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Beschluss

1 L 29/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2013:0128.1L29.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung kann sich die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs in der Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen, sofern hieraus bereits Erwägungen der Behörde zur besonderen Dringlichkeit ihres Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hinreichend klar hervorgehen (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 21. Juni 2009, 10 B 10508/09.OVG).(Rn.2) 2. Ergibt sich die fehlende Eignung nicht unmittelbar aus eignungsausschließenden Tatsachen, wie einem festgestellten Drogenkonsum, sondern wird sie von der Behörde lediglich vermutet, weil der Betroffene ein von ihm gefordertes Gutachten nicht vorgelegt hat, bedarf die keinen weiteren Aufschub duldende Dringlichkeit der Fahrerlaubnisentziehung jedenfalls einer besonderen Begründung im Einzelfall.(Rn.3) 3. Es ist zweifelhaft, ob die Anordnung eines isolierten psychologischen Gutachtens oder nur des psychologischen Teils einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung ein zulässiges Aufklärungsmittel bei alkoholbedingten Eignungsbedenken der Behörde ist.(Rn.6)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2013 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Eilverfahrens bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung kann sich die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs in der Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen, sofern hieraus bereits Erwägungen der Behörde zur besonderen Dringlichkeit ihres Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hinreichend klar hervorgehen (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 21. Juni 2009, 10 B 10508/09.OVG).(Rn.2) 2. Ergibt sich die fehlende Eignung nicht unmittelbar aus eignungsausschließenden Tatsachen, wie einem festgestellten Drogenkonsum, sondern wird sie von der Behörde lediglich vermutet, weil der Betroffene ein von ihm gefordertes Gutachten nicht vorgelegt hat, bedarf die keinen weiteren Aufschub duldende Dringlichkeit der Fahrerlaubnisentziehung jedenfalls einer besonderen Begründung im Einzelfall.(Rn.3) 3. Es ist zweifelhaft, ob die Anordnung eines isolierten psychologischen Gutachtens oder nur des psychologischen Teils einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung ein zulässiges Aufklärungsmittel bei alkoholbedingten Eignungsbedenken der Behörde ist.(Rn.6) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2013 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Eilverfahrens bewilligt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der gegen ihn verfügten Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben, überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Dabei ist der Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids hier schon deshalb zu hemmen, weil er nicht ordnungsgemäß von der Antragsgegnerin begründet wurde. An die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung sind zwar im Fahrerlaubnisrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Weil sich hier häufig die Gründe für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, kann sich in Fällen dieser Art die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs sogar in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen, sofern hieraus bereits Erwägungen der Behörde zur besonderen Dringlichkeit ihres Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Betroffenen hinreichend klar hervorgehen. Im Hinblick auf die Warnfunktion des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Prüfung des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung durch die Behörde erfordert, muss zudem stets gewährleistet sein, dass sie den zu regelnden Einzelfall im Blick behält (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 21. Juni 2009 – 10 B 10508/09.OVG – und vom 3. Dezember 2008 – 10 B 11168/08.OVG –). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Die Begründung des Sofortvollzugs selbst unter Ziffer II. erschöpft sich in allgemeinen, formularmäßigen Ausführungen ohne Bezug zum Einzelfall. Den Gründen unter Ziffer I. des Bescheids lässt sich zwar entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Einzelfall des Antragstellers im Blick hatte. Abwägungen zur besonderen Dringlichkeit der verfügten Maßnahmen unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen finden sich aber auch hier nicht. Dieser Begründungsteil der Verfügung enthält lediglich die Darstellung des Sachverhalts und den hieraus gezogenen Schluss, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Gerade in einem Fall, in dem sich die fehlende Eignung des Betroffenen nicht unmittelbar aus eignungsausschließenden Tatsachen, wie z.B. aus einem festgestellten Drogenkonsum oder aus einem bereits vorliegenden negativen Fahreignungsgutachtens ergibt, sondern über § 11 Abs. 8 FeV lediglich vermutet wird, dass der Betreffende einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen will (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rdnr. 22 m.w.N.), bedarf die keinen weiteren Aufschub duldende Dringlichkeit der Fahrerlaubnisentziehung einer besonderen Begründung im Einzelfall. Die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 4. Januar 2013 ist außerdem aus materiellen Gründen zu verhindern. Es bestehen nämlich derzeit gewichtige Bedenken gegen die verfügte Fahrerlaubnisentziehung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, wie bereits ausgeführt, auf § 3 Abs. 1 StVG, §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV gestützt, weil der Antragsteller ein von ihm gefordertes Gutachten nicht vorgelegt hat. Der Schluss auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist indessen nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens ihrerseits formell und materiell rechtmäßig, d. h. insbesondere hinreichend bestimmt, anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris). Daran bestehen hier ernstliche Zweifel. Diese Zweifel richten sich, wie nachfolgend näher dargelegt wird, nicht schon gegen den erforderlichen Anlass für weitergehende Aufklärungsmaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die Fahreignung des Antragstellers wegen eines im Raum stehenden Alkoholmissbrauchs. Die bei summarischer Prüfung im Eilverfahren auftretenden rechtlichen Bedenken des Gerichts beziehen sich vielmehr darauf, ob die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2012 erfolgte Anordnung eines psychologischen Fahreignungsgutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung zulässig und hinreichend bestimmt ist. Die Anordnung eines psychologischen Gutachtens ist weder in der allgemeinen Regelung des § 11 FeV noch in der bezüglich Alkohol speziellen Vorschrift des § 13 FeV ausdrücklich vorgesehen, womit fraglich ist, ob es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Beide Regelungen nennen nur das ärztliche und das medizinisch-psychologische Gutachten zur Aufklärung bestehender Eignungszweifel. Die Fahrerlaubnisverordnung sieht auch keinen Verzicht auf den medizinischen Teil einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Vielmehr schreibt § 13 Nr. 2a FeV, der vom Antragsgegner – zwar noch nicht im Anordnungsschreiben, aber nachfolgend im Verfahren – als einschlägige Rechtsgrundlage genannt wird, gerade für den Fall, dass bereits ein fachärztliches Gutachten zum Alkoholkonsum vorliegt, zwingend die Anordnung eines umfassenden medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. § 11 Abs. 3 FeV definiert das medizinisch-psychologische Gutachten als ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung und geht damit grundsätzlich von einem einheitlichen Gutachten, nicht von einem medizinischen Gutachten einerseits und einem selbständigen psychologischen Gutachten andererseits aus, die zu dem medizinisch-psychologischen Gutachten verbunden werden. Auch in Anlage 15 Nr. 3 zu § 11 Abs. 5 FeV wird „die medizinisch-psychologische Untersuchung“ einheitlich bezeichnet. Gemäß § 13 Nr. 2a FeV steht die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ferner nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, was möglicherweise Raum für Erwägungen der Verhältnismäßigkeit unter den Umständen des Einzelfalls ließe (zu § 11 FeV vgl. aber VG Augsburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 – AU 3 S 08.114 –, juris). Dies alles spricht dafür, dass die Anordnung eines nur psychologischen Gutachtens oder nur des psychologischen Teils einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung nicht als Instrument zur Klärung von Eignungszweifeln zur Verfügung steht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Eilverfahren kann darüber hinaus nicht abschließend geklärt werden, ob eine isolierte psychologische Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle mit der von der Antragsgegnerin formulierten Fragestellung überhaupt möglich wäre. Auch wenn diese Rechtsfragen derzeit offen bleiben, bestehen im Weiteren auch erhebliche Zweifel, ob ein psychologisches Gutachten von der Antragsgegnerin hier hinreichend bestimmt angeordnet wurde. Der Wortlaut der Anordnung auf Seite 1 des Schreibens vom 16. Oktober 2012 beschränkt sich zunächst eindeutig auf ein psychologisches Fahreignungsgutachten, die auf Seite 2 des Schreibens mitgeteilte Fragestellung an den Gutachter und das in der Anlage an den Antragsteller übersandte Zustimmungsformular entsprechen indessen der umfassenden medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Antragsgegnerin legt auch in ihrem Schreiben nichts dazu dar, dass und ggf. mit welcher Begründung – etwa aus Verhältnismäßigkeitserwägungen – sie tatsächlich auf den medizinischen Teil der medizinisch-psychologischen Untersuchung verzichtet, weil sie diesen Teil möglicherweise schon durch das Fachgutachten vom 19. September 2012 als abgedeckt ansieht. Vielmehr führt sie mehrfach aus, das fachmedizinische Gutachten habe keine Einordnung der Alkoholproblematik des Antragstellers ermöglicht, was dafür sprechen könnte, dass sie aus diesem Gutachten keine Schlüsse ziehen will. In der Antragserwiderung bezieht sie sich schließlich auf das psychologische Gutachten, auf Seite 6 der Antragserwiderung begründet sie demgegenüber die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung mit dem Erscheinungsbild, Verhalten und der alkoholbedingten Desorientierung des Antragstellers am 31. Juli 2012. Nach alledem erscheint aus Sicht des Gerichts nicht eindeutig geregelt, welcher Untersuchung sich der Antragsteller bei der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zu unterziehen hatte. Aus der Nichtbefolgung einer zu unbestimmten Untersuchungsanordnung durfte die Antragsgegnerin nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Anordnung kann auch nicht nachträglich im Entziehungsverfahren geheilt oder klargestellt werden, vielmehr ist den weiterhin bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers mit einer neuen Untersuchungsanordnung nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, a.a.O.). Dabei spricht nach Auffassung des Gerichts allerdings vieles dafür, dass die Anordnung einer umfassenden medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 13 Nr. 2a 2. Alt. FeV wegen bestehender Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch zulässig ist: Der Antragsteller hat sich am 31. Juli 2012 am frühen Nachmittag in erheblich alkoholisiertem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von rund 3 Promille im öffentlichen Verkehrsraum verkehrsgefährdend für sich und andere bewegt, wovon aufgrund des Polizeiberichts jedenfalls im Eilverfahren auszugehen ist. Weder kommt es dafür auf die exakte Höhe der Atemalkoholkonzentration an, noch darauf, dass der Antragsteller nicht als Fahrzeugführer auffällig wurde oder wo sein Auto sich damals tatsächlich befand. Allein der extrem hohe Alkoholwert, mag er auch durch das Trinken einer ganzen Flasche Cognac innerhalb von zwei Stunden zustande gekommen sein, wie der Antragsteller vorträgt, lässt auf eine sehr hohe Alkoholgewöhnung schließen. Dass nicht nur Alkoholkonzentrationen im Blut, sondern auch Atemalkoholkonzentrationen rechtlich verwertbar sind, zeigt schon § 24a StVG. Die Erklärungen des Antragstellers zum Zustandekommen des hohen Messwertes durch ein Asthmaspray oder Restmengen Cognac im Mundraum erscheinen derzeit wenig überzeugend, da er sich zwischen Konsumende und Durchführung des Drägertests offenbar übergeben hatte, und die Nutzung eines Asthmasprays vor dem Test bisher nirgends aktenkundig erwähnt wurde. Aufgrund der mit einer hohen Alkoholgewöhnung typischerweise einhergehenden Kontrollverluste, die der Antragsteller bei dem Geschehen am 31. Juli 2012 schon einmal im öffentlichen Verkehrsraum gezeigt hat, dürfte bei lebensnaher Betrachtung nicht fern liegen, dass er in überschaubarer Zukunft auch zwischen dem Trinken und der Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher trennen kann. Der Fall einer alkoholbedingten Auffälligkeit im rein privaten Bereich und ohne jeglichen Verkehrsbezug liegt hier gerade nicht vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 2007, DVBl 2007, 1250). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 GKG auf die Hälfte des Regelstreitwerts für die Fahrerlaubnis Klasse B festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog Ziffer 46.3, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, Anhang § 164). Da der Antrag erfolgreich ist, steht dem Antragsteller gemäß §§ 114 ff. ZPO, 166 VwGO Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu.