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Beschluss

4 L 854/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2013:1105.4L854.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Ein Abfallgebührenbescheid einer Gemeinde genügt den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wenn er zu erkennen gibt, dass er vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Gemeinde herrührt und vom Werkleiter unterschrieben wurde.(Rn.8) 2. Der Abfall, den die Besucher eines Kino Betriebes auf dem Gelände und in den innerhalb sowie außerhalb des Kinogebäudes eigens dafür aufgestellten Abfallbehältnissen hinterlassen und den der Kinobetreiber unkontrolliert und unsortiert in einem Container zusammenführt, stellt nicht Abfall zur Verwertung, sondern Abfall zur Beseitigung dar.(Rn.13) 3. Der Kinobetreiber unterfällt mithin im Hinblick auf diesen Abfall der Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abfallgebührenbescheid einer Gemeinde genügt den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wenn er zu erkennen gibt, dass er vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Gemeinde herrührt und vom Werkleiter unterschrieben wurde.(Rn.8) 2. Der Abfall, den die Besucher eines Kino Betriebes auf dem Gelände und in den innerhalb sowie außerhalb des Kinogebäudes eigens dafür aufgestellten Abfallbehältnissen hinterlassen und den der Kinobetreiber unkontrolliert und unsortiert in einem Container zusammenführt, stellt nicht Abfall zur Verwertung, sondern Abfall zur Beseitigung dar.(Rn.13) 3. Der Kinobetreiber unterfällt mithin im Hinblick auf diesen Abfall der Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV.(Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Hinblick auf die abfallrechtliche Verfügung des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetriebs (ASK) der Antragsgegnerin vom 5. September 2013 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz begehrt, ist überwiegend zulässig, hat insoweit aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffer 3 der Verfügung vom 5. September 2013 wiederherzustellen und gegen die Ziffer 7 anzuordnen, ist allerdings mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nach Ziffer 3 sollte die Antragstellerin die in der Absetzmulde der Firma B... eingesammelten Abfälle der ZAK überlassen, sofern ihre ordnungsgemäße Entsorgung zum Zeitpunkt des Zugangs der Verfügung vom 5. September 2013 noch nicht durchgeführt wurde. Unter Ziffer 7 wurde für den Fall, dass dieser Anordnung nicht innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € angedroht. Da sich aber bei Zustellung des Bescheids am 12. September 2013 die Absetzmulde der Firma B... samt Abfall nicht mehr auf dem fraglichen Grundstück befand, geht die Verfügung insoweit – wie auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 eingeräumt hat – ins Leere. Ein Vollzug der Ziffer 3 durch Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes kommt mithin nicht mehr in Betracht. Da der Bevollmächtigte der Antragstellerin gleichwohl in seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 an seinem ursprünglichen Antrag festgehalten hat, war der Antrag insoweit als unzulässig abzulehnen. 2. Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 4 der Verfügung vom 5. September 2013 wiederherzustellen, ist dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. 2.1. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 4, in denen festgestellt wird, dass das Grundstück S...Allee .., auf dem die Antragstellerin ein Kino-Center mit 8 Sälen betreibt, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung des ASK unterliegt und das Restabfallbehältervolumen für dieses Grundstück auf eine 10 m³ Absetzmulde bei 14-täglicher Leerung festgesetzt wird, in formeller Hinsicht entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat zum öffentlichen Vollzugsinteresse ausgeführt, dass durch eine schnelle Herstellung rechtmäßiger Zustände Nachahmungseffekten vorgebeugt werden solle. Auch solle verhindert werden, dass die Antragstellerin aus Kostengründen auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung verzichte. Bei der Überlassung der Abfälle an Dritte sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Entsorgungssystems zu erwarten, da die Fortführung die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers störe. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. 2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 4 des Bescheids vom 5. September 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in den Ziffern 1 und 4 getroffenen abfallrechtlichen Regelungen. Dieses überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass diese Verfügungen rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. Der Bescheid vom 5. September 2013 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nichtig. Nach dieser Vorschrift muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Bescheid, indem der zu erkennen gibt, dass er vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb (ASK) der Antragsgegnerin herrührt und vom Werkleiter A..., der die Amtsbezeichnung „Werkdirektor“ trägt, unterschrieben wurde. Als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ist der ASK befugt, solche Verwaltungsakte zu erlassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung - EigAnVO - vertritt dabei die Werksleitung den Eigenbetrieb der Gemeinde im Rechtsverkehr. Im Rahmen dieses Zuständigkeitsbereichs handelt die Werksleitung des ASK als Organ für die Antragsgegnerin, welche als juristische Person hinter dem ASK steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Oster in: Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht RhPf, § 86 GemO Anm. 1.2; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 4 L 44/13.NW -, juris). Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird hingegen die Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO – ordnungsgemäß von ihrem Bürgermeister vertreten. Gegen Ziffer 1 der Verfügung, in der festgestellt wird, dass das Grundstück S...Allee .., auf dem die Antragstellerin ein Kino-Center mit 8 Sälen betreibt, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung des ASK unterliegt, bestehen auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Dabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob – wie die Antragstellerin meint – mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GemO und der daraus folgenden Grundstücksbezogenheit des Anschlusszwanges diese Verpflichtung nur gegenüber Grundstückseigentümern und gleichgestellten dinglichen Berechtigten (z. B. Nießbraucher, Erbbauberechtigte) geschaffen werden kann. Ziffer 1 der Verfügung enthält nämlich lediglich die Feststellung, dass das von der Antragstellerin als Pächterin genutzte Grundstück einem solchen Anschluss- (und Benutzungs-) zwang (bereits) unterliegt. Hierfür sieht die Kammer in §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG – in Verbindung mit § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen - GewAbfV - und § 5 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallsatzung –, die Überlassungspflichten (auch) von Abfallbesitzern begründen, eine hinreichende Grundlage. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt war vorliegend auch veranlasst, weil die Antragstellerin als Besitzerin von auf dem Grundstück anfallendem Abfall bestreitet, diesen im Rahmen eines Anschluss- und Benutzungszwanges der Abfallentsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin überlassen zu müssen. Die in Ziffer 1 getroffene Feststellung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn auf dem Grundstück S... Allee .. fallen Abfälle zur Beseitigung an, die die Antragstellerin als Abfallbesitzerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG dem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin überlassen muss und für deren Überlassung die Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 KrwG und § 7 Satz 4 GewAbfV Abfallbehälter dieses öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen hat. Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, sie weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 und 7 C 25/03 - ). Diesen Nachweis hat die Antragstellerin vorliegend nicht erbracht; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der gegenwärtig auf dem Grundstück S... Allee .. anfallende Abfall ganz überwiegend Abfall zur Beseitigung darstellt. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück S...Allee .. als Pächterin ein Kino-Center mit 8 Sälen, insgesamt 2111 Sitzen und täglich zwischen 16 und 32 Vorstellungen (vgl. http://www.kino.de/kinoprogramm/.../...-kinowelt-...-k18022/). Die Besucher dieses Kino-Betriebes, die täglich regelmäßig in die Tausende gehen dürften, hinterlassen auf dem Gelände und in den eigens dafür im Kinogebäude und im Außenbereich aufgestellten Mülleimern Abfall. Dabei entledigen sich die Besucher nicht nur des beim Toilettengang anfallenden Abfalls und den Resten von im Betrieb der Antragstellerin erworbenen Gegenständen wie Eintrittskarten, Servietten, Getränkebechern und den unverzehrten Resten von dort verkauften Süßwaren und anderen Lebensmitteln. Sie entledigen sich vielmehr auch mitgebrachten Dingen jeglicher Art wie zum Beispiel den Resten von zuvor bei Fast Food-Ketten erworbenen Speisen oder aber auch Zigarettenkippen. Dieser Müll, den die Antragstellerin einsammelt und nach ihren eigenen Angaben unkontrolliert und unsortiert in einem Behältnis zusammenführt, stellt nach Auffassung der Kammern nicht Abfall zur Verwertung dar, sondern Abfall zur Beseitigung, den die Antragstellerin dem ASK der Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 5 Abs. 2 Abfallsatzung zu überlassen hat. Zwar sind vermischte gewerbliche Abfälle nicht schon aufgrund ihrer Vermischung Abfälle zur Beseitigung. Abfallgemische, die ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt wurden, sind vielmehr dann Abfälle zur Verwertung, wenn sie überwiegend verwertbar sind und einer Verwertung zugeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4/00 -,NVwZ 2000, 1178; BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2002 – 20 N 01.503 -, NVwZ-RR 2002, 378). Andererseits kann nicht der jeweilige Abfallbesitzer oder gar erst der Entsorgungsfachbetrieb nach Belieben selbst befinden, ob der jeweilige Abfall als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren ist. Entscheidend für die rechtliche Zuordnung eines Abfallgemisches ist vielmehr nicht alleine der subjektive Wille des Abfallbesitzers, sondern (auch) der objektive Kontrollmaßstab des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, wonach eine Verwertung im Rechtssinne nur vorliegt, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des „Schadstoffpotentials“ liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 S 1037/98 -, NuR 1999, 336; VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2012 - W 4 K 11.431 -, juris). Daran gemessen stellt das auf dem Grundstück S... Allee .. anfallende Abfallgemisch keinen Abfall zur Verwertung dar. Bei den von der Antragstellerin in ihrem Kino-Center unkontrolliert und unsortiert zusammengetragenen Abfällen handelt es sich um solche, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten. Es sind deshalb gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten und dort - weil unsortiert - dem sogenannten „Restmüll“, ähnlich sind. Dieses Abfallgemisch entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GewAbfV an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsfraktionen, wonach verschiedene Abfallfraktionen jedenfalls nicht zusammen mit biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfällen eingesammelt, gelagert und einer Verwertung zugeführt werden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass die Antragstellerin in ihrem Kino-Center selbst keine Küche oder Kantine betreibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Kinobesucher - wie die in den Akten befindlichen Fotos belegen - solcher organischer Abfälle in nennenswertem Umfang auf dem Grundstück S... Allee .. entledigen. Somit steht das fragliche Abfallgemisch auch nicht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 GewAbfV, wonach Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch nicht nur keine solchen organischen Abfälle zuführen dürfen, sondern auch dafür Sorge zu tragen haben, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass solche Abfälle auch nicht von Dritten zugeführt werden. Daher fällt im Rahmen des Kino-Betriebs auf dem Grundstück S... Allee .. Abfall zur Beseitigung an, da das Abfallgemisch, das die Antragstellerin unkontrolliert und unsortiert zusammentragen lässt, mangels Marktgängigkeit kein verkäufliches Wirtschaftsgut darstellt, sondern die Antragstellerin dem Entsorgungsfachbetrieb für die Abnahme dieses Abfallgemisches im Gegenteil regelmäßig ein Entgelt zu zahlen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4 /04 -, NVwZ 2006, 589). Unterfällt mithin die Antragstellerin im Hinblick auf diesen Abfall zur Beseitigung der Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV, so ist weiter rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter Ziffer 4 des Bescheids vom 5. September 2013 nach § 11 Abs. 2, Abs. 5 Abfallsatzung das vorzuhaltende Behältervolumen auf eine 10 m³ Absetzmulde bei 14-täglicher Leerung festgesetzt hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die vorzuhaltende Behältergröße nicht nach § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 Abfallsatzung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt, sondern gemäß § 11 Abs. 5 Satz 5 Abfallsatzung nach dem regelmäßigen Abfallaufkommen. Im Falle eines Kino-Centers enthalten nämlich die Buchstaben a) bis h) des § 11 Abs. 5 keine Regelung. Da die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht nach 10 Abs. 1 Satz 3 Abfallsatzung über den Umfang der überlassungspflichtigen Abfälle nicht nachgekommen ist – sie hatte lediglich mitgeteilt, dass bei ihr keine Abfälle zur Beseitigung anfielen – konnte die Antragsgegnerin das Abfallaufkommen schätzen und sich insoweit an den bisher vorgehaltenen Behältnissen des privaten Entsorgers orientieren. Nach alledem überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. 3. Auch der weitere Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die vom ASK aufgestellte Abfallmulde unverzüglich zu entfernen, kann keinen Erfolg haben. Es fehlt nämlich an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin - wie bereits oben dargelegt - der Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV unterfällt und deshalb gemäß § 19 Abs. 1 KrWG die Aufstellung dieses Behältnisses zu dulden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG.