Urteil
3 K 958/10.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2011:0228.3K958.10.NW.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens betreffend die Anordnung einer Tempo 30-Zone in der Straße, in der das Gemeinderatsmitglied selbst wohnt.(Rn.17)
2. Der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone kommt eine selbständige Bedeutung zu, weil die Erteilung des Einvernehmens die darauf nachfolgende straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Tempo 30-Zone festlegt. (Rn.18)
3. Die Anlieger einer Straße verfolgen kein gemeinsames Interesse, sondern individuelle Interessen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens betreffend die Anordnung einer Tempo 30-Zone in der Straße, in der das Gemeinderatsmitglied selbst wohnt.(Rn.17) 2. Der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone kommt eine selbständige Bedeutung zu, weil die Erteilung des Einvernehmens die darauf nachfolgende straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Tempo 30-Zone festlegt. (Rn.18) 3. Die Anlieger einer Straße verfolgen kein gemeinsames Interesse, sondern individuelle Interessen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht in der Sitzung vom 1. September 2010 von der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt Nr. 2 „... – verkehrsberuhigter Bereich – Umwandlung in Tempo 30-Zone“ ausgeschlossen, da bei ihm der Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung – GemO – gegeben war. Der Ausschluss war formell rechtmäßig. Dem Kläger wurde zunächst in der Sitzung des Beklagten vom 8. Juni 2010 auf eine mögliche Befangenheit hingewiesen. In der Sitzung des Beklagten vom 1. September 2010 wurde er nochmals zur Frage seiner Befangenheit als Anwohner des betroffenen Straßenabschnitts in der Straße ... angehört (§ 22 Abs. 5 Satz 2 GemO) und hat dem Beklagten seine gegenteilige Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht. Sodann hat der Beklagte nach Herstellung der Nichtöffentlichkeit gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 GemO bei Nichtbeteiligung der drei betroffenen Ratsmitglieder, so der Kläger, Frau A. und Frau B., einstimmig eine Befangenheit angenommen. Der Ausschluss des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt Nr. 2 war auch materiell rechtmäßig. Denn in der Person des Klägers liegt der Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO vor. Danach dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben – darunter fällt auch die eines Ratsmitglieds – nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung u. a. ihnen selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Wie es der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz entspricht (vgl. Urteile vom 17. Januar 1978 – 10 C 7/77.OVG – [AS RP-SL 15, 77 ff.], 7. Dezember 1983 – 10 C 9/83.OVG – [NVwZ 1984, 670], 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG – [AS RP-SL 25, S. 161 ff.], 23. April 1998 – 1 C 10789/97.OVG – [NVwZ-RR 2000, 103 ff.] und 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG – [AS RP-SL 37, 361] entspricht, verfolgt das gesetzliche Mitwirkungsverbot das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte mögliche Vor- oder Nachteile tatsächlich erfährt, vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Es soll mithin bereits der „böse Schein“ vermieden werden, kommunale Entscheidungsträger ließen sich von eigennützigen und/oder sachfremden Motiven leiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 10 C 19/83.OVG – [a. a. O.]).; vgl. auch VGH Baden-Württemberg zur gleichlautenden dortigen Vorschrift § 18 Abs. 1 GemO BW: Urteil vom 9. Februar 2010 – 3 S 3064/07 –, juris). Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2004 – 8 S 1374/03 –, juris). Vorliegend wurde zwar durch die Entscheidung des Beklagten über den Tagesordnungspunkt Nr. 2, nämlich die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone, die Tempo 30-Zone in dem betroffenen Straßenabschnitt der Straße ... noch nicht unmittelbar begründet, weil die verkehrspolizeiliche Anordnung durch die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständiger Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts – ZuVO im Straßenverkehrsrecht –) vorzunehmen ist. Jedoch kommt der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Anordnung einer Tempo 30-Zone eine selbständige Bedeutung zu, weil gemäß § 45 Abs. 1c Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – die Straßenverkehrsbehörde die Tempo 30-Zone im Einvernehmen mit der Gemeinde anordnet. Damit besteht eine enge Bindung zwischen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und der Anordnung der Tempo 30-Zone durch die Straßenverkehrsbehörde derart, dass für diese verkehrspolizeiliche Anordnung das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist (vgl. auch VV zu § 45 StVO, abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Auflage, § 45 StVO, Rdnrn. 6 ff.). Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt erst aufgrund des erteilten gemeindlichen Einvernehmens, weil erst dann ein rechtliches Hindernis (vgl. § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO: Einvernehmenserfordernis) für die Anordnung aus dem Weg geräumt wurde. Mithin bedingt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erst die nachfolgende Anordnung einer Tempo 30-Zone durch die Straßenverkehrsbehörde. Damit kann bereits die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zu der Anordnung einer Tempo 30-Zone für das Ratsmitglied, das zugleich Anlieger in dem betroffenen Bereich ist, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, weil je nach dem Ausgang der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen die verkehrspolizeiliche Anordnung „Tempo 30-Zone“ dann erfolgt oder nicht erfolgt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Gemeinderates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG –, AS RP-SL 37, 361 ff.) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils noch erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. m. w. N.). So hat das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG – (AS RP-SL 25, 161 ff.) bezüglich der Frage des Ausschlusses eines Gemeinderatsmitgliedes wegen Sonderinteressen zur Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO ausgeführt: „In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das in vielen Kommunalgesetzen zur Abgrenzung weitgehend übereinstimmend gebrauchte Kriterium der „Unmittelbarkeit“ des in Frage stehenden Vorteils oder Nachteils nicht im formalen Sinne dahin zu verstehen ist, dass nur bei einer direkten Kausalität die Befangenheit vorliegt (vgl. auch OVG Münster, NVwZ 1984, 667, 668; VGH BW, VwBl. BW 1985, S. 21). Es kann mithin nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Beschluss des Gemeinderats den Vorteil oder Nachteil für den Einzelnen ohne weiteren Vollzugsakt herbeizuführen in der Lage ist. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit die vorhergehende Entscheidung die nachfolgende festlegt oder steuert. Diese Betrachtung ist namentlich in den Fällen anzustellen, in denen die Gemeinde am Verfahren beteiligt ist, aber eine andere Behörde entscheidet. Kommt in diesen Fällen dem Beteiligungsakt der Gemeinde selbständige Bedeutung zu – etwa bei der Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB – so liegt ein unmittelbarer Vorteil, den die Entscheidung des Gemeinderates mit sich bringen kann, schon darin begründet, dass ein rechtliches Hindernis für ein Vorhaben des in Sonderinteressen befangenen Ratsmitglieds aus dem Wege geräumt wird. In diesen Fällen ist das betroffene Ratsmitglied gleichsam auch selbst Adressat der Entscheidung.“ Auch im Falle der verkehrspolizeilichen Anordnung einer Tempo 30-Zone legt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die darauf nachfolgende straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Tempo 30-Zone fest. Das Unmittelbarkeitskriterium umschreibt auch die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2009, a. a. O.). Da vorliegend die Straßenverkehrsbehörde aufgrund der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und eine Tempo 30-Zone aufgrund der bindenden Wirkung des erteilten Einvernehmens der Gemeinde anordnet, konnte die Entscheidung des Rats einen auf die Person des Klägers bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden möglichen Vor- oder Nachteil als Anlieger des betroffenen Straßenbereichs bringen. Dies aus folgendem Grund: Der Kläger ist Grundstückseigentümer und Anwohner des betroffenen Straßenbereichs, für den aufgrund des mit Beschluss des Beklagten vom 1. September 2009 erteilten gemeindlichen Einvernehmens die bislang dort geltende verkehrspolizeiliche Anordnung „verkehrsberuhigter Bereich“ aufgehoben und stattdessen eine Tempo 30-Zone durch die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständiger Straßenverkehrsbehörde angeordnet wird. Dies hat für den Kläger als Grundstückseigentümer und Anwohner in dem betroffenen Straßenabschnitt der Straße ... zur Folge, dass in der dann ausgewiesenen Tempo 30-Zone – anders als in einem verkehrsberuhigten Bereich – das Parken auf der Straße zulässig ist, sofern dadurch niemand behindert und sofern Parkflächen nicht ausdrücklich gekennzeichnet werden – was nach Angaben des Beklagten derzeit nicht beabsichtigt sei. Damit steht dem Kläger als Anlieger einer Tempo 30-Zone mehr Parkraum zur Verfügung als dies dort in dem bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitt möglich war. Da Parkflächen in dem verkehrsberuhigten Bereich nicht gekennzeichnet waren, bestand für die Anlieger und deren Besucher auf der Straße ein Parkverbot, da in einem verkehrsberuhigten Bereich Fahrzeugführer außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken dürfen, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen (vgl. Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Damit war bislang das Parken in dem bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitt der Straße ... nach den rechtlichen Vorgaben für einen verkehrsberuhigten Bereich verboten. Dass das rechtswidrige Parken in dem verkehrsberuhigten Bereich nach Angaben der Verbandsgemeinde Freinsheim faktisch nicht geahndet wurde, spielt für die hier vorzunehmende rechtliche Betrachtung keine Rolle. Ein weiterer Vor- bzw. Nachteil für den Kläger als Anlieger einer Tempo 30-Zone besteht darin, dass in dem betroffenen Straßenbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig ist. Damit entfällt in dem bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitt das Gebot des Fahrens mit Schrittgeschwindigkeit. Ebenso entfällt in einer Tempo 30-Zone das Vorranggebot für Fußgänger, das in einem verkehrsberuhigten Bereich zu beachten ist. Durch die Anordnung einer Tempo 30-Zone anstelle des bislang ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs dürfen Fußgänger die Straße nicht mehr in ihrer ganzen Breite benutzen und Kinderspiele sind auf der Straße nicht mehr erlaubt. Damit ist dieser Straßenbereich zugleich in seiner Kommunikationsfunktion eingeschränkt, was für den Anlieger eines bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitts von Nachteil sein kann (z. B. Verlust von Spielflächen für Kinder; Verlust der Straße als Begegnungsort). Damit bestehen für den Anlieger des von der verkehrspolizeilichen Anordnung einer Tempo 30-Zone betroffenen Straßenbereichs – wie hier dem Kläger – sowohl Vor- als auch Nachteile. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt bei ihm als Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts kein Gruppeninteresse des § 22 Abs. 3 GemO vor. Nach dieser Vorschrift gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind. Als Bevölkerungsteil oder Berufsgruppe i. S. d. § 22 Abs. 3 GemO ist dabei nur ein größerer Personenkreis zu verstehen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Gemeindeordnung, § 22, Rdnr. 3.2). Dieser muss gemeinsame, gleichgerichtete, typisch übereinstimmende Ziele zum Inhalt haben. Unter Bevölkerungsgruppen sind dabei Personenmehrheiten zu verstehen, die grundsätzlich nicht von vornherein persönlich bekannt, feststellbar und aufzählbar sind, sondern die nach örtlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten abgrenzbar sind. Dies ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Personenkreis individuell abschließend bestimmt oder bestimmbar ist, vor allem, wenn es sich um eine zahlenmäßig nur kleine Gruppe, also z. B. die Anlieger einer Straße oder wie hier eines Straßenabschnitts, handelt (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Die Anlieger einer Straße verfolgen keine gemeinsamen Interessen. So vermag es ein Anlieger für gut zu befinden, dass aufgrund der Anordnung einer Tempo 30-Zone anstelle eines verkehrsberuhigten Bereichs sich für ihn erweiterte Parkmöglichkeiten ergeben können, ein anderer Anlieger hingegen empfindet genau dies als Nachteil, z. B. weil er sich aufgrund der größeren Parkmöglichkeiten bei der Zu- und Abfahrt von seinem Grundstück durch nun parkende Fahrzeuge behindert sieht. Auch das durch die Anordnung einer Tempo 30-Zone gegenüber einem verkehrsberuhigten Bereich nicht mehr zulässige Benutzen der Straße in ihrer ganzen Breite für Fußgänger oder das dadurch bedingte Zulassen einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vermag ein Anlieger je nach seiner persönlichen Situation als Vorteil, ein anderer Anlieger hingegen (z. B. wenn er kleine Kinder hat, die bislang in dem verkehrsberuhigten Bereich auf der Straße spielten) als Nachteil anzusehen. Da an den hier betroffenen Straßenabschnitt in der sich als Stichstraße darstellenden Straße ... ca. 32 Anliegergrundstücke angrenzen, ist der betroffene Personenkreis auch individuell abschließend bestimmbar, zumal dieser Straßenabschnitt nur von den Anliegern und ihren Besuchern mangels Vorliegens einer Durchgangsstraße angefahren wird. Auch sind die durch eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ermöglichte Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone für den jeweiligen Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts entstehenden unmittelbaren Vor- oder Nachteile nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, so dass diese zu vernachlässigen wären. Vielmehr zeigt gerade die Reaktion des Klägers in der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2010, in der sich der beklagte Ortsgemeinderat erstmals mit der Beschlussvorlage der Verbandsgemeinde Freinsheim befasste und in der sich der Kläger zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied, nämlich der ebenfalls in dem betroffenen Straßenabschnitt wohnenden Frau A., gegen die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs aussprach und die Veranstaltung einer Anwohnerversammlung beantragte, dass er auch seine Anliegerinteressen im Auge hatte. Denn gerade in einer Einwohnerversammlung wären die Sonderinteressen der jeweiligen Anlieger in dem betroffenen Straßenabschnitt für und gegen eine Tempo 30-Zone thematisiert worden. Nach alledem liegt es nahe, dass der Kläger als Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts bei der Abstimmung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone möglicherweise nicht völlig frei von eigenen Interessen abgestimmt hätte. Gerade durch diese Interessenverquickung würde aber der so genannte „böse Schein“ erzeugt, welcher in der Kommunalverwaltung durch § 22 GemO gerade verhindert werden soll. Das mögliche individuelle Sonderinteresse des Klägers als Anlieger des betroffenen Straßenbereichs vermochte hier bei ihm einen Interessenkonflikt zu begründen. Dieser mögliche Interessenkonflikt rechtfertigte die Besorgnis, der Kläger werde bei der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und zur Anordnung einer Tempo 30-Zone in dem betroffenen Straßenabschnitt der Straße ... nicht mehr nur gemeinwohlorientiert handeln. Vielmehr bestand Anlass zur Annahme, dass ihn auch persönliche Interessen als Anlieger bei der Mitwirkung an der in Rede stehenden Beratung und Beschlussfassung beeinflussen könnten. Darauf, ob der Kläger tatsächlich befangen ist, kommt es nicht an, weil die Ausschließungsgründe des § 22 Abs. 1 GemO dazu dienen, bereits den „bösen Schein“ einer Befangenheit zu verhindern. Deshalb ist es hier auch unerheblich, dass sich der Kläger selbst nicht als befangen angesehen hat. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung des Ortsgemeinderates E. über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung einer verkehrspolizeilichen Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone in der Gemeindestraße „...“. Der Kläger ist Mitglied des beklagten Ortsgemeinderates und Vorsitzender der SPD–Ratsfraktion. Er ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Anwesens ...... Die Straße …., bei der es sich um eine in einem Wendehammer endende Stichstraße handelt, gliedert sich in einen östlichen sowie einen westlichen Bereich. Der östliche Bereich der Straße ... ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Der westliche Bereich, in dem auch der Kläger wohnt, liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1981 beschlossenen Bebauungsplans “An der Obermühle”. Dieses Baugebiet schließt an die in der Straße ... im östlichen Bereich bereits vorhandene Bebauung an. Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die öffentlichen Verkehrsflächen im Bebauungsplangebiet geschwindigkeitsreduzierend gestaltet werden. Dementsprechend erfolgte der Ausbau des westlichen Bereichs der Straße ... derart, dass eine Fahrbahn sowie Gehwege angelegt wurden. Zur Geschwindigkeitsreduzierung wurden Pflanzinseln aufgestellt und der Bereich durch die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständige Straßenverkehrsbehörde – ohne Einholung des gemeindlichen Einvernehmens – als verkehrsberuhigter Bereich (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO –, Zeichen 325.1 und 325.2) ausgewiesen. Obwohl Parkflächen nicht eingezeichnet wurden, parkten die Anwohner und deren Besucher in dem verkehrsberuhigten Bereich, ohne dass es bislang insoweit zu Ahndungen der Parkverstöße gekommen wäre. Im Jahre 2010 beabsichtigte die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständige Straßenverkehrsbehörde im Hinblick darauf, dass die Vorgaben der StVO für einen verkehrsberuhigten Bereich in der Straße ... nicht umgesetzt waren (keine Parkflächeneinzeichnung, kein niveaugleicher Straßenausbau), aus Gründen der Verkehrssicherheit auch für den westlichen Bereich der Straße ... eine Tempo 30-Zone einzurichten. Zwecks Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone auch im westlichen Teil der Straße ... erarbeitete die Verbandsgemeinde Freinsheim eine entsprechende Beschlussvorlage für den beklagten Ortsgemeinderat. Im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung am 8. Juni 2010 befasste sich der beklagte Ortsgemeinderat mit dieser Beschlussvorlage. Dabei stellte sich die Frage der Befangenheit einzelner in dem betroffenen Straßenbereich wohnender Ratsmitglieder, so u. a. auch des Klägers. Das ebenfalls in diesem Straßenabschnitt wohnhafte Ratsmitglied A. äußerte sich in der Ratssitzung als betroffene Anwohnerin und sprach sich gegen die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs aus. Der Kläger schloss sich dem Vortrag des Ratsmitgliedes M. an und beantragte die Veranstaltung einer Anwohnerversammlung. Dieser Antrag wurde vom Rat mit 7 zu 6 Stimmen abgelehnt. Die Beratung über die Beschlussvorlage wurde im Hinblick auf die zunächst zu prüfende Frage der Befangenheit einzelner Ratsmitglieder, so u. a. des Klägers, vertagt. In der Sitzung am 1. September 2010 beriet der beklagte Ortsgemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt 2 „... – Verkehrsberuhigter Bereich – Umwandlung in Tempo 30-Zone“ erneut über die Frage der Erteilung des Einvernehmens zur Aufhebung der verkehrspolizeilichen Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs und zur Anordnung einer Tempo 30-Zone. Zuvor stellte er nach Herstellung der Nichtöffentlichkeit mit Stimmenmehrheit die Befangenheit des Klägers sowie zweier weiterer, ebenfalls im betroffenen Bereich der Straße ... wohnhafter Ratsmitglieder (Frau A. und Frau B.) wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung – GemO – fest und schloss diese Personen von der Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 2 aus. Ein Ausschluss des im östlichen Bereich der Straße ... wohnenden Ortsbürgermeisters (... Nr. 4) wurde nicht beschlossen, weil dieser weder in dem betroffenen (westlichen) Straßenabschnitt noch in dem unmittelbar daran angrenzenden Bereich wohne. Der Vor- oder Nachteil des einzelnen hier betroffenen Ratsmitgliedes bestehe darin, dass durch die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats zur der verkehrspolizeilichen Anordnung die bisherige Einschränkung der Parkmöglichkeiten in dem Straßenbereich aufgehoben werde. Ob sich ein solcher Vor- oder Nachteil tatsächlich realisiere, spiele keine Rolle. Es reiche aus, dass ein solcher Vor- oder Nachteil entstehen könne. Auch trete der Vor- oder Nachteil unmittelbar ein, da zwischen dem Beschluss des Ortsgemeinderates und der tatsächlichen Umsetzung durch die Straßenverkehrsbehörde direkte Kausalität bestehe. Sodann wurde die Öffentlichkeit der Sitzung vom 1. September 2010 wiederhergestellt und zum Tagesordnungspunkt 2 das Einvernehmen zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und zur Anordnung einer Tempo 30-Zone einstimmig durch die 12 noch stimmberechtigten Ratsmitglieder erteilt. Der Kläger hat gegen seinen in der Sitzung des Beklagten am 1. September 2010 erfolgten Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des Einvernehmens zu der verkehrspolizeilichen Anordnung (Tagesordnungspunkt Nr. 2) am 16. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Ausschließungsgründe nach § 22 Abs. 1 GemO hätten in seiner Person nicht vorgelegen. Die Entscheidung des beklagten Ortsgemeinderates bringe für ihn keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil, nur weil er Anwohner des betroffenen (westlichen) Bereichs in der Straße ... sei. Klare messbare Vor- oder Nachteile für ihn als Anwohner seien durch die Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone nicht ersichtlich, weshalb es an der Unmittelbarkeit fehle. Ein Sonderinteresse könne für ihn nicht angenommen werden. So werde zum einen mit der Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone keine ins Gewicht fallende Verbesserung seiner Park- bzw. Wohnsituation eintreten, weil es sich bei der Straße ... um eine Sackgasse (Stichstraße) mit einer besonderen verkehrsräumlichen Situation handle, da dieser Bereich ausschließlich von Anwohnern und Ortskundigen angefahren werde. Jedenfalls seien jegliche Auswirkungen des Beschlusses nicht individualisierbar und von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie vernachlässigt werden könnten. Da noch nicht feststehe, ob in dem Bereich überhaupt Parkbuchten eingezeichnet werden, könne man mit dem Punkt “Parksituation” keine angeblichen Vor- oder Nachteile begründen. Auch die mit einer Tempo 30-Zonen-Anordnung einhergehende Geschwindigkeitserhöhung in dem betroffenen Bereich begründe keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Da die Straße ohnehin durch die angelegten Pflanzinseln verkehrsberuhigt gestaltet sei, ändere sich an der notwendigen niedrigen Fahrgeschwindigkeit in dem Bereich auch nach der Umwandlung in eine Tempo 30-Zone nichts. Daher sei die (formale) Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit in ihrer Wirkung weder von hinreichender Bedeutung noch individualisierbar. Ein individuelles Sonderinteresse seiner Person sei vor allem deshalb zu verneinen, weil er – selbst wenn man eine spürbare Verbesserung hinsichtlich seiner Park- bzw. Wohnsituation unterstellen würde – durch den Beschluss nicht in herausgehobener Weise (“zugespitzt”) betroffen werde. Die Entscheidung berühre vielmehr seine Interessen im gleichen Maße wie diejenigen der übrigen Anwohner der Straße ... Im vorderen (östlichen) Straßenbereich der Stichstraße ..., in dem auch der Ortsbürgermeister wohnhaft sei, der als nicht befangen angesehen worden sei, werde von Anwohnern und Besuchern vor und nach dem Umwandlungsbeschluss genauso geparkt wie im hinteren Straßenbereich. Jedenfalls seien die Grundstückseigentümer in dem hier betroffenen Bereich der Straße ... als Bevölkerungsteil im Sinne des § 22 GemO einzustufen, so dass für ihn hier der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 3 GemO greife. Mithin sei er gemäß § 22 Abs. 3 GemO nicht ausgeschlossen, da er allenfalls nur mittelbar als Angehöriger eines Bevölkerungsteils mit gemeinsamen Belangen, hier der Anwohner der Straße ..., betroffen sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte ihn in der Sitzung vom 1. September 2010 zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt Nr. 2 “... – verkehrsberuhigter Bereich – Umwandlung in Tempo-30-Zone” gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 GemO ausgeschlossen hat und der Beschluss damit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und unter seiner Mitwirkung zu wiederholen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO seien in der Person des Klägers erfüllt, weshalb er zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung vom 1. September 2010 ausgeschlossen worden sei. Die mit dem Beschluss bedingte Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone verändere seine Wohn- und Parksituation erheblich. So sei bislang in dem verkehrsberuhigten Bereich der Straße ... das Abstellen von Fahrzeugen mangels Einzeichnung von Parkbuchten rechtswidrig, weil nach der StVO im verkehrsberuhigten Bereich das Parken nur in eingezeichneten Flächen erlaubt sei. Derartige Parkflächen seien bislang dort nicht markiert gewesen mit der Folge, dass in diesem Bereich überhaupt nicht habe geparkt werden dürfen. Mit der Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und der Anordnung einer Tempo 30-Zone ändere sich nun diese Situation. Das Abstellen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenraum und das Parken vor der eigenen Hofeinfahrt sei nunmehr erlaubt. Die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereiches schaffe Rechtssicherheit im Hinblick auf den erfolgten Straßenausbau und erhöhe die Anzahl der rechtlich zulässigen Parkplätze. Hätte die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen zu der beabsichtigten verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde verneint, wäre eine Umwandlung in eine Tempo 30-Zone nicht möglich gewesen und aufgrund der Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich hätten Parkflächen eingezeichnet werden müssen. Hiervon und dem dadurch bedingten Wegfall der bisher rechtswidrig zum Parken genutzten Flächen wäre der Kläger als Anlieger direkt betroffen. Auch verliere die Straße in dem betroffenen Bereich durch die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs ihre Aufenthaltsfunktion. Zumindest werde diese erheblich eingeschränkt. Dies werde daran deutlich, dass die Fußgänger in einer Tempo 30-Zone den baulich getrennt angelegten Gehweg zu benutzen haben und die Straße nicht in ihrer ganzen Breite verwenden dürfen. Kinder dürfen nicht mehr auf der Straße spielen. Der Anlieger einer Straße habe kein Recht auf das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus dem Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße ergeben, wie hier z. B. die Kommunikation und Aufenthaltsfunktion sowie der ungehinderte Fußgängerverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich, wie sich bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 2 Landesstraßengesetz – LStrG – ergebe. Hätte der Kläger bei der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung vom 1. September 2010 mitwirken dürfen, wäre ihm eingeräumt worden, über eine Veränderung des Gemeingebrauchs mitzubestimmen, obwohl ihm dieses Recht als Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts nicht zustehe. Die genannten Vorteile seien auch individualisierbar und nicht von untergeordneter Bedeutung. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit liege vor. Dass sich an die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens noch Anschlusshandlungen anschlössen, wie hier die straßenverkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde sowie die Montage bzw. Demontage der entsprechenden Verkehrszeichen, sei nicht wesentlich. Dies seien nur formale Akte ohne Ermessens- und Entscheidungsspielräume. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der beabsichtigten verkehrsrechtlichen Anordnung binde die Straßenverkehrsbehörde. Die Entscheidung des Gemeinderates habe somit unmittelbare Wirkung. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 GemO seien nicht erfüllt. Hierzu müsse ein größerer Personenkreis, der nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sei, in gemeinsamen Interessen betroffen sein. Es reiche nicht aus, einen Bevölkerungsteil anzunehmen, wenn lediglich eine kleinere Gruppe, also z. B. die Anlieger einer Straße, berührt sei. Im vorliegenden Fall drehe es sich nicht einmal um alle Anlieger der Straße ..., sondern nur um einen Teil der Anlieger dieser Straße. So seien von den insgesamt 67 Anwesen in der Straße ... lediglich 32 Anwesen, nämlich ca. 47 %, in dem verkehrsberuhigten Bereich gelegen und somit von der Umwandlung betroffen. Damit mangele es an einem entsprechend großen Personenkreis. Die Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone wirke sich auch individuell auf das jeweilige Anliegergrundstück aus. Der Anliegergebrauch werde individuell ausgeübt, nicht uniformiert, gleichmäßig, gleichzeitig und gleichgerichtet. Daher gebe es in diesem Bereich überhaupt kein gemeinsames Interesse der Straßenanlieger oder eines Teils der Straßenanlieger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Februar 2011 Bezug genommen.