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Urteil

4 K 228/11.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2011:0616.4K228.11.NW.0A
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Leitsätze
1.Aus dem Recht auf angemessene Nutzung des Grundeigentums folgt kein Anspruch auf eine optimale (rangierfreie) Zufahrt zum Grundstück. (Rn.25) 2.Eine erhebliche Erschwernis der Grundstückszufahrt liegt nur dann vor, wenn deren Benutzung für einen wenig geübten Fahrer nur durch mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs möglich ist.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Aus dem Recht auf angemessene Nutzung des Grundeigentums folgt kein Anspruch auf eine optimale (rangierfreie) Zufahrt zum Grundstück. (Rn.25) 2.Eine erhebliche Erschwernis der Grundstückszufahrt liegt nur dann vor, wenn deren Benutzung für einen wenig geübten Fahrer nur durch mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs möglich ist.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen hat keinen Erfolg. I. Mit dem Hauptantrag ist die Klage als Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt allein der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben, denn die von der Klägerin beanstandete Straßenumgestaltung stellt keinen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff dar, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz - LStrG - ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften der Gebrauch der Straße zum Verkehr gestattet. Neben dem sogenannten schlichten Gemeingebrauch umfasst die Vorschrift als gesteigerten Gemeingebrauch den Anliegergebrauch. Der Umfang des Anliegergebrauchs reicht jedoch nur soweit, wie der Anlieger zur angemessenen (eigentumsgerechten) Nutzung seines Grundstücks auf die Benutzung der Straße angewiesen ist. Dazu gehört in erster Linie der Zugang zur Straße, d.h. eine der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entsprechende Verbindung zum Straßennetz.Die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst setzt dabei die ausreichende Möglichkeit voraus, ein Grundstück mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von „Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“ (BVerwG, NJW 1983, 770; vgl. auch Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 26 Rn. 25). Aus dem Recht auf angemessene Nutzung des Grundeigentums folgt kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt (Bay. VGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 8 B 10.298 -, juris). Gemäß § 39 Abs. 1 Landesstraßengesetz - LStrG - hat der Anlieger daher keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht eingezogen, umgestuft oder - wie hier - verändert wird. In § 39 Abs. 2 und 3 LStrG ist im Einzelnen festgelegt, welche Ansprüche ein Anlieger hat, sofern die Zufahrten oder Zugänge seines Grundstücks auf Dauer bzw. für längere Zeit unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Vorliegend wird die Benutzung der Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin nicht erheblich erschwert. Die Klägerin verlangt ausdrücklich ein rangierfreies Ein- und Ausfahren von der Alten A-Straße auf ihr bzw. aus ihrem Grundstück. Hierauf hat die Klägerin jedoch von vornherein keinen Anspruch. Die Frage, wann eine erhebliche Erschwernis der Zufahrt vorliegt, kann nach Ansicht des Gerichts nicht anders beantwortet werden als die Frage, wann eine „schmale Fahrbahn“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliegt mit der Folge eines gesetzlichen Parkverbots gegenüber der Grundstückseinfahrt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu, ab wann von einem gesetzlichen Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gegenüber der Grundstücksausfahrt des Anliegers auszugehen ist, sind die widerstreitenden Interessen des Anliegers und des Parkenden dadurch auszugleichen, dass einerseits eine Grundstücksein- bzw. -ausfahrt nicht schlechthin unmöglich gemacht werden darf, andererseits dem jeweiligen Benutzer zuzumuten ist, dass er rangieren muss, um in die bzw. aus der Grundstückseinfahrt zu gelangen (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A 12290/98 -, DAR 1999, 421; Bay.VGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 -, juris). Ist der Anlieger durch die Verhältnisse gegenüber seiner Grundstückseinfahrt nicht gänzlich an deren Nutzung gehindert, sondern muss er rangieren, so kommt es für die Frage, ob er bei deren Nutzung in erheblichem Maße behindert wird, darauf an, welche Rangiermanöver ihm zumutbar sind. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, wird die Zumutbarkeitsgrenze erst als überschritten angesehen, wenn eine Benutzung der Grundstückszufahrt für einen wenig geübten Fahrer nur durch mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs möglich ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A 12290/98 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 9. April 2010 - 11 ZB 09.2801 -, juris; nach Bay.VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 -, juris ist im Einzelfall sogar ein dreimaliges Rangieren noch als verkehrsadäquat anzusehen). Da die Klägerin vollkommen rangierfrei in ihr Grundstück einfahren möchte, sie darauf jedoch keinen Anspruch hat, ist der Hauptantrag schon aus diesem Grunde abzuweisen. Ungeachtet dessen hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Einfahrt auf oder die Ausfahrt aus dem Grundstück der Klägerin mit einem VW Sharan - dieser hat eine Länge von 4,63 m und eine Breite von 1,81 m - von der an dieser Stelle etwa 4,40 m breiten Straße auch einem weniger geübten Kraftfahrer mit zweimaligem Rangieren möglich ist, ohne den gegenüberliegenden Bürgersteig in Anspruch nehmen zu müssen (s. die Schleppkurvenmessung der Beklagten auf Blatt 65 und 66 der Gerichtsakte). Hat die Klägerin nach dem oben Gesagten keinen Anspruch auf eine rangierfreie Ein- oder Ausfahrt in oder aus ihrem Grundstück, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossene Vereinbarung vom Frühjahr 2011 wirksam ist und auch die Klägerin bindet. Allerdings hält es die Kammer im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes im Vorfeld der Vereinbarung und die Umsetzung der Änderungswünsche durch die Beklagte für rechtsmissbräuchlich, sich nunmehr darauf zu berufen, allein der Ehemann der Klägerin habe dem Angebot der Beklagten zugestimmt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war von Anfang an im Namen beider Eheleute aufgetreten und hatte die Folgekorrespondenz immer für beide Eheleute geführt. Der Umstand, dass im letzten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Februar 2011 dieser antwortete, sein Mandant nehme das Angebot der Beklagten an, konnte aus der Sicht der Beklagten nur so verstanden werden, dass beide Eheleute das Angebot akzeptieren. Dies musste auch der Klägerin klar sein, denn ansonsten hätte die Beklagte keine Veranlassung gesehen, der Klägerin und ihrem Ehemann entgegen zu kommen und noch bauliche Änderungen an dem betreffenden Straßenabschnitt vorzunehmen. Zuletzt weist die Kammer noch darauf hin, dass es der Klägerin freisteht, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zu verändern, indem sie die derzeit 3 m breite Hofeinfahrt vergrößert. Dies ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Lichtbilder möglich. Da die Entfernung von der südlichen Grundstücksgrenze bis zu einer gedachten Linie auf der Höhe des Wohngebäudes rund 4,73 m beträgt, kann die Klägerin die Hofeinfahrt verbreitern, so dass sich der Ein- und Ausfahrtwinkel zu ihren Gunsten verändert. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die hindernisfreie Ein- und Ausfahrt von und zum Pkw-Stellplatz ihres Hausanwesens unverzüglich wiederherzustellen durch Abflachen des dortigen Bürgersteigs auf einer Breite von 3,50 m, sowie der angrenzenden mit Verbundsteinen gepflasterten Böschung, Versetzung des Parkgebotsschilds nach vorne auf den Bürgersteig am Beginn der Parkfläche in der Flucht ihrer früheren Positionierung im Pflanzenring unter Anbringung eines Parkverbotszeichens auf der mit grauen Verbundsteinen bereits ausgetauschten Bürgersteigfläche vor ihrem Anwesen, kann aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Neugestaltung der Zufahrt zu ihrem Anwesen in Pirmasens. Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann zur Hälfte Miteigentümerin des Anwesens A-Straße ... in Pirmasens (FlurNr. …), das sie im November 2008 vom Voreigentümer erworben haben. Auf dem Grundstück, das in östlicher Richtung abfällt, befindet sich ein Wohngebäude, in dem die Klägerin mit ihrem Ehemann und drei Kindern wohnt. Das Gebäude schließt sich in nördlicher Richtung grenzständig an das Nachbargebäude A-Straße … an. Im südlichen Grundstücksbereich ist ein überdachter Stellplatz angeordnet, der wegen des Gefälles auf einer Bodenplatte aufgebracht ist. Im Westen grenzt das Grundstück an die A-Straße an, die in diesem Bereich in eine Sackgasse mündet, die ebenfalls A-Straße heißt (im Folgenden: „Alte A-Straße“). Unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet sich auf der Höhe des Carpots ein 3 m breites Hoftor; die Entfernung von der südlichen Grundstücksgrenze bis zu einer gedachten Linie auf der Höhe des Wohngebäudes beträgt ca. 4,73 m. Wegen des schlechten Zustands der A-Straße beabsichtigte die Beklagte diese ab Frühjahr 2009 auszubauen. Zunächst erneuerte die Beklagte die Wasserleitungen, Mitte 2009 führte sie Kanalbauarbeiten durch. In Bezug auf den Ausbau der A-Straße lud die Beklagte die Eigentümer und Anlieger zu einer Anliegerversammlung am 5. Mai 2009 in die W. Halle in Pirmasens ein; an dieser nahm die Klägerin nicht teil. Der Ausbau der Straße erfolgte sodann im Frühjahr 2010. Vor dem Ausbau mündete die Alte A-Straße undefiniert in die A-Straße ein; es ergab sich an dieser Stelle eine Gesamtstraßenbreite von 25 m. Da die Beklagte darin eine Gefahr für den nicht-motorisierten Verkehr sah, verengte sie die Einfahrtsituation auf 10 m. Nunmehr befinden sich unmittelbar an der Abzweigung in die Sackgasse ein Pflanzstreifen und nördlich davon zahlreiche Parkplätze. Östlich davon verläuft ein Bürgersteig. Auch die Alte A-Straße verfügt über einen Bürgersteig, der westlich der Straße angeordnet ist. Zwischen den Bürgersteigen auf der A-Straße und der Alten A-Straße befindet sich eine Böschung, auf der ein Grünstreifen angelegt ist. Zur Veranschaulichung der aktuellen örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze des betroffenen Straßenabschnitts dienen: Während der Bauarbeiten an der A-Straße hatten sich die Klägerin und ihr Ehemann im November 2010 über ihren Verfahrensbevollmächtigten über den Straßenneubau beschwert und machten u.a. geltend, die Klägerin komme infolge der Neugestaltung der Straße mit ihrem VW Sharan nur noch schlecht bzw. gar nicht mehr aus ihrer Ausfahrt heraus. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der Beklagten ein reger Schriftverkehr. Dabei unterbreitete die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zuletzt mit Schreiben vom 17. Februar 2011 das folgende Angebot: „Die Stadt würde sich bereit erklären, die Parkfläche auf einer Länge von 3,5 m bis auf die Höhe des linken Torpfostens (von der Straße aus gesehen) zurückzubauen und die Beschilderung hieran anzupassen. Hierzu werden die blauen Verbundsteine durch graue Verbundsteine ausgetauscht. Die Beschilderung wird ebenfalls um 3,5 m auf die Höhe des linken Torpfostens zurückgebaut. Weitere Maßnahmen werden nicht getroffen. Die hierfür erforderlichen Kosten werden nicht in Rechnung gestellt. Die Mandanten stimmen zu, dass mit Annahme dieses Angebots keine weiteren Ansprüche gegen die Stadt Pirmasens aus diesem Sachverhalt mehr geltend gemacht werden können, die Sache damit insgesamt erledigt ist. Diese Vereinbarung zur Durchführung von Maßnahmen gilt nur solange, wie die Baumaßnahmen noch in nennenswertem Umfang durchgeführt wird, also nur noch wenige Tage….“ Auf dieses Schreiben antwortete der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin und ihres Ehemannes am 17. Februar 2011 wie folgt: „In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass mein Mandant das Angebot der Stadt Pirmasens annimmt.“ Daraufhin nahm die Beklagte die baulichen Veränderungen vor. Die Klägerin und ihr Ehemann beschwerten sich in der Folgezeit weiter über die Umgestaltung der A-Straße vor ihrem Anwesen und monierten insbesondere die Position des aufgestellten Verkehrszeichens. Am 14. März 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, durch die Neugestaltung der A-Straße sei sie als Frau nicht mehr in der Lage, ihr Fahrzeug auf den Stellplatz zu fahren oder vom Stellplatz runterzufahren, obwohl sie ständig ein- und ausfahren müsse, um auf ihren Arbeitsplatz zu gelangen oder ihre drei Kinder in die Schule oder auf Veranstaltungen zu fahren. Zusätzlich eingeengt mit der Folge unzumutbaren Rangierens beim Ein- und Ausfahren werde die Situation vor Ort durch einen neu angelegten ca. 2 m langen Pflanzenring vor ihrem Hausanwesen. Zwar habe die Stadt neben dem Pflanzenring die Verbundsteine ausgetauscht und das Parkgebotschild so versetzt, dass Kraftfahrer an sich dort nicht parken dürften. Jedoch hielten sich viele Kraftfahrer nicht daran und eine Ausfahrt über die Bürgersteige sei ihr daher häufig nicht möglich. Im Übrigen befinde sich zwischen dem Bürgersteig auf der A-Straße und der Einmündung in die Sackgasse infolge des Geländeunterschieds ein Buckel, auf dem ihr Auto aufsetze. Der Vergleich mit ihrem Ehemann, den dieser unter dem ausgeübten Druck der zeitlich noch andauernden Arbeiten vor Ort angenommen habe, sei hinsichtlich der Positionierung bei Verlegung des Parkgebotsschildes nicht so umgesetzt worden wie vereinbart. Im Rahmen der Renovierung der A-Straße sei die Ein- und Ausfahrtmöglichkeit für den Pkw der Klägerin derart unzumutbar erschwert bzw. unmöglich gemacht worden, dass eine Eigentumsverletzung durch die Beklagte vorliege. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die sog. Alte A-Straße in Pirmasens in Höhe der Einfahrt/Ausfahrt des Hausanwesens der Klägerin FlurNr. ... nebst Böschung zum Bürgersteig A-Straße und Bürgersteig der A-Straße, sowie den dort als Hindernis wirkenden angelegten Pflanzenring derart zurückzubauen, dass wieder mit Kraftfahrzeugen ohne Rangieren in den Hof/Pkw-Stellplatz des Hausanwesens FlurNr. ..., A-Straße ..., ... Pirmasens ein- und ausgefahren werden kann, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die hindernisfreie Ein- und Ausfahrt von und zum Pkw-Stellplatz des Hausanwesens A-Straße ..., ... Pirmasens, unverzüglich bei Beendigung der Baumaßnahmen in der R. Straße, Pirmasens wiederherzustellen durch Abflachen des dortigen Bürgersteigs auf einer Breite von 3,50 m, sowie der angrenzenden mit Verbundsteinen gepflasterten Böschung, Versetzung des Parkgebotsschilds nach vorne auf den Bürgersteig am Beginn der Parkfläche in der Flucht ihrer früheren Positionierung im Pflanzenring unter Anbringung eines Parkverbotszeichens auf der mit grauen Verbundsteinen bereits ausgetauschten Bürgersteigfläche vor dem Anwesen A-Straße ..., Pirmasens. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Grundstück könne befahren werden, denn seit Monaten werde die angeblich unzumutbar anzufahrende Fläche regelmäßig beparkt. Die Klägerin habe im Übrigen einen Vergleich abgeschlossen, der auch umgesetzt worden sei. Weitere Ansprüche bestünden daher nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.