Urteil
4 K 991/16.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2017:0615.4K991.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für Kanalbaumaßnahmen mit der Schmutzwasserabgabe für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 518.811,84 €. 2 Anlässlich des Ausbaus der Hauptstraße von M erneuerte die Klägerin dort im ersten Halbjahr 2008 den baulich sanierungsbedürftigen Mischwasserkanal und baute zusätzlich zur Entlastung dieses Kanals einen Regenwasserkanal, über den das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen und – soweit wirtschaftlich vertretbar – auch privater Flächen einem Vorfluter zugeleitet wird. Die Baukosten betrugen insgesamt 366.241,24 €. 3 In der L-Straße in W bestanden zwei Mischwasserkanäle. Den älteren legte die Klägerin still und ersetzte ihn durch einen neuen Regenwasserkanal, der direkt in einen Vorfluter einleitet. An den neuen Kanal wurden die Verkehrsflächen und ein kleinerer Teil der privaten versiegelten Flächen angeschlossen. Außerdem wird dem Kanal neu gefasstes Oberflächenwasser aus der Umgebung zugeleitet. Die Inbetriebnahme erfolgte am 6. Oktober 2008. Die Baukosten betrugen 195.348,91 €. 4 Im November 2008 erneuerte die Klägerin in der Hauptstraße von G teilweise einen Mischwasserkanal und baute zusätzlich einen Regenwasserkanal, der Niederschlagswasser direkt in einen Vorfluter ableitet und an den die Verkehrsflächen und – soweit wirtschaftlich vertretbar – auch private versiegelte Flächen angeschlossen wurden. Die Kosten für die Maßnahme betrugen 467.770,36 €. 5 In der Hauptstraße von Mö wies der Generalentwässerungsplan Überflutungen aus und schlug zur Beseitigung der hydraulischen Engstelle die Vergrößerung des vorhandenen Mischwasserkanals in Kombination mit einer Mischwasserentlastung in einen Vorfluter vor (Stauraumkanal mit untenliegender Entlastung). Anstelle dessen baute die Klägerin einen parallel verlaufenden Regenwasserkanal, der Niederschlagswasser direkt dem Vorfluter zuleitet. An diesen neuen Regenwasserkanal sind im Bestand 1,43 ha versiegelte Flächen angeschlossen, während 0,96 ha am Mischwasserkanal verblieben sind. Bei künftigen Gebietserweiterungen sollen weitere 2,41 ha an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Der Regenwasserkanal wurde am 20. Mai 2011 in Beitrieb genommen. Die Baukosten betrugen 384.526,68 €. 6 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Verrechnung ihrer Schmutzwasserabgabe der Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 mit den Kosten für die vier oben dargestellten Maßnahmen. 7 Mit vier Bescheiden vom 17. Dezember 2014 lehnte der Beklagte diese Verrechnung ab. Die Kanalsanierungs- oder -ersatzmaßnahmen der Klägerin seien nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht verrechenbar. Durch die Umwandlung von bestehenden Mischsystemen in ein modifiziertes Mischsystem mittels Errichtung eines neuen Regenwasserkanals werde nämlich der Abwasserbehandlungsanlage keine Schmutzwassereinleitung neu zugeführt. 8 Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 23. Dezember 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016, der Klägerin zugestellt am 10. Oktober 2016, zurückwies. 9 Die Klägerin hat daraufhin am 8. November 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: 10 Die vier Maßnahmen, durch die Niederschlagswasser über neue Regenwasserkanäle von den bestehenden Mischwasserkanälen entkoppelt worden sei, seien nach § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnungsfähig. Diese Abkoppelungsmaßnahmen befolgten entsprechende drängende Hinweise in dem wasserrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2015. Durch die Maßnahmen werde das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Kläranlage zugeführt und dadurch die Schmutzfrachtemission in den Vorfluter vermindert. Auf Grund der Entkoppelung werde nämlich verschmutztes Mischwasser, das bei starkem Regenwasserzufluss über Entlastungbauwerke in Vorfluter abgeschlagen worden sei, jetzt vermehrt der Kläranlage zugeleitet. Ihre Schmutzfrachtberechnung belege, dass dadurch die an den zugeordneten Entlastungsbauwerken entlasteten Schmutzfrachten durch die neuen Regenwasserkanäle zwischen 8 % und 24 % abgenommen hätten. Zielsetzung der vier neuen Regenwasserkanäle sei nicht die bautechnische oder hydraulische Sanierung der bestehenden Mischwasserkanäle, sondern die durch Bescheid geforderte Entkoppelung von Schmutz- und Regenwasser und damit der Schutz der Vorfluter vor verschmutztem Mischwasser, das bisher über Entlastungsbauwerke aus den Mischwasserkanälen zugeflossen sei. Bei rein betriebswirtschaftlicher Betrachtung seien die Entkoppelungsmaßnahmen unwirtschaftlich, weil es technisch einfacher und billiger gewesen wäre, nur Maßnahmen an den bestehenden Mischwasserkanälen durchzuführen. Außerdem seien die Kosten für die Sanierung der Mischwasserkanäle nicht in die Verrechnungsforderung eingeflossen. Die neuen Regenwasserkanäle bildeten mit dem verbleibenden Mischwassersystem eine funktionale Einheit. Ohne diese neuen Regenwasserkanäle wäre nämlich das Ziel der weniger häufigen Entlastung aus dem Mischwassersystem und der Weiterführung von mehr Schmutzfracht an die Kläranlage nicht zu erreichen gewesen. Die Niederschlagswasserkanäle stünden somit in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der Ableitung von mehr Mischwasser zur Kläranlage, was für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG genüge. Hauptzweck der zusätzlichen Regenwasserkanäle sei nämlich selbst dann der oben geschilderte Gewässerschutz durch geringere Entlastung in die Vorfluter, wenn Auslöser dieser Neukonzeption die Sanierungsbedürftigkeit eines Kanals oder die Beseitigung eines hydraulischen Engpasses gewesen seien. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG scheide nur dann aus, wenn der Maßnahmenträger eine Investition getätigt habe, die nicht auch von der Absicht getragen sei, eine Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt zu erreichen. Das durch die vier Maßnahmen geschaffene modifizierte Trennsystem entspreche den wasserrechtlichen Vorgaben. Mit seiner Behauptung, Regenwasser sei so verschmutzt, dass seine direkte Einleitung in Vorfluter keinen Nutzen für die Gewässergüte habe, stelle der Beklagte hingegen die Sinnhaftigkeit des § 55 Abs. 2 WHG in Frage. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2016 zu verpflichten, die Anträge auf Verrechnung erneut zu verbescheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und erwidert im Wesentlichen: 16 Die Maßnahmen seien nicht gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG verrechenbar, weil es sich vorliegend um Kanalsanierungen und nicht um die Herstellung oder Erweiterung von Zuführungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift handele. Eine solche Erweiterung von Anlagen könne nur bejaht werden, wenn die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt diene. Dies sei bei den Maßnahmen der Klägerin nicht der Fall, denn diese bezweckten die Sanierung schadhafter oder hydraulisch überlasteter Kanäle. Die Schadstofffrachtminderung durch die Maßnahmen sei hingegen so gering, dass die Inanspruchnahme der Verrechnungsmöglichkeit als missbräuchlich erscheine. Außerdem sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Minderung der Schadstofffracht eingetreten sei, weil über die neuen Regenwasserkanäle unbehandeltes Niederschlagswasser direkt in die Vorfluter geleitet werde. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Bescheidungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet, denn der Beklagte hat zu Recht die beantragte Verrechnung der Aufwendungen für Kanalbaumaßnahmen der Klägerin mit der Schmutzwasserabgabe für die Jahre 2008 bis 2010 abgelehnt. Die Voraussetzungen einer solchen Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - liegen nämlich nicht vor. 19 Nach diesen Vorschriften können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Die Aufwendungen der Klägerin für die Regenwasserkanäle, die vorliegend zur Aufrechnung gestellt wurden, sind aber keine solchen verrechnungsfähigen Aufwendungen, denn sie sind keine Anlagen, die im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen. 20 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, diese Regelungen investitionsfreundlich auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 9 C 13/03 – BVerwGE 120, 27). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit einer Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -) und Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.). Außerdem können bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 7 C 2/08 –, NVwZ 2008, 1124). Schließlich hat das BVerwG auch schon entschieden, dass eine Anlage auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG erweitert wird, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird, und Abwasser vorhandener Einleitungen auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 12/12 – NVwZ-RR 2014, 323). Allerdings hat das BVerwG in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG nur bejaht werden kann, wenn die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt dienen, weil anderenfalls die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden könnte. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt deshalb beispielsweise dann nicht vor, wenn mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist. 21 Daran gemessen handelt es sich bei den Investitionen für die zwischen 2008 und 2011 errichteten Regenwasserkanäle nicht um verrechnungsfähige Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, weil dies nicht der Hauptzweck dieser Maßnahmen ist. 22 Zwar werden auf Grund der vier Maßnahmen der Klägerin im Ergebnis vorhandene Einleitungen, nämlich die Einleitung verschmutzten Mischwassers, das bei starkem Regenwasserzufluss über Entlastungsbauwerke von den Mischwasserkanälen direkt ungeklärt in Gewässer verbracht wird, vermehrt der Kläranlage zugeführt. Durch die neuen Regenwasserkanäle und die damit verbundene teilweise Entkoppelung von Niederschlags- und Schmutzwasser haben nämlich nach den Berechnungen der Klägerin die an den zugeordneten Entlastungsbauwerken entlasteten Schmutzfrachten durch die neuen Regenwasserkanäle zwischen 8 % und 24 % abgenommen. Diese - im Verhältnis zum Investitionsvolumen sehr geringe - Erhöhung des einer Kläranlage zugeführten Abwassers ist aber nicht Hauptzweck der Kanalbaumaßnahmen der Klägerin. Die vier Maßnahmen der Klägerin dienen primär nicht der Zuführung von Abwasser vorhandener Einleitungen zu einer Abwasserbeseitigungsanlage, sondern vielmehr anderen Zwecken wie der Sanierung vorhandener Kanäle, der Behebung hydraulischer Probleme, der Kapazitätserweiterung und/oder der Umwandlung des vorhandenen Mischsystems in ein modifiziertes Mischsystem. 23 Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit der Auffassung der Klägerin, Zielsetzung der vier neuen Regenwasserkanäle sei nicht die bautechnische oder hydraulische Sanierung der bestehenden Mischwasserkanäle, sondern die Entkoppelung von Schmutz- und Regenwasser und damit der Schutz der Vorfluter vor verschmutztem Mischwasser, das bisher über Entlastungsbauwerke aus den Mischwasserkanälen zugeflossen sei. Entgegen dieser Argumentation sind nämlich nicht nur die Regenwasserkanäle in den Blick zu nehmen, sondern es ist insoweit jeweils die Maßnahme insgesamt maßgeblich, denn nur unter dieser Voraussetzung kommt vorliegend überhaupt die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG in Betracht. Zwar ist nach dieser Vorschrift auch die Verrechnung von Investitionen für Regenwasserkanäle möglich, obwohl über diese Kanäle keine Zuleitung zu Abwasseranlagen erfolgt. Dies setzt aber voraus, dass Regenwasserkanal und Schmutz- bzw. Mischwasserkanal eine funktionale Einheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.). Dann ist aber nach Auffassung der Kammer auch bei der Frage, ob die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt oder aber anderen Zwecken dienen, zwingend auf die hauptsächliche Zweckbestimmung der gesamten Maßnahme abzustellen. 24 Auf der Grundlage einer solchen gesamtheitlichen Betrachtungsweise war aber ersichtlich nicht Hauptzweck der vier Maßnahmen, vorhandene Einleitungen einer Kläranlage zuzuleiten. Dies zeigt schon das jeweilige Investitionsvolumen, das zur dadurch erreichten Erhöhung der einer Kläranlage zugeführten Abwassermenge völlig außer Verhältnis steht. Vielmehr waren alle vier Maßnahmen durch andere Missstände der bestehenden Kanalisation veranlasst, in denen die Höhe der Investitionen ihre sachliche Berechtigung findet und die daher die maßgeblichen (Haupt-)Zwecke der vier Kanalisationsmaßnahmen bilden. So hatte die Maßnahme in der Hauptstraße von M ihre Ursache in einem baulich sanierungsbedürftigen Mischwasserkanal, in W wurde ein maroder Mischwasserkanal ersetzt, in der Hauptstraße von G ein Mischwasserkanal erneuert und in der Hauptstraße von Mö eine hydraulische Engstelle beseitigt. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO. Beschluss 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 518.811,84 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).