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Urteil

5 K 1017/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0819.5K1017.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsbeziehung zwischen einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber ist ein öffentlich rechtliches Auftragsverhältnis eigener Art mit werkvertragsähnlichen Elementen. Der ÖbVI kann die hierfür anfallende Vergütung nicht durch Gebührenbescheid, sondern nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.(Rn.19) 2. Die in der sog. Grenzniederschrift gem. § 17 Abs. 2 LGVerm (juris: LVermG RP) enthaltene Entscheidung über den Grenzverlauf und dessen Abmarkung ist ein Verwaltungsakt. Einwendungen gegen die in der Grenzniederschrift getroffenen Feststellungen sind nur durch rechtzeitigen Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage möglich. (Rn.18) 3. Zur Frage, ob Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,04 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 6. April 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten, die der Kläger alleine trägt – tragen der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsbeziehung zwischen einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber ist ein öffentlich rechtliches Auftragsverhältnis eigener Art mit werkvertragsähnlichen Elementen. Der ÖbVI kann die hierfür anfallende Vergütung nicht durch Gebührenbescheid, sondern nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.(Rn.19) 2. Die in der sog. Grenzniederschrift gem. § 17 Abs. 2 LGVerm (juris: LVermG RP) enthaltene Entscheidung über den Grenzverlauf und dessen Abmarkung ist ein Verwaltungsakt. Einwendungen gegen die in der Grenzniederschrift getroffenen Feststellungen sind nur durch rechtzeitigen Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage möglich. (Rn.18) 3. Zur Frage, ob Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.(Rn.26) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,04 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 6. April 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten, die der Kläger alleine trägt – tragen der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Leistungsklage hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Der Vergütungsanspruch beruht auf den Vorschriften der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. September 2011. Die Anwendbarkeit dieser Gebührenverordnung ergibt sich aus § 23 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2011 (ÖbVIVO). Danach erhalten diese Ingenieure für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts – nämlich als „sonstige öffentliche Vermessungsstelle“ im Sinne von § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (LGVerm) – Vergütungen und Auslagen. Für die Bemessung finden – vorbehaltlich bestimmter, hier nicht einschlägiger – Regelungen die §§ 2, 3, 7 und 8 und die Anlage der oben genannten Landesverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Hier sollte der Kläger bereits früher abgemarkte, zum Teil aber verloren gegangene Grenzpunkte wiederherstellen, und zwar – darauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – damit der Grenzverlauf zu einem „schwierigen“ Nachbarn hin klar sei. Damit handelte es sich um eine Grenzfeststellung in Form der Grenzwiederherstellung, die in § 15 Abs. 1 LGVerm geregelt ist. Dort heißt es: „Der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen“. Dieser Aufgabe ist der Kläger vorliegend nachgekommen. Er hat mit der sog. Grenzniederschrift außerdem einen Verwaltungsakt erlassen, wozu er als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener befugt ist. Da sich die Rechtsbeziehung zwischen einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber als ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis eigener Art mit werkvertragsähnlichen Elementen darstellt, kann der ÖbVI allerdings die hierfür anfallende Vergütung, anders als die Katasterbehörden selbst, nicht durch Gebührenbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben, sondern muss seine Forderung, falls der Schuldner nicht zahlt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 24. Juli 2006, 5 K 529/06.NW, zu den vorhergegangenen Rechtsvorschriften). Die Forderung ist, was den Vergütungsanspruch als solchen angeht, dem Grunde (1) und der Höhe nach (2) berechtigt. Die Nebenansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzugs stehen ihm nur teilweise zu (3). 1) Der Kläger kann die Vergütung für die von ihm durchgeführten Arbeiten verlangen. Er hat Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung durchgeführt, einen Grenztermin abgehalten, eine Grenzniederschrift gefertigt, Grenzpunkte abgemarkt und die Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt zur Prüfung und Übernahmen vorgelegt. Dabei stellt die sog. Grenzniederschrift gem. § 17 Abs.2 LGVerm – bzw. die darin enthaltenen Entscheidungen über den Grenz-verlauf und dessen Abmarkung – eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Kataster- und Vermessungsrechts dar, die gestaltende oder fest-stellende verbindliche Regelungen mit Außenwirkung trifft und die deshalb nach allgemeiner Auffassung ein Verwaltungsakt ist. Einwendungen gegen die in der Grenzniederschrift getroffenen Feststellungen sind daher nur in Form eines rechtzeitigen Widerspruchs nach § 68 VwGO und ggf. im Anschluss an das Widerspruchsverfahren mit einer Anfechtungsklage geltend zu machen. In der Grenzniederschrift ist unter Nr. 5 eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dieser Weg steht dem Beklagten nicht mehr offen. Ausweislich seiner Unterschrift auf der Anlage zur Grenzniederschrift hat er am 19. Oktober 2012 nämlich einen Rechtsbehelfsverzicht erklärt. Das geschah in Kenntnis der damals vorhandenen Skizze zur Grenzniederschrift und insbesondere in Kenntnis der vor Ort vorgenommenen Maßnahmen, gegen die er offenbar zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken hatte. Dieser Rechtsbehelfsverzicht ist wirksam, so dass die späteren Einwendungen des Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Irrtumsanfechtung ist insoweit nicht möglich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Beklagte über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung im Irrtum befunden haben könnte, denn die Spalten-Überschrift „Rechtsbehelfsverzicht (Unterschriften)“ befindet sich gleich oberhalb seiner Unterschrift. Auch die anderen Betroffenen haben den Rechtsbehelfsverzicht unterschrieben, so dass damit eine Art allseitiges Einverständnis mit dem Vermessungsergebnis dokumentiert war. Soweit der Beklagte nun noch darauf hinweist, dass auf der ersten Seite der Grenzniederschrift der Satz steht: „Die Grenzniederschrift wird aus folgendem Anlass aufgenommen: Teilungsvermessung von Flurstück …, … und … auf Antrag von Herrn …“, hat der Kläger hier offensichtlich versehentlich einen falschen Begriff verwendet. Es handelte sich nämlich eindeutig und auch nach dem Verständnis aller Beteiligter nicht um eine Teilungsvermessung, bei der ein bestehendes Grundstück in sich durch neue Grenzen unterteilt wird, sondern um eine Grenzwiederherstellung, mit der die Grenze zwischen mehreren vorhandenen, im Eigentum verschiedener Personen stehenden Grundstücken wieder in der Örtlichkeit sichtbar gemacht werden sollte. Auch im vom Beklagten unterschriebenen Vermessungsantrag vom 3. August 2012 (Bl. 8 GA) ist als Art der Vermessung „Grenzfeststellung“ angekreuzt. Da über den wahren Umfang und Grund der Vermessungsarbeiten kein Dissens bestand, ist die versehentliche Verwendung des Wortes „Teilungsvermessung“ zur Bezeichnung der tatsächlich durchgeführten Grenzwiederherstellung unschädlich. Auf den Rechtsbehelfsverzicht hat dies keinen Einfluss. 2) Der Vergütungsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich hier in vollem Umfang an die entsprechenden Kostenstellen im Besonderen Gebührenverzeichnis vom 9. September 2011 gehalten. Er hat seiner Rechnung vom Oktober 2012 eine sog. Kostenaufstellung beigefügt, die auf dem Besonderen Gebührenverzeichnis basiert, die dort vorgegebenen Einzelgebühren wiedergibt und nur in je einer zusätzlichen Rubrik den für den konkreten Fall berechneten Gesamtbetrag angibt. Unter Ziffer 10.9 ist der Bodenwert des vermessenen Grundstücks mit dem Wertfaktor 1,2 berücksichtigt. Dieser gilt für Bodenwerte zwischen 40.000 und 100.000 Euro. Dass dies übersetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Mangels substantiierter Einwendungen des Beklagten ist bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Spielraum für die Bewertung von Mehrarbeit wegen örtlicher Behinderungen unter lfd. Nr. 12.1 mit dem Ansatz von 20 % überschritten worden wäre. Schließlich ist auch die den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gem. § 25 Abs. 3 ÖbVIVO vom 22. Juni 2005 zustehende Umsatzsteuer korrekt angesetzt. 3) Dem Kläger stehen schließlich auch die geltend gemachten Zinsen weitgehend zu (a), jedoch nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (b). a) Für die Zeit seit der Rechtshängigkeit – hier Klageeingang beim Amtsgericht – stehen dem Kläger Zinsen auf den eigentlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ohnehin als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in entsprechender Anwendung der §§ 56, 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zwar gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung grundsätzlich zu verzinsen seien. Vielmehr richtet sich die Verzinsung solcher Geldforderungen nach dem im Einzelfall geltenden Spezialrecht, wobei grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefordert wird (z.B. Niedersächs. OVG, Beschl. vom 12.03.2002, 11 LA 3190/01– juris –). Auch enthalten die hier einschlägigen Landesverordnungen keine spezielle Regelung. Aufgrund des vertragsähnlichen Charakters der Rechtsbeziehung zwischen privatem Auftraggeber und ÖbVI ist es aber gerechtfertigt, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts zurückzugreifen. Hier trat Verzug allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon im November 2012 ein. Der auf der Rechnung vorgedruckte Vermerk „zahlbar innerhalb 14 Tagen“ enthält nur eine Aussage über die Fälligkeit, die im Übrigen auch gegeben war, weil der Kläger seine eigene Leistung bereits in einer Einwendungen entzogenen Art und Weise erbracht hatte, als er Zahlung verlangte. Das folgt aus der Bestandskraft der Grenzniederschrift. Der Beklagte kam auch nicht gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug; da er als Verbraucher anzusehen ist, gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Der Verzug wurde aber durch eine Mahnung des Klägers nach Fälligkeit der Leistung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend) begründet. Als solche Mahnung ist nicht erst das Anwaltsschreiben vom 8. April 2013, sondern schon die vom Kläger selbst verfasste Zahlungserinnerung vom 22. März 2013 anzusehen, auch wenn dort das Wort „Mahnung“ nicht verwendet wird. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urt. v. 10. März 1998, X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133). Dies war der Fall. Das Schreiben vom 22. März 2013 war überschrieben „Erinnerung zum noch ausstehenden Betrag Rechnung vom 19.10.2012“, wies darauf hin, dass Zahlungseingänge bis 19. März 2013 berücksichtigt seien, und brachte deutlich, wenn auch sehr höflich formuliert, zum Ausdruck, dass die Überweisung des noch ausstehenden Betrages von 1630,04 Euro „innerhalb der nächsten 8 Tage“ erwartet werde. Der Beklagte verstand dies auch als Mahnung, wie sich aus seinem daraufhin verfassten Einwendungsschreiben vom 29. März 2013 entnehmen lässt („Die Zahlung an Sie erfolgt, wenn Sie die oben genannten Punkte eingemessen haben“). Da darin auch der Erhalt des Erinnerungsschreibens bestätigt wird, war Verzug spätestens 8 Tage ab 29. März 2013, also am 6. April 2013, eingetreten. b) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger jedoch als Verzugsschaden nicht fordern. Zwar sind diese Kosten – wie sich aus Vorstehendem ergibt – erst nach Eintritt des Verzugs entstanden. Es ist jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger insoweit einen Erstattungsanspruch hat. Denn der Bevollmächtigte hat den Kostenanspruch mit seinem Mahnschreiben vom 8. April 2013 direkt gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich der Kläger diese Kosten an seinen Rechtsanwalt bezahlt hätte bzw. dass eine solche eigenständige Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten angesichts des nachfolgenden Gerichtsverfahrens bestünde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.822,94 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der Kläger ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er begehrt vom Beklagten die Vergütung für durchgeführte Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten und die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte beauftragte den Kläger Ende Juli/ Anfang August 2012 mit der unverzüglichen Einmessung dreier Grenzpunkte auf seinem Grundstück Flurstück-Nr. …. der Gemarkung B..., da der Hof neu gepflastert werden solle. Der Kläger nahm die notwendigen Vorbereitungsarbeiten im August 2012 vor und markierte auch am 6. August schon Grenzpunkte für die Baufirma. Der förmliche Grenztermin fand am 19. Oktober 2012 statt. Hierzu waren alle von der Grenzvermessung Betroffenen geladen und zum überwiegenden Teil auch anwesend. Anwesend war auch der Beklagte. In der Anlage zu der darüber erstellten, beim Grenztermin den Beteiligten bekannt gegebenen sog. Grenzniederschrift unterschrieb (auch) der Kläger am 19. Oktober 2012 einen Rechtsbehelfsverzicht. In der Folgezeit verlangte und erhielt er vom Kläger noch zusätzliche Maßangaben. Der Kläger reichte dann Ende November 2012 die Unterlagen beim Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens zur Übernahme ins Kataster ein. Gegen die dazu ergangene Gebührenanforderung des Vermessungs- und Katasteramtes legte der Beklagte Widerspruch ein, der als verspätet zurückgewiesen wurde. Die dagegen von ihm beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße erhobene Klage (AZ. ... …NW) nahm der Beklagte am 19. August 2014 zurück. Die Honorarabrechnung über einen Betrag von 1630,04 Euro ging mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 an den Beklagten, zusammen mit einer Kostenaufstellung auf der Basis der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebühren-verzeichnis) vom 9. September 2011. Die Rechnung enthält den vorgedruckten Zusatz „zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug“. Eine Zahlung erfolgte nicht, vielmehr bat der Beklagte danach um Zusendung einer Skizze, auf der „alle 4 Maße“ eingetragen seien. Der Kläger reichte noch Maßangaben nach. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht, auch keine Zahlung des Honorars. Am 22. März 2013 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Zahlung des noch ausstehenden Betrags von 1630,04 Euro und bat um Zahlung innerhalb der nächsten 8 Tage. Daraufhin antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2013, der Beklagte habe nicht die Einmessung vorgenommen, zu der er beauftragt gewesen sei. Er hätte die Grundstücksgrenze mit den Grenzpunkten nach bestimmten – im Schreiben vom 29. März 2013 im Einzelnen angegebenen – Koordinaten aus der Koordinatenliste des Vermessungs- und Katasteramts Westpfalz einmessen sollen. Zahlung erfolge, wenn die o.g. Punkte eingemessen seien. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 8. April 2013 zu den Einwänden Stellung nahm und die Zahlung der Rechnung zuzüglich Zinsen sowie aufgrund Verzugs auch die Kosten seiner Inanspruchnahme bis spätestens 19. April 2013 forderte. Es folgt weitere Korrespondenz, in der der Beklagte beanstandete, der Kläger habe nicht korrekt vermessen. Die sich aus seiner Vermessung ergebende Abweichung gegenüber den bei der letzten Vermessung des Grundstücks festgestellten Maßen sei nicht akzeptabel. Der Kläger hat am 24. Juni 2013 beim Amtsgericht ... Zahlungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße verwiesen. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die angeforderte Vergütung stehe ihm zu. Er habe den Auftrag korrekt durchgeführt. Die Grenzniederschrift vom 19. Oktober 2012 sei aufgrund der von allen Beteiligten erklärten Rechtsbehelfsverzichte seit Ende November 2012 bestandskräftig. Die Einwendungen des Klägers seien daher nicht beachtlich. Was die Anwaltskosten angehe, so seien sie als Verzugsschaden geschuldet. Verzug bestehe schon seit 7. November 2012. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,04 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 07. November 2012 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 192,90 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 20. April 2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe eine eigenmächtige Vermessung durchgeführt und sei zu Ergebnissen bzw. Maßabweichungen gekommen, die nicht mit früheren Vermessungen übereinstimmten. Er habe nämlich nicht auftragsgemäß die ihm vorgegebenen drei Grenzpunkte wiederhergestellt, die früher schon durch Vermessung festgestellt, in der Örtlichkeit vorhanden und in Form von UTM-Koordinaten auch im amtlichen Geodatenverzeichnis enthalten gewesen seien. Er, der Beklagte, habe das erst nachträglich aufgrund der nachgereichten Skizze mit Maßangaben bemerken können. Die vom Kläger eingezeichneten Längenmaße wichen von den amtlichen Längenmaßen erheblich ab. Er habe einen Knick eingemessen, der vorher nicht vorhanden gewesen sei. Insgesamt sei aufgrund der abweichenden Längenmaße das Grundstück des Beklagten nun kleiner. Seine Unterschrift auf dem Formular zur Grenzniederschrift habe er nur in der Annahme geleistet, dass die Messung korrekt sei. Auf Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Messung habe er damit nicht verzichtet. Er habe damit nur eine Art Auftragsbestätigung unterzeichnen wollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch darauf hingewiesen, dass in der Grenzniederschrift von einer „Teilungsvermessung“ die Rede sei. Eine Teilungsvermessung habe aber nicht stattgefunden, auch deshalb sei der Rechtsbehelfsverzicht unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.