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Urteil

2 K 582/11.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2011:1013.2K582.11.NW.0A
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Leitsätze
1. Die Auflösung eines Tierbestands kann nur durch den Halter/Betreuer erfolgen; sie ist keine vertretbare Handlung und kann nicht durch eine Ersatzvornahme nicht vollstreckt werden.(Rn.19) 2. Zu den Grenzen der Umdeutung einer fehlerhaften Zwangsmittelandrohung.(Rn.21)
Tenor
Nr. 4 des tierschutzrechtlichen Bescheids vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auflösung eines Tierbestands kann nur durch den Halter/Betreuer erfolgen; sie ist keine vertretbare Handlung und kann nicht durch eine Ersatzvornahme nicht vollstreckt werden.(Rn.19) 2. Zu den Grenzen der Umdeutung einer fehlerhaften Zwangsmittelandrohung.(Rn.21) Nr. 4 des tierschutzrechtlichen Bescheids vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dem gegenüber ist die Klage zulässig, soweit sich der Kläger weiterhin gegen die Androhung der kostenpflichtigen Sicherstellung und Veräußerung des Pferdebestands im Wege einer Ersatzvornahme in Nr. 4 des Bescheids vom 7. Januar 2011 wendet, insbesondere hat sich das angedrohte Zwangsmittel durch die erfolgte Wegnahme mit Blick auf die Kosten der Sicherstellung und möglichen Folgekosten für die Unterbringung und der Versorgung der Pferde nicht erledigt. Die Klage ist, soweit sich nicht für erledigt erklärt wurde, auch begründet. Die angedrohte Ersatzvornahme ist zur zwangsweisen Durchsetzung der Tierbestandsauflösung ungeeignet. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Androhung einer Ersatzvornahme sind die Vorschriften in §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Nach § 63 Abs. 1 LVwVG darf eine Ersatzvornahme erfolgen, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (sog. vertretbare Handlung). Die dem Kläger in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids aufgegebene Verpflichtung zur Auflösung des Pferdebestands ist aber keine solche vertretbare Handlung. Denn die Anordnung zur Abgabe der Tiere ist die an den Tierhalter gerichtete Aufforderung, den Besitz an den Tieren persönlich aufzugeben, um hierdurch seine Stellung als Tierhalter zu beenden. Dies gilt in noch stärkerem Maße, soweit zur Bestandsauflösung die Übertragung eines Besitzrechts auf einen neuen Besitzer erforderlich ist oder die Abgabe im Wege einer Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff. BGB erfolgen muss, die außer der von einem Übereignungswillen getragenen Besitzverschaffung bei dem Erwerber (Übergabe) auch eine Einigung auf den Eigentumsübergang und damit eine persönliche Willenserklärung des Vollstreckungsschuldners erfordern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 25 CS 06.2619 -; ebenso VGH BW, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -; s. auch VG Aachen, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 L 890/03 - , alle m. w. N. in: juris; sowie VG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2011 - 11 B 533/11 - (unveröffentlicht)). Mittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung - wie hier der Aufgabe des Besitzes beziehungsweise des tatsächlichen Obhutverhältnisses an den Pferden - können daher nur die Anwendung unmittelbaren Zwangs oder - soweit dies im Einzelfall als tauglich zu bewerten ist - die Androhung von Zwangsgeld, aber keinesfalls aber eine Ersatzvornahme sein. Die Kammer sieht zudem keine Möglichkeit, die fehlgegangene Formulierung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids geltungserhaltend als Androhung eines zulässigen Zwangsmittels auszulegen. Denn nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG darf die Behörde grundsätzlich nur in das konkret bezeichnete Zwangsmittel vollstrecken. Die angekündigte „Sicherstellung“ ist aber schon kein Zwangsmittel im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LVwVG, das dem Kläger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG zulässigerweise angedroht werden dürfte. Auch eine Umdeutung in eine Wegnahme im Wege des unmittelbaren Zwangs (§§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 LVwVG) scheidet aus. Denn die Regelung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids enthält keinen auslegungsfähigen Hinweis auf § 65 LVwVG, sondern beschränkt sich – wie sich aus der Begründung des Bescheids ergibt – ausschließlich auf die Androhung einer Ersatzvornahme. Auch konnte der Beklagte durch die Wegnahme der Pferde allenfalls den Besitz des Klägers an den Pferden faktisch beenden. Die angedrohten weiteren Verpflichtungen (zwangsweise Veräußerung der Pferde, Pflicht zur Tragung der Folgekosten der Wegnahme) blieben durch die Wegnahme vollstreckungsrechtlich aber unberührt. Nr. 4 des Bescheids ist zudem aufzuheben, soweit dem Kläger die Veräußerung der Pferde angedroht wurde. Die zwangsweise Veräußerung der weggenommenen Pferde ist nämlich kein Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens. Denn die Veräußerung dient nicht der angeordneten Beseitigung der bestehenden Pferdehaltung, sondern zielt auf die wirtschaftliche Verwertung der fortgenommenen oder abzugebenden Tiere. Sie muss daher grundsätzlich außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gesondert angeordnet werden, damit der Verwaltungsakt die Veräußerungsbefugnis von dem Eigentümer mit rechtsgestaltender Wirkung auf die Behörde übergehen lässt (wie hier VGH BW, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 - und VG Aachen, Beschluss vom 9. Dezember 2003, a.a.O., beide in: juris; s. ebenso VG Trier, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 L 1476/10.TR - (unveröffentlicht)). Letztlich kann die angedrohte „Ersatzvornahme“ auch nicht als Wegnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG aufrecht erhalten werden. In dem Bescheid vom 7. Januar 2010 ist eine solche Wegnahmeanordnung nicht enthalten. Auch die unmittelbare Ausführung einer solchen Anordnung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar wird vertreten, dass zur notwendigen Beseitigung gegenwärtiger Tiergefahren die Wegnahme mit den sich aus § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ergebenden Rechtsfolgen unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Tierhalter auch ohne vorherige Wegnahmeanordnung erfolgen darf. Begründet wird dies u.a. mit der Erwägung, dass § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG neben der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Wegnahmeanordnung auch eine sondergesetzlich geregelte Befugnis zum unmittelbaren Einschreiten der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse umfasse (vgl. hierzu vgl. hierzu insb. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 1998, 4 E 24/98 – in: juris u. a). So liegt die Sache hier aber nicht, weil der Beklagte den Kläger zuvor im gestreckten Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen und bei der Wegnahme am 12. März 2010 in die Handlungspflichten aus Nr. 2 des Bescheids von 7. Januar 2010 vollstreckt hat. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Klägers zudem dessen fehlende Haltereigenschaft zum Zeitpunkt der Wegnahme entgegen steht. Denn es ist glaubhaft und durch den Beklagten nicht hinreichend erschüttert, dass der Kläger das Interesse an der Pferdehaltung spätestens als Folge der Verfügung vom 7. Januar 2010 verloren und die Verantwortung für die Pferde wegen der bestandskräftigen tierschutzrechtlichen Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 21. April 2009 und den finanziellen Zusatzbelastungen ernstlich und dauerhaft auf die Kläger des Verfahrens 2 K 324/11.NW übertragen hatte. Die Tatsache, dass die Pferde noch am 12. März 2010 in der Haltungseinrichtung des Klägers angetroffen wurden, spricht nicht gegen die Aufgabe der Tierhaltereigenschaft, weil sie einzig dem Umstand geschuldet ist, dass die Kläger des Verfahrens 2 K 324/11.NW über keine finanzierbare andere Unterbringungsmöglichkeit für die Pferde verfügten. Auch der Umstand, dass der Amtstierarzt einem Euthanasieverlangens des Klägers hinsichtlich der Fuchsstute im Dezember 2009 entgegen treten musste, eine Pferdebetreuung durch den Kläger unstrittig spätestens seit Januar 2010 nicht mehr feststellbar gewesen ist, er zudem in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, die Pferdehaltung im Januar 2010 endgültig aufgegeben zu haben, sowie der Umstand, dass er die Rechtskraft des Pferdehaltungsverbots durch seine Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung selbst herbeigeführt hat, belegen, dass nur wenig die Annahme des Beklagten stützt, der Kläger habe sich nur zum Schein den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 7. Januar 2010 entziehen wollen. Hingegen haben die Kläger des Verfahrens 2 K 324/11.NW ihrer Stellung als Eigentümer und neue Halter der Pferde Ausdruck dadurch verliehen, dass sie sich seit der Wegnahme am 12. März 2010 langanhaltend auf eigenes Kostenrisiko außergerichtlich und gerichtlich um die Herausgabe der Pferde bemüht haben. Ob in der Wegnahme der Pferde am 12. März 2010 eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegenüber den zum Wegnahmezeitpunkt neuen Eigentümern und Haltern der Pferde in Betracht gezogen werden könnte, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, erscheint aber zumindest deshalb zweifelhaft, weil der Beklagte eine bestätigende Anordnung der Wegnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegenüber den Klägern des Verfahrens 2 K 324/11.NW seit der Wegnahme im März 2010 nicht erlassen hat. Die Kostentragungspflicht des Beklagten ergibt sich aus § 154 VwGO, weil er hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids vom 7. Januar 2011 in einem Umfang unterlegen ist, der mit einem Drittel zu bewerten ist. Die verbleibenden Kosten in Höhe von zwei Dritteln für den erledigt erklärten Teil der Klage sind nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstands nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, weil er beim Fortführung der streitigen Verhandlung hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Denn bis zur Abgabe der Erledigungserklärung davon auszugehen war, dass er den vollziehbar und bestandskräftig verfügten Anordnungen aus der Verfügung vom 21. April 2009 nicht fristgerecht und vollumfänglich nachgekommen war, weshalb der Beklagte zu Recht von den Voraussetzungen für ein Pferdehaltungsverbots ausgehen und die Bestandsauflösung verfügen durfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2, GKG auf 5.000.-€ festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen tierschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten, mit welchem ihm das Halten und Betreuen von Pferden untersagt und die Auflösung des Pferdebestands aufgegeben worden ist. Der Kläger hielt auf seinem Hausgrundstück drei Pferde. Mit Bescheid vom 21. April 2009 erließ der Beklagte gegen den Kläger mehrere für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Haltungsauflagen und drohte ihm bei deren Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft. Nachkontrollen ergaben, dass der Kläger den vorgenannten amtstierärztlichen Anordnungen nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachgekommen war. Mit Bescheid vom 29. April 2009 setzte der Beklagte daraufhin das Zwangsgeld gegen den Kläger fest. Die Beitreibung verlief fruchtlos. Nach weiteren Kontrollen untersagte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers diesem mit Bescheid vom 7. Januar 2010 das Halten und Betreuen von Pferden (Nr. 1) und ordnete die Auflösung des Pferdebestands bis zum 31. Januar 2010 an (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3) und dem Kläger bei Nichtbefolgung der Auflösung des Pferdebestands angedroht, die Pferde „auf Kosten des Klägers sicherzustellen und zu veräußern (Ersatzvornahme)“ (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27. Januar 2010 Widerspruch. Darin bestritt er eine Verletzung seiner Pflichten als Pferdehalter. Zugleich erklärte er, um seinen Verpflichtungen aus der vollziehbaren Verfügung vom 7. Januar 2010 nachzukommen, übertrage er den Besitz, die Haltung und Betreuung der Pferde auf seine Lebensgefährtin und das befreundete Ehepaar S. - die Kläger des Parallelverfahrens 2 K 324/11.NW - und gestatte diesen unentgeltlich die Nutzung der Stallungen, Wiesen und Gerätschaften, welche für die Haltung der Pferde notwendig seien. Der Kreisrechtsauschuss übermittelte eine Kopie dieses Schreibens der Tierschutzabteilung des Beklagten am 4. Februar 2010 zur Kenntnisnahme. Am 12. März 2010 kam es im Beisein zweier Amtstierärzte sowie des Verwaltungsbeamten der Tierschutzbehörde mit Unterstützung durch zwei Polizeivollzugsbeamte in Abwesenheit des Klägers zur Wegnahme der drei Pferde in den Stallungen des klägerischen Anwesens. In der Folgezeit stritten die hier Beteiligten und die Kläger des Verfahrens 2 K 324/11.NW über die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen und der Wegnahme der zwischenzeitlich anderweitig untergebrachten und veterinärmedizinisch versorgten Pferde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch des Klägers gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid vom 7. Januar 2010 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2011 Klage erhoben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2011 hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom 7. Januar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wendet sich der Kläger nur noch gegen die in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids angedrohte Ersatzvornahme. Der Kläger beantragt, die in Nr. 4 des Bescheids vom 7. Januar 2010 angedrohten Ersatzvornahme in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide und den Inhalt der vorgelegten Sach- und Widerspruchsakten. Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Sach- und Widerspruchsakten des Beklagten, sowie die Akte des Parallelverfahrens 2 K 324/11.NW Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Wegen des Inhalts der von den Beteiligten der im Übrigen abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober 2011 verwiesen.