Beschluss
1 L 497/13.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:0702.1L497.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Eine Terminsgebühr nach Teil III Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 RVG VV (juris: RVG-VV) ist keine modifizierte allgemeine Korrespondenzgebühr (im Anschluss an BGH, B. v. 28.2.2012, XI ZB 15/11 m.w.N.).(Rn.4)
2. Eine Terminsgebühr für den bevollmächtigten Rechtsanwalt eines Beteiligten entsteht nur, wenn eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder von einem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder Beweisaufnahme stattfindet.(Rn.6)
3. Auch im gerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 VwGO entsteht damit im Regelfall keine Terminsgebühr des bevollmächtigten Rechtsanwalts.(Rn.9)
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Terminsgebühr nach Teil III Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 RVG VV (juris: RVG-VV) ist keine modifizierte allgemeine Korrespondenzgebühr (im Anschluss an BGH, B. v. 28.2.2012, XI ZB 15/11 m.w.N.).(Rn.4) 2. Eine Terminsgebühr für den bevollmächtigten Rechtsanwalt eines Beteiligten entsteht nur, wenn eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder von einem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder Beweisaufnahme stattfindet.(Rn.6) 3. Auch im gerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 VwGO entsteht damit im Regelfall keine Terminsgebühr des bevollmächtigten Rechtsanwalts.(Rn.9) 1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der von dem Antragsteller und Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. September 2013 gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zwar zulässig, aber unbegründet. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr, die er mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 5. September 2013 in Höhe von 583,20 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer geltend gemacht hatte. Die Versagung der Festsetzung einer Terminsgebühr in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid ist damit rechtmäßig. Die Gewährung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG-VV – kommt hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht in Betracht. Hiervon geht auch der Antragsteller aus, soweit dies insbesondere Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 1 RVG betrifft. Die Terminsgebühr kann auch nicht unter Rückgriff auf Teil III Vorbemerkung 3 RVG-VV festgesetzt werden. Die ersten beiden Absätze dieser Vorbemerkung sind nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig. Absatz 3 dieser Vorbemerkung bestimmt zwar, dass die Terminsgebühr entsteht, für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Doch auch diese Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers hat zwar im Einzelnen dargelegt, dass er vor Erhebung des Eilantrags in dem inzwischen abgeschlossenen Eilverfahren telefonisch mit der zuständigen Bearbeiterin der Antragsgegnerin über die Möglichkeit gesprochen hat, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, um ein Eilverfahren zu vermeiden. Dieses Gespräch führt jedoch nicht zur Festsetzung einer Terminsgebühr. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine solche Gebühr schon deshalb nicht in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entschieden hat. Die Terminsgebühr kann nur entstehen in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder vor dem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattfindet. Da es hieran im vorliegenden Verfahren aber fehlt, fällt keine Terminsgebühr an (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – V ZB 110/06 –, Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 170/06 – und Beschluss vom 28. Februar 2012 – XI ZB 15/11; OVG Sachsen, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 3 E 15/09, juris und VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 3 L 468/11.NW, m.w.N.). Die Terminsgebühr wird nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist. Die scheinbar einschränkungslose Formulierung in Teil III Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 RVG-VV bedarf einer am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Auslegung. Hierzu verweist die Kammer auf Auszüge aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2007 (a.a.O.): „Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (…). Dies gilt auch, wenn – wie hier – die Rechtsanwälte der Parteien sich über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abstimmen. Die Nummer 3 der Vorbemerkungen zu Teil III des Vergütungsverzeichnisses, nach der eine Terminsgebühr schon bei einer Mitwirkung des Anwalts an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, gilt zwar – worauf die Rechtsbeschwerde im Ansatzpunkt zutreffend hinweist – grundsätzlich auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Besprechung zwischen den Rechtsanwälten ohne Beteiligung des Gerichts lässt jedoch auch nach der Vorbemerkung 3 die Terminsgebühr nicht entstehen, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht (…). Die in Teil III des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr wird auch nicht durch die Nummer 3 der Vorbemerkungen in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist. Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände in Teil III des Vergütungsverzeichnisses, der die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht sollten unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drs. 15/1971, S. 209). Die Begründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift indes nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Materialien zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte.“ Die vorstehenden Ausführungen sind auf das vorliegende Verfahren übertragbar und fanden ihre Bestätigung in weiteren, oben zitierten aktuelleren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der dort zitierten Verwaltungsgerichte. Die entgegenstehende Auffassung unterbewertet, dass es Absicht des Gesetzgebers war, die bisherige Verhandlungs- und Erörterungsgebühr durch die nunmehr vorgesehene Terminsgebühr zu ersetzen und nur insoweit einen erweiterten Anwendungsbereich zu schaffen. Hierdurch sollen dem Rechtsanwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drs. 15/1971, S. 209). Dieser tragende Grundgedanke stellte nicht nur den Anlass für die Neuregelung des Gebührentatbestandes dar, sondern ist auch zur Auslegung der Tragweite der Neugestaltung heranzuziehen. Teil III Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV betrifft zudem die Entstehung einer Terminsgebühr. Ein solcher Termin ist im Bereich des § 80 VwGO gesetzlich nicht zwingend vorgesehen und im abgeschlossenen Eilverfahren auch nicht anberaumt worden. Hinzu kommt, dass Teil III Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV keinen eigenständigen Gebührentatbestand schafft, sondern vielmehr der Erläuterung des Begriffs der Terminsgebühr dient. Damit bleibt auch der enge Bezug dieser Gebühr zu einem (gerichtlichen) potentiellen oder tatsächlich anberaumten Termin erhalten. Schließlich spricht auch die Neufassung des Teils III Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV nicht für die Auffassung des Erinnerungsführers. Denn die dort erfolgte deutlichere Trennung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen führt lediglich zur besseren Abgrenzung der tatbestandlichen Voraussetzungen, schafft ihrerseits aber keinen eigenständigen Gebührentatbestand, der losgelöst zu werten wäre von den übrigen Bestimmungen zur „Terminsgebühr“. Nach alledem ist die Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.