Urteil
1 K 948/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:0717.1K948.12.NW.0A
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Umstand, dass ein Rechtsreferendar die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO (juris: JAPO RP) eingeräumte Frist nicht zielführend zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen nutzen konnte, weil er davon ausgehen musste, dass sein Vorbereitungsdienst gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO (juris: JAPO RP) beendet war, kann im Einzelfall eine besondere Härte begründen, die seine zeitlich begrenzte Wiederaufnahme in das öffentlich rechtliche Ausbildungsverhältnis gebietet.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2012 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2012 verpflichtet, den Kläger für die Dauer von 5 Monaten und 25 Tagen nach Rechtskraft des Urteils in den Vorbereitungsdienst wieder aufzunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass ein Rechtsreferendar die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO (juris: JAPO RP) eingeräumte Frist nicht zielführend zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen nutzen konnte, weil er davon ausgehen musste, dass sein Vorbereitungsdienst gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO (juris: JAPO RP) beendet war, kann im Einzelfall eine besondere Härte begründen, die seine zeitlich begrenzte Wiederaufnahme in das öffentlich rechtliche Ausbildungsverhältnis gebietet.(Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2012 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2012 verpflichtet, den Kläger für die Dauer von 5 Monaten und 25 Tagen nach Rechtskraft des Urteils in den Vorbereitungsdienst wieder aufzunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2012, mit dem er dem Kläger die Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst versagt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dessen Anspruch auf Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst besteht allerdings nur im Umfang von fünf Monaten und 25 Tagen, so dass der weitergehende Klageantrag abzuweisen war (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Anspruch auf Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aus Härtegründen ist § 14 Abs. 4 Satz 2 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO –. Danach kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO ausgeschiedene Rechtsreferendare – wie den Kläger – in besonderen Härtefällen für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen. Nach Überzeugung des Gerichts liegt hier ein solcher besonderer Härtefall vor, der eine zeitlich auf 5 Monate und 25 Tage begrenzte Wiederaufnahme des Klägers in den juristischen Vorbereitungsdienst gebietet. Der Begriff der besonderen Härte ist in der Vorschrift nicht näher definiert. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in den Gründen seines zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 18. Januar 2013 – 2 A 10747/12.OVG – in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Ausbildung zum Volljuristen ist also auch nach der Konzeption des Gesetzgebers mehr als nur das Durchlaufen der Ausbildungsstationen. Er will den Referendaren vielmehr im Grundsatz – beschränkt auf ein Jahr – auch die Möglichkeit einer unbehelligten Prüfungsvorbereitung geben. Hieraus erklärt sich auch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO a. F., nach welcher die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen kann. Da finanzielle Erwägungen zweifellos nicht geeignet sind, einen Härtefall zu begründen, ergeben sich Härtefälle ersichtlich daraus, dass die Ausgeschiedenen die Jahresfrist nicht zielführend im Sinne einer konzentrierten Vorbereitung auf die Staatsprüfung nutzen konnten. Gerade diese soll durch die Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ermöglicht werden.“ Der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden noch herangezogene Ablehnungsgrund, nach Ableistung aller Ausbildungsstationen sei keine zusätzliche Ausbildungszeit zu gewähren, ist danach nicht mehr tragfähig, weil auch die Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO als vom Verordnungsgeber eingeräumte Ausbildungszeit anzusehen ist. Des Weiteren ergibt sich aus den Ausführungen des OVG, dass die Tatbestandsvoraussetzung der besonderen Härte erfüllt ist, wenn der Rechtsreferendar die Ausbildungszeit – einschließlich der darunter zu fassenden Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO – nicht zielführend im Sinne einer unbehelligten und konzentrierten Vorbereitung auf die Prüfung nutzen konnte. Davon geht die Kammer hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles aus. Der Kläger konnte den Zeitraum seiner Ausbildungszeit, soweit ihm gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a. F. eine Jahresfrist einzuräumen war, nicht zielführend im oben beschriebenen Sinn nutzen. Die Jahresfrist lief entsprechend der Entscheidung des OVG und dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 bis zum 30. November 2012. Nach dem Ende der Elternzeit ab 6. Juni 2012 konnte der Kläger die Zeit bis zum 30. November 2012 aber nicht zur konzentrierten Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung nutzen, weil er aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 9. November 2010 und des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Mai 2012 (1 K 8/12.NW) damals noch davon ausgehen musste, dass seine Referendarzeit aufgrund Gesetzes bereits zum 30. November 2011 beendet war. Dies wurde erst durch das Urteil vom 18. Januar 2013 und den bereits zitierten Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 korrigiert. Hierin hat der Beklagte zwar die Zeit vom 6. Juni 2012 bis 30. November 2012 nachträglich als Ausbildungszeit anerkannt, dies konnte aber nicht dazu führen, dass der Kläger diese Zeit auch dementsprechend zur konzentrierten Vorbereitung auf die Staatsprüfung nutzen konnte. Dass dies rückwirkend für einen vergangenen Zeitraum nicht möglich ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Dem kann der Beklagte aber auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger sich nach Beendigung seiner Elternzeit ab 6. Juni 2012 bis zum 30. November 2012 auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes ausreichend auf das Staatsexamen vorbereiten konnte. In dieser Zeit hat der Kläger nämlich Arbeitslosengeld II bezogen und musste sich folglich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung halten. Auch wenn es damals nicht zu einer Arbeitsaufnahme kam, und unabhängig vom Umfang der eigenen Bemühungen des Klägers um eine Arbeitsstelle war seine damalige persönliche Situation nach Auffassung des Gerichts dadurch nicht vergleichbar mit der Situation eines Rechtsreferendars, der im gesicherten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis des juristischen Vorbereitungsdienstes, unbehelligt von Existenzsorgen und Anforderungen des Arbeitsamts, sich seiner Examensvorbereitung widmen kann. Diese „subjektiven“ Komponenten sind von der Ermöglichung einer „unbehelligten“ bzw. „konzentrierten“ Vorbereitung auf die Staatsprüfung durch § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO umfasst (vgl. erneut die bereits zitierten Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 18. Januar 2013, a.a.O.). Diese vom Verordnungsgeber eingeräumte Chance konnte der Kläger nicht in vollem Umfang wie andere mit ihm ausgebildete Referendare nutzen. Hierin sieht die Kammer einen Anwendungsfall der besonderen Härte im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO, die auch im Vergleich zu den vom Beklagten genannten üblichen Fällen einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Schwangerschaft und/oder Elternzeit besteht. Dem Kläger ist nach alledem der vollständige Zeitraum des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. aus Gründen der Chancengleichheit einzuräumen. Dies kann weder durch die nachträgliche Feststellung, dass sein Vorbereitungsdienst erst Ende November 2012 aufgrund Gesetzes beendet war, noch durch die Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge erreicht werden (die im Übrigen unstreitig auf das Arbeitslosengeld II und das Wohngeld angerechnet wurden), sondern allein durch eine in die Zukunft gerichtete Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst. Das Ermessen des Beklagten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO ist mithin auf diese Entscheidung verdichtet. Der Zeitraum der gebotenen Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst wird allerdings – neben der zeitlichen Begrenzung in § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO selbst – hier bestimmt durch die Zeit, die dem Kläger von der damals einzuräumenden Jahresfrist zunächst vorenthalten wurde, und beträgt mithin noch fünf Monate und 25 Tage. Ein weitergehender Anspruch steht ihm dagegen nicht zu. Ob die von ihm angeführten gesundheitlichen und familiären Gründe ebenfalls als Härtegründe in Frage kommen, kann letztlich dahinstehen, wenn der Härtefall schon aus den oben beschriebenen Umständen folgt. Die JAPO sieht nicht vor, dass eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst für jeden einzelnen Härtegrund gesondert bewilligt wird, oder dass der Wiederaufnahmezeitraum von bis zu sechs Monaten wegen mehrerer Härtegründe nahezu verdoppelt werden könnte. Auch muss die zusätzliche Ausbildungszeit in der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. nicht zusammenhängend zur Verfügung stehen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt hervorgehobenen familiären Belastungen sind im Übrigen als solche nicht geeignet, eine von § 14 Abs. 4 Satz 2 geforderte besondere Härte im Einzelfall zu begründen, sondern treffen vielmehr in vergleichbarer Weise auch andere Rechtsreferendare und -referendarinnen, die sich während des Vorbereitungsdienstes zur Familiengründung entschließen. Wenn die daraus entstehenden Belastungen mit den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht vereinbar sind, kommt eine vorübergehende Beurlaubung in Betracht. Darüber hinaus verlangt auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht, dass alle durch die Familie entstehenden Belastungen und Nachteile vom Staat ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 –, m. w. N., juris.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.764,72 € (entspricht Unterhaltsbeihilfe zuzüglich Familienzuschlag gemäß Mitteilung des Beklagten vom 12. November 2012 für die Dauer von elf Monaten und 25 Tagen) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der 1975 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aus Härtegründen. Am 1. November 2007 wurde er als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten aufgenommen. Er durchlief, unterbrochen von einer Elternzeit von April 2009 bis Dezember 2009 nach der Geburt seines ersten Kindes, die Pflichtstationen der Ausbildung. An den Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im April 2010 nahm er aufgrund einer amtsärztlich festgestellten Prüfungsunfähigkeit nicht teil und konnte sich nachfolgend auch der mündlichen Prüfung im November 2010 nicht unterziehen. Von August 2010 bis Oktober 2010 absolvierte er seine Wahlstation. An den Terminen zur schriftlichen Prüfung im Oktober 2010 und April 2011 war er wiederum wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt. Mit Bescheid vom 9. November 2010 stellte der Beklagte fest, dass der Vorbereitungsdienst des Klägers gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der für ihn noch anwendbaren juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung alter Fassung mit Ablauf des Monats November 2011 ende. Nach der Geburt seines zweiten Kindes wurde dem Kläger ab 6. Juni 2011 Elternzeit bewilligt. Seine Klage auf Feststellung, dass er u. a. wegen der unterbrechenden Wirkung der Elternzeit für das Ausbildungsverhältnis über den Monat November 2011 hinaus im juristischen Vorbereitungsdienst zu beschäftigen sei, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 (1 K 8/12.NW) abgewiesen. Im Berufungsverfahren entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18. Januar 2013 (10 A 10747/12.OVG), dass der Kläger nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeschieden sei. Dies ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die Inanspruchnahme von Elternzeit den Lauf der Jahresfrist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO hemme. Auch diese Jahresfrist sei nicht nur formal Teil der Ausbildung, sondern solle – beschränkt auf ein Jahr – die Möglichkeit einer unbehelligten Prüfungsvorbereitung gewähren. Dieser Entscheidung folgend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2013 fest, dass der Kläger nicht mit Ablauf des 30. November 2011 aus dem juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sei. Der Lauf der Frist sei durch die – gleichzeitig antragsgemäß verlängerte – Elternzeit vom 6. Juni 2011 bis 5. Juni 2012 gehemmt gewesen. Der Kläger sei somit erst mit Ablauf des 30. November 2012 kraft Gesetzes aus dem juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten. Bereits am 6. Juni 2012 hatte der Kläger die Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst aus Härtegründen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO für die Dauer von sechs Monaten beantragt und zur Begründung auf seine bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie auf Nachteile in der Ausbildung durch die familiäre Verantwortung gegenüber Ehefrau und Kindern verwiesen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2012 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab: Da der Kläger alle Stationen seiner Ausbildung durchlaufen habe, sei eine weitere Ausbildungszeit nicht erforderlich. Die Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung könne auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Mit seinem Antrag verfolge der Kläger ausschließlich ein Alimentationsinteresse. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2012 im Wesentlichen aus den gleichen Gründen zurück. Der Kläger hat am 5. November 2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Beklagte verweigere eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst aus rein finanziellen Überlegungen, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche. Bei ihm liege ein besonderer Härtefall vor. Mit Bekanntwerden der Schwangerschaft seiner Ehefrau im Juni 2008 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Es seien Existenzängste und Zukunftssorgen aufgetreten, wie die Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes und die zeitlich intensive Prüfungsvorbereitung mit den familiären Verpflichtungen und knappen finanziellen Mitteln zu vereinbaren seien. Dies habe Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit gehabt und letztlich zur Prüfungsunfähigkeit mit dem näher beschriebenen Krankheitsbild geführt. Dadurch habe er sich im Vergleich zu anderen Rechtsreferendaren und -referendarinnen nicht gleichwertig auf die juristische Staatsprüfung vorbereiten können. Die Unvereinbarkeit von Familie und Vorbereitungsdienst dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Durch den bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Nachzahlung der Bezüge für nahezu sechs Monate werde nur ein finanzieller Lohnausgleich gewährt. Den gesetzlich eingeräumten Ausbildungszeitraum habe er jedoch aufgrund rechtswidriger Verkürzung in keiner Weise zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung nutzen können. In dieser Zeit habe er davon ausgehen müssen, dass er nicht im Referendardienst sei. Ein Ausgleich könne nur durch die Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgen. Die Vorgaben des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 18. Januar 2013 seien daneben umzusetzen, was zu einer Wiederaufnahme für elf Monate und 25 Tage führen müsse. In der Zeit bis November 2012 habe er keine konsequente Vorbereitung auf die Zweite juristische Staatsprüfung durchgeführt, sondern sich um Arbeitsstellen bemüht bzw. beworben und gleichzeitig seine Familie betreut. Ab Juni 2012 habe für das zweite Kind ein Krippenplatz zur Verfügung gestanden. Mit der nachgezahlten Unterhaltsbeihilfe sei das Arbeitslosengeld und das Wohngeld zurückgezahlt bzw. sei diese direkt an das Arbeitsamt überwiesen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm die Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für elf Monate und 25 Tage zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Im vorliegenden Fall bestehe keine Veranlassung, dem Kläger erneut eine Ausbildungsstelle zuzuweisen, da er alle Pflichtstationen und die Wahlstation vollständig durchlaufen habe. Es sei ihm damit hinreichend ermöglicht worden, die Ausbildung, die zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung notwendig sei, zu absolvieren. Eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst würde angesichts dessen ausschließlich der Alimentation des Klägers dienen, was nicht dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes entspreche. In den vom Kläger geschilderten Umständen vermöge er keinen besonderen Härtefall zu erkennen, insbesondere im Vergleich mit anderen Rechtsreferendarinnen und -referendaren, die wegen Elternzeit ihre Ausbildung unterbrochen hätten. Möglicherweise habe sich der Kläger nicht vollständig auf die Examensvorbereitung konzentrieren können, weil das Land zunächst fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass er zum 30. November 2011 aus dem juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sei. Dies begründe jedoch keinen besonderen Härtefall. Aufgrund des Bescheides vom 6. Februar 2013 sei ihm die Unterhaltsbeihilfe nachgezahlt und die Ausbildungszeit anerkannt worden. Auf freiwilliger Basis könne er jederzeit an Arbeitsgemeinschaften der Pflichtstationen teilnehmen. Sollte ein erster Prüfungsversuch nicht erfolgreich sein, werde der Kläger auf seinen Wunsch zur Ableistung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes nochmals in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2013 (10 A 10747/12.OVG) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.