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Beschluss

3 L 568/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0716.3L568.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan speed entspricht den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (Rn.9) 2. Zur Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan speed.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan speed entspricht den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (Rn.9) 2. Zur Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan speed.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,-- € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Mai 2014 gegen die Fahrtenbuchauflage vom 22. April 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, mit der der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuches für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... für die Dauer von sechs Monaten auferlegt wird, überwiegt vorliegend ihr privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben. Diesem geltend gemachten privaten Interesse der Antragstellerin steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass ab sofort bei etwaigen weiteren, den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer des Kraftfahrzeugs, dessen Halterin die Antragstellerin ist, ermittelt werden kann, wie es auch die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – die dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügt – dargelegt hat. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt vorliegend auch daraus, dass sich die Fahrtenbuchauflage beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO –. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2014, mit der der Antragstellerin aufgegeben wird, für die Dauer von sechs Monaten für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... sowie für an dessen Stelle tretende Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... wurde am 15. Januar 2014 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung – StVO – zuwider gehandelt, in dem der Fahrer dieses Fahrzeugs um 12:32 Uhr in Neuenstein, BAB 7, km …, Kassel – Fulda, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (nach Toleranzabzug) stellt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der unter anderem nach der bis zum 30. April 2014 geltenden Rechtslage zu einem Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in der Fassung vom 5. November 2013, BGBl. I S. 3920) sowie zu einer Geldbuße von 80,-- € (Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV – in der Fassung vom 5. November 2013, BGBl. I S. 3920) geführt hätte. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866). Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, a. a. O.) Die polizeilich gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h ist hier entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht von der Antragsgegnerin der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt worden. Die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Messgerät des Typs "Poliscan speed" der Firma Vitronic, welches mit der Software Version 1.5.5 ausgestattet war. Die die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Bediensteten des Polizeipräsidiums Osthessen, ... und ..., verfügten ausweislich der von der Antragsgegnerin im Eilverfahren noch vorgelegten Nachweise über die hierfür notwendige Schulung. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein wesentlicher Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen worden sei, weil aktuellen amtsgerichtlichen Urteilen (AG Berlin – Tiergarten vom 13. Juni 2013 – 318 OWi 3034 Js – Owi 489/13 (86/13); AG Aachen vom 10. Dezember 2012, 444 OWi 606 Js 31/12 – 93/12; AG Solingen vom 2. April 2009 – 23 OWi – 81 Js 2227/08 – 75/08; AG Herfurth vom 11. März 2013 – 11 OWi 502 Js 2650/12 – 982/12; AG König-stein/Taunus vom 8. April 2013) entnommen werden könne, dass es sich beim Einsatz des Messgerätes "Poliscan speed" der Firma Vitronic mit der Software Version 1.5.5. um kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, BGHSt 43, 277 ff. und Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, beide juris) handle, weil der Hersteller des Messgerätes nicht sämtliche Messdaten des Gerätes zur Überprüfung zur Verfügung stelle, weshalb die Messergebnisse nicht nachvollziehbar seien, greift nicht durch. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht nämlich – anders als einige Amtsgerichte (s.o.) – das „Poliscan speed“-Messverfahren nach wie vor als standardisiertes Messverfahren i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) an, das grundsätzlich zur Geschwindigkeitsmessung geeignet ist und hierfür eingesetzt werden darf (s. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss OWi 141/13 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 – IV – 5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I –, juris). Das erkennende Gericht schließt sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung aus den nachfolgenden Gründen an: Standardisiert ist ein Messverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) stets dann, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 – und vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, beide juris). Die amtliche Zulassung erhalten derartige Geräte, nachdem die Physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Letzteres bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer sachverständigen Prüfung freigestellt sind, es sei denn, der konkrete Einzelfall gibt dazu Veranlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, a. a. O.). Diesen höchstrichterlichen Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren entspricht das vorliegend eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät „Poliscan speed“. Es ist von der PTB geprüft und amtlich zugelassen. Ein Eichschein für das verwendete Messgerät liegt ausweislich der Verwaltungsakte vor. Des Weiteren wurde dieses Messgerät ausweislich des ebenfalls in der Verwaltungsakte enthaltenen Messprotokolls 13/2014 vom 15. Januar 2014 von den die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Bediensteten des Polizeipräsidiums Osthessen, die ausweislich der vorliegenden Schulungsnachweise mit dem Gerät vertraut waren, entsprechend einer Checkliste aufgebaut und eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass gerade im hier zu entscheidenden Einzelfall die durchgeführte Messung oder der Aufbau des Messgerätes fehlerhaft waren, liegen nicht vor und sind auch vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Sein diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich in der Angabe amtsgerichtlicher Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes „Poliscan speed“. Dieser pauschale Verweis auf amtsgerichtliche Rechtsprechung genügt nicht, um im vorliegenden Einzelfall, bei dem keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen, die Richtigkeit des Messergebnisses anzuzweifeln. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte ist die Geschwindigkeitsmessung am 15. Januar 2014, 12.32 Uhr, ordnungsgemäß mit dem Messsystem „Poliscan speed“ erfolgt. Beim Messsystem „Poliscan speed“ müssen sich für eine eindeutige Zuordnung innerhalb des Rahmens der Auswerteschablone bei einer Frontmessung ein Vorderrad und/oder zumindest das Kennzeichen eines Fahrzeugs teilweise befinden; weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Rahmens nicht zu sehen sein; außerdem muss sich die Unterseite des Rahmens unterhalb der Räder befinden (s. VG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – 18 L 1617/12 –, juris unter Bezugnahme auf: Winninghoff/Hahn/Wietschorke: Vitronic Poliscan speed – Prüfung von Fehlerquellen bei der Messwertzuordnung in: DAR 2010, 106 ff.). Außerdem besteht bei dem Messsystem „Poliscan speed“ allenfalls bei geringen Geschwindigkeiten die Gefahr, dass ein anderes Fahrzeug als das, dessen Geschwindigkeit als zu hoch gemessen wurde, fotografiert wird (vgl. VG Köln, a. a. O.). Vorliegend ist auf dem Übersichtsfoto (Bl. 4 der Verwaltungsakte) kein anderes Fahrzeug auf der gleichen oder benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung zu sehen, die Unterseite der Auswerteschablone befindet sich deutlich unterhalb der Vorderräder des aufgenommenen Tatfahrzeugs und innerhalb der Auswerteschablone sind Teile des linken Vorderrads sowie das Kennzeichen enthalten. Da vorliegend bei dem Tatfahrzeug eine Geschwindigkeit von 127 km/h (nach Abzug der Toleranz) gemessen wurde, liegt auch die letztere Voraussetzung für eine mögliche Fehlmessung (geringe Geschwindigkeit) nicht vor. Auch war vorliegend die Feststellung des Fahrzeugführers i. S. d. § 31a StVZO nicht möglich. Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 – juris und VRS 88, 158). Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Verwaltungsbehörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn hohe Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 – 11 B 50.93 –, juris). Gemessen daran war hier die Ermittlungstätigkeit des Regierungspräsidiums Kassel als zuständige Bußgeldstelle in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Speyer angemessen gewesen. Weitere über die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen hinausgehende Aufklärungsbemühungen waren für die Behörde vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der Antragstellerin nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Da auf den an die korrekte Adresse der Antragstellerin versandten Zeugenfragebogen vom 28. Januar 2014, dem das Tatfoto beigefügt war und der nicht an die zuständige Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel zurückgelangt ist, keine Reaktion der Antragstellerin erfolgte, stellte das zuständige Regierungspräsidium Kassel anhand des vorliegenden Tatfotos weitere Ermittlungen in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Speyer an. So wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks der Polizeiinspektion Speyer vom 31. März 2014 die Antragstellerin am 11. März 2014 an ihrer Wohnanschrift persönlich durch die Beamten der Polizeiinspektion Speyer, den Polizeikommissaren ... und ..., aufgesucht. Nach Belehrung über Auskunftsverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrechte gab die Antragstellerin ausweislich dieses Vermerks gegenüber den Beamten an, die Person auf dem Foto nicht erkennen zu können. Hierzu ist anzumerken, dass das Tatfoto von derart guter Qualität ist, dass es ein zweifelsfreies Wiedererkennen eines bekannten Gesichts zulässt. Es lässt die Gesichtszüge des Fahrers mit seinen Konturen in ausreichendem Maß erkennen, so dass den Halter ein Abgleich mit den Gesichtern derjenigen, denen er das Fahrzeug überlässt, nicht überstrapaziert. Damit war es der Antragstellerin möglich, anhand des Tatfotos zu erkennen, wer als verantwortlicher Fahrer in Betracht kommt. Die Antragstellerin gab ausweislich des Polizeivermerks vom 31. März 2014 weiter an, das Fahrzeug würde von mehreren Personen geführt, darunter auch Familienmitglieder. In dem Vermerk heißt es, es sei vereinbart worden, dass die Antragstellerin sich nochmals mit PK ... diesbezüglich in Verbindung setzen werde, was jedoch nicht erfolgt sei. Eine Recherche über EWOIS habe ergeben, dass im Anwesen der Antragstellerin wohnende Familienmitglieder bis auf den Ehemann allesamt aufgrund ihres Alters noch über keinen Führerschein verfügten. Inwieweit noch andere Verwandte in Speyer als mögliche Fahrer in Betracht kommen, sei nicht ermittelbar. Es sei daher anzunehmen, dass die Antragstellerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Bußgeldstelle hat hier alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers im Tatzeitpunkt ergriffen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Frage der zumutbaren Ermittlungen das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs die zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert (OVG NRW, Urteil vom 31.März 1995 – 25 A 2798/93 –, NJW 1995, 3335), wurde im vorliegenden Fall in dem gebotenen und zumutbaren Maß Rechnung getragen. Aus der Angabe der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Speyer am 11.März 2014, das Fahrzeug würde „durch mehrere Personen geführt, darunter auch Familienmitglieder“, war zu folgern, dass nicht nur Familienmitglieder, sondern auch andere Personen das Fahrzeug führen. Mithin ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin keineswegs, dass allein Familienmitglieder das Fahrzeug nutzen. Da die Antragstellerin keinerlei Namen der Personen nannte, die das Fahrzeug nutzen, und sie sich auch entgegen der Vereinbarung nicht mehr mit der Polizeiinspektion Speyer in Verbindung setzte, war es der Behörde mangels konkreter Anhaltspunkte, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren haben könnte, nicht zuzumuten, noch weitere Nachforschungen darüber anzustellen, wer als möglicher Fahrer in Betracht kommen könnte. Nach alledem lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragstellerin als Halterin des Tatfahrzeugs vor. Auch die angeordnete Zeitspanne für die Führung des Fahrtenbuchs von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit zustehende Ermessen insbesondere auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ordnungsgemäß ausgeübt. Der Verkehrsverstoß vom 15. Januar 2014 war von einigem Gewicht und wäre – wie oben bereits ausgeführt – mit einer Geldbuße sowie mit einem Punkt nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Bußgeldkatalog im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage ist somit gerechtfertigt (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 18. Januar 2005 – 4 L 22/05.NW –) und auch hinsichtlich der verfügten Dauer von sechs Monaten bestehen in Anbetracht der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes keine Bedenken. Schließlich war es auch zulässig, die Fahrtenbuchauflage ausdrücklich auf Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge der Antragstellerin zu erstrecken (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO; s. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18/89 –, juris). Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 noch beantragt hat, die Kosten selbst im Falle einer Zurückweisung des Antrags im Hinblick auf § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin über den bei ihr gestellten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 4 VwGO bisher nicht entschieden habe, war diesem Begehren nicht zu entsprechen. So ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass es einer vorherigen Antragstellung nach § 80 Abs. 4 VwGO für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage nicht bedarf. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58); danach waren je Monat Fahrtenbuchauflage 400,00 € in Ansatz zu bringen, mithin bei der Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten insgesamt 2.400,00 €. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht ermäßigt, weil durch die sofort vollziehbare Verpflichtung, für das auf die Antragstellerin zugelassene Kraftfahrzeug ...-... ... ein Fahrtenbuch zu führen, die Hauptsache vorweggenommen wird. Das Gericht geht dabei von einer Verfahrensdauer noch bis mindestens zum Ablauf der sechsmonatigen Fahrtenbuchauflage aus und hat daher die volle Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage bei der Bemessung des Streitwertes zugrunde gelegt.