Urteil
4 K 224/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2012:0712.4K224.12.NW.0A
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Leitsätze
Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung geltend machen, soweit deswegen nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht.(Rn.31)
Ist die Einhaltung der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung(en) nicht von vornherein unrealistisch und überwachbar, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte, sondern stellt eine Frage der Vollstreckung dar.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung geltend machen, soweit deswegen nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht.(Rn.31) Ist die Einhaltung der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung(en) nicht von vornherein unrealistisch und überwachbar, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte, sondern stellt eine Frage der Vollstreckung dar.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung sind die §§ 70, 66 Abs.1 Nr. 1 Landesbauordnung – LBauO -. Danach ist die Baugenehmigung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen sowie für landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche im vereinfachten Verfahren zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Baugesetzbuch - BauGB -, da die Baugrundstücke zweifelsfrei im Außenbereich liegen. Ob - was die Kläger ausdrücklich bestreiten - es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um ein landwirtschaftliches Anwesen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt und ob dessen Erschließung ausreichend gesichert ist, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Denn im vorliegenden Verfahren kommt es auf die objektive Rechtmäßigkeit bzw. objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht an. Vielmehr geht es ausschließlich um die Vereinbarkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris). Die Kläger werden durch die Erteilung der Baugenehmigung aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen das – hier allein in Betracht kommende – Gebot der Rücksichtnahme. Dieses ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (s. z.B. BVerwG NJW 1978, 62 zu § 35 BBauG). Drittschützende Wirkung hat das Rücksichtnahmegebot nur, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwGE 52, 122, 126). Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (BVerwGE 55, 369). Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf Immissionen stellt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn u.a. ein Vorhaben „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann“. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 509; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 8 A 10548/05.OVG -). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die TA Lärm vom 26. August 1998. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die - wie hier - nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, NVwZ 2008, 76). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, NVwZ 2008, 76). Soweit es um Immissionen oder immissionsähnliche Einwirkungen geht, verändert das Gebot der Rücksichtnahme seinen wesentlichen Inhalt nicht danach, ob die jeweiligen Nutzungen beide im Außenbereich oder beide im Innenbereich oder an der Grenze von Außen- und Innenbereich liegen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt daher auch für das - hier vorliegende - grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und im Außenbereich (BVerwG, NJW 1983, 2460). Nach Maßgabe diese Grundsätze ist das Bauvorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Ausgangspunkt ist insoweit die in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung Nr. 1 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 6. Februar 2012 erhalten hat. Danach darf der Beurteilungspegel der von dem genehmigten Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Geräusche an dem Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück FlurNr. ... am Tag 55 dB (A) und in der Nacht 40 dB (A) nicht überschreiten darf. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen am Tag 85 dB (A) und in der Nacht 60 dB (A) nicht überschreiten. Eine derartige Nebenbestimmung ist im Grundsatz geeignet, die Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 - 15 ZB 04.2453 -, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris, das darauf abstellt, ob die Einhaltung der Nebenbestimmungen von vornherein unrealistisch und nicht überwachbar sind). Dies ist hier nicht ernstlich zweifelhaft. Der Beigeladene hat zu seinem Bauantrag ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, in dem ausführlich auf die einzelnen Betriebsvorgänge und deren immissionsrechtliche Bedeutung eingegangen worden ist. Die Gutachter sind in ihrer schalltechnischen Untersuchung in Bezug auf die – hier allein relevanten – täglich stattfindenden Vorgänge von insgesamt 20 Fahrzeugbewegungen im Zeitraum 7.00 - 20.00 Uhr über die nördlich gelegene Einfahrt des Betriebsgeländes ausgegangen. Hinsichtlich der Nutzung des Gästehauses mit 2 Wohnungen wurden insgesamt 16 Fahrzeugbewegungen im Zeitraum von 6.00 - 22.00 Uhr und in der lautesten Nachtstunde 2 Fahrzeugbewegungen berücksichtigt. Ferner wurden 10 Fahrzeugbewegungen am Tag und 1 Fahrzeugbewegung in der lautesten Nachtstunde für Fahrten, die für den betrieblichen Ablauf erforderlich werden, in Ansatz gebracht. Bei der Berechnung der Geräuschemissionen aufgrund der Parkvorgänge sowie der zu erwartenden erhöhten Anzahl von Türen- und Kofferraumschließen erteilten die Gutachter einen Zuschlag für Impulshaltigkeit von insgesamt 8 dB(A). Obwohl der Betrieb des Beigeladenen nach dessen Angaben voraussichtlich nur von etwa 30 Lkw im Jahr beliefert werden wird, haben die Gutachter in ihrem Modell angenommen, dass 2 Lkw den Hof über die Zufahrt im Norden anfahren. In Bezug auf die Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände mit Traktoren, Transportern und dem Gabelstapler haben die Gutachter 8 Zu- und Abfahrten eines Transporters am Tag (6.00 - 22.00 Uhr) und eine Zu- bzw. Abfahrt in der lautesten Nachtstunde im Modell berücksichtigt. Ferner haben sie das Rangieren von 6 Traktoren auf dem Betriebsgelände in dem Zeitraum von 6.00 - 22.00 Uhr mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten je Traktor in Ansatz gebracht. Außerdem wurde im Modell die Nutzung des Gabelstaplers mit einer Dauer von 2 Stunden am Tag angenommen. Schließlich berücksichtigten die Gutachter die Geräuschemissionen, die aus den Halleninneren kommen und über die geöffneten Tore nach außen abgestrahlt werden. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren kamen die Gutachter in Bezug auf die täglich stattfindenden Vorgänge zu dem Ergebnis, dass am Tag der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Grundstück der Kläger, an dem ein Beurteilungspegel von 50,7 dB(A) ermittelt wurde, um 4,3 dB unterschritten werde, während in der Nachtzeit der errechnete Immissionsrichtwert von 37,4 dB(A) um 2,6 dB(A) unter dem zulässigen Richtwert liegt. Die Kammer teilt die Auffassung des Kreisrechtsausschusses, dass das vorgelegte Gutachten vom Grundsatz her als geeignetes Erkenntnismittel anzusehen ist. Soweit die Kläger monieren, in dem Gutachten sei der zusätzliche An- und Abfahrtverkehr nicht berücksichtigt, der stattfinde, wenn der Beigeladene auswärtige Weinfesttermine wahrnehme, können sie damit nicht durchdringen. Wie dargestellt, haben die Gutachter je Tag 8 Zu- und Abfahrten eines Transporters am Tag und eine Zu- bzw. Abfahrt in der lautesten Nachtstunde im Modell berücksichtigt. Die Zu- und Abfahrt eines Transporters zu bzw. von einem auswärtigen Weinfest dürfte darin bereits enthalten sein. Selbst wenn es im Ausnahmefall aber zu 9 Zu- und Abfahrten eines Transporters am Tag kommen sollte, führt dies ersichtlich nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Kläger. Auch der weitere Einwand der Kläger, das Gutachten habe die Lärmvorbelastung des allgemeinen Wohngebiets sowie den Umstand nicht berücksichtigt, dass das Betriebsgelände mit dem Hochdruckreiniger gesäubert werden müsse, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Brauchbarkeit des Gutachtens. Die vom Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid verfügte Auflage zum Geräuschschutz ist auch hinreichend bestimmt und geeignet, die von dem künftigen Betrieb des Beigeladenen auf den Grundstücken FlurNrn. …. und ….. ausgehenden Immissionen auf ein für die Kläger zumutbares Maß zu begrenzen. Nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen (vgl. Stelkens: in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdnr. 3). Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Maßstäbe im Einzelnen können sich aus dem Fachrecht ergeben (vgl. Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 5). Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 - 2 CS 11.1997 -, juris). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigt oder belastet werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit deswegen nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 - 2 CS 11.1997 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2003 - 8 A 11423/02.OVG -). Vorliegend ist die erteilte Baugenehmigung nicht deshalb unbestimmt, weil sie nicht erkennen ließe, welche Immissionswerte nicht überschritten werden dürfen. Im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 sind - wie ausgeführt - Auflagen zum Immissionsschutz festgesetzt. Am Immissionsort Wohnhaus FlurNr. …. dürfen die Richtwerte (tags) von 50 dB(A) und (nachts) von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Die Auflage gibt dem Beigeladenen zwar nur das Ziel vor, nicht aber die dafür gebotenen Mittel. Das ist jedoch unbedenklich. Der Beigeladene hat ohnehin die unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG folgende Pflicht, seine nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungspflichtige Anlage so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Es ist deshalb in erster Linie seine Sache, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und dauerhaft einzuhalten (Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 –15 ZB 04.2453 -, juris). Im Übrigen entspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Betroffenen die Auswahl unter den verschiedenen in Betracht kommenden Mitteln zu überlassen, weil er in der Regel am besten beurteilen kann, auf welche Weise das von ihm Geforderte am zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr 2). Mit der Auflage Nr. 1 ist daher gewährleistet, dass die nach Nr. 6.1 d) TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte am Anwesen der Kläger eingehalten werden und diese folglich nicht unzumutbar in ihren Rechten verletzt werden. Es ist für die Kläger anhand dieser Auflagen auch möglich zu überprüfen, ob das Vorhaben des Beigeladenen nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Sollte der Beigeladene die offenkundig nicht von vornherein ungeeignete Auflage Nr. 1 nicht einhalten, führt dies nicht zur Ungeeignetheit der getroffenen Regelung, sondern stellt vielmehr eine Frage der Vollstreckung dar, die sich regelmäßig bei allen Nebenbestimmungen stellt und nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte führt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris). Da die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 16. Mai 2011 nach Nr. 2 der vom Kreisrechtsausschuss verfügten Auflagen ausdrücklich die Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen für Wein- öder Hoffeste sowie sonstige seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 7.2 TA Lärm ausnimmt, kommt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter diesem Aspekt von vornherein nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer des in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens „A-Straße …“ in A-Dorf, FlurNr. … Im Süden grenzt ihr Grundstück an einen als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Geländestreifen und den „B-Weg“ genannten etwa 5 m breiten Wirtschaftsweg an. Südlich davon beginnt der Außenbereich. Der Beigeladene ist Eigentümer der südlich des B-Wegs gelegenen bisher unbebauten Grundstücke FlurNrn. ….. und ….. Der Abstand zwischen den Grundstücken beträgt ca. 11 m. Der Beigeladene beantragte im Oktober 2010 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Aussiedlung mit Wohngebäude, Doppelgarage, Autostellplätzen, einer landwirtschaftlichen Produktions- und Lagerhalle mit Büro, Weinverkostung und Ferienwohnungen auf den Grundstücke FlurNrn. …. und …. Auf dem Betriebsgrundstück sollen im nördlichen Grundstücksbereich ein Wohnhaus nebst Doppelgararge und südlich davon ein Wirtschaftsgebäude entstehen. Im Norden dieses Gebäudes ist der Büro- und Verkaufsbereich vorgesehen. Im 1. Obergeschoss (über dem Büro) sollen 2 Gästewohnungen eingerichtet werden. Im mittleren Bereich des Wirtschaftsgebäudes werden die Lagerstätten für Flaschen- und Fasswein (keine Gebäudeöffnungen) vorgesehen. Im Süden des Gebäudes entstehen die Produktionshalle (Weinherstellung und Abfüllung in Flaschen) sowie eine Maschinenhalle. In diesem Bereich ist sowohl im Osten als auch im Westen ein Rolltor vorgesehen. Im Vorfeld zum Bauantrag hatte der Beigeladene ein schalltechnisches Gutachten von Prof. Dr. C, ..., vom 5. Oktober 2010 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 25. März 2011 eingeholt. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 16. Mai 2011 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Dagegen legten die Kläger, denen die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden war, am 20. Juni 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, der Lärmschutz sei für sie als Nachbarn des Vorhabens nicht ausreichend gewahrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 versah der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Mai 2011 mit der folgenden Auflage: 1. a) Der Beurteilungspegel der von dem genehmigten Betrieb ausgehenden Geräusche, einschließlich Fahrzeuggeräuschen nach Ziffer 7.1 Satz 1 TA Lärm, darf an dem Wohnhaus der Widerspruchsführer auf dem Flurstück Nr. ….. am Tag 55 dB (A) und in der Nacht 40 dB (A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen am Tag 85 dB (A) und in der Nacht 60 dB (A) nicht überschreiten. b) Wegen der Einzelheiten der Beurteilung und Berechnung der Schallimmissionen, der Bestimmung des maßgeblichen Immissionsorts sowie der Begriffsbestimmungen für Tag und Nacht sind die Regelungen der TA Lärm, BMBI. Nr. 26/1998, S. 503, einschließlich ihres Anhangs heranzuziehen. 2. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 16.05.2011 erfasst nicht die Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen für Wein- öder Hoffeste sowie sonstige seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 7.2 TA Lärm. Im Übrigen wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führt der Kreisrechtsausschuss aus, mit der hinzugefügten Nebenbestimmung Ziffer 1 und Klarstellung in Ziffer 2 verletze die Baugenehmigung die Kläger nicht ihren Rechten. Insbesondere regle die Baugenehmigung in dieser Gestalt mit ausreichender Bestimmtheit, in welchem Maß das Grundstück der Kläger Schallimmissionen durch das genehmigte Vorhaben ausgesetzt sein dürfe. Dabei lege sie ein den Klägern zumutbares Maß fest. Aus der Baugenehmigung in der Gestalt vom 16. Mai 2011 sei dies mangels klarer Regelung im Bauschein oder ausreichender Angaben in den genehmigten Bauunterlagen nicht hervorgegangen. Die Widerspruchsbehörde sei aber gehalten, einer Nachbarrechtsverletzung dadurch abzuhelfen, dass sie die angegriffene Baugenehmigung mit geeigneten Nebenbestimmungen („Schutzauflagen") und Klarstellungen versehe. Dem komme der Kreisrechtsausschuss zum Schutz der Kläger hiermit nach und treffe im Tenor eine verbindliche Bestimmung zu deren Gunsten. Es sei zulässig und zweckmäßig, dem Beigeladenen die Einhaltung von Immissionswerten in Bezug auf das Grundstück der Kläger auf der rechtlichen Grundlage der §§ 1 LVwVfG, 36 Abs. 1 VwVfG mittels einer Auflage aufzugeben, um sicherzustellen, dass die nachbarrechtlich relevanten gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt würden. Zur konkreten Festlegung des zulässigen Beurteilungspegels am Haus der Kläger, wegen der Methoden der schalltechnischen Beurteilung und Berechnungen sowie der Definition von Tag- und Nachtzeit habe dabei die TA Lärm herangezogen und in der Auflage in Bezug genommen werden können. Bei den hier festgesetzten Werten handele es sich um die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach Ziffer 6.1 d) TA Lärm. Bei ihrer Festsetzung habe er, der Kreisrechtsausschuss, von der Möglichkeit einer Zwischenwertbildung abgesehen. Dem Rücksichtnahmeanspruch der Kläger aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei damit in dem gleichen Maße wie gegenüber einem Vorhaben innerhalb des allgemeinen Wohngebiets Rechnung getragen worden. Einen weitergehenden Schutz könnten sie nicht verlangen. Für die Festsetzung sei außer der Lage des Grundstücks der Kläger im allgemeinen Wohngebiet maßgebend, dass mit dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten die plausible Möglichkeit dargetan sei, die betrieblichen Abläufe einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs so zu gestalten, dass der Beurteilungspegel von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht eingehalten werde und auch kurzzeitige Geräuschspitzen, wie in Ziffer 6.1 TA Lärm am Ende gefordert, die genannten Richtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschritten. Die Auflage, die Wohngebietsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm einzuhalten, sei auf den regelmäßigen Betrieb („täglich stattfindende Vorgänge") des Beigeladenen zu beschränken. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass die Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen für Wein- oder Hoffeste sowie sonstige seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 7.2 TA Lärm von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst sei. Die Klarstellung durch die Ziffer 2 der Bescheidsformel trage dem Rechnung. Hierin liege selbst im Fall einer manifesten Absicht des Beigeladenen, Wein- oder Hoffeste durchzuführen, keine Verletzung von Rechten der Kläger. Soweit der Beigeladene entsprechende Veranstaltungen plane, seien die erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen, etwa nach § 12 Gaststättengesetz oder § 4 Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz einzuholen. Halte sich Art und Zahl der Veranstaltungen in einem Rahmen, der noch nicht die Schwelle bodenrechtlicher Relevanz im Sinne des bauplanungsrechtlichen Vorhabenbegriffs erreiche, bedürfe es wegen des Hinzutretens der Veranstaltungen auch keiner bauplanungsrechtlichen Neubewertung des genehmigten Vorhabens. Die Kläger haben am 6. März 2012 Klage erhoben. Sie tragen vor, das Bauvorhaben des Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, da der Beigeladene Weine für ein anderes Weingut abfülle und erhebliche Traubenmengen zukaufe, um sie über sein Vorhaben zu vermarkten. Tatsächlich wolle der Beigeladene auf dem Gelände ein gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung überwiegendes Gewerbe betreiben. Ferner sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert, da der B-Weg für den zu erwartenden Schwerlastverkehr nicht ausreichend und im Übrigen für den öffentlichen Verkehr nicht freigegeben sei. Das im Baugenehmigungsverfahren eingeholt schalltechnische Gutachten leide an erheblichen Mängeln. So sei darin der zusätzliche An- und Abfahrtverkehr nicht berücksichtigt, der stattfinde, wenn der Beigeladene Weinfesttermine wahrnehme. Dies seien allein 2012 44 Veranstaltungen. Ferner habe das Gutachten die Lärmvorbelastung des allgemeinen Wohngebiets sowie den Umstand nicht berücksichtigt, dass das Betriebsgelände mit dem Hochdruckreiniger gesäubert werden müsse. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen am 16. Mai 2011 erteilte Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. Februar 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die angegriffene Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids regle den Lärmschutz für die Kläger durch die verbindliche Festsetzung von Immissionswerten. Das Gutachten sei als geeignetes Erkenntnismittel anzusehen. Für große Abweichungen der tatsächlichen Lärmerzeugung durch das genehmigte Vorhaben von den Ergebnissen des Gutachtens sei nichts ersichtlich. Dem Beigeladenen obliege es in eigener Verantwortung, die sich für ihn aus der verbindlichen Festsetzung von maximalen Beurteilungspegeln ergebenden Pflichten zu erfüllen. Das weitere sei eine Frage der Überwachung und des Vollzugs der in die Baugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012.