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Urteil

4 K 1105/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0710.4K1105.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Ein Miteigentümer ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 1011 BGB zur Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs aktivlegitimiert.(Rn.17) 2. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Miteigentümer ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 1011 BGB zur Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs aktivlegitimiert.(Rn.17) 2. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage kann keinen Erfolg haben. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Leistungsklage. Insoweit ist es zwar grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen der Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber geboten, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet wurde, wie dies z.B. beim Erwerb von sog. „Sperrgrundstücken“ der Fall ist (näher dazu s. BVerwG, NVwZ 2009, 302 und NVwZ 2012, 567). Vorliegend bestehen deshalb insoweit Bedenken, weil der Kläger nach dem Versterben seiner Mutter im Jahre 2005 das Erbe ausgeschlagen hat, vom Nachlasspfleger dann aber Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen und schon Jahrzehnte andauernden Nutzung als Radweg gekauft hat. Ob deshalb gegen die Klage möglicherweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreift, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …., die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen und ihren ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs dürften zwar vorliegen (1.). Dieser Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch verjährt (2.). 1. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dann gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwGE 69, 366). Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. vorliegen, denn die Beklagte hat diese Flächen für ihren Radweg in Anspruch genommen, ohne dass sie nachweisen könnte, dass alle damaligen Eigentümer, insbesondere die Mutter des Klägers als seine Rechtsvorgängerin, diesem Eigentumseingriff zugestimmt haben. Ohne eine solche Zustimmung fehlt der Inanspruchnahme fremden Eigentums zu öffentlichen Zwecken die erforderliche rechtliche Grundlage und dies entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann, wenn der Radweg als Zufahrt zu den angrenzenden Ackerflächen von Nutzen ist. Der Kläger muss die Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht etwa deshalb dulden, weil die fragliche Fläche Teil einer öffentlichen Straße ist. Öffentliche Straßen sind gemäß § 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz – LStrG – (nur) die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, wobei die Widmung nach § 36 Abs. 3 LStrG der öffentlichen Bekanntmachung bedarf. Eine solche Widmung des Radwegs ist bisher unstreitig nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt aber auch eine Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt dann, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der neue Straßenteil als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG vorliegen. Diese Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht die bereits bestehende Straße, nämlich die Landesstraße L 530 verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wurde, sondern die Beklagte einen gemeindlichen Radweg und damit einen funktional anderer Weg gebaut hat. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten als Miteigentümer auch zur Geltendmachung des damit bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs aktivlegitimiert, denn gemäß § 1011 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht die Herausgabe der Sache, sondern die Unterlassung von deren Nutzung und die Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes und damit Ansprüche aus dem Eigentum verlangt, kann er diese (Folgenbeseitigungs-) Ansprüche ohne Beteiligung der Miteigentümer verfolgen. 2. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist jedoch verjährt. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194ff. BGB bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10/05 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 A10655/12.OVG –; Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07.OVG – und Urteil vom 17. Dezember 1999 – 1 A 10574/99.OVG –). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr.1 BGBa.F. mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs begann, hier also unabhängig von der Kenntnis des Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin mit dem unberechtigten Überbau der Flächen. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994, - VI ZR 229/92 -). Danach ist der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Jahr 2000 verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs, mithin mit dem Überbau der jetzigen Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. unabhängig davon, dass die überbauten Flächen damals noch Teil des Grundstücks Flurstück-Nr. …. waren, und damit im Jahr 1970. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Radweg im Jahr 1970 errichtet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Beklagten, sondern auch aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Artikel der Zeitung Rheinpfalz vom 5. November 1970, in dem von der Fertigstellung des Radweges berichtet wird. Dass dieser Artikel von dem westlich der L 530 verlaufenden Radweg handelt, der auch über die Grundstücke des Klägers führt, zeigt die Erwähnung des ... Hofes, der ebenfalls westlich der Landesstraße gelegen ist. Die Verjährungsfrist endete somit kenntnisunabhängig nach Ablauf der 30 Jahre im Jahr 2000, so dass der Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch mit seiner am 12. Dezember 2013 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2013 (Az. 9 B 12/13) führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dieser Beschluss geht nämlich davon aus, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt. Da diese Verjährung allerdings nicht den entstandenen rechtswidrigen Zustand beseitigt, ist der Eigentümer trotz Verjährung grundsätzlich befugt, die rechtswidrige Störung des Eigentums auf eigene Kosten zu beseitigen und einen entsprechenden Duldungsanspruch des Störers gerichtlich feststellen zu lassen. Obwohl dies in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde, hat der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Die Kammer hätte eine entsprechende Klageänderung im Übrigen aber auch nicht für sachdienlich erachtet (§ 91 Abs. 1 VwGO). Auch gegen eine so geänderte Klage bestünden die oben dargelegten Zulässigkeitsbedenken. Außerdem hält die Kammer den Kläger insoweit gegenwärtig auch nicht für aktivlegitimiert. Die Beseitigung des Radweges auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. auf eigene Kosten bedarf nämlich gemäß § 744 Abs. 1 BGB der Mitwirkung aller Miteigentümer und der Kläger hat die Zustimmung der anderen Miteigentümer dazu im vorliegenden Verfahren bisher nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Nutzung zweier Grundstücke, die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Die Beklagte errichtete im Jahr 1970 entlang der Landesstraße L 530 einen Radweg, der die Ortslage mit einem Gewerbe- und Industriegebiet verbindet. Der Radweg wurde auf Ackergelände gebaut, so auch auf den beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …., die damals noch Teil des wesentlich größeren Ackergrundstücks Flurstück-Nr. …. waren. Das Grundstück Flurstück-Nr. …. stand 1970 im Miteigentum der Mutter des Klägers, die das Miteigentum zu 1/3 im Jahr 1968 erworben hatte. Die Flächen, auf denen der Radweg verläuft, wurden 1987 katastermäßig mit den neuen Flurstück-Nrn. …. und …. erfasst und werden seither gemeinsam auf einem eigenen Grundbuchblatt geführt. Nach den Angaben des Klägers verkaufte seine Mutter den Miteigentumsanteil am Grundstück Flurstück-Nr. …. im Jahr 1985 an ihre Schwester, von der ihn der Kläger 1998 erwarb. Die Mutter verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger das Erbe ausschlug. Vom Nachlasspfleger kaufte der Kläger dann Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Nutzung als Radweg. Am 15. März 2013 wurde er als Miteigentümer zu 1/3 im Grundbuch eingetragen. Ende März 2013 forderte der Kläger von der Beklagten die Aufgabe der Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Ackerfläche. Da die Beklagte dies ablehnte, hat der Kläger am 12. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Das Grundstück Flurstück-Nr. …. sei in der Vergangenheit verfahrensfehlerhaft in die Grundstücke Flurstück-Nrn. …., …. und …. geteilt worden. Für alle drei Grundstücke zahle er – entsprechend ihrer Widmung – Grundsteuer für Ackerland. Die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg verletze sein Eigentumsrecht aus Art 14 GG. Außerdem bestehe durch den andauernd rechtswidrigen Gemeingebrauch für ihn haftungsrechtlich eine ständige Gefahr. Eine Übereinkunft mit den damaligen Eigentümern der für den Radweg in Anspruch genommen Flächen habe es nicht gegeben. Insbesondere seine Mutter habe dem Überbau des Grundstücks nie zugestimmt. Auch hätten er und die anderen Miteigentümer bis zum 25. März 2011 keine Kenntnis von der Umbenennung eines Teils des Grundstücks Flurstück-Nr. …. in …. und …. gehabt. Die Beklagte habe als Straßenbaulastträger kein Recht zum Besitz und müsse deshalb die Flächen herausgeben und den ursprünglichen Zustand als Ackerland wieder herstellen, zumal dieser Radweg nicht zwingend erforderlich sei, da auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der L 530 ein Radweg verlaufe. Die faktische Inanspruchnahme fremden Eigentums sei ein rechtswidriger Eingriff, der einen Folgebeseitigungsanspruch des dinglich Berechtigten begründe. Er sei als Miteigentümer an den Grundstücken insoweit auch aktiv legitimiert. Gemäß § 1011 BGB könne nämlich jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere Beseitigungsansprüche, Dritten gegenüber in Bezug auf die ganze Sache geltend machen. Dieser Anspruch des Eigentümers unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 9 B 12.13) auch nicht der Verjährung. Im Übrigen seien die Grundstücke Flurstück-Nr. …. und …. erst 1987 entstanden. Auch deshalb scheide Verjährung aus. Auch ein Verkauf an die Beklagte komme für ihn nicht in Betracht, da er auf dieser Fläche künftig Butternusskürbis anpflanzen wolle. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die bisherige Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er als Miteigentümer der fraglichen Flächen nicht nachgewiesen habe, dass er von den anderen Miteigentümern zur Geltendmachung der fraglichen Forderung legitimiert sei. Der jetzige Radweg werde auch als Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen vorgehalten. Deshalb sei man bei seinem Bau mit den Eigentümern der beanspruchten Flächen übereingekommen, auf einen Erwerb zu verzichten. Aufgrund der seinerzeitigen Zustimmungen der Eigentümer dürften im Übrigen auch die Grundsätze einer Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht außer Betracht bleiben. Für die Eigentümer seien auch keine weiterreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen oder Unterhaltsrisiken verbunden, denn sie - die Beklagte - habe sich nochmals im Dezember 2013 ausdrücklich zu ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht bekannt und den Kläger und die anderen Eigentümer hierdurch von einer Haftung und Unterhaltungslast ausdrücklich freigestellt. Es könne somit nicht erkannt werden, wie der Kläger durch eine gegebenenfalls fehlende Widmung, also unter Berufung auf rein formale Aspekte, in seinem subjektiven Eigentumsrecht verletzt sein sollte. Darüber hinaus habe sie auf die außergerichtlichen Forderungen des Klägers bereits im Dezember 2013 reagiert und ihm ein Kaufangebot für die streitgegenständliche Fläche von insgesamt 29 m² zu einem angemessenen aktuellen Preis unterbreitet. Schließlich sei die Forderung des Klägers verjährt bzw. verwirkt und stelle sich rechtsmissbräuchlich dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.