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Urteil

4 K 223/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0123.4K223.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Ob eine kommunale Benutzungsgebühr grundstücksbezogen im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG oder personenbezogen ausgestaltet ist, ergibt sich aus der kommunalen Satzung.(Rn.14) 2. Eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, liegt dann vor, wenn in der Satzung die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung anknüpft. Wird hingegen bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf die Nutzung des Grundstücks abgestellt, liegt eine personenbezogene Gebühr vor, die keine öffentliche Last entstehen lässt.(Rn.14) 3. Dementsprechend ist eine Abfallbeseitigungs-, Wasserversorgungs- oder Abwassergebühr zwar grundstücksbezogen, soweit der Grundstückseigentümer im Hinblick auf seine dingliche Berechtigung herangezogen wird, aber (nur) personenbezogen dann, wenn der Nutzer des Grundstücks Schuldner dieser Benutzungsgebühren ist.(Rn.15)
Tenor
Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine kommunale Benutzungsgebühr grundstücksbezogen im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG oder personenbezogen ausgestaltet ist, ergibt sich aus der kommunalen Satzung.(Rn.14) 2. Eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, liegt dann vor, wenn in der Satzung die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung anknüpft. Wird hingegen bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf die Nutzung des Grundstücks abgestellt, liegt eine personenbezogene Gebühr vor, die keine öffentliche Last entstehen lässt.(Rn.14) 3. Dementsprechend ist eine Abfallbeseitigungs-, Wasserversorgungs- oder Abwassergebühr zwar grundstücksbezogen, soweit der Grundstückseigentümer im Hinblick auf seine dingliche Berechtigung herangezogen wird, aber (nur) personenbezogen dann, wenn der Nutzer des Grundstücks Schuldner dieser Benutzungsgebühren ist.(Rn.15) Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Gemäß § 7 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz - KAG - ruhen Beiträge und grundstücksbezogene Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wegen diesen kommunalen Abgaben, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruhen, hat der Eigentümer nach § 77 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG entsprechende Anwendung findet, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden und kann insoweit nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Im Falle der Klägerin durfte gleichwohl kein solcher Duldungsbescheid im Oktober 2012 ergehen, weil grundstücksbezogene Benutzungsgebühren nicht (mehr) auf ihrem Grundstück A-Straße ... als öffentliche Last ruhen. Ob eine kommunale Benutzungsgebühr grundstücksbezogen im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG oder personenbezogen ausgestaltet ist, ergibt sich aus der kommunalen Satzung, die diesen Abgaben zugrunde liegt. Knüpft dort die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung an, handelt es sich um eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Wird hingegen bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf die Nutzung des Grundstücks abgestellt, liegt eine personenbezogene Gebühr vor, die keine öffentliche Last entstehen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2012 - V ZB 185/11 - m.w.N.; WM 2012, 997; Juris). Dementsprechend ist eine Abfall- bzw. Abwassergebühr zwar grundstücksbezogen, soweit der Grundstückseigentümer im Hinblick auf seine dingliche Berechtigung herangezogen wird, aber (nur) personenbezogen dann, wenn der bloße Nutzer des Grundstücks Schuldner dieser Benutzungsgebühren ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 - ). Gemessen an diesen Grundsätzen existieren keine öffentlichen Lasten auf dem Grundstück A-Straße ... (mehr), die den Erlass des hier angefochtenen Duldungsbescheids vom 19. Dezember 2012 rechtfertigen könnten. Soweit die in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Satzungen der Beklagten als Gebührenschuldner neben dem Mieter auch den Eigentümer vorsahen, mögen zwar damals Abfallentsorgungs- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 und 2005 als öffentliche Lasten auf dem Grundstück A-Straße … geruht haben. Diese grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren sind jedoch mittlerweile gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 169 AO verjährt, da sie gegenüber der Klägerin als der dinglich Berechtigten nicht innerhalb der vierjährigen Frist festgesetzt wurden. Sie sind daher gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 47 AO erloschen, sodass auch die dazu akzessorischen öffentlichen Lasten nicht mehr bestehen. Die gegenüber dem Mieter B festgesetzten Abfall- und Niederschlagswassergebühren sind hingegen nicht grundstücks-, sondern personenbezogen, weil sie nicht an eine dingliche Berechtigung, sondern an Nutzung des Grundstücks anknüpfen, so dass diese Gebühren nie als öffentliche Lasten auf dem fraglichen Grundstück der Klägerin ruhten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage weder vom OVG Rheinland-Pfalz noch vom BVerwG abschließend geklärt ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,73 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße ... in Zweibrücken. Ihr ehemaliger Mieter, Herr B, soll dem Beklagten noch Abfall- und Abwassergebühren für die Jahre 2004 und 2005 schulden. Da Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter erfolglos blieben, erließ der Beklagte gegen die Klägerin einen Bescheid vom 31. Oktober 2012, wonach die Klägerin wegen Forderungen gegen Herrn B in Höhe von insgesamt 630,73 € die Vollstreckung in ihr Grundstück A-Straße ... dulden müsse. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013, der Klägerin zugestellt am 21. Februar 2013, zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 20. März 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Es sei schon zweifelhaft, ob die geltend gemachten Gebühren zu den Abgaben gehörten, die öffentliche Lasten auf einem Grundstück begründen könnten. Jedenfalls seien aber die Abfall- und Niederschlagswassergebühren zwischenzeitlich verjährt, da der Beklagte konkrete Vollstreckungsversuche insoweit nicht nachgewiesen habe. Außerdem habe der Beklagte durch die Vollstreckung gegen ihren ehemaligen Mieter Einnahmen erzielt, die den jetzt geltend gemachten Betrag deutlich überstiegen hätten. Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Bei den noch offenen Abfall- und Niederschlagswassergebühren handele es sich um grundstücksbezogene Gebühren, die noch als öffentliche Lasten auf dem Grundstück der Klägerin ruhten. Die Zahlungsverjährung der gegenüber dem Mieter festgesetzten Abgaben sei durch vielfache Vollstreckungsversuche unterbrochen worden. Von ihm seien insoweit auch keine Zahlungen erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.