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Beschluss

3 L 122/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0821.3L122.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Nr. 3104 VV RVG (juris: RVG-VV) sieht das Entstehen einer fiktiven Termingebühr in den Fällen der ohne mündliche Verhandlung ergehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor. (Rn.8) 2. Die Regelungen über den Anfall der sog. fiktiven Termingebühr in Nr. 3104 VV RVG (juris: RVG-VV) dienen der Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO sowie nach § 80 Abs. 5 VwGO kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ (§ 101 Abs. 3 VwGO) ist.(Rn.9)
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden mit Ausnahme von Auslagen nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nr. 3104 VV RVG (juris: RVG-VV) sieht das Entstehen einer fiktiven Termingebühr in den Fällen der ohne mündliche Verhandlung ergehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor. (Rn.8) 2. Die Regelungen über den Anfall der sog. fiktiven Termingebühr in Nr. 3104 VV RVG (juris: RVG-VV) dienen der Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO sowie nach § 80 Abs. 5 VwGO kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ (§ 101 Abs. 3 VwGO) ist.(Rn.9) Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden mit Ausnahme von Auslagen nicht erhoben. I. Der Erinnerungsführer erhob am 28. November 2013 Klage (Az.: 3 K 1045/13.NW) auf Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Beklagten und stellte am 11. Februar 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (3 L 122/14.NW) auf vorläufige Beteiligung am vereinfachten Auswahlverfahren zu diesem begrenzten Praxisaufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. Februar 2014 wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Erinnerungsführer vorläufig am vereinfachten Auswahlverfahren des begrenzten Praxisaufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu beteiligen; die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers, die Kosten des Verfahrens 3 L 122/14.NW gegenüber der Antragsgegnerin festzusetzen. In der in diesem Schreiben aufgeführten Vergütungsberechnung der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers, die einen Gesamtbetrag von 925,23 € in Ansatz brachte, war auch eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) in Höhe von 363,60 € und der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) enthalten. Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 kürzte der Urkundsbeamte den Festsetzungsantrag um die Terminsgebühr und die hierauf entfallende Umsatzsteuer und setzte den verzinslich zu erstattenden Betrag auf 492,54 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Terminsgebühr nicht zur Entstehung gelangt und daher abzusetzen gewesen sei, da im Verfahren nach § 123 VwGO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei und vorliegend auch nicht stattgefunden habe. Nach Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 5. August 2014 hat die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit einem am 12. August 2014 eingegangenen Schreiben vom 6. August 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Anerkennung auch der geltend gemachten Terminsgebühr sei im Kostenbeschluss mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Diesbezüglich werde mitgeteilt, dass ein umfangreiches Telefonat mit Herrn R von der Direktion Bundesbereitschaftspolizei stattgefunden habe, und zwar sowohl im Hauptsacheverfahren 3 K 1045/13.NW als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 L 122/14.NW. Die Antragsgegnerin hat im Erinnerungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr nicht gegeben sei. Es sei hier keine Entscheidung aufgrund einer durchgeführten mündlichen Verhandlung ergangen. Auch habe es keine Telefonate zwischen der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers und der Antragsgegnerin gegeben, die eine außergerichtliche Einigung über den Streitgegenstand zum Ziel gehabt hätten. Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers habe lediglich vor der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes fernmündlich bei der Antragsgegnerin den Sachstand hinsichtlich einer Zulassung des Erinnerungsführers zum Auswahlverfahren erfragt. Darin könne jedoch beim besten Willen keine mündliche Verhandlung gesehen werden. Der Urkundsbeamte hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen. II. Die als Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) i. S. d. §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auszulegende „sofortige Beschwerde“ der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 31. Juli 2014 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid vom 31. Juli 2014 ist nicht zu beanstanden. Der Urkundsbeamte hat in dem hier vorliegenden Fall die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr zu Recht nicht als sog. „fiktive Terminsgebühr“ bei der Kostenfestsetzung in Ansatz gebracht. Denn in Nr. 3104 VV-RVG fehlt ein Tatbestand, der die Entstehung einer Terminsgebühr auch in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorsieht. Zwar fällt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 VV-RVG (fiktiv) an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder 495a Zivilprozessordnung – ZPO – ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG). Des Weiteren fällt eine solche fiktive Terminsgebühr dann an, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) oder das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG). Keiner dieser Entstehungsgründe einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 VV-RVG ist hier gegeben. Die Regelungen über den Anfall der sog. „fiktiven“ Terminsgebühr dienen der Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 29.November 2010 – L 19 B 92/09 AS –, juris Rn. 21 m. w. N. a. d. Rspr.). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2006 – II ZB 28/05 –, juris). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO – ebenso wie in einem solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO – kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ (§ 101 Abs. 3 VwGO) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach §§ 123, 80 Abs. 5 VwGO eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. In dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2014 zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Erinnerungsführers hatte das erkennende Gericht vor Ergehen des Beschlusses vom 14. Februar 2014 keine mündliche Verhandlung anberaumt. Auch eine entsprechende Anwendung der Nr. 3104 VV-RVG kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung dieser Gebührenregelung zu schließen wäre. Denn Nr. 3104 VV-RVG sieht das Entstehen einer Terminsgebühr in Fällen der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell – und damit auch in dem hier vorliegenden Fall des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO – nicht vor. Dass die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers nach ihren Worten im Erinnerungsschreiben vom 6. August 2014 ein „umfangreiches Telefonat“ mit Regierungsdirektor R von der Direktion Bundesbereitschaftspolizei führte, vermag nach alledem ebenfalls nicht einen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG zu begründen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. August 2014 im Rahmen ihrer Anhörung zur Kostenerinnerung vorgetragen, dass die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers vor der Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz lediglich fernmündlich bei Regierungsdirektor R den Sachstand hinsichtlich einer Zulassung des Erinnerungsführers zum Auswahlverfahren erfragt habe. Ein solches Telefonat über den Sachstand kann aber einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht gleichgesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten mit Ausnahme der Auslagen werden nicht erhoben (Olbertz in: Schoch, VwGO, Bd. 2, § 165 Rn. 13, Vorbem. zu § 154 Rn. 17).