Urteil
4 K 537/13.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:1022.4K537.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Zur bauplanungsrechtlichen (Un )Zulässigkeit einer Werbeanlage im Außenbereich.(Rn.16)
2. Ein Hinweiszeichen an einer Verkehrsstraße, das auf eine versteckt liegende Stätte aufmerksam macht, ist nicht nach § 52 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 LBauO (juris: BauO RP) im Außenbereich zulässig, wenn das Hinweisschild über 6 km von der nächsten Abfahrt der Verkehrsstraße entfernt angebracht worden ist.(Rn.20)
3. Gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem der Bauherr eine Werbeanlage angebracht hat, bedarf es keiner Duldungsverfügung.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur bauplanungsrechtlichen (Un )Zulässigkeit einer Werbeanlage im Außenbereich.(Rn.16) 2. Ein Hinweiszeichen an einer Verkehrsstraße, das auf eine versteckt liegende Stätte aufmerksam macht, ist nicht nach § 52 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 LBauO (juris: BauO RP) im Außenbereich zulässig, wenn das Hinweisschild über 6 km von der nächsten Abfahrt der Verkehrsstraße entfernt angebracht worden ist.(Rn.20) 3. Gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem der Bauherr eine Werbeanlage angebracht hat, bedarf es keiner Duldungsverfügung.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013 verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind. Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der auf dem Grundstück mit der FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf aufgestellten Werbeanlage ist die Vorschrift des § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Danach kann der Beklagte als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen auf Kosten der nach § 54 verantwortlichen Personen anordnen, wenn die Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dies ist bei der fraglichen Werbeanlage der Fall. Diese ist sowohl formell (1.) als auch materiell illegal (2.). Die Klägerin ist taugliche Adressatin der Beseitigungsverfügung (3.). Der Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt (4.). 1. Die streitgegenständliche Werbeanlage auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf ist formell illegal, da die Klägerin für die Werbeanlage keine Baugenehmigung hat und das Vorhaben auch nicht baugenehmigungsfrei ist. Zwar sind gemäß § 62 Abs.1 Nr.8 a LBauO Werbeanlagen bis zu 1 m² Größe genehmigungsfrei, soweit durch Satzung nach § 88 Abs. 1 keine andere Größe bestimmt ist. Vorliegend ist die Werbeanlage der Klägerin jedoch 30 m² groß und damit genehmigungspflichtig. 2. Die Werbeanlage ist auch materiell baurechtswidrig. Sie verstößt sowohl gegen die bauplanungsrechtliche Bestimmung des § 35 Baugesetzbuch - BauGB - (a.) als auch gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 52 LBauO (b.). a. Bei der baulichen Anlage, die sich unzweifelhaft im Außenbereich befindet und bodenrechtliche Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB besitzt (vgl. nur Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2013, § 29 Rdnr. 37 ff.), handelt es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Daher kommt eine Zulässigkeit des Vorhabens nur in Betracht, wenn öffentliche Belange im Sinne der Abs. 2, 3 nicht beeinträchtigt sind. Dies ist hier jedoch der Fall, denn das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben zumindest die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und damit öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Wesensfremde und der Erholungseignung abträgliche Nutzungen beeinträchtigen daher grundsätzlich die natürliche Eigenart der Landschaft und sind unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 A 10852/09.OVG -). Anderes gilt nur dann, wenn die Landschaft am umstrittenen Standort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der Erholung dient oder wegen Vorbelastung durch zahlreiche wesensfremde Eingriffe nicht mehr schutzwürdig ist (s. dazu BVerwGE 96, 95). Es ist nicht erforderlich, dass dem Bauherrn speziell für den vorgesehenen Standort des Vorhabens eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart nachgewiesen wird. Vielmehr reicht es für die Feststellung der Unzulässigkeit des Bauwerks im Außenbereich aus, wenn feststeht, dass es dort als nicht bevorrechtigtes Vorhaben verwirklicht worden ist. Denn alle Vorhaben, die nicht einer privilegierten Bodennutzung des Außenbereichs dienen, beeinträchtigen in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2006 - 1 A 11578/05.OVG -). Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes vorliegt, ist vorrangig auf eine funktionale Betrachtungsweise abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 8 A 11093/12.OVG -). Unerheblich ist, ob gleichzeitig eine optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist oder sich das Bauvorhaben möglicherweise als seiner Umgebung angepasst unauffällig darstellt (vgl. BVerwG, NJW 1970, 346). Danach beeinträchtigt die Werbeanlage die natürliche Eigenart der Landschaft in der näheren Umgebung. Diese ist geprägt durch landwirtschaftliche Nutzung (s. http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/; s. auch die Lichtbildaufnahmen in der Verwaltungsakte). Diese Zweckbestimmung der Umgebung des Vorhabenstandortes würde erheblich beeinträchtigt, ließe man dort eine zweckfremde Nutzung durch Werbeanlagen zu. Auf die weitergehende Frage, ob die Werbeanlage zusätzlich das Landschaftsbild verunstaltet, kommt es deshalb nicht mehr an. b. Ferner steht die Werbeanlage nicht im Einklang mit der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO. Danach sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei dem von der Klägerin auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf aufgestellten Schild um eine Werbeanlage im Sinne des § 52 Abs. 1 LBauO handelt. Die Klägerin kann sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 LBauO berufen, wonach ausnahmsweise einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, zulässig sind. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich – wie die Klägerin vorträgt – bei dem Schild überhaupt um ein Hinweiszeichen handelt, das auf einen bestimmten Gewerbebetrieb aufmerksam macht. Jedenfalls wird ein Hinweisschild, das – wie hier – über 6 km von der nächsten Abfahrt einer Verkehrsstraße entfernt angebracht worden ist, nicht im Interesse des Verkehrs, sondern ausschließlich für Werbezwecke aufgestellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 1986, 549; VG Trier, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 5 K 1050/11.TR -; Jeromin in: Jeromin, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 52 Rdnr. 36). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet hat, ohne diese Tafel könnte bei Verkehrsteilnehmern, die den Gewerbebetrieb, auf den das Schild hinweise, durchaus Verwirrung entstehen, da sie ihren Kunden zu keinem Zeitpunkt optisch wahrnehmen könnten, obwohl sie ihn suchten, ist dies nicht nachvollziehbar. Wie ausgeführt, ist die nächste Ausfahrt von der BAB 6 an der Stelle, an der die Werbeanlage angebracht ist, noch über 6 km entfernt. Selbst wenn Verkehrsteilnehmer, die über kein Navigationsgerät in ihrem Kraftfahrzeug verfügen, den Gewerbebetrieb der C in D-Stadt gezielt zum ersten Mal aufsuchen wollen, kann ausgeschlossen werden, dass es an der besagten Stelle – 6 km vor der nächsten Ausfahrt - zu plötzlichen, hektischen Fahrmanövern kommt, die einen stark gefährdenden Charakter besitzen. Es kann folglich keine Rede davon sein, das auf dem Grundstück FlurNr. ... aufgestellte Schild diene auch dazu, solchen Gefahren entgegen zu wirken und zur Sicherheit beizutragen. 3. Die Klägerin ist auch taugliche Adressatin der Beseitigungsverfügung. Denn sie ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO als Bauherrin dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen sowie Grundstücke den baurechtlichen Vorschriften entsprechen. 4. Die Beseitigungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 59 Abs. 1 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit ist den Bauaufsichtsbehörden die Aufgabe übertragen worden, auch – worauf es hier ankommt – den planungs- und ordnungsrechtlichen Vorschriften des Baurechts Geltung zu verschaffen. Sie sind daher gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten, so dass die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages im Allgemeinen ermessensgerecht ist. Demgemäß hat der Beklagte in dem Bescheid vom 6. November 2012 zu Recht ausgeführt, es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, die Beseitigung der Werbeanlage zu verlangen, da dies ein geeignetes und erforderliches Mittel sei, den fortdauernden Baurechtsverstoß zu beenden. Von einer von der Klägerin behaupteten willkürlichen Ungleichbehandlung kann keine Rede sein. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich zwar die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben (vgl. BVerwG, BRS 60 Nr. 163). Jedoch hat die Klägerin keine vergleichbaren Fälle genannt, aus denen sich eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin durch den Beklagten herleiten ließe. Die von der Klägerin zu der Gerichtsakte gereichten Kopien von Lichtbildern betreffen schon offenkundig keine Werbeanlagen, die aktuell im Zuständigkeitsbereich des Beklagten stehen (z.B. Abfahrtsschild Göttingen u.a. mit Hinweis auf eine Shell-Tankstelle und eine Serways-Filiale; FIFA WM 2006 „Die Welt zu Gast bei Freunden“). Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot kann aber gerade nicht darauf gestützt werden, dass vergleichbare bauliche Anlagen etwa in anderen Landkreisen oder Städten geduldet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 1 B 13180/96.OVG – und Beschluss vom 10. April 2007 - 10 A 10190/07.OVG -). Die in Ziffer 2 der Verfügung vom 6. November 2012 angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € findet in den §§ 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - eine hinreichende Rechtsgrundlage. Insbesondere ist die mit der Beseitigungsverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung nicht wegen eines Vollstreckungshindernisses materiell rechtswidrig. Einer Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks FlurNr. ... bedurfte es nicht. Bei der Werbeanlage handelt es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Selbst wenn man aber hiervon ausginge, so wäre die genannte bauliche Anlage jedenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit Grund und Boden verbunden. Denn in den Fällen, in denen ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden verbindet, spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (vgl. BGH, NJW 1996, 916; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1993, 1215 und NuR 2001, 583; VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2008 - 4 K 454/08.NW -, juris). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten. Im August 2012 stellte der Beklagte fest, dass auf dem im Außenbereich der Gemarkung A-Dorf gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstück FlurNr. ... eine etwa 30 m² große Werbeanlage mit der Aufschrift „Spiel, 24 h, Nächste Abfahrt“ aufgestellt war. Das genannte Grundstück steht im Eigentum von Herrn B und grenzt im Süden an die Bundesautobahn 6 an; die Werbetafel wurde etwa 140 m nördlich der Autobahn aufgestellt. Am 13. August 2012 hörte der Beklagte Herrn B im Hinblick auf die Beseitigung der Werbeanlage an. Daraufhin meldete sich die Klägerin und teilte mit, dass sie die Werbeanlage errichtet habe. Nach weiterer Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin am 6. November 2012 einen Bescheid, mit dem diese aufgefordert wurde, die Werbeanlage auf dem genannten Grundstück ersatzlos zu beseitigen. Ferner drohte der Beklagte der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an. Den dagegen am 6. Dezember 2012 von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013, der Klägerin zugestellt am 25. Mai 2013, mit der Begründung zurück, die Werbeanlage verstoße gegen baurechtliche Vorschriften. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht stehe dem Vorhaben § 35 Baugesetzbuch - BauGB - entgegen. Insbesondere sei der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft) betroffen. Die Effekte erreichende Werbeanlage verunstalte das Landschaftsbild erheblich. Die Verunstaltung sei von der Klägerin gerade bezweckt, da die Werbeanlage die Aufmerksamkeit der die Autobahn benutzenden Verkehrsteilnehmer auf sich lenken solle. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht komme eine Genehmigung der Werbeanlage nicht in Betracht, da nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig seien. Die Klägerin sei für die Beseitigung der Anlage verantwortlich da sie die Werbeanlage aufgestellt habe bzw. habe aufstellen lassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei beachtet worden. Das Interesse der Allgemeinheit, den Außenbereich von Werbeanlagen freizuhalten und die natürliche Eigenart der Landschaft zu bewahren, sei höher zu bewerten als der Wunsch der Klägerin, durch das Aufstellen der Werbeanlage Einnahmen zu erzielen. Die Klägerin hat dagegen am 21. Juni 20913 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe in der Gemarkung A-Dorf an der BAB 6 ein Hinweisschild errichtet, welches auf den Kunden C hinweise. Dieser Kunde habe sie als Werbeagentur beauftragt, dort ein Schild zu errichten. Zwar sei das Aufstellen von Werbeanlagen im Außenbereich nach den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz und dem Baugesetzbuch grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen von diesem Werbeverbot im Außenbereich seien aber einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb liegende gewerbliche Betriebe oder verdeckt gelegene Stätten aufmerksam machten. Hier komme die Ausnahmeregelung in Betracht, die die Beschilderung im Außenbereich dann zulasse, wenn es sich um Hinweisbeschilderung handele, was vorliegend der Fall sei. Denn die Schilder gäben einen eindeutigen Hinweis, wie zum betreffenden Etablissement navigiert werden solle. Ohne dieses Schild könnte durchaus Verwirrung entstehen, denn man fahre auf der BAB A6 und könne ihren Kunden zu keinem Zeitpunkt optisch wahrnehmen, obwohl man diesen suche. Dies könne zu plötzlichen, hektischen Fahrmanövern führen, die einen stark gefährdenden Charakter besäßen. Allein um solchen Gefahren entgegen zu wirken und zur Sicherheit beizutragen, empfehle es sich, auf den entsprechenden Betrieb hinzuweisen. Damit handele es sich bei dem Schild um ein Hinweisschild, das bei Ausübung des vorhandenen Ermessensspielraumes des Beklagten unter den Ausnahmetatbestand gemäß § 35 BauGB subsumiert werden könne. Die öffentliche Sicherheit sei von dem Schild nicht betroffen, denn das Gestell des Schildes sei standsicher, was mit entsprechendem Bauantrag belegt werden könne. Eine schädliche Wirkung des aufgestellten Schildes sei nicht zu erkennen. Es beeinträchtige insbesondere nicht die Landschaft, denn es stehe an einer vielbefahrenen Straße, in deren Nähe der Landschaft so gut wie keine Funktion als Erholungsraum zukomme. Eine Verschandelung der Landschaft sei durch dieses Schild nicht zu erkennen. Bei der Gestaltung sei bewusst auf einfache Formen und minimalistische Botschaften geachtet worden, damit die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht abgelenkt werde. Sie verweise auch auf die zur FIFA WM 2006 aufgestellten Werbeschilder mit dem Text „Die Welt zu Gast bei Freunden“. Diese Schilder hätten Monate lang im Außenbereich gestanden und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Gleichwohl sei gegen diese Schilder nicht eingeschritten worden. Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Des Weiteren sei auf weitere in Autobahnnähe aufgestellte Werbeschilder hinzuweisen, die keinen Bezug zu Gewerbetreibenden in unmittelbarer Nähe hätten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.