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Beschluss

1 L 738/12.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2012:0928.1L738.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Zur Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 StVG an einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid.(Rn.9) 2. Im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO besteht trotz gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit der Anordnung eines Aufbauseminars ausnahmsweise kein überwiegendes öffentliches Interesse, wenn die Rechtmäßigkeit des voraus gegangenen Bußgeldbescheids schwerwiegenden, offenkundigen Bedenken begegnet.(Rn.13) 3. Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde selbst davon ausgeht, dass der Bußgeldbescheid inhaltlich falsch ist, weil der dort sanktionierte Verstoß nicht von dem Adressaten des Bußgelbescheids und der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde begangen wurde.(Rn.13)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 4. September 2012 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250, - € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 StVG an einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid.(Rn.9) 2. Im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO besteht trotz gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit der Anordnung eines Aufbauseminars ausnahmsweise kein überwiegendes öffentliches Interesse, wenn die Rechtmäßigkeit des voraus gegangenen Bußgeldbescheids schwerwiegenden, offenkundigen Bedenken begegnet.(Rn.13) 3. Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde selbst davon ausgeht, dass der Bußgeldbescheid inhaltlich falsch ist, weil der dort sanktionierte Verstoß nicht von dem Adressaten des Bußgelbescheids und der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde begangen wurde.(Rn.13) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 4. September 2012 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250, - € festgesetzt. Der vorliegende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Trotz der in § 2a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorgegebenen sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 10. Januar 2012, mit dem der Antragsgegner die Teilnahme der Antragstellerin an einem Aufbauseminar verfügt, überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der angeordneten Maßnahme verschont zu bleiben. Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar (vgl. § 35 Fahrerlaubnisverordnung – FeV-) u. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Verkehrsverfehlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als „schwerwiegend“ erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 FeV nach Anlage 12 dieser Verordnung. Zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zählen danach u. a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen die Antragstellerin ist im Zusammenhang mit einer am 5. September 2011 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid unter dem 24. November 2011 über 90,00 € zuzüglich Auslagen ergangen. Der Vorfall ereignete sich etwa sieben Monate vor Ablauf der regulären Probezeit. Allerdings hat die Antragstellerin vorgetragen und im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit belegt, dass nicht sie die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Fahrt in Richtung Magdeburg begangen hat. So hat sie bereits im laufenden Bußgeldverfahren über ihre Schwester im Rahmen des Anhörungsverfahrens klarstellen lassen, dass nicht sie, sondern ihre 11 Jahre ältere Schwester gefahren sei. Eine entsprechende schriftliche Erklärung der Schwester, in der diese bestätigt, gefahren zu sein und den Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung gegenüber der Bußgeldstelle einräumt, lag dem Landkreis Göttingen als zuständige Bußgeldstelle vor und ist auch Bestandteil der Verwaltungsakte des Antragsgegners. Beide Schwestern erklärten im Verwaltungsverfahren, dass aufgrund zur Akte gereichter Bilder klar zu erkennen sei, dass nicht die deutlich jüngere Antragstellerin gefahren sei. Die Schwester der Antragstellerin hat zudem im Verwaltungsverfahren und nunmehr auch im vorliegenden Verfahren erläutert, aus welchem Grund sie am 5. September 2011 auf dem Weg nach Magdeburg war. Sie hat im laufenden Eilverfahren zudem für diesen Zeitraum die Rechnung einer Pension nahe Magdeburg vorgelegt. Die Antragstellerin, ihre Schwester sowie der Vater der Antragstellerin haben übereinstimmende Eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, wonach die Schwester der Antragstellerin am 5. September 2011 gefahren sei. Auch die Eidesstattliche Versicherung von Herrn A. vom 24. September 2012 bestätigt, dass sich die Schwester der Antragstellerin jedenfalls in der Nähe von Magdeburg im fraglichen Zeitraum aufgehalten hatte. Auch der Antragsgegner hat offenbar inzwischen keinen Zweifel mehr daran, dass der gegen die Antragstellerin erlassene rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheid inhaltlich falsch ist. So hat er mit Schreiben vom 19. September ausdrücklich erklärt, dass zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden könne, dass nicht sie sondern ihre Schwester gefahren sei. Er sieht sich jedoch durch § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG daran gehindert, diesen Umstand zu berücksichtigen. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 dieser Norm an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Das beschließende Gericht lässt hier ausdrücklich offen, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung erfolgen kann. Die Beteiligten haben hierzu im Verfahren mehrere Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92, juris) diskutiert. Insoweit bedarf die Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen einer den Umfang des Eilverfahrens sprengenden vertieften Auseinandersetzung. Die Kammer lässt weiter offen, ob bei einer (unterstellten rechtlichen) Möglichkeit der Durchbrechung der Bindungswirkung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG hier mit Blick auf den dargelegten Geschehensablauf und die Erklärung des Antragsgegners, es könne unterstellt werden, dass die Schwester der Antragstellerin gefahren sei, die tatsächlichen Voraussetzungen einer evidenten Unrichtigkeit und somit fehlenden rechtlichen Bindungswirkung des Bußgeldbescheids vom 24. November 2011 vorliegen. Das beschließende Gericht gibt hier aber bereits zu bedenken, dass die absolute Bindung an offensichtlich unrichtige Entscheidungen nach Sinn und Zweck der Regelung in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG nicht geboten und im Ergebnis rechtsstaatlich unerträglich wäre. Hierzu teilt die Kammer jedenfalls im Rahmen einer summarischen Rechtsprüfung die Auffassung des VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 17. November 2005 – 7 L 1092/05, juris). Die amtliche Begründung zur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG (BT-Drucksache 13/6914) stellt zwar klar, dass mit der Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen habe. Einer solchen Prüfung bedarf es aber auch in den Fällen nicht, in denen die Unrichtigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat offensichtlich auf der Hand liegt. Das Aufbauseminar soll bei Fahranfängern Defizite in der Einstellung und im Fahrverhalten aufarbeiten, die in bestimmten Zuwiderhandlungen, die in der Anlage 12 zu § 34 FeV im Einzelnen aufgeführt sind, zu Tage getreten sind. Dieser erzieherische Ansatz wäre in Frage gestellt und würde möglicherweise sogar in sein Gegenteil verkehrt, wenn gegen besseres Wissen aus rein formalen Gründen eine nicht begangene Tat zum Anlass der Maßnahme gemacht würde. Zwar verkennt die Kammer dabei nicht, dass die Antragstellerin durch Nachlässigkeit dazu beigetragen hat, dass gegen sie ein Bußgeldbescheid ergangen ist, obwohl sie selbst nach Auffassung des Antragsgegners den Verstoß gar nicht begangen hatte. Es begegnet zudem keinen rechtlichen Bedenken, wenn in Folge dessen, wie etwa im Falle der Versäumung von Rechtsbehelfsfristen, Sanktionen unabhängig davon wirksam werden und wirksam bleiben, ob sie materiell gerechtfertigt waren oder nicht. Dies ist im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts hinzunehmen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkte erscheint es jedoch nicht mehr hinnehmbar, wenn staatliche Behörden – quasi „sehenden Auges“ – nicht nur an der Bestandskraft des fehlerhaften Bußgeldbescheids festhalten, sondern darüber hinaus – wie hier in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit – zusätzliche Sanktionen verhängen, so als habe der Betreffende das geahndete Delikt doch begangen. Der Sinn eines solchen Vorgehens ist dem davon Betroffenen und auch der Allgemeinheit nicht mehr zu vermitteln. Der Antragsgegner wendet zwar hiergegen ein, dass nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 18. September 2006 – 3 Bs 298/05, juris) bei der Frage der Bindungswirkung eines Bußgeldbescheids mit zu berücksichtigen sei, dass der zu Unrecht mit einer Geldbuße belegte Verkehrsteilnehmer im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten könne. Dieser Aspekt trägt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht, weil hierzu die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) nach derzeitiger Erkenntnislage nicht erfüllt sind. Weiter kann hier nicht ausgeblendet werden, dass es die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht völlig unterlassen hat, auf eine sachlich zutreffende Abwicklung durch die Bußgeldstelle hinzuwirken. Sie hat vielmehr das an sie gerichtete Anhörungsschreiben an die Schwester weitergegeben, die ihrerseits die Geschwindigkeitsübertretung schriftlich auf dem Anhörungsbogen eingeräumt und dies in der Folgezeit auch näher begründet hat. Unterstellt man hier – wie der Antragsgegner – dass die Antragstellerin tatsächlich nicht selbst gefahren war, so kann man an die Rechtsobliegenheiten eines zu Unrecht in ein Ordnungswidrigkeitenverfahren verwickelten Bürgers keine übersteigerten Anforderungen stellen. Jedenfalls fehlt im Falle der dennoch eintretenden Rechtskraft eines gegen den Betroffenen ergehenden unrichtigen Bußgeldbescheids in diesem Fall jede rechtsstaatliche Rechtfertigung, hieraus den Rechtsirrtum staatlicher Behörden noch vertiefende, zusätzlich zum Bußgeldverfahren sanktionierende Maßnahmen abzuleiten. Eine solche Handhabung liefe darauf hinaus, die Nachlässigkeit bei der Abwendung der Rechtskraft des Bußgeldbescheids als „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG anzusehen. Diese Rechtsfolge ist von Anlage 12 FeV jedoch nicht gedeckt. Bei der mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen gebotenen reinen Interessenabwägung überwiegen hier die privaten Interessen der Antragstellerin, vor den Vollzugsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben, ausnahmsweise das gemäß § 2a Abs. 6 StVG regelmäßig überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Folgen der hier umstrittenen Anordnung eines Aufbauseminars können nicht losgelöst von weiteren rechtlichen Konsequenzen der streitigen Verfügung bewertet werden. Die in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG geregelte Bindung an rechtskräftige Entscheidungen gilt nämlich nicht nur für die Anordnung eines Aufbauseminars, sondern auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahranfängers im Fall des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG und findet sich wortgleich in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG, so dass auch nach dem dort geregelten Punktsystem u. U. die Fahrerlaubnis wegen einer offensichtlich nicht begangenen Tat entzogen werden könnte, wenn die Vorschrift nicht einschränkend angewendet würde. Hinzukommt, dass die Probezeit der Antragstellerin um 2 Jahre verlängert werden soll (§ 2a Abs. 2a StVG). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände muss das Interesse an einer sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung zurück treten. Wäre die Antragstellerin sofort vollziehbar verpflichtet, ein kostspieliges Aufbauseminar zu besuchen, obwohl sie den maßgeblichen Verstoß nicht begangen hat, wäre dies nicht nur sinnlos und im Falle ihres späteren Obsiegens auch nicht mehr umkehrbar, sondern mit Blick auf die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen nicht förderlich. Die mit § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG beabsichtigte Rechtssicherheit würde in diesem, von der gesetzlichen Regel völlig abweichenden Fall, in ihr Gegenteil verkehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52 Abs. 2, 53 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit den Ziffern 46.16 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.