliche Beurteilung kann grundsätzlich auch nachträglich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, erstellt werden, jedenfalls solange die statusrechtliche Probezeit nicht abgelaufen ist. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2013 ergeben, d.h. ob auf der Grundlage einer etwaigen negativen Neubeurteilung ein neuer Bescheid und ggf. Widerspruchsbescheid ergehen müsste, braucht im vorliegenden Verfahren nicht erörtert zu werden, da die Entlassungsverfügung jedenfalls wegen fehlender gesundheitlicher Eignung der Klägerin rechtmäßig ist. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde; im Übrigen beruht sie wegen der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 38 Die Berufung ist wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten des Falles zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58.436,82 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 41 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 42 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 43 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 44 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.