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Urteil

4 K 912/10.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2010:1216.4K912.10.NW.0A
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Leitsätze
1. Ein Wanderlager im Sinne des § 56 a GewO liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren feilhält, Bestellungen auf Waren aufsucht oder Dienstleistungen vertreibt.(Rn.25) 2. § 4 Abs. 1 GewO dient der Umsetzung von Art. 16 RL 2006/123/EG (juris: EGRL 123/2006) und ist deshalb richtlinienkonform in dem Sinne auszulegen, dass der Dienstleistungserbringer die Anforderungen des Mitgliedsstaates seiner Niederlassung erfüllen muss, d.h. in seinem Herkunftsstaat die gleiche Tätigkeit rechtmäßig und ohne Beschränkungen erbringen kann.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wanderlager im Sinne des § 56 a GewO liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren feilhält, Bestellungen auf Waren aufsucht oder Dienstleistungen vertreibt.(Rn.25) 2. § 4 Abs. 1 GewO dient der Umsetzung von Art. 16 RL 2006/123/EG (juris: EGRL 123/2006) und ist deshalb richtlinienkonform in dem Sinne auszulegen, dass der Dienstleistungserbringer die Anforderungen des Mitgliedsstaates seiner Niederlassung erfüllen muss, d.h. in seinem Herkunftsstaat die gleiche Tätigkeit rechtmäßig und ohne Beschränkungen erbringen kann.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten sich mit dieser Form der Entscheidung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig ( I. ), in der Sache aber unbegründet ( II. ) Die Klägerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens gemäß § 88 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der - am 17. August 2010 schriftlich bestätigten - mündlichen Untersagungsverfügung der Beklagten vom 11. August 2010. Bei dem per Telefax übermittelten Schreiben der Beklagten vom 10. August 2010, dessen Aufhebung die Klägerin beantragt hat, handelte es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um die schriftliche Anhörung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG. Dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2010 kommt keine eigenständige Bedeutung zu, denn dieses dokumentiert gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur, dass ein mündlicher Verwaltungsakt bestimmten Inhalts von der Beklagten erlassen worden ist. Diese Bestätigung ist, da sie von dem mündlichen Verwaltungsakt vom 11. August 2010 inhaltlich nicht abweicht, kein Verwaltungsakt, sondern nur eine schlicht hoheitliche Maßnahme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2010, § 37 Rdnr. 23; Weidemann/Rheindorf, DVP 2009, 376, 377). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Unmittelbar gilt diese Norm nur im Falle der Erledigung bereits anhängiger Klageverfahren. Analoge Anwendung findet die Bestimmung aber auch dann, wenn – wie hier – die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2000, 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2010 - 1 S 2266/09 -, juris). Bei der in Streit stehenden von der Beklagten am 11. August 2010 gegenüber der Klägerin in der …-Gaststätte in N... ausgesprochenen Untersagung der geplanten Reisepräsentation im Nebenraum der Gaststätte handelte es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 LVwVfG i.V.m. § 35 VwVfG. Denn das der Klägerin vor Ort aufgegebene Verbot, die Veranstaltung durchzuführen, enthielt nach seinem objektiven Sinngehalt eine rechtsverbindliche hoheitliche Regelung mit Außenwirkung in einem konkreten Einzelfall. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass der Verwaltungsakt tatsächlich erledigt sein muss. Dies ist hier der Fall. Tatsächliche Erledigung ist vorliegend wegen Zeitablaufs im Sinne von § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG eingetreten, weil das gegen die Klägerin ausgesprochene Verbot auf den 11. August 2010 beschränkt war und daher die mit dem Verwaltungsakt verbundene Beschwer weggefallen ist, und er nicht mehr Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. Die auch im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 113 Rn. 125 m. w. N.) folgt daraus, dass die Klägerin Adressatin der Verfügung war. Die Klägerin hat ferner unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr das für die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung dargetan. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr gegeben ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 360; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2007, 3798). Die Klägerin beabsichtigt unter im Wesentlichen gleichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen weitere Veranstaltungen im Gebiet der Beklagten durchzuführen. Auch ist die Annahme begründet, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhält. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO war entbehrlich, da der Verwaltungsakt sich schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hatte (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 63). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die auf § 56 a Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - i.d.F. des am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften - DienstlRLUmsG - vom 17. Juli 2009 (BGBl. Seite 2091) gestützte Untersagungsverfügung vom 11. August 2010 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Verfügung war sowohl formell ( 1. ) als auch materiell rechtmäßig ( 2. ). 1. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 155 Absatz 2 GewO i.V.m. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 (GVBl. Seite 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. Seite 450). Danach ist die Beklagte für die Durchführung des Titels III (Reisegewerbe) der Gewerbeordnung zuständig. Zu diesem Titel zählt auch § 56 a GewO. Eine Anhörung der Klägerin im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG war erfolgt. 2. Die Untersagung der geplanten Veranstaltung am 11. August 2010 war auch materiell rechtmäßig, denn die Voraussetzungen des § 56 a Abs. 2 GewO lagen vor. Die schriftliche Bestätigung der mündlich erfolgten Untersagung erfolgte gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Nach § 56 a Abs. 2 GewO kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagt werden, wenn die Anzeige nach § 56 a Abs. 1 GewO nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Bei der von der Klägerin angekündigten Veranstaltung handelte es sich um ein Wanderlager im Sinne des § 56 a GewO ( a. ). Diese Bestimmung war hier nicht durch § 4 GewO gesperrt ( b. ). Die Klägerin hatte sowohl gegen die Anzeigepflicht des § 56 a Abs. 1 Satz 1 GewO als auch gegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 GewO verstoßen ( c . ). Schließlich wies die Entscheidung der Beklagten keine Ermessensfehler auf ( d . ), insbesondere war sie verhältnismäßig ( e. ). a. Die von der Klägerin angekündigte Veranstaltung unterfällt dem Begriff des Wanderlagers im Sinne von § 56 a GewO. Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren feilhält, Bestellungen auf Waren („Vertrieb“, § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO) aufsucht oder Dienstleistungen vertreibt ( vgl . zum Wanderlagerbegriff bei Waren: BVerwG NVwZ-RR 1993, 548; Landmann/Rohmer/Schönleiter, GewO, Stand April 2010, § 56 a, Rdnr. 21; Rossi in: Pielow, BeckOK GewO, Stand Oktober 2010, § 56 a Rdnr. 9; zur Erweiterung des § 56 a Absatz 1 GewO auf Dienstleistungen durch das DienstlRLUmsG vgl. Schönleiter GewArch 2009, 384).Bei einer vorbereitenden Tätigkeit kommt es entscheidend auf eine Verknüpfung von Werbung und konkreter Geschäftsanbahnung an (OVG Niedersachsen, GewArch 1991, 431). Die am 11. August 2010 in der …-Gaststätte in N... beabsichtigte Veranstaltung der Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Die geplante Präsentation ihres Leistungsangebots sowie die Vorstellung und Aushändigung ihres Urlaubskatalogs 2010/2011 sollten dem Vertrieb von Reisedienstleistungen der Klägerin dienen. Nach ihrer eigenen Aussage hatte sie Reisen im Angebot, über die sie ihre Teilnehmer persönlich beraten wollte. Indem die Klägerin bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung gegenüber der Beklagten bestritt, eine besondere Genehmigung zum Verkauf von Reisen zu benötigen, räumte sie ihre Verkaufsabsicht bei der geplanten Veranstaltung ein. Dass damit auch die Möglichkeit einer konkreten Geschäftsanbahnung beabsichtigt war, ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus dem Einladungsschreiben und den späteren Aussagen der Klägerin. b. Der sachliche Anwendungsbereich des § 56 a GewO war nicht durch § 4 GewO gesperrt, da dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt waren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO ist § 56 a GewO - ebenso wie §§ 55 c und 57 Abs. 3 GewO - nicht anzuwenden, wenn Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36) – im Folgenden: Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) - vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind. Eine Niederlassung besteht nach § 4 Abs. 3 GewO, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Zwar erfüllte die Klägerin bei einer reinen Wortlautauslegung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GewO. Denn die Klägerin beabsichtigte als Gewerbetreibende von ihrer in Österreich belegenen Niederlassung vorübergehend eine Dienstleistung in Deutschland zu erbringen, die als Reisedienstleistung betreffend ihrer Art nach nicht gemäß Art. 2 Abs. 2, 17 RL 2006/123/EG von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen war. Bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 GewO ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 16 RL 2006/123/EG dient (s. BT-Drucksache 16/12784 Seite 11) und deshalb richtlinienkonform in dem Sinne auszulegen ist, dass der Dienstleistungserbringer die Anforderungen des Mitgliedsstaates seiner Niederlassung erfüllen muss, d.h. in seinem Herkunftsstaat die gleiche Tätigkeit rechtmäßig und ohne Beschränkungen erbringen kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: Art. 16 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, die freie Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit zu gewährleisten (Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs). Nur unter den in Art. 16 Abs. 3 Satz 1 RL 2006/123/EG bestimmten Voraussetzungen darf der Bestimmungsstaat unter Beachtung des Abs. 1 beschränkende Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Beschränkungen beispielsweise aus Gründen des Verbraucherschutzes sind dagegen nicht möglich (s. BT-Drucksache 16/12784 Seite 11). Art. 16 RL 2006/123/EG ist im Lichte der von Art. 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ex-Artikel Art. 49 ff. EGV) garantierten Dienstleistungsfreiheit auszulegen (vgl. zur Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie im Zusammenhang mit Primärrechtsvorschriften: Europäische Gemeinschaften, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 2007, 1.1., s. http://ec.europa.eu/internal_market/ services/docs/services-dir/guides/handbook de.pdf ). Außerhalb der Rechtfertigungsgründe des Art. 16 Abs. 3 RL 2006/123/EG ist de facto vom Recht des Herkunftsstaates auszugehen (vgl. Schmidt-Kessel in: Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Kapitel IV, Art. 16 Rdnr. 22 ff.; Roth in: Leible, Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Chancen und Risiken für Deutschland, 2008, Seiten 205, 216, 218; Luch/Sönke GewArch 2009, 143; Callies DVBl. 2007, 336, 344; Roth in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 26. Auflage 2010, E.I. Rdnr. 247; Heidfeld, NVwZ 2009, 1471, 1473). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass nach Art. 56 AEUV (ex-Artikel Art. 49 EGV) Beschränkungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (s. z.B. EuGH, NJW 1991, 2693 „Säger“; EuGH, EuZW 2000, 763 „Corsten“; EuGH, Urteil vom 07. Oktober 2010 – C-515/08 – „Santos Palhata“). Für diese Auslegung spricht auch die aufsichtsrechtliche Regelung des Art. 29 Abs. 1 RL 2006/123/EG (vgl. Roth in: Dauses, a.a.O., Rdnr. 247), nach der der Niederlassungsmitgliedstaat bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung dem Bestimmungsstaat gegenüber im Wege der Amtshilfe zu bestätigen hat, dass ein Dienstleistungserbringer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und – seines Wissens – seine Tätigkeiten nicht in rechtswidriger Weise ausübt. Nach Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie im Lichte der garantierten Dienstleistungsfreiheit ist es mithin zwingende Voraussetzung des Art. 16 Abs. 1 RL 2006/123/EG, dass der Dienstleistungserbringer eine zumindest ähnliche Dienstleistung in seinem Herkunftsland rechtmäßig anbieten kann (vgl. auch Roth in: Leible, a.a.O., Seiten 205, 218; Storr in: Pielow, BeckOK GewO, a.a.O., § 4 Rdnr. 3). Dabei ist die Überwachungsverantwortung ausschließlich dem Niederlassungsstaat zugewiesen (Luch/Sönke GewArch 2009, 143; Heidfeld, NVwZ 2009, 1471, 1473). Hiervon ausgehend erfüllt die Klägerin die Anforderungen des Mitgliedsstaates ihrer Niederlassung nicht. Nach Auskunft der Stadt A-Stadt war die Klägerin nach den Vorschriften der österreichischen Gewerbeordnung nicht zum Vertrieb von Reisen legitimiert. Bei der beabsichtigten Werbe- und Vertriebsveranstaltung für Reisen handelte es sich um die Ausübung eines Gewerbes, das von dem Begriff des Reisebüros in § 95 der österreichischen Gewerbeordnung (Gesetz von 1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010) - im Folgenden ÖGewO - umfasst ist und nach § 94 Ziffer 56 ÖGewO zu den reglementierten Gewerben zählt. Eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes eines Reisebüros ist nach § 126 Abs. 1 ÖGewO u.a. erforderlich für die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung (Nr. 3), die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten (Nr. 4) und die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet (Nr. 5). Gemäß § 95 ÖGewO ist, da auf § 94 Ziffer 56 ÖGewO ausdrücklich Bezug genommen wird, bei diesem Gewerbe von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 ÖGewO beginnen. Die Behörde hat nach Abs. 1 der genannten Vorschrift auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Hat die Anmeldung ein in § 95 ÖGewO genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen (§ 340 Abs. 2 ÖGewO). Über einen solchen rechtskräftigen Feststellungsbescheid für das Gewerbe eines Reisebüros verfügte die Klägerin nach Auskunft der Stadt A-Stadt jedoch nicht. c. Die Voraussetzungen für eine Unterlassungsverfügung nach § 56 a Abs. 2 GewO waren gegeben. Nach § 56 a Abs. 2 GewO kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Abs. 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht. aa. Die Klägerin hat gegen die Anzeigepflicht des § 56 a Abs. 1 Satz 1 GewO verstoßen. Danach ist die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Der Begriff der öffentlichen Ankündigung ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 56 a GewO weit auszulegen (Landmann/Rohmer/Schönleiter, GewO, a.a.O., § 56 a, Rdnr. 4). Eine Ankündigung erfolgt dann öffentlich, wenn sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, deren Kreis nicht bestimmt abgegrenzt ist und die zur Zeit der Ankündigung nicht durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, also keine geschlossene Gesellschaft sind (vgl. BVerwG GewArch 1973, 261; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1997, 329). Dabei kommt es nicht auf die Größe des Adressatenkreises der Ankündigung an und auch nicht auf dessen Ausrichtung nach bestimmten generellen Merkmalen, wie z.B. Wohnort, Vereinszugehörigkeit o.ä. Maßgeblich ist allein, dass die Personenmehrheit ohne förmliche Zulassung „offen“ ist. Eine öffentliche Ankündigung eines Wanderlagers liegt bereits dann vor, wenn der Veranstalter Teilnehmer an einem Gewinnspiel „als Gewinner“ zu einer Veranstaltung einlädt, bei welcher diese ihre Gewinne abholen können, unabhängig davon, ob in der Einladung auf die Absicht des Warenverkaufs hingewiesen wird (BayObLG, GewArch 2001, 77). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hatte die Klägerin die für den 11. August 2010 geplante Veranstaltung in Form eines Wanderlagers öffentlich angekündigt. Die Klägerin hatte die Teilnehmer an dem Rätsel „als Gewinner“ zum Zwecke der Gewinnübergabe schriftlich zu der Veranstaltung eingeladen. Das der Ankündigung und Durchführung des Wanderlagers vorgeschaltete Gewinnspiel diente dem Zweck, Kontakt zu potentiellen Kaufinteressenten aufzunehmen und deren Anschriften für eine persönliche „Einladung“ zu erlangen. Das zum Zustandekommen der gewünschten Kontakte erforderliche Mitwirken des angesprochenen Personenkreises, nämlich die Teilnahme an dem Gewinnspiel und an der späteren Gewinnübergabe, vereinigte dessen Mitglieder weder untereinander noch in ihrem Verhältnis zum Veranstalter zu einer in sich geschlossenen Gruppe. Der angesprochene Personenkreis war in seiner Zusammensetzung völlig zufällig und nur durch die Teilnahme an demselben Gewinnspiel untereinander und zum Veranstalter verbunden. Indem die Klägerin die von ihr Eingeladenen dazu animierte, weitere Freunde, Bekannte oder Nachbarn einzuladen, öffnete sie den Teilnehmerkreis der Veranstaltung zusätzlich. Die Klägerin hatte die Veranstaltung auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist der Beklagten angezeigt. bb. Es lag auch ein Verstoß der Klägerin gegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 GewO vor. Nach dieser Vorschrift dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 angekündigt werden. Mit dem Verbot unentgeltlicher Zuwendungen soll verhindert werden, dass durch die Ankündigung ein zusätzlicher Anreiz entsteht, der vom Charakter einer Verkaufsveranstaltung ablenkt. Das Ziel der Vermeidung weiterer Anlockeffekte dient insofern vor allem dem Verbraucherschutz, da im Fall der Zulässigkeit von Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen die Gefahr besteht, dass der Kunde noch stärker zur Teilnahme am Wanderlager motiviert wird (Schönleiter/Sprafke, GewArch 2010, 294, 295). Vorliegend kündigte die Klägerin unentgeltliche Zuwendungen an, indem sie in ihrer schriftlichen Einladung vom 30. Juli 2010 u.a. mit einem kostenlosen Abendessen, Gewinnmöglichkeiten in Höhe von bis zu 150 Euro und einem Dankeschön in Form einer Auswahl erlesener Spezialitäten aus Österreich warb. d. Die Beklagte hat auch das ihr in § 56 a Abs. 2 GewO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Für eine Untersagungsverfügung nach § 56 a Abs. 2 GewO reicht allein eine nicht rechtzeitige Anzeige aus. Diese soll sicherstellen, dass die Behörde ausreichende Zeit zur Prüfung der gewerberechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ordnungsmäßigkeit der Veranstaltung hat (OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1997, 329). Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht über eine erforderliche Reisegewerbekarte im Sinne des § 55 Abs. 2 GewO verfügte. Auf § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO konnte sich die Klägerin auch in Bezug auf das Erfordernis einer Reisegewerbekarte aus den oben genannten Gründen nicht berufen. Allein wegen Fehlen einer Reisegewerbekarte hätte die Beklagte die Ausübung des Reisegewerbes auch nach § 60 d GewO untersagen können. e. Die Untersagungsverfügung war auch verhältnismäßig. Sie war zur Erreichung des von § 56 a Absatz 1 Satz 1, 2 GewO verfolgten Verbraucherschutzes geeignet. Mit dem Verbot sollte der Gefahr der Übervorteilung geschäftlich unerfahrener Menschen begegnet und damit verhindert werden, dass der eingeladene Personenkreis einem psychologischen Zwang zum Abschluss von Reiseverträgen ausgesetzt werden. Mildere gleich effektive Mittel waren nicht ersichtlich. Das Verbot der Veranstaltung war auch vor dem Hintergrund der Erweiterung der Anzeigepflicht in § 56 a GewO auf Dienstleistungen durch das DienstlRLUmsG angemessen. Anlass für die Neuregelung waren Hinweise der Vollzugsbehörden, wonach in den letzten Jahren immer häufiger Wanderlager beobachtet wurden, die der Vermittlung von Reisen und anderen Dienstleistungen dienten. Für Verbraucher besteht aber praktisch die identische Überrumpelungssituation wie bei den „klassischen“ Wanderlagern, bei denen unter Ausnutzung einer bestimmten Drucksituation Rheumadecken, Kochtopf-Sets u.ä. zu nicht ganz niedrigen Preisen verkauft werden (s. Schönleiter, GewArch 2009, 384, 388). Von dem Veranstalter eines Wanderlagers wird mit der ihm in § 56 a GewO auferlegten Anzeigepflicht auch nichts Unzumutbares verlangt. Diese stellt einen nur relativ geringen Eingriff in die Freiheit der Dienstleistungserbringer dar, da der Anzeigevorbehalt nicht konstitutiv für die Erlaubnis zur Ausübung der Dienstleistungstätigkeit wirkt und somit auch keine Verzögerung, wie es bei Genehmigungsvorbehalten der Fall ist, für das Tätigwerden bedeutet (Heidfeld, NVwZ 2009, 1471, 1473). Die geplante Veranstaltung hätte die Klägerin z.B. per Telefax bei der Beklagten anzeigen können. Alternativ hätte sie die Anzeige nach § 6 b GewO i.V.m. dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. Seite 355; näher dazu Fröhlich/Carra, LKRZ 2010, 252; Sicko, LKRZ 2010, 331) - EAPG - auch über den Einheitlichen Ansprechpartner - hier gemäß § 2 Abs. 1 EAPG die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – schriftlich oder elektronisch einreichen können (s. § 6 EAPG). Da die Klägerin dem leicht zu erledigenden Anzeigeerfordernis nicht nachgekommen ist und dadurch der Beklagten die Möglichkeit genommen hat, die gewerberechtliche und wettbewerbsrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Veranstaltung zu prüfen, war das Verbot der Veranstaltung angemessen. Denn der Verbraucherschutz der Teilnehmer der Veranstaltung überwog das Interesse der Klägerin an der Durchführung des Wanderlagers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Absatz 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 54.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Untersagung eines Wanderlagers durch die Beklagte rechtswidrig war. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich. Sie ist seit dem 16. April 2010 beim Landesgericht F... mit der Firmenbuchnummer ... im Gewerberegister mit dem Firmenprofil „Vertrieb von Wellness- und Beautyprodukten, Haushaltswaren, Elektroartikel, Reiseutensilien, Nahrungsergänzungsmittel sowie Geschenkartikel aller Art“ registriert. Die Klägerin beabsichtigt, ihre geschäftlichen Aktivitäten auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszudehnen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 lud die Klägerin Teilnehmer eines von ihr veranstalteten Gewinnratespieles zu einer Veranstaltung am 11. August 2010 um 18:00 in der Gaststätte des ortsansässigen Fußballvereins … N... in der A-Straße …, ... N... ein. Bei dieser Veranstaltung sollte den Teilnehmern ein Gewinn in Form einer dreitägigen Reise im Wert von 276,00 Euro übergeben werden. Weiter kündigte die Klägerin ein kostenloses Abendessen, eine zusätzliche Gewinnmöglichkeit von bis zu 150 Euro sowie ein zusätzliches Dankeschön in Form erlesener Spezialitäten aus Österreich an. Während des Abendessens sollten die Gäste über Reiseangebote informiert und ihnen der Urlaubskatalog 2010/2011 der Klägerin vorgestellt und überreicht werden. Den Teilnehmern war gestattet, Freunde, Bekannte oder Nachbarn zu dieser Veranstaltung einzuladen. Die Beklagte erhielt am 09. August 2010 über das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Auskunft von der Stadt A-Stadt, dass die Klägerin nach den Vorschriften der österreichischen Gewerbeordnung nicht legitimiert sei, Reisen zum Verkauf anzubieten, weil die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit bisher nicht festgestellt worden sei. Mit Telefax und E-Mail vom 10. August 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die geplante Veranstaltung gebührenpflichtig untersagen werde und der Klägerin insoweit rechtliches Gehör gewähre. In einem darauf folgenden Schriftwechsel mit der Beklagten vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie aufgrund der Bestimmung des § 4 GewO das Wanderlager nicht anzeigen müsse. Nach einer Kontrolle am 11. August 2010 gegen 17.30 Uhr an dem von der Klägerin angekündigten Veranstaltungsort untersagte die Beklagte der Klägerin mündlich die Durchführung der geplanten Veranstaltung. Auf Verlangen der Klägerin bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung mit Schreiben vom 17. August 2010. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Untersagungsverfügung sei auf der Grundlage des § 56 a Absatz 2 GewO ergangen. Diese Vorschrift finde hier Anwendung, da die Klägerin sich nicht auf die Privilegierung des § 4 GewO berufen könne. Denn die Klägerin sei zum Anbieten von Reisedienstleistungen nach österreichischem Recht nicht legitimiert. Eine Registrierung zur Ausübung eines Handelsgewerbes ersetze die fehlende Berechtigung zur entgeltlichen Erbringung und Vermittlung von Reisedienstleistungen nicht. Die geplante Veranstaltung der Klägerin stelle ein Wanderlager dar, die hätte vorher rechtzeitig angekündigt werden müssen. Die Klägerin habe auch entgegen den Vorschriften unentgeltliche Zuwendungen angekündigt. Dies sei jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes untersagt. Die Klägerin verfüge auch nicht über eine Reisegewerbekarte. Für das Verhindern der Durchführung des Wanderlagers spreche, dass die Klägerin elementare verbraucherschützende Vorschriften nicht beachtet habe. Die Klägerin hat dagegen am 01. September 2010 Klage erhoben. Sie trägt vor, es bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung auch nach deren Erledigung. Sie beabsichtige auch in Zukunft im Gebiet der Beklagten Veranstaltungen unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen Verhältnissen durchzuführen. Zwar sei auch nach ihrer Ansicht deutsches Recht anwendbar. Jedoch seien die Voraussetzungen des § 4 GewO gegeben. Deshalb sei weder eine Anmeldung nach § 56 a GewO erforderlich gewesen, noch bedurfte es der Mitführung einer Reisegewerbekarte. Die Untersagung sei auch angesichts der Kurzfristigkeit und der dadurch bedingten eingeschränkten Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen, unverhältnismäßig gewesen. Sie sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach durchgeführter Veranstaltung ein milderes Mittel darstelle. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Untersagung vom 10. August 2010 durch die Beklagte bezüglich der Veranstaltung vom 11. August 2010 in der … Gaststätte, A-Straße 20, … N..., rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.