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Urteil

1 K 602/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0318.1K602.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Die Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer im Bereich einer für das polizeiliche Einsatzfahrzeug durch Rotlicht gesperrten mehrspurigen Kreuzung, kann selbst bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei einer polizeilichen Einsatzfahrt auf grober Fahrlässigkeit des Dienstwagen führenden Polizisten beruhen.(Rn.24) 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs mit ca. 30 bis 50 km/h statt mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfährt und der Polizeibeamte aufgrund konkreter Umstände damit rechnen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer mit grüner Ampelanzeige die Signalzeichen nicht oder zu spät wahrnehmen.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer im Bereich einer für das polizeiliche Einsatzfahrzeug durch Rotlicht gesperrten mehrspurigen Kreuzung, kann selbst bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei einer polizeilichen Einsatzfahrt auf grober Fahrlässigkeit des Dienstwagen führenden Polizisten beruhen.(Rn.24) 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs mit ca. 30 bis 50 km/h statt mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfährt und der Polizeibeamte aufgrund konkreter Umstände damit rechnen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer mit grüner Ampelanzeige die Signalzeichen nicht oder zu spät wahrnehmen.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers nach § 48 BeamtStG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht unter Heranziehung der durch die Verwaltungsakte vermittelten weiteren Erkenntnisquellen wie Fotoausdrucke, Luftaufnahmen und Planfertigungen fest, dass der Kläger die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nur in subjektiv vorwerfbarer Weise, sondern im Rechtssinne „in besonders schweren Maße“ verletzt und demnach grob fahrlässig i.S.d. § 48 BeamtStG gehandelt hat. Dem Kläger wäre es unter Beachtung einfachster Vorkehrungen möglich gewesen, durch pflichtkonformes Handeln den Schadenseintritt zu verhindern und zugleich den Zweck des damaligen Einsatzes ohne Schädigung einer Dritten zu erfüllen. Der Kläger handelte damit im Rechtssinne grob fahrlässig, denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch das mangelnde Herabsetzen der Geschwindigkeit und das unterlassene Hineintasten in den Kreuzungsbereich bei in seiner Fahrrichtung roter Ampelanzeige in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. zum Maßstab bei grober Fahrlässigkeit: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 und VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 K 832/07, jeweils juris). Der Umstand allein, dass der Kläger das Rot der Lichtzeichenanlage nicht beachtete, ist für sich genommen rechtlich unschädlich, soweit es den hier streitigen Schadensersatzanspruch betrifft. Denn § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) berechtigt Kraftfahrzeuge grundsätzlich, mit Blaulicht und Einsatzhorn auch die Vorfahrtsregelung durch Lichtzeichenanlagen zu übergehen; allerdings dürfen dadurch begünstigte Fahrer nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hiervon Gebrauch machen, denn der nach der allgemeinen Regelung Bevorrechtigte behält grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - VI ZR 207/73, juris). Dabei ist zu beachten, dass der gemeldete Verkehrsunfall mit Verletzten den Kläger grundsätzlich berechtigte, unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO zum Einsatzort zu gelangen. Folge des Einsatzes des blauen Blinklichts in Kombination mit dem Einsatzhorn des Streifenwagens war das Gebot an die übrigen Verkehrsteilnehmer, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Diese Sonderrechte dürfen indes nur unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der übrigen Verkehrsteilnehmer, ausgeübt werden (§ 34 Abs. 8 StVO). Auch bei Einsatzfahrten unter Verwendung von Sondersignalen unterliegt der Beamte der Pflicht zu verkehrsgerechten, defensiven Fahren, wobei die eigene Fahrweise folglich angepasst werden muss. Die Bindung an die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO bleibt grundsätzlich auch für einen Beamten während einer Einsatzfahrt bestehen, der ebenso wie andere Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht üben muss (§ 1 StVO). Soll - wie im vorliegenden Fall - eine Kreuzung- unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot passiert werden, muss ein Polizeibeamter als Fahrer des Einsatzwagens damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder jedenfalls – wie vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit unverminderter Geschwindigkeit herannahen können. Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das Sonderwegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Fahrzeugführer muss vielmehr auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten die größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Dies bedeutet auch, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges sich zuvor davon überzeugen muss, dass die Sondersignale von den anderen Verkehrsteilnehmern auch tatsächlich wahrgenommen werden und deren Verhalten als ein „Rücktritt“ zugunsten des Einsatzfahrzeugs erkennbar ist (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Februar 2013 - 10 U 39/12, juris). Daraus resultiert zwangsläufig eine Pflicht des Einsatzfahrers, sich besonders vorsichtig in den Kreuzungsbereich „vorzutasten“ und sein Fahrzeug dabei grundsätzlich bis auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96, juris). Fährt ein Beamter unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts über eine Ampel mit rotem Signalzeichen, überquert dabei einen Kreuzungsbereich, anstatt sich „hineinzutasten“, so handelt er regelmäßig grob verkehrswidrig (KG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2001 – 12 U 7095/99, juris). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger den vom Dienstherrn erlittenen Schaden grob fahrlässig verursacht. Der Kläger war mit dem Einsatzfahrzeug im Begriff, die Kreuzung N… Ring/B Straße zu überqueren, obwohl das Ampelzeichen für ihn Rot signalisierte. Bei pflichtkonformen Verhalten, wäre es dem Kläger aber unter Beachtung einfachster Vorkehrungen möglich gewesen, die Kreuzung ohne wesentliche zeitliche Verzögerung unfallfrei zu passieren. a) Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Geschwindigkeit nicht wie erforderlich soweit herabgesetzt, dass ein „Herantasten“ in den Kreuzungsbereich erfolgte. So hat der Zeuge X bei seiner gerichtlichen Vernehmung erklärt, dass der Kläger nicht mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei; es habe sich vielmehr um "flüssiges Fahren" gehandelt. Auch der Kläger selbst, der als sehr diensterfahrener Beamter gerade mit Einsatzfahrten mit Signalhorn und Blaulicht vertraut war und von allen Beteiligten als Fahrer des Einsatzwagens noch am ehesten in der Lage war, seine Geschwindigkeit abzuschätzen, erklärte, er sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Auch wenn die gefahrene Geschwindigkeit des Klägers von ca. 30 bis 50 km/h auf seinen subjektiven Schätzungen beruht, so hat die Zeugenvernehmung aber keine entgegenstehenden Erkenntnisse erbracht. Obwohl also ein ein- oder zweimaliges - gemessen an der Ausgangsgeschwindigkeit - „starkes Abbremsen“ stattgefunden hat, so ist jedenfalls kein Abbremsen bis zum Stillstand oder bis zur Schrittgeschwindigkeit erfolgt. Vielmehr folgt aus den Angaben der Beteiligten und Zeugen, dass die zuvor gefahrene Geschwindigkeit vor der Kollision nicht bis zum Stillstand oder zumindest zur Schrittgeschwindigkeit abgebremst worden war. Diese liegt um die 7 km/h (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86B/05, juris), jedenfalls nicht über 10 bis 15 km/h und dadurch immer noch weit unter der angegebenen Geschwindigkeit. Eine noch stärkere Reduzierung der Geschwindigkeit wäre angesichts der roten Ampel hier aber offensichtlich angezeigt gewesen. Bei jeder unangepassten Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung, bei der beschriebenen Lichtzeichensituation, auch bei „nur“ 30 km/h, ist eine Gefahrenlage wesentlich schwerer und erst später erkennbar und nimmt dem Kläger und anderen Verkehrsteilnehmern eine hinreichende Reaktionszeit. Dies gilt trotz in Anspruch genommener Sonderrechte. b) Der Umstand, dass die B Straße befahrende andere Verkehrsteilnehmer, grüne Lichtzeichen der Ampelanlage signalisiert bekommen hatten, was der Kläger auch erkannt hatte, denn seine Ampel zeigte das rote Signal, hätte für ihn schon Anlass genug sein müssen, nur mit äußerster Vorsicht in den Kreuzungsbereich einzufahren. Dies machte es erforderlich, die Geschwindigkeit soweit abzusenken, dass bei Schrittgeschwindigkeit nach menschlichem Ermessen ein sicheres Überqueren der Kreuzung erfolgen konnte. c) Die naheliegende Möglichkeit, mit Hilfe des Zeugen X als Beifahrer sicher bei Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einzufahren und sich nach beiden Seiten zügig einen Überblick zu beiden querenden Seiten zugleich zu verschaffen, hat der Kläger nicht wahrgenommen, indem er zu schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Damit hat er wegen eines wenige Sekunden erfordernden weiteren Abbremsens auf einfachste unfallvermeidende Vorkehrungen verzichtet und zugleich für Dritte, seinen beifahrenden Kollegen und sich selbst erhebliche, sich glücklicherweise nur teilweise realisierende Risiken geschaffen, das ihm anvertraute Dienstfahrzeug erheblich beschädigt und - was schwer wiegt - den Zweck seines Einsatzes, den Unfallopfern zu Hilfe zu kommen, wegen weniger Sekunden erhoffter Zeitersparnis vereitelt. d) Der besondere Grad der Fahrlässigkeit ist hier aber nicht nur wegen der nicht angepassten Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich bei rotem Ampelsignal verwirklicht. Denn der Kläger hat erklärt, dass er aus einer Entfernung von ca. 200 m zur Kreuzung querenden Fahrzeugverkehr über die B Straße wahrgenommen hatte. Allein das Ausbleiben von weiterem querendem Fahrzeugverkehr trotz unveränderter Lichtzeichenlage durfte schon einen normalen Verkehrsteilnehmer - unter welchen Umständen auch immer - nicht zur Annahme verleiten, dass nach dem Zurücklegen einer Fahrtstrecke von 200 m auch weiterhin keine Fahrzeuge aus einer in der Annäherung in den Kreuzungsbereich nicht einsehbaren mehrspurigen Straße, bei unveränderter Ampelschaltung, folgen würden. Dies gilt umso mehr für den sehr berufserfahrenen Kläger. Allein der Umstand, dass einige östlich der Ampelanlage den N… Ring befahrende Verkehrsteilnehmer aufgrund der durch sie zu beachtenden roten Lichtzeichen ihre Fahrzeuge zum Halten gebracht hatten, berechtigte den Kläger nicht zu der Annahme, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer infolge der Sondersignale, trotz der für sie geltenden grünen Lichtzeichen, ihre Fahrzeuge ebenfalls anhalten würden. e) Die qualifizierte Fahrlässigkeit folgt zudem aus dem Umstand, dass die Kreuzung der B Straße mit dem N… Ring aus mehreren weiteren Gründen in der Einsatzsituation ein besonders umsichtiges Einfahren bei roter Ampelanzeige erforderte. So ist selbst von der zweiten Geradeausspur des N… Rings, auf der der Kläger gefahren war, der Kreuzungsbereich nur sehr eingeschränkt einsehbar. Dies lässt sich sicher anhand der vorliegenden Fotos und der Luftaufnahme nachvollziehen. Danach ist entlang der Südseite des N… Rings ein Grünstreifen angelegt, auf dem sich eine weitgehend übermannshohe Heckenbepflanzung befindet. Diese erlaubt von Westen kommenden Fahrzeugen auf dem N… Ring, selbst von der linken Geradeausspur gesehen, nur einen sehr eingeschränkten Einblick in den erweiterten Kreuzungsbereich. Noch wenige Meter vor der Haltelinie auf der Fahrbahn des N… Rings vor der dort installierten Ampelanlage lässt sich nicht einmal der Bereich der südlich abknickenden B Straße, bis zur dort vor der Ampelanlage gezogenen Haltelinie, einsehen. Die Einschränkung der Einsehbarkeit des Kreuzungsbereichs geht damit über diejenige einer "normalen" Kreuzung mit annäherndem Einmündungswinkel von 90° hinaus. So hat auch der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung durch das erkennende Gericht erklärt, dass im Annäherungsbereich der Kreuzung die Sicht durch eine Hecke eingeschränkt ist. Insbesondere könnten Autos, die von rechts kommen - hier meinte der Zeuge aus der B Straße in nördlicher Fahrtrichtung - erst relativ spät gesehen werden, weil die Einsicht dort beschränkt sei. Dieser Aspekt kann hier freilich nicht zugunsten des Klägers gewertet werden. Denn dieser hat wiederholt erklärt, gerade auch mit den Verhältnissen an dieser Kreuzung dienstlich besonders vertraut zu sein. Damit hätte dem Kläger ohne Weiteres bewusst sein müssen, dass infolge der konkreten Situation vor Ort besondere Vorsicht angezeigt gewesen wäre. Das Maß der besonderen Fahrlässigkeit wird zudem dadurch bestätigt, dass der Kläger den N… Ring, eine im Kreuzungsbereich fünfspurige Straße um 17:30 Uhr an einem Werktag befuhr. Dass bei entsprechender Lichtzeichenlage von der südlichen B Straße, eine im Kreuzungsbereich ebenfalls fünfspurig ausgebaute Verkehrsanlage, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die Richtung Norden ihre Fahrt über die Kreuzung hinweg fortsetzen wollten, liegt auf der Hand. So hat der Zeuge X im Verwaltungsverfahren erklärt, dass mittelstarkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Diese Darstellung wurde von den Beteiligten nicht bezweifelt. Zudem steht im Kreuzungsbereich westlich der B Straße - ausweislich des zur Verwaltungsakte genommenen Vermerks des POK X, der vorgelegten Fotoausdrucke sowie Planskizzen - ein mehrstöckiges langgestrecktes Mehrfamilienhaus, das als optisches und akustisches Hindernis die Wahrnehmung der Verkehrsvorgänge auf dem N… Ring von der B Straße stadtauswärts fahrend, zusätzlich erheblich verschlechtert. Auch der mehrstöckige langgestreckte Baukörper auf der Südseite des N… Rings im Kreuzungsbereich stellt sich als massiver optischer und akustischer Sperrriegel dar. Auch dies war dem Kläger aufgrund seiner dienstlichen Kenntnis der Unfallstelle bekannt. Selbst bei normalen Streckenverhältnissen muss der Kläger immer in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht wahrnehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.). Dies gilt umso mehr bei den hier beschriebenen, dem Kläger bekannten Kreuzungsverhältnissen. f) An der rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die Zeugin X das Martinshorn unmittelbar vor dem Unfall noch vernommen hatte. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Warnsignale erst kurz vor dem Zusammenstoß wahrgenommen habe. Diese Aussage steht im Einklang mit deren früheren Angaben. Die scheinbar gegenteilige Darstellung ihres früheren Vortrags durch den Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beruht auf einer verkürzten Wiedergabe des Inhalts der Einvernahme des im Widerspruchsverfahren gehörten Zeugen Dr. X. Die Darstellung der Zeugin ist in Anbetracht des Aktenvermerks des Ermittlungsführers POK X glaubhaft, wonach selbst bei stehendem Fahrzeug - das Fahrzeug der Zeugin war in Fahrt - bei geschlossenen Fensterscheiben erst bei einer Annäherung des Polizeifahrzeugs ab 40 m das Martinshorn zunächst nur leise vernehmbar war. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Bei einem Pkw in Fahrt ist aufgrund des höheren Motoren- und Rollgeräuschs sowie des zunehmenden Fahrtwinds durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin X das Martinshorn - wie sie vor dem Gericht erklärt hat - zu spät vernommen hat, um noch reagieren zu können. Die Gefahr der zu späten Wahrnehmung der Sondereinsatzzeichen war für den Kläger als besonders erfahrenen Beamten ohne Weiteres erkennbar. Denn dem dienstlich mit dem Kreuzungsbereich vertrauten Kläger war aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt, dass nördlich des N… Rings keine geschlossene Bebauung im Kreuzungsbereich besteht, die den Schall des Martinshorns akustisch in den Straßenraum hätte zurückwerfen können. Denn in dem dortigen Bereich ist an den N… Ring weitgehend nur südseitig angebaut worden. Hinzukommt, dass die südlich des N… Rings und westlich der südlichen B Straße vorhandene mehrstöckige Bebauung sowie die übermannshohe Hecke entlang des N… Rings die Wahrnehmung der optischen Signalzeichen stark erschwert und die akustische Wirkung des Martinshorns erheblich vermindert hat. Ohne dass es darauf ankommt sei hier darauf hingewiesen, dass auch die im Verwaltungsverfahren einvernommene Zeugin X bestätigt hatte, erst wenige Meter vor der Haltelinie eine Sirene gehört zu haben. In diesem Moment sei schon ein Polizeiauto sehr plötzlich aufgetaucht. g) Zuletzt ist nicht davon auszugehen, dass die Zeugin X mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Sie hat im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung glaubhaft angegeben, nicht mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Auch der Zeuge X hat erklärt, dass die Zeugin X zwar für ihn sehr schnell eingefahren sei; damit habe er aber ausdrücken wollen, dass das Ganze für ihn sehr schnell gegangen sei; die Geschwindigkeit der Zeugin X könne er nicht einschätzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist damit davon auszugehen, dass die Zeugin nicht mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist. Ohne dass es darauf ankommt, sei auch hier darauf verwiesen, dass die im Verwaltungsverfahren vernommene Zeugin X erklärt hatte, hinter der Zeugin X gefahren zu sein. Die Zeugin X sei zuvor mit etwa 50 km/h unterwegs gewesen. Ob die Zeugin X wegen des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Gelb noch im Ampelbereich beschleunigt habe, könne sie nicht sagen. Nach der widerspruchsfreien Aussage der Zeugin X, die sich mit dem Inhalt der Verwaltungsakte deckt, bestand kein Anlass, von Amts wegen noch den Zeugen X zu vernehmen. Der Kläger handelte damit im Rechtssinne grob fahrlässig. Gerade bei dem Maß der möglichen Gefahren steigen auch die Anforderungen an die vom Kläger anzuwendende Sorgfalt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.). Er hat dabei nicht beachtet, was im vorliegenden Fall jedem Fahrer hätte einleuchten müssen. Dabei hat er sich insbesondere auch subjektiv über das entsprechende Gebot defensiven Fahrens hinweggesetzt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.) und auf seine Beobachtung des querenden Verkehrs "aus der Ferne" vertraut. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Kläger sich in einer dringenden Einsatzsituation sah. Denn der Kläger und der Zeuge X befanden sich im Einsatz zu einem Verkehrsunfall mit gemeldeten Verletzten. Nur zum Zwecke des wenige Sekunden schnelleren Erreichens eines Unfallortes darf aber der im Einsatz befindliche Beamte durch die Schaffung einer erheblichen, leicht vermeidbaren Unfallgefahr nicht den Zweck seines dienstlichen Einsatzes, nämlich den verunfallten Opfern zu helfen, gefährden. Eben so wenig darf er in leicht vermeidbarer Weise andere Verkehrsteilnehmer und seinen Kollegen durch sein Fehlverhalten verletzen, sich selbst massiv gefährden und schließlich das ihm anvertraute Dienstfahrzeug einer erheblichen Beschädigungsgefahr aussetzen. Dies gilt hier umso mehr, als das durch das dienstliche Verhalten geschaffene Gefährdungspotential immer auch im Verhältnis zu der konkreten Einsatzsituation abzuwägen ist. Hier war die Aussicht auf ein wenige Sekunden früheres Erscheinen am Unfallort nicht geeignet, die Hinnahme schwerer Gefahren für Dritte zu rechtfertigen und den Einsatzzweck gänzlich zu vereiteln. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen ( Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 6 A 1777/04, juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil im vorliegenden Fall - anders als bei dem dortigen Fall- gerade keine gut einsehbare Kreuzung gequert werden sollte und hier auch kein Mitverschulden der Zeugin X greift. Die von den Beteiligten diskutierten „Referenzfälle“ geben für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles nichts her, da eine Entscheidung und Beurteilung über den Grad der Fahrlässigkeit nach der jeweiligen konkreten Situation erfolgen muss. Die Beschränkung der Schadenshaftung des Klägers folgt Ziffer 10.4 der Verwaltungsvorschrift und begrenzt dessen Haftungsrisiko in Anbetracht des Gesamtschadens gegenüber dem Beklagten in wirtschaftlich zumutbarer Weise. Die Grundsätze der schadensgeneigten Arbeit finden hier keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz in Höhe von 500,00 €. Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar bei der Polizeiinspektion F. im Dienst des Beklagten. Am 19. September 2012, einem Werktag, erhielt der Kläger eine Mitteilung über einen Verkehrsunfall mit Verletzten im Bereich M. Straße/Ecke O… Ring im Stadtgebiet F. Er unternahm darauf hin, zusammen mit dem Zeugen Polizeikommissar X als Beifahrer, gegen 17:30 Uhr mit einem Dienstfahrzeug eine Einsatzfahrt zu dem Unfallort, unter Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn). Auf dem Weg dorthin befuhr der Kläger den N… Ring in östlicher Richtung. An der Kreuzung des N… Rings, dort fünfspurig ausgebaut, mit der B Straße, die in dem südlichen Teilstück im Kreuzungsbereich ebenfalls fünfspurig ausgebaut ist, zeigte die Lichtzeichenanlage für den Kläger Rot. Der Kläger bremste das von ihm auf der linken von zwei Geradeausspuren gesteuerte Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 50 km/h ab und fuhr bei Rotlicht dann in den Kreuzungsbereich ein, um die Kreuzung zu queren. An der Kreuzung befindet sich auf der Südseite des N… Rings Heckenbewuchs, der sich fast bis zum Schnittpunkt zur B Straße erstreckt. Zur gleichen Zeit befuhr die Zeugin X mit ihrem Fahrzeug die B Straße in Richtung Norden und querte die Kreuzung bei ihrerseits die Fahrt gewährenden Grünlicht. Der Zeuge X erblickte das querende Fahrzeug von Frau X und warnte den Kläger, woraufhin dieser eine Vollbremsung einleitete und das Dienstfahrzeug dabei leicht nach links, weg von dem Wagen der Zeugin X steuerte. Dennoch kollidierten beide Fahrzeuge. Dem Beklagten entstand am Dienstfahrzeug ein Gesamtschaden von 11.125,89 €. Der Unfallbericht wurde am 20. September 2012 abgefasst. Dabei gab die Zeugin X an, das Martinshorn erst gehört zu haben, als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Eine Lichtbild- und Skizzenmappe wurde am 15. Oktober 2012 gefertigt. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, dass der ihn im Krankenhaus untersuchende Arzt Dr. X spontan mitgeteilt habe, die Zeugin X habe ihm bei deren Untersuchung am Vortag gesagt, sie habe das Martinshorn gehört. In der Dienstunfallmeldung sowie der "Unfallmeldung Dienstfahrzeug" führte der Kläger aus, dass die Lichtzeichenanlage auf dem N… Ring für ihn Rot gezeigt habe. Bereits zuvor seien zwei Fahrzeuge aus der B Straße gequert. Vor der Ampel habe er stark gebremst. Beim Einfahren in die Kreuzung habe er trotz eines Blicks nach rechts kein Fahrzeug gesehen. Erst auf Zuruf des Zeugen X, habe er im Kreuzungsbereich nach links eingelenkt, den Zusammenstoß aber nicht mehr vermeiden können. Seine Geschwindigkeit schätze er auf 30 bis 50 km/h. Mit Schreiben vom 8. November 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihn wegen grob fahrlässig verursachten Sachschadens am Dienstfahrzeug im Rahmen der Ziffer 10.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und des Ministeriums der Finanzen für Landesbedienstete (VV) in Höhe von 500,00 € in Regress zu nehmen. Der Personalrat erteilte hierzu seine Zustimmung. Der Zeuge X gab am 24. September 2012 und am 26. November 2012 einen Bericht zur Akte. Dort legt er dar, dass er zu den gefahrenen Geschwindigkeiten keine Angaben machen könne. Der Zeuge X gab an, er habe vor dem Unfall auf dem N… Ring mit seinem Auto vor der Kreuzung mit der B Straße gestanden. Er habe aus ca. 150 m Entfernung einen Streifenwagen mit Blaulicht herannahen sehen. Bei geschlossenem Fenster habe er das Martinshorn nicht vernommen. Dies sei erst mit geöffnetem Fenster der Fall gewesen. Der Polizeiwagen sei zunächst deutlich schneller als 50 km/h gewesen, habe dann aber vor der Kreuzung stark abgebremst, was man am Absenken des Fahrzeugs gesehen habe. Der Polizeiwagen sei dann mit ca. 20-30 km/h in die Kreuzung eingefahren. Das Verkehrsaufkommen schätze er als mittelstark ein. Die Zeugin X erklärte, hinter der Zeugin X gefahren zu sein. Wenige Meter vor der Haltelinie habe sie eine Sirene gehört und in diesem Moment sei schon ein Polizeiauto sehr plötzlich aufgetaucht, das dann in die Fahrerseite des Wagens der Zeugin X gefahren sei. Die Zeugin X sei zuvor mit etwa 50 km/h - wie die Zeugin X - unterwegs gewesen. Ob die Zeugin X wegen des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Gelb noch im Ampelbereich beschleunigt habe, könne sie nicht sagen. Der Zeuge X erklärte u.a., er sei über den Unfallverlauf zunächst einem Irrtum erlegen, weil er fälschlich angenommen habe, dass die Zeugin X das Polizeiauto gerammt habe. Die Geschwindigkeit der Zeugin schätze er auf 60 bis 70 km/h, zur Geschwindigkeit des Polizeiautos könne er keine Angaben machen. Alles sei sehr schnell gegangen. Der Zeuge Dr. X gab an, dass die Zeugin X ihm erzählt habe, sie habe zwar das Martinshorn gehört, aber erst in dem Moment, als es zum Unfall gekommen sei. Der POK X verfasste am 15. Oktober 2012 einen zur Verwaltungsakte genommenen Vermerk. Dort hielt er fest, dass er zur Veranschaulichung des Unfallhergangs die Unfallstelle aus Richtung des Klägers und der Zeugin X angefahren habe. Mit Unterstützung eines zweiten Einsatzwagens habe er nachvollziehen können, dass infolge der Verhältnisse an der Kreuzung das Martinshorn erst ca. 40 m vor der Kreuzung bei geschlossenem Fenster von der B Straße her leise wahrnehmbar gewesen sei. Das Blaulicht sei erst unmittelbar vor der Kreuzung zu sehen gewesen. Mit Bescheid vom 2. April 2013 nahm der Beklagte den Kläger gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Höhe von 500,00 € in Regress. Dazu führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht grob fahrlässig missachtet. Die zum Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit sei nicht angepasst gewesen. Darüber hinaus habe auch die durch den Heckenbewuchs unübersichtliche Kreuzung erfordert, das Tempo weiter zu reduzieren, um sich einen hinreichenden Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen. Da die Ergebnisse der ermittelnden Dienststelle bestätigt hätten, dass die Unfallgegnerin die Signale des Polizeiautos erst sehr spät wahrgenommen habe, erscheine ihre Aussage, dass sie mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, glaubhaft. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2013 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor: Er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Bevor er in den Kreuzungsbereich unmittelbar eingefahren sei, hätten zwei Fahrzeuge 200 m vor Erreichen des Kreuzungsbereichs die Kreuzung gequert. Danach sei kein querender Verkehr erkennbar gewesen. Kurz vor der Einfahrt in die Kreuzung – etwa zum Zeitpunkt des Abbremsens – sei von links kein querender Fahrzeugverkehr feststellbar gewesen. Er – der Kläger – habe sodann beim Einfahren in die Kreuzung den Blick den rechts gewendet und kein herannahendes Fahrzeug feststellen können. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 wies er den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er zu schnell in die Kreuzung gefahren sei und sich keinen hinreichenden Überblick über die Verkehrssituation im Kreuzungsbereich verschafft habe. Auch habe er sich nicht hinreichend versichert, dass die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Im vorliegenden Fall hätten zwar grundsätzlich Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Deshalb habe der Kläger wegen der roten Ampelanzeige für seine Fahrtrichtung damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht wahrgenommen hätten und hätte sich deshalb besonders vorsichtig in die Kreuzung hineintasten müssen. Bei unübersichtlichen Kreuzungen könne dies sogar die Verpflichtung beinhalten, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren. Angesichts der verstärkten Sorgfaltspflicht könne es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs zumutbar sein, das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen. Das Sonderwegerecht berechtige nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 50 km/h könne eindeutig nicht mehr von einem „Hineintasten“ bzw. von „Schrittgeschwindigkeit“ gesprochen werden. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung liege in Anbetracht der Ampelzeichen, der zu hohen Geschwindigkeit des Klägers und der unübersichtlichen Situation wegen des Heckenbewuchses vor. Die Aussage des Zeugen X, die Zeugin X sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren, rechtfertige in Anbetracht der Aussagen der anderen Zeugen und der Widersprüchlichkeiten in dessen Aussage nicht die Annahme eines Mitverschuldens der Zeugin X. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (12. Juni 2013) hat der Kläger am 9. Juli 2013 Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht grob fahrlässig missachtet. Bei der Zufahrt auf die Kreuzung B Straße/N… Ring habe die Lichtzeichenanlage zwar für das von ihm gesteuerte Dienstfahrt Rot gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der dort herrschende Kreuzungsverkehr jedoch so dargestellt, dass lediglich ca. 200 m vor Erreichen der Kreuzung zwei Pkw diese von rechts nach links gequert hätten. Danach sei aber kein weiterer querender Verkehr erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei aus der von links kommenden B Straße kein Fahrzeugverkehr feststellbar gewesen. Als er – der Kläger – sodann in den Kreuzungsbereich mit nochmals herabgesetzter Geschwindigkeit eingefahren sei, habe er seinen Blick nach rechts gerichtet, habe dort jedoch ebenfalls keinen kreuzenden Fahrzeugverkehr feststellen können. Aufgrund des Zurufes seines Kollegen, habe er einen schwerwiegenden Zusammenprall mit dem Fahrzeug der Unfallgegnerin vermeiden können. Eine übermäßige Sichtbeeinträchtigung durch Heckenbewuchs sei tatsächlich nicht gegeben. Zwar habe sich im Kreuzungsbereich rechter Hand von dem vom Kläger gesteuerten Dienstfahrzeug Heckenbewuchs befunden, der jedoch weit hinter den dortigen Fußwegen auf einem Grundstück angepflanzt sei. Dieser Heckenbewuchs reiche nicht bis unmittelbar an den östlichen Fahrbahnrand des N… Rings heran. Zudem nehme die Höhe des Bewuchses in Richtung des Kreuzungsbereichs ab. Da er – der Kläger – mit seinem Dienstfahrzeug den linken Fahrstreifen beim Einfahren in den Kreuzungsbereich befahren habe, sei ihm aber nicht die Sicht nach rechts durch Heckenbewuchs genommen gewesen. Aus diesem Grund handle es sich um keine unübersichtliche Kreuzung, so dass für den Kläger nicht die Pflicht bestanden habe, diese mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren oder gar das Dienstfahrzeug vor der Kreuzung bis zum Stillstand abzubremsen. Auch verfüge er über erhebliche Erfahrung aus 26 Dienstjahren, insbesondere im Hinblick auf das Einfahren in durch Rotlicht gesperrte Kreuzungsbereiche unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn. Zudem handle es sich um den ersten Unfall des Klägers unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Schließlich sei ihm der Kreuzungsbereich aus dienstlicher Erfahrung bestens bekannt. Auch sei allen den Unfall beobachtenden Personen gleichwertig Glauben zu schenken und insbesondere nicht allein auf die Aussagen der Unfallbeteiligten abzustellen. Insoweit hätte ein Fehlverhalten der Unfallgegnerin mit Blick auf eine Zeugenaussage, wonach sie möglicherweise zwischen 60 und 70 km/h und damit zu schnell gefahren sei, geprüft werden müssen. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge Dr. X angegeben habe, die Zeugin X habe ihm offenbart, dass sie das Martinshorn wahrgenommen habe. In vergleichbaren Fällen sei ein Regress nicht durchgeführt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2013 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Ausgangs- sowie in dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerseits angeführten Referenzfälle seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit erfolge die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in jedem Fall. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.