Urteil
5 K 335/10.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2010:0929.5K335.10.NW.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Leistungsklage, mit der die Kläger erreichen wollen, dass die Beklagte als Hoheitsträger Veranstaltungen auf dem Lindenplatz, die über ein bestimmtes Maß hinaus Lärmimmissionen verursachen, unterlässt oder jedenfalls nicht gestattet. Ein entsprechender Abwehranspruch ist - sofern die Voraussetzungen vorliegen - im öffentlichen Recht grundsätzlich gewährleistet und kann entweder, soweit das Eigentum betroffen ist, auf §§ 1004, 906 BGB analog bzw. auf Art. 14 Grundgesetz beruhen oder auch auf Art.2 Abs. 2 Grundgesetz gestützt werden, sofern es um die körperliche Unversehrtheit Betroffener geht (OVG RP, Urt. vom 20.09.1994, 7 A 12407/90). Den Klägern steht insoweit auch eine - hier analog § 42 Abs. 2 VwGO ebenfalls erforderliche - Klagebefugnis zu, denn sie machen geltend, von den Lärmbeeinträchtigungen anlässlich der jährlichen Kirchweih (Kerwe), aber auch des Weihnachtsmarkts auf dem Lindenplatz in ihrem Eigentumsrecht (Klägerin zu 1), insbesondere aber in ihrer Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit (alle Kläger) erheblich beeinträchtigt zu sein. Es fehlt auch nicht am Rechtschutzbedürfnis, weil nach dem Willen des Gemeinderats auch künftig die Kirchweih und der Weihnachtsmarkt auf dem Lindenplatz abgehalten werden sollen. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Die Kläger haben im Ergebnis keinen Anspruch darauf, dass die in ihrem Antrag genannten maximalen Geräuschpegel während der Veranstaltungstage für Kerwe und Weihnachtsmarkt nicht überschritten werden. Angesichts der Fassung des Klageantrags, der sich nur auf Lärmimmissionen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bezieht, braucht das Gericht zunächst nicht auf die Einwände einzugehen, die die übrigen Tageszeiten betreffen. Der Lärm beim Auf- und Abbau der Fahrgeschäfte, Schankstellen etc. für die Kerwe, auf die die Kläger maßgeblich abstellen, fällt nicht in diese Zeiten. Auch die Belästigung für die Kläger durch fußballspielende Kinder, deren Ball gelegentlich in den Garten der Kläger fällt, ist für die Entscheidung nicht relevant. Die Beklagte kann auch nur insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als ihr rechtlich die Kompetenz zum Handeln zusteht. Soweit also für die Ausschankstellen gaststättenrechtliche Gestattungen nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich sind, in deren Rahmen die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststättenG ebenfalls von Bedeutung ist und zur Versagung oder zu Auflagen führen kann, ist hierfür nicht die Ortsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde zuständig (§1 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes). Dasselbe gilt für die Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Landesimmissionsschutzgesetz - LImSchG- zum Schutz der Nachtruhe aufgestellten Verboten. Solche Ausnahmen können im § 4 Abs. 5 LImSchG insbesondere für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zugelassen werden, sofern ein öffentliches Bedürfnis vorliegt, das in der Regel zu bejahen ist, „wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt" (§ 4 Abs. 5 Satz 2 LImSchG). Auch hierfür ist gem. § 15 LImSchG die Verbandsgemeinde zuständig, wobei die Beklagte, wenn sie die Kerwe veranstaltet, eine solche Erlaubnis aber wohl einzuholen hätte. Soweit in diesem Jahr an einem der Kerweabende bis 24.00 Uhr ein Rockkonzert auf dem Lindenplatz stattfand, haben die Beklagenvertreter zugesagt, solche Konzerte in Zukunft nicht mehr auf dem Lindenplatz, sondern an anderer Stelle durchzuführen. Insoweit gibt es also schon tatsächlich keine Veranlassung mehr, die Beklagte zur Unterlassung zu verpflichten. Die Stände des Weihnachtsmarkts, der an zwei Tagen Ende November stattfindet, sind nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nach 22.00 Uhr nicht mehr geöffnet. Die Tageszeit wird jedoch vom Klageantrag nicht umfasst, so dass auch der Weihnachtsmarkt nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Im Übrigen besteht jedoch auch grundsätzlich kein Anspruch der Kläger, dass während der Kerwe zur Nachtzeit, also nach 22.00 Uhr, die Lärmobergrenzen, die im Klageantrag genannt sind (55 dB(A), Spitzenpegel max. 65 dB(A)), eingehalten werden müssen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Geräuscheinwirkung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB (analog) die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, ist § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, der auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen gilt. Was für die Nachbarschaft eine erhebliche Geräuschbelästigung und damit eine schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. §§ 22, 3 BImschG darstellt, ist auch eine Geräuscheinwirkung, die i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind danach Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, für die Nachbarschaft Gefahren herbeizuführen oder zu erheblichen Belästigungen zu führen. Erheblich ist eine Belästigung, die das der betroffenen Nachbarschaft zumutbare Maß überschreitet. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen der noch hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigung und der erheblichen Belästigung verläuft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist deshalb eine situationsbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Schutzwürdigkeit der immissionsbetroffenen Nachbargrundstücke, aber auch normative Kriterien wie soziale Adäquanz, die allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle oder die Herkömmlichkeit der Geräusche in die Abwägung einzubeziehen. Die Lärmerheblichkeit wird zudem entscheidend durch die bauplanungs-rechtliche Situation bestimmt. Je nach Gebietscharakter besteht eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit der Interessen der Nachbarn an einer ungestörten Wohnruhe. Maßstab dafür ist das Empfinden des sog. „verständigen Durchschnittsmenschen", also eines Menschen, der weder übermäßig empfindlich noch ungewöhnlich unempfindlich ist und bei dem keine besonderen gesundheitlichen oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Daher können hier die individuellen Verhältnisse der Kläger, also etwa die ungewöhnlichen Ruhezeiten der Klägerin zu 2), die als Bäckerin arbeitet, und ihre Schwierigkeiten, während der vier Kerwetage Urlaub zu nehmen, sowie die persönliche gesundheitliche Disposition aller drei Kläger letztlich keine zusätzlichen Schutzanforderungen begründen, die über das hinausgehen, was ein durchschnittlich gesunder, durchschnittlich lärmempfindlicher Bürger, der in vergleichbarer Innerortslage - auf einem direkt an einem zentral gelegenen freien Platz und in unmittelbarer Nachbarschaft der Kirche gelegenen Grundstück - wohnt, zur Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen verlangen könnte. Bei der Frage, welche Lärmwerte jeweils noch zulässig sind, kann auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden, weil insoweit gesetzliche Vorgaben, die eindeutige Lärmwerte festlegen, nicht bestehen. Das maßgebende Regelwerk für den konkreten Fall, in dem es um Lärmimmissionen durch Kerweaktivitäten geht, ist die sog. Freizeitlärmrichtlinie - LAI-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz, abgedruckt in NVwZ 1997, 469ff -. Darin werden, ähnlich wie in der für andere Lärmquellen anwendbaren TA Lärm, Lärmgrenzwerte für Tages- und Nachtzeit, gestuft nach den Baugebieten der Baunutzungsverordnung angegeben (vgl. hierzu: Spies, Einige Aspekte des Gaststätten- und Freizeitlärms, GewArch 2004, 453-460 m. Nachw. z. Rspr.). Die in dB(A) angegebenen Immissionsrichtwerte sind allerdings nicht schematisch und auch nicht wie Normen streng anzuwenden, sondern - als Erfahrungswerte - nach Maßgabe der sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierenden Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes, der besonderen Eigenart des auftretenden Lärms sowie anhand gesetzlich vorgegebener Zumutbarkeitsregeln zu betrachten. Die im Klageantrag genannten Immissionsrichtwerte orientieren sich offenbar an dem nach Nr 4.4. der Freizeitlärm-Richtlinie für sog. seltene Ereignisse vorgesehenen Nachtwert. Seltene Ereignisse sind danach solche, die über eine begrenzte Zeitdauer, aber nicht mehr als an 10 Tagen oder Nächten des Kalenderjahres und nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden zu einer Überschreitung der sonst geltenden Immissionsrichtwerte führen. Ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nachts ist danach auch in Wohngebieten für diesen begrenzten Zeitraum hinzunehmen (ebenso TA Lärm, Nr. 6.3 und die 18. BImSchVO, § 5 Abs. 5, dort aber für insgesamt 18 Tage pro Jahr). Unabhängig davon, ob diese Werte bei der Kerwe auf dem Lindenplatz - abgesehen von dem unstreitig lauteren Rockkonzert in diesem Jahr - überhaupt überschritten werden, kommt hier jedoch die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und anderer Gerichte zum Tragen, wonach von diesen Werten eine weitere Ausnahme für sog. „sehr seltene Ereignisse" zu machen ist. Dieser Rechtsprechung folgt auch die erkennende Kammer. Das bedeutet, dass unter Rückgriff auf die oben schon erörterten Vorschriften in § 4 LImSchG vereinzelte, besonders herausragende Veranstaltungen, insbesondere solche, die wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz als privilegiert anzusehen sind und die im Allgemeinen nur einmal jährlich stattfinden und sich über allenfalls wenige Tage erstrecken, auch höhere Lärmpegel erreichen dürfen. Denn in solchen sehr seltenen Fällen kann regelmäßig von einem „verständigen Durchschnittsmenschen" angesichts der Bedeutung dieser Veranstaltungen für die örtliche Gemeinschaft erwartet werden, dass die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen (OVG RP, B. vom 13.02.2004, 6 B 10279/04, NVwZ-RR 2004, 485 m.w.Nachw. zur Rechtsprechung, z.B. auch BGH, Urt. vom 26.09.2003, NJW 2003, 3699). Absolute Obergrenze bleibt aber auch in solchen sehr seltenen Fällen - bis maximal fünfmal im Jahr am selben Veranstaltungsort - nachts ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A), und zwar längstens bis 24.00 Uhr. Dies gilt dann allerdings auch für solche Abende, denen ein allgemeiner Arbeitstag folgt (OVG RP, Urt. vom 14.09.2004, 6 A 10949/04 unter Aufgabe der noch im Beschluss vom 13.02.2004 - 6 B 10279/04.OVG - enthaltenen Beschränkung auf Vorabende von arbeitsfreien Tagen, GewArch 2004, 494 ). Die in ... traditionell einmal jährlich an einem verlängerten Wochenende (Freitag bis Montag) stattfindende örtliche Kerwe stellt zweifellos ein solches „sehr seltenes Ereignis" im immissionschutzrechtlichen Sinne dar. Wie die Beklagte eingehend dargelegt hat, legt die Bevölkerung - vielleicht abgesehen von einigen unmittelbaren Anliegern des Lindenplatzes - großen Wert darauf, dass dieses Fest hinter der Kirche und mitten im Ort stattfindet. Daran hat sich auch die Beschlussfassung des Ortsgemeinderats orientiert. Die vier Kerweabende können daher von dieser Ausnahmemöglichkeit profitieren mit der Folge, dass für sie der höhere maximale Immissionsrichtwert von 70 dB(A) bis 24.00 Uhr gilt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass andere Veranstaltungen ähnlicher Lärmintensität auf dem Lindenplatz nicht stattfinden. Unter dieser Voraussetzung bedarf es keiner Erörterung, ob von der Gemeinde ein Ausweichen auf den außerhalb der Ortslage vorhandenen Festplatz verlangt werden kann. Dies wäre nur anders, wenn die erhöhte Lärmbelastung für die Anwohner des Lindenplatzes an mehr als an fünf Tagen im Jahr aufträte. Dann wäre die Zumutbarkeitsgrenze überschritten und es müsste, da die entsprechende Möglichkeit auch tatsächlich besteht, für ähnlich immissionsträchtige weitere Veranstaltungen auf den anderen Standort ausgewichen werden (vgl. auch dazu OVG RP, Urt. vom 14.09.2004, a.a.O.). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Lindenplatz ... in ..., die Kläger zu 2) und 3) sind deren erwachsene Kinder, die mit ihr auf diesem Grundstück in der Gemeinde ... wohnen. Die drei Kläger fühlen sich von den auf dem Lindenplatz alljährlich stattfindenden Veranstaltungen, insbesondere von der örtlichen Kirchweihe/Kerwe in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt und haben deshalb zunächst beim Landgericht Landau - dort eingegangen am 16. Juni 2009 - Klage erhoben. Dieses Verfahren ist durch Beschluss des Landgerichts Landau vom 19. Februar 2010 auf den Verwaltungsrechtsweg und an das zuständige Verwaltungsgericht Neustadt verwiesen worden, weil die behaupteten Beeinträchtigungen insbesondere durch Lärm aufgrund der Nutzung eines öffentlichen Platzes entstünden, den die Gemeinde zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge zur Verfügung stelle. Der Unterlassungsanspruch der Kläger richte sich gegen einen Hoheitsträger als Störer. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus, sie hätten einen Anspruch gemäß §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB (in entsprechender Anwendung), weil sie wesentlichen Geräuschimmissionen ausgesetzt seien, die mit den auf dem Lindenplatz stattfindenden Veranstaltungen zusammenhingen. Für die Kerwe werde bereits am Donnerstagabend mit den Aufbauarbeiten begonnen, die bis spät in die Nacht dauerten. Die dort tätigen Menschen verhielten sich gerade mit Beginn der Nachtstunden erheblich laut. Am Freitag und am Samstag beginne der Aufbau bereits um 8.00 Uhr morgens, ab 16.00 Uhr komme laute Musik durch die jeweiligen Fahrgeschäfte bzw. die Festzelte hinzu. Diese Lärmbelästigung dauere weit über Mitternacht hinaus an. Jugendliche lärmten noch bis zum frühen Morgen. Das Gleiche wiederhole sich samstags und sonntags und auch montags bis über Mitternacht, während am Dienstag dann die Abbauarbeiten ihrerseits wieder Lärm verursachten. Hinzu komme eine enorme Geruchsbelästigung durch einen in der Nähe stehenden Toilettenwagen. Die Kläger seien in ihrem Nachtschlaf stark beeinträchtigt, zumal sie in heißen Sommernächten darauf angewiesen seien, die Fenster geöffnet zu haben. Die von den Buden und Schaustellern, Festzelten und anwesenden grölenden Festbesuchern ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen lägen generell weit über 55 dB(A). Die Beeinträchtigungen seien für die Kläger unzumutbar, wobei auch auf deren besonderen Umstände abzustellen sei. Die Klägerin zu 3) sei Bäckerin und müsse täglich einschließlich Samstag und Montag jeweils - nach ihren eigenen Angaben - gegen 1.30 Uhr morgens aufstehen. Während der Festveranstaltungen finde sie deshalb überhaupt keine Nachtruhe, auch nicht bei geschlossenen Fenstern. Ein ärztliches Attest bestätige, dass sie dadurch gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten habe. Ähnliches gelte für den Kläger zu 2), der sich ebenfalls schon seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung befinde, weil er durch die Lärmbelästigungen psychosomatische und gesundheitliche Beschwerden erlitten habe. Auch der Klägerin zu 1) seien Veranstaltungen auf dem Lindenplatz mit den entsprechenden Lärm- und Geruchsbelästigungen infolge ihres Alters und Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass die Anliegergrundstücke in einem Gebiet lägen, in dem sich vorwiegend Wohnungen befänden. Die Beklagte habe auch auf langjährige Beschwerden der Kläger hin keine Abhilfe geschaffen, sondern der Gemeinderat habe beschlossen, auch weiterhin Festveranstaltungen auf dem Lindenplatz abzuhalten. Der Unterlassungsanspruch entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal die Beklagte andere Möglichkeiten zur Durchführung von Festveranstaltungen habe. Sie habe vor wenigen Jahren kurz vor Ortseingang einen neuen Festplatz unter Zuhilfenahme von Landeszuschüssen geschaffen. Dort sei die Kirchweih aber nur einmal durchgeführt worden. In früheren Jahren seien die Festveranstaltungen auf dem Gelände der alten Schule abgehalten worden. Die Verlegung der Veranstaltungen vom Lindenplatz weg wäre daher für die Beklagte durchaus zumutbar. Unter Vorlage einer Auflistung der von den Klägern festgestellten Belästigungen während der Kerwe im Jahr 2009 wurde ergänzend vorgetragen, es handele sich nicht um ein größeres Festzelt auf dem kleinen Platz, aber es gebe verschiedene Sitzgelegenheiten. Besonders störend sei auch gewesen, dass Kinder vom Lindeplatz aus vor dem Anwesen der Kläger Ball gespielt hätten, wobei Bälle in den angrenzenden Garten gefallen seien, die ohne Benachrichtigung der Kläger wieder herausgeholt worden seien. Dabei seien viele Pflanzen niedergetrampelt worden. Es gehe nicht an, dass die Kläger Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten, während es ohne Weiteres möglich sei, die Veranstaltung auf dem Festplatz außerhalb des Ortskerns abzuhalten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 3) noch erklärt, sie habe im letzten Jahr einen Schlaganfall erlitten. Aufgrund ihres Berufes sei sie darauf angewiesen, entweder am Tag oder jedenfalls abends zwischen 20.00 und 1.30 Uhr schlafen zu können. Sie könne sich während der Kerwe auch nicht einfach in Urlaub begeben. Sie müsse auf einen Kollegen Rücksicht nehmen, der ebenfalls Urlaub machen wolle, und habe auch eine Reihe von Tieren, die sie nicht ohne Weiteres alleine lassen könne. Des Weiteren haben die Kläger berichtet, welche Belästigungen an der Kerwe des Jahres 2010 aufgetreten waren. Hier nannten sie insbesondere eine Rockveranstaltung am Freitag, dem 30. Juli 2010 zwischen 18.00 und 24.00 Uhr. Die Lautstärke sei so stark gewesen, dass sie auch bei geschlossenem Fenster keinerlei Ruhe hätten finden können. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 1) unzumutbar, die alt und gebrechlich und betreuungsbedürftig sei. Auch habe der kostbare Jagdhund des Klägers zu 2) durch den Lärm enorm gelitten. Erneut habe der Toilettenwagen Geruchsbelästigungen mit sich gebracht, Jugendliche hätten bis in die frühen Morgenstunden gelärmt und das Ballspielen und Bolzen an die Mauer ihres Hausanwesens durch spielende Kinder habe ebenfalls bis 22.00 Uhr angedauert. Erneut seien Bälle in den Garten gefallen und dabei Pflanzen zerstört worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Nachbargelände Lindenplatz Veranstaltungen durchzuführen oder Dritten die Durchführung von Veranstaltungen dort zu gestatten, die gemessen in 0,5 m Entfernung zu den einzelnen Schaustellerbuden, Schaustellern und Fahrgeschäften im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) oder einen maximalen Spitzenpegel von 65 dB(A) überschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für sie wird ausgeführt, dass auf dem Lindenplatz einmal im Jahr eine Kerwe und ein Weihnachtsmarkt abgehalten würden. Die Kerwe sei eine Brauchtumsveranstaltung, die seit unvordenklicher Zeit im Dorf stattfinde, und zwar von Freitag bis Montag. Der Weihnachtsmarkt dauere nur zwei Tage. Der Ortsgemeinderat habe beschlossen, dass diese beiden Veranstaltungen weiterhin innerorts gefeiert werden sollten, weil das auch die Bürger so wünschten. Schon durch die geringen Ausmaße des Lindenplatzes bedingt handele es sich um kleine, überschaubare Veranstaltungen. Ein Festzelt werde nicht aufgestellt. Die Ortsgemeinde achte darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten und sonstigen Auflagen eingehalten würden und es nicht zu übermäßigen Lärmbelästigungen komme. Der Weihnachtsmarkt sei ohnehin eine Tagesveranstaltung. Es werde bestritten, dass durch die beiden kurzfristigen Veranstaltungen jeweils einmal pro Jahr eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigungen entstehen könnten. Die Beklagte gibt noch an, dass die Kerwe mit dem Willen der Gemeinde, die sozusagen als Schirmherr fungiere, durchgeführt werde. Es sei eine Veranstaltung der Gemeinde. Der Lindenplatz stehe teilweise im Eigentum der Gemeinde, teilweise im Eigentum der Kirchengemeinde. Die beiden kleinen Festzelte würden vom örtlichen Sportverein und vom Karnevalsverein veranstaltet, denen auch entsprechende Gaststättengestattungen erteilt worden seien (diese wurden vorgelegt). Der Gemeinderat lege Wert darauf, dass der Lindenplatz unmittelbar unterhalb der Kirche als Dorfmittelpunkt für solche Veranstaltungen weiterhin genutzt werde. Gerade ältere Menschen könnten dann auch leichter daran teilnehmen. Zudem gehöre ein Kirchweihfest auf den Dorfplatz bei der Kirche. Die Darstellung der Kläger sei teilweise nicht zutreffend, z.B. hätten die Aufbauarbeiten nicht bis nach 21.00 Uhr gedauert, die Kühlzelle sei am anderen Ende des Platzes gestanden, der Toilettenwagen sei ebenfalls am Anwesen Singer gestanden und mit einem Bauzaun umgeben. Die Abwässer seien direkt in den öffentlichen Kanal geleitet worden. Eine Geruchsbelästigung könne ausgeschlossen werden. Für die kleineren Kinder habe man auf der öffentlichen Grünfläche vor dem Anwesen der Kläger mit Bierbänken und Biertischen eine Art Ministadion errichtet. Die Kinder hätten dort Fußball gespielt und die dabei typischen Geräusche verursacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und die Niederschrift vom 29. September 2010 Bezug genommen.