Beschluss
4 L 318/13.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:0506.4L318.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Nach der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung hat deren Träger gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vor der Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Wartefrist von 3 Monaten einzuhalten. Er darf daher erst Recht keine gewerbliche Sammlung durchführen, solange eine Anzeige, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt, überhaupt noch nicht erfolgt ist.(Rn.6)
(Rn.8)
2. Unter die Verbotsnorm des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG fallen auch nicht angezeigte gewerbliche Sammlungen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung hat deren Träger gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vor der Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Wartefrist von 3 Monaten einzuhalten. Er darf daher erst Recht keine gewerbliche Sammlung durchführen, solange eine Anzeige, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt, überhaupt noch nicht erfolgt ist.(Rn.6) (Rn.8) 2. Unter die Verbotsnorm des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG fallen auch nicht angezeigte gewerbliche Sammlungen.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Der zulässige Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 9. April 2013, mit der ihm die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - untersagt hat, in ihrem Stadtgebiet Altkleider, Textilien und Schuhe im Wege der Sacksammlung und Containersammlung zu sammeln und ihm aufgegeben hat, die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sich das überwiegende öffentliche Interesse aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könne der Antragsteller die Sammlung bis zur Bestandskraft der Untersagungsverfügung und damit für einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen betreiben. Dies müsse mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die nicht unerhebliche Anzahl weiterer gewerblicher Sammler, die regelmäßig werthaltige Abfälle einsammelten, unterbunden werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids vom 28. Januar 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. April 2013 angeordneten Maßnahme. Dieses überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass diese abfallrechtliche Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Behörde (§ 27 Abs. 2 Satz 4 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - ) die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Bei der Auslegung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG geht die Kammer im Erstrechtschluss davon aus, dass unter diese Verbotsnorm auch (noch) nicht angezeigte Sammlungen fallen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 20 CS 12.841 - ; VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 - 7 L 79/13 - ; juris). Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Eine entsprechende gewerbliche Sammlungstätigkeit kann zwar ohne ausdrückliche behördliche Gestattung aufgenommen werden. Allerdings sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dieser Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Angaben beizufügen über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (Nr. 1), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2), über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (Nr. 4) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5). Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG einschließlich der dreimonatigen Wartefrist des Sammlers stellt sicher, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen der vorgesehenen Sammlung rechtzeitig vor der Aufnahme der gewerblichen Sammeltätigkeit prüfen kann. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben sollen dabei eine umfassende Prüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/6052, S. 88 und 17/7505, S. 47). Wenn aber der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG im Falle der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entspricht, nach dieser Anzeige und vor der Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Wartefrist von drei Monaten einzuhalten hat, so darf er erst Recht keine gewerbliche Sammlung durchführen, solange eine solche formgerechte Anzeige, die der zuständigen Behörde erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Sammlung ermöglicht, noch gar nicht erfolgt ist. Dementsprechend war auch die Sammlung des Antragstellers im Gebiet der Antragsgegnerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, weil der Antragsteller bisher keine Anzeige eingereicht hat, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt. Der Antragsteller ist der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 18 KrWG bisher nicht in dem rechtlich gebotenen Maß nachgekommen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob er die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, die er nach eigenen Angaben in Rheinland-Pfalz bereits seit 2001 durchführt, mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gegenüber dem Umweltamt der Landeshauptstadt Mainz angezeigt hat. Dieses Schreiben genügt nämlich ebenso wie die fast inhaltsgleiche Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin, die bei dieser am 28. März 2013 einging, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG. So enthalten die fraglichen Schreiben nur rudimentäre und damit ungenügende Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2) und über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), wobei der Inhalt der Anzeigen zusätzlich dadurch in Frage gestellt wird, dass beide Schreiben „zum Land Rheinland-Pfalz“ und „zum Kreis (?) von Kaiserslautern“ identische Angaben enthalten. Völlig unzureichend sind außerdem auch die Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie die Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5). Insoweit enthalten die Schreiben lediglich die Angabe, dass die gebrauchten Kleider und Schuhe in einer Halle in Homburg/Jägersburg gelagert und mit LKW nach Polen transportiert werden sowie ein Dokument vom 1. September 2010 in polnischer Sprache, das vermutlich einen Vertrag mit einer polnischen Firma zum Gegenstand hat. Diese Angaben genügen ersichtlich nicht, um der Antragsgegnerin gegenwärtig die Prüfung zu ermöglichen, ob das Sammelgut entsprechend der gesetzlichen Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, zumal gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG die Amtssprache deutsch ist. Dem Antragsteller war daher nach § 18 Abs. 5 Satz 4 KrWG die Sammeltätigkeit im Gebiet der Antragsgegnerin zu untersagen, weil er diese Tätigkeit entgegen der Regelungen des § 18 KrWG rechtswidrig ohne hinreichende Anzeige und damit vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist durchführt. An der sofortigen Vollziehung dieser Untersagungsverfügung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil andernfalls der Regelungszweck des § 18 KrWG, nämlich sicherzustellen, dass die zuständige Behörde rechtzeitig vor der Aufnahme der beabsichtigten Sammlung prüfen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Sammlungssystem vorliegen, verfehlt würde. Dass der Antragsteller bereits seit 2001 und damit bereits beim Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 gewerbliche Sammlungen durchgeführt haben will, steht dem nicht entgegen. § 72 Abs. 2 Satz 1KrWG enthält für gewerbliche Sammlungen von Abfällen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durchgeführt werden, eine Übergangsvorschrift, wonach die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG in solchen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abzugeben ist. Auch für diese Anzeige gelten gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 KrWG die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechend. Der Antragsteller musste daher spätestens ab 1. September 2012 die Maßgaben des § 18 KrWG erfüllen. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und gegen das Gebot des fairen Verfahrens vermag die Kammer nicht zu erkennen, da vorliegend das Umweltreferat der Antragsgegnerin, das nicht für die Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zuständig ist, tätig wurde. Auch sonstige europarechtliche Bedenken greifen nicht durch. Der Vortrag des Antragstellers befasst sich insoweit im Wesentlichen mit der Frage der europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 KrWG, der die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG näher gesetzlich definiert (vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 - ; juris). Dies bedarf jedoch keiner weitergehenden Klärung, weil vorliegend nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entscheidungserheblich sind, sondern Fragen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG. Insoweit erschließt sich der Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht, dass europäisches Primär- oder Sekundärrecht dieser innerstaatlichen Regelung entgegenstehen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziffer 2 GKG.