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Beschluss

1 L 525/14.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0626.1L525.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.043,42 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2014, mit der dem Antragsteller die am 9. Oktober 2008 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A B und L entzogen wird, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die die zugleich erfolgte Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 173,67 € anzuordnen, hat keinen Erfolg. A) 2 Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Entziehungsverfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hiernach begegnet die Begründung für den Sofortvollzug der Verfügung vom 5. Juni 2014 keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug mit den typischerweise und auch im vorliegenden Fall von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit gerechtfertigt. Dies ist nach der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören, zulässig (OVG RP, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 B 10779/13 und BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 11 CS 13.785, juris). Dabei ist zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung, die Gründe für einen Erlass der in diesen Fällen vorgeschriebenen Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitestgehend decken, geht es doch regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen (OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 10 B 10063/07). Gehen in Fällen dieser Art aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar hervor, kann sich dementsprechend, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, die Sofortvollzugsbegründung sogar in einer Bezugnahme auf die Begründung für den Verwaltungsakt erschöpfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06). Die Begründung des Antragsgegners geht im vorliegenden Fall sogar über die in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen hinaus, indem der Antragsgegner das Konsumverhalten des Antragstellers und dessen Teilnahme am Straßenverkehr sowie die damit verbundenen Gefahren auf den Einzelfall bezogen in die Begründung mit einbezieht. B) 3 Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 4 1) Das vorrangige öffentliche Interesse folgt im vorliegenden Fall daraus, dass sich die angefochtene Entziehungsverfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Die Entziehungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. 46 Abs. 1, 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). 5 a) Die Entziehungsverfügung erging in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere erfolgte vor deren Erlass die erforderliche Anhörung des Antragstellers (§§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –). 6 b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers. 7 Der Antragsteller ist nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ungeeignet, denn nach derzeitigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren nicht trennen kann. 8 aa) Der Antragsteller hat in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert. 9 So hat er am 24. August 2010 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nach eigenen Angaben im Rahmen einer Polizeikontrolle " …vor gewisser Zeit…, bzw. am Wochenende… " " Gras " geraucht hatte, " nur um es mal auszuprobieren ". Der daraufhin durchgeführte Mahsantest verlief positiv, wenngleich der spätere toxikologische Befund einen relativ niedrigen THC-Carbonsäurewert von 5 ng/ml auswies. 10 Am 10. März 2014 geriet der Antragsteller wiederum beim Führen eines Kraftfahrzeugs in eine Polizeikontrolle. Nachdem drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt wurden und ein Mahsantest positiv verlief, erfolgte eine Blutentnahme. Der toxikologische Befund ergab diesmal einen THC-Wert von 3,7 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 61 ng/ml. 11 Vor diesem Hintergrund ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Der im Jahr 2010 erfolgte Konsum kann mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 27/04, juris) verwertet werden. Denn der nach der Rechtsprechung zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird trotz der zeitlichen Spanne zwischen den Verkehrskontrollen und dem vom Antragsteller jeweils eingeräumten Konsum gewahrt. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller wurde zweimal jeweils bei Verkehrskontrollen auffällig und hat 2010 eingeräumt, " nur mal ausprobiert… " zu haben, während er nach der zweiten polizeilichen Kontrolle 2014 evident wahrheitswidrig - anwaltlich vertreten - auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2014 und auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 11. Juni 2014 einmaligen Konsum geltend zu machen versucht. Dort heißt es: " Probier-Konsum des Antragstellers, der weder in der Vergangenheit noch nach der Verkehrskontrolle im Zusammenhang mit Cannabis in Erscheinung getreten ist… ". Erst nachdem der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf den Vorfall im Jahr 2010 hingewiesen hat, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Erklärungsverhalten im Schriftsatz vom 26. Juni 2014 abgeändert und den früheren Konsum eingeräumt. Vor dem Hintergrund des jeweils im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen festgestellten Konsums, den verglichen zum ersten Vorfall nunmehr sehr deutlich erhöhten Blutwerten des Antragstellers, den im strafrechtlichen Grenzbereich sich bewegenden Einlassungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren und den evident wahrheitswidrigen Erklärungsversuchen des Antragstellers hinsichtlich des erstmaligen "Probe-Konsums", aber auch mit Blick auf die bei der toxikologischen Untersuchung 2014 ermittelten, nicht zu vernachlässigenden Konzentrationen beim THC und beim THC-Carbonsäurewert, verstößt die Berücksichtigung des Drogenkonsums 2010 nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So hat auch der VGH Bayern (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 und Beschluss vom 2. April 2009 - 11 CS 09.372) die Berücksichtigung eines mehrere Jahre zurückliegenden Konsums bejaht und insbesondere eine Zeitspanne von 5 Jahren seit dem zurückliegenden Konsum nicht als rechtliches Verwertungshindernis angenommen. Gerade mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen und den Umstand, dass trotz der geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen der Antragsteller zweimal binnen 3 Jahren und 7 Monaten mit Cannabisbezug im Straßenverkehr auffällig wurde, stellt derzeit die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, der der Antragsgegner zu Recht durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entgegengetreten ist. 12 Losgelöst von den vorstehenden Ausführungen kann aber auch allein unter Heranziehung des toxikologischen Befundes vom 23. April 2014 von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden. Denn bei der Analyse der Blutprobe stellte das Institut für Rechtsmedizin Mainz einen Wert von 61 ng/ml bei dem Parameter THC-Carbonsäure fest. Das OVG RP (Beschluss vom 22. Februar 2012 - 10 D 11493/11 und Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10) hat aber überzeugend dargelegt, dass bereits ein Wert von 55 ng/ml THC-Carbonsäure zur Annahme gelegentlichen Konsums genügt, wenn daneben keine schlüssige Erklärung des Fahrerlaubnisinhabers erfolgt, dass es sich trotz des festgestellten Wertes um das Ergebnis eines "Erstkonsums" handelt. Der hier festgestellte Wert von 61 ng/ml THC-Carbonsäure liegt über diesem Messwert. Dass der Antragsteller zudem im vorliegenden Verfahren hinsichtlich seines bisherigen Konsumverhaltens evident falsch vorgetragen hat und damit kein schlüssiges Erklärungsverhalten vorliegt, bedarf mit Blick auf die obigen Ausführungen keinen weitergehenden Erläuterungen mehr. Die aktuelle Darstellung, der Antragsteller habe wegen des Verlusts seines Vaters 2010 Cannabis konsumiert, steht zum einen erneut im Widerspruch zu seinen früheren Einlassungen, er habe nur mal ausprobieren wollen und stellt zum anderen wiederholten Konsum auch nicht in Abrede. 13 Auf die im anwaltlichen Schriftsatz vom 26. Juni 2014 aufgeworfene Frage, ob bereits bei einem THC-Carbonsäurewert von 10 ng/ml oder aber erst ab 100 ng/ml von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden darf, kommt es im vorliegenden Verfahren demnach nicht an. 14 bb) Der Antragsteller kann zwischen Konsum und Fahren nicht trennen. 15 Von einem fehlenden Trennungsvermögen kann bereits dann ausgegangen werden, wenn der THC-Wert zwischen 1 und 2 ng/ml liegt und wenn drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden (OVG RP, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 10 B 10538/06). Im vorliegenden Fall liegt der THC- Wert mit 3,7 ng/ml deutlich über dem vom OVG RP genannten Werten. Zudem hat der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle am 10. März 2014, ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion Kusel vom 2. Mai 2014, drogenbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt. 16 Doch selbst unter Außerachtlassung dieses rechtlichen Ansatzes ist jedenfalls bei einem über 2 ng/ml THC liegenden Wert von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen (OVG RP, Beschluss vom 23. Juni 2006, a.a.O.). 17 cc) Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf berufliche Nachteile beruft, die ihm im Zusammenhang mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis entstehen, dringt er damit nicht durch. Berufliche Nachteile hat der Antragsteller mit Rücksicht auf die hohen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen, die im Falle seiner weiteren Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr derzeit erheblich gefährdet wären. 18 2) Die im vorliegenden Verfahren ebenfalls streitig gestellte Gebührenfestsetzung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hier lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Eilantrag nicht bereits mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO abzulehnen ist, denn der Antragsteller scheint insoweit keinen Aussetzungsantrag zur Behörde gestellt zu haben, der von der Antragsgegnerin zunächst hätte geprüft und schriftlich abgelehnt werden müssen. Jedenfalls ist die Gebührenfestsetzung mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ihrerseits nicht zu beanstanden. Über die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Entziehung hinausgehende Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung hat der Antragsteller nicht erhoben. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 53 GKG unter Beachtung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.