Beschluss
4 L 1053/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:0108.4L1053.12.NW.0A
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Leitsätze
Eine bauordnungsrechtliche Verfügung, mit der die Nutzung eines bestandsgeschützten Wochenendhauses zu Übernachtungszwecken für die Dauer des fehlenden Brandschutzes untersagt wird, kann nicht darauf gestützt werden, dieses sei wegen des unzureichenden Zustandes der Wege im Wochenendhausgebiet im Falle eines Brandes für Feuerwehrfahrzeuge nicht bei jeder Witterung erreichbar.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die bauaufsichtlichen Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. November 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine bauordnungsrechtliche Verfügung, mit der die Nutzung eines bestandsgeschützten Wochenendhauses zu Übernachtungszwecken für die Dauer des fehlenden Brandschutzes untersagt wird, kann nicht darauf gestützt werden, dieses sei wegen des unzureichenden Zustandes der Wege im Wochenendhausgebiet im Falle eines Brandes für Feuerwehrfahrzeuge nicht bei jeder Witterung erreichbar.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die bauaufsichtlichen Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. November 2012 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten bauaufsichtsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 13. November 2012 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Nutzung seines Wochenendhauses „für die Dauer des fehlenden Brandschutzes gemäß § 81 Landesbauordnung (LBauO) zu Übernachtungszwecken (d.h. für das Schlafen in der Nacht und am Tage), ab sofort, spätestens jedoch ab Zugang dieses Bescheides, untersagt“ (Ziffer 1 des Bescheids vom 13. November 2012) und ihm zudem alle Handlungen verboten, die zu einer Brandgefahr führen können, insbesondere das Hantieren mit offenem Feuer, leicht entzünd- oder brennbaren Stoffe, das Heizen mit festen Brennstoffen sowie die Nutzung von Gasflaschen mit offener Flamme (Ziffer 2). Begründet hat der Antragsgegner diese bauaufsichtlichen Maßnahmen damit, dass das Grundstück wegen des unzureichenden Zustandes der Wege des Wochenendhausgebiets im Falle eines Brandes für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 Tonnen und einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen nicht bei jeder Witterung erreichbar sei. Das Interesse des Antragstellers, diesen Anordnungen während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nicht Folge leisten zu müssen, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortigem Vollzug. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist vorliegend nach Auffassung der Kammer der Fall, denn der Antragsgegner hat bei der angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, dass für das Wochenendhaus des Antragstellers mit Bauschein vom 13. Oktober 1970 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 13. November 2012 sind gestützt auf § 81 Satz 1 LBauO. In dieser Vorschrift findet das Vorgehen des Antragsgegners als Bauaufsichtsbehörde jedoch keine hinreichende Grundlage. Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangen oder ihre Benutzung untersagen, wenn die Anlagen gegen baurechtlichen oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über ihre Errichtung, ihre Änderung, ihre Instandhaltung oder ihre Nutzungsänderung verstoßen und auf andere Weise nicht rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Erlass einer solchen Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügung ist aber nur dann zulässig, wenn die bauliche Anlage sowohl formellem als auch materiellem Recht widerspricht, d.h. formell und materiell illegal ist. Eine Baugenehmigung verleiht nämlich einem Vorhaben Bestandsschutz. Im genehmigten Umfang ist die bauliche Anlage „baupolizeifest“ (vgl. Jeromin, LBauO Rh-Pf, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 70 Rdnr. 61). Die Bauaufsichtsbehörde kann daher weder die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangen noch ihre Nutzung untersagen, wenn diese Anlage zwar dem materiellen Recht widerspricht, sie aber auf der Grundlage einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurde und in deren Rahmen genutzt wird (vgl. Lang in Jeromin, a.a.O., § 81 Rdnrn. 61 und 7 m.w.N.). Dementsprechend kann der Antragsgegner dem Antragsteller nicht nach § 81 Satz 1 LBauO die Nutzung seines Wochenendhauses zu Übernachtungszwecken (d.h. für das Schlafen in der Nacht und am Tage) untersagen (Ziffer 1 des Bescheids vom 13. November 2012), da der Antragsgegner mit Bauschein vom 13. Oktober 1970 die Errichtung dieses Wochenendhauses genehmigt hat und von dieser Genehmigung auch die Nutzung des Gebäudes zum (nicht dauernden, aber gelegentlichen) Übernachten gedeckt ist. Gleiches gilt auch für das Verbot aller Handlungen, die zu einer Brandgefahr führen können (Ziffer 2). Diese bauaufsichtliche Verfügung, die im Übrigen wohl zu unbestimmt sein dürfte, betrifft nämlich auch Tätigkeiten, wie z.B. das Heizen mit festen Brennstoffen, die Nutzung von Gasflaschen oder das Hantieren mit leicht entzünd- oder brennbaren Stoffen, die von der genehmigten Nutzung als Wochenendhaus mit umfasst sind. Auch in § 85 LBauO finden die angefochtenen bauaufsichtlichen Maßnahmen keine rechtliche Grundlage. Zwar kann nach § 85 Abs. 1 Satz 2 LBauO bei genehmigten baulichen Anlagen im Falle von Gefahr im Verzug ihre Benutzung eingeschränkt oder untersagt werden. Eine solche Benutzungseinschränkung oder –untersagung setzt aber den Erlass von vollziehbaren nachträglichen Anforderungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO voraus (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 17. September 2002 - 4 L 2334/02.NW -; Jeromin, a.a.O., § 85 Rdnr. 10), an denen es vorliegend fehlt. Im Falle des genehmigten Wochenendhauses käme daher allenfalls ein Einschreiten der zuständigen Ordnungsbehörde nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in Betracht, wenn von der baulichen Anlage eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, für die der Antragsteller Verantwortung im polizeirechtlichen Sinne trägt. Auch insoweit bestehen aber bei der Kammer Zweifel, weil vorliegend die Probleme bei einer Brandbekämpfung ihre Ursache nicht in der Beschaffenheit des Wochenendhauses, sondern in dem Zustand der Straßen des Wochenendhausgebietes haben. Die Beschaffenheit dieser Anlagen und die damit verbundenen Probleme dürften nämlich primär in den Verantwortungsbereich des Planungs- bzw. Erschließungsträgers fallen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.