Urteil
4 K 883/16.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2017:0209.4K883.16.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Kosten für die Erneuerung eines Kanalhausanschlusses durch die Beklagte. 2 Die Klägerin und ihr am 4. Februar 2016 verstorbener Ehemann A (im Folgenden: Erblasser) waren je zur Hälfte Eigentümer des Anwesens „A-Straße ...“ in der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und war seit 1974 über eine Grundstücksanschlussleitung mit dem Abwasserkanal in der Straße „A-Straße“ verbunden. 3 Im Rahmen des Ausbaus der Straße „A-Straße“ erneuerte die Beklagte 2014 nicht nur den Abwasserkanal in dieser Straße, sondern auch viele Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum, darunter auch denjenigen des Anwesens „A-Straße ...“. Dieser Anschlusskanal hatte sich schon bei einer Kamera-Befahrung des Kanalsystems am 23. September 2009 als defekt erwiesen. Auch bei der Freilegung der Anschlussleitung zeigten sich dann Brüche der vorhandenen Tonrohre. 4 Mit Bescheid vom 29. September 2014 verlangte die Beklagte vom Erblasser den Ersatz der Aufwendungen für die Erneuerung dieses Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum in einer Höhe von insgesamt 2.945,15 €. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Erblasser Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 zurückwies. 6 Daraufhin hat der Erblasser am 28. August 2015 Klage erhoben. Nach seinem Ableben hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Februar 2016 auf Antrag seines Bevollmächtigten die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Am 7. Oktober 2016 hat dann die Klägerin das Verfahren als Alleinerbin des Erblassers fortgeführt. 7 Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: 8 Die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusses sei nicht durch die Beklagte erfolgt; vielmehr sei die Leitung bis zum Straßenkanal durch die Baufirma B in Neustadt im Auftrag und auf Kosten der Grundstückseigentümer verlegt worden. Sie hätten fast 40 Jahre Gebühren für die Unterhaltung und Erneuerung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung bezahlt, die Beklagte habe dagegen die Aufwendungen für einen Erstanschluss erspart und auch nichts auf den Erstanschluss erstattet. Es sei daher grob unbillig, wenn die Beklagte nunmehr die Aufwendungen für die streitgegenständliche Erneuerung des Hausanschlusses, bei der es sich letztendlich um einen Erstanschluss handele, erstattet verlange. Die Kostenanforderung in Höhe von 2.945,15 € komme überraschend, weil der Hausanschluss mit knapp 40 Jahren noch relativ neu gewesen sei und die Grundstückseigentümer nicht um eine Erneuerung gebeten hätten. Außerdem habe man von benachbarten Eigentümern erfahren, dass diesen keine Kostenforderungen zugegangen seien. Es werde bestritten, dass der Hausanschluss irreparabel defekt gewesen sei. Dagegen spreche, dass die Beklagte es nicht für notwendig erachtet habe, sie von der Erneuerungsbedürftigkeit im Vorhinein zu verständigen. Eine Reparatur der Leitung für einen Bruchteil der Kosten hätte ausgereicht. Schließlich werde auch bestritten, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen und angemessen gewesen seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2015 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und erwidert: 14 Der Umstand, dass die Grundstückseigentümer den ursprünglichen Hausanschluss auf eigene Kosten verlegt hätten, sei für ihre Pflicht, die Aufwendungen für dessen Erneuerung zu übernehmen, ebenso unerheblich wie die Zahlung von Abwassergebühren. Die Erneuerung des Hausanschlusses des Anwesens „A-Straße ...“ sei geboten gewesen, weil die 1974 hergestellte Leitung vor ihrer Erneuerung eine Gefahr für Boden und Grundwasser dargestellt habe, da durch die Rohrbrüche Abwasser in das Erdreich gelangt sei. Eine Reparatur sei im Hinblick auf den Zustand der Leitung nicht sinnvoll gewesen. Das Projekt Straßenausbau „A-Straße und B-Straße", innerhalb dessen auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum erneuert worden seien, sei VOB/A-konform ausgeschrieben worden. In der Submission sei die Firma G erstplatziert hervor gegangen. Auf dieser Grundlage sei die Rechnung dieser Firma vom 20. Mai 2014 über die Arbeiten an dem fraglichen Hausanschluss nicht zu beanstanden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 sind nämlich rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 17 Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den Ersatz von Aufwendungen für die Erneuerung der Abwasserhausanschlussleitung des Anwesens der Klägerin in Höhe von 2.945,15 € verlangt hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Abwasserentgeltsatzung der Beklagten vom 17. April 2001 - AES - . 18 Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 AES dergestalt Gebrauch gemacht, dass ihr die Aufwendungen nicht nur für die Herstellung, sondern auch für die Erneuerung aller für ein Grundstück vorhandenen Grundstücksanschlüsse innerhalb des öffentlichen Verkehrsraum in der tatsächlichen Höhe zu erstatten sind. Erstattungspflichtig ist dabei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 19 Abs. 3 AES, wer bei Fertigstellung der Maßnahme Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. 19 Dementsprechend konnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2014 vom zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin Aufwendungsersatz in der festgesetzten Höhe verlangen, denn er war gemäß § 19 Abs. 3 AES als damaliger (Mit-)Eigentümer des Grundstücks „A-Straße ...“ der Beklagten in tatsächlicher Höhe erstattungspflichtig, weil es sich bei der Maßnahme um die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 AES handelte. 20 Die Einwände der Klägerin gegen diese Erstattungspflicht überzeugen hingegen nicht. 21 Soweit die Klägerin auf den Umstand verweist, dass die ursprüngliche Hausanschlussleitung im Jahr 1974 nicht von der Beklagten, sondern von den Grundstückseigentümern auf deren Kosten verlegt wurde, ist dies im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Erstattungspflicht unerheblich. KAG und AES sehen nämlich einen Aufwendungsersatz des Grundstückseigentümers nicht nur für die Erneuerung, sondern auch für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen vor. Die Tatsache, dass der Eigentümer des Anwesens „A-Straße ...“ entsprechend dieser Rechtslage die Kosten der ersten Herstellung des Grundstücksanschlusses getragen hat, lässt mithin die Erstattungspflicht im Falle der Erneuerung des Anschlusses grundsätzlich unberührt. Dies gilt auch für den Umstand, dass für das Anwesen „A-Straße ...“ in den vergangenen Jahrzehnten Abwassergebühren und wiederkehrende Abwasserbeiträge bezahlt wurden, denn die Beklagte hat von der Möglichkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Kosten für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum in die Gebühren und Beiträge einbezogen werden können, in den §§ 1 Abs. 5 Buchtst. a, 9 Abs. 1 und 19 AES gerade keinen Gebrauch gemacht. 22 Auch der Einwand der Klägerin, im Hinblick auf das geringe Alter ihres Grundstücksanschlusses habe es keiner Erneuerung bedurft, greift nicht durch. Die Beklagte ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Erneuerungsbedürftigkeit der Hausanschlussleitung des Anwesens „A-Straße“ im öffentlichen Verkehrsraum ausgegangen. 23 Gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeine Entwässerungssatzung - AllgE - ist jeder Anschlussberechtigte - wie hier die Klägerin - verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn für das Grundstück eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage hergestellt wurde und vorgehalten wird. Die Befolgung dieses Anschluss- und Benutzungszwangs setzt das Vorhandensein funktionstüchtiger Grundstücksanschlüsse voraus (vgl. § 16 AllgE). Erweisen sich Anschlussleitungen für die unschädliche Abwasserbeseitigung als untauglich, z.B. weil sie schadhaft geworden sind oder (z.B. aus Altersgründen) in absehbarer Zeit untauglich zu werden drohen, und werden sie deshalb von der Gemeinde erneuert, so nimmt die Kommune Handlungen vor, die der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anschlusspflicht an die gemeindliche Abwasseranlage dienen, und damit zum Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers gehören und die ihn von der diesbezüglichen Last befreien. Dabei hat die Gemeinde bei der Frage, ob eine Grundstücksanschlussleitung erneuerungsbedürftig ist, einen Einschätzungsspielraum. Als Folge ihrer kraft Gesetzes vorgegebenen Pflicht zur unschädlichen Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (vgl. § 56 WHG i.V.m. § 57 Abs. 1 LWG) muss die Gemeinde die Abwasseranlage und die Grundstücksanschlussleitungen in einem technisch einwandfreien Zustand halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Diese gesetzgeberische Zielsetzung gebietet es, dass eine Gemeinde Grundstücksanschlussleitungen nicht erst bei Eintreten eines Schadens erneuert, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Entsorgungstechnik - etwa verschleißbedingte - Störungen erwarten lässt. Damit ist die Verantwortung für die Feststellung der Erneuerungsbedürftigkeit nach der von § 13 KAG gedeckten Normstruktur der §§ 16 AllgE und 19 AES der Gemeinde übertragen, wobei die Ermächtigungsnorm im Hinblick auf die erforderliche Prognoseentscheidung der Gemeinde eine Bandbreite von zulässigen Entscheidungsalternativen eröffnet. Die Prüfung der Gerichte beschränkt sich deshalb auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund willkürfreier Ermittlungen vorgenommenen Bewertung durch die Gemeinde. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Judikative, die der Exekutive zugewiesene Wertung durch eine eigene Prognose zu ersetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 -, juris). 24 Daran gemessen ist die Entscheidung der Beklagten, die Grundstücksanschlussleitung des Anwesens „A-Straße ...“ im Zuge der Straßenausbau- und Kanalarbeiten im Jahr 2014 zu erneuern, rechtlich nicht zu beanstanden. Die bei ihrer Erneuerung immerhin schon 40 Jahre alte Leitung hatte sich nämlich nicht nur bereits bei einer Kamera-Befahrung im Jahr 2009 als schadhaft erwiesen, sondern zeigte auch bei ihrer Freilegung im Jahr 2014 solch erhebliche Mängel, nämlich zwei Rohrbrüche, dass die Beklagte diese Anschlussleitung als für die unschädliche Abwasserbeseitigung untauglich einstufen durfte. 25 Schließlich begegnet auch die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 26 Der Erstattungsanspruch des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG stellt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch eigener Art dar, der in der Sache mit dem Aufwendungsersatzanspruch eines auftragslosen Geschäftsführers gemäß §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - vergleichbar ist. Diese Bestimmungen sind daher auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch mit Einschränkungen entsprechend anwendbar. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet den Geschäftsherrn nach § 670 BGB (nur) zum Ersatz solcher Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Übertragen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass der Eigentümer in analoger Anwendung des § 670 BGB nur solche Aufwendungen erstatten muss, die die Beklagte nach ihrer prognostischen Beurteilung vor Erteilung des kostenverursachenden Auftrags unter Berücksichtigung der Belange der Grundstückseigentümer als angemessen bzw. erforderlich einschätzen durfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2006 – 6 A 10145/06.OVG – AS 33,194). Daran gemessen ist der angeforderte Aufwendungsersatz in Höhe von 2.945,15 € nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 29. September 2014 beruht auf einer Rechnung der Firma G vom 20. Mai 2014, die ihrerseits ihre Grundlage hat im Ergebnis einer Ausschreibung und Submission. Wie der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat, beachtete diese Ausschreibung die Vorgaben der VOB/A und führte im Hinblick auf das günstigste Angebot der Firma G zu deren Beauftragung. Die Beklagte durfte daher die Kostenansätze dieser Firma als erforderlich ansehen. 27 Da schließlich auch gegen die in der Rechnung vom 20. Mai 2014 angeführten Aufmaße keine Bedenken bestehen, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.945,15 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).