OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 478/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:1107.4K478.14.NW.0A
14Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Anfechtung eines Widerspruchsbescheids eines weisungsunabhängigen Rechtsausschusses, mit dem ein Beitragsbescheid aufgehoben wurde, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen.(Rn.37) 2. Spätere Veränderungen, wie z.B. auch rückwirkende Satzungsänderungen, sind deshalb für die rechtliche Beurteilung im Rahmen dieser isolierten Anfechtungsklage unerheblich.(Rn.37) 3. Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag können nicht erhoben werden, wenn die maßgebliche Satzung als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage auch eine betriebsbereite Beleuchtungseinrichtung vorsieht, nach dem Bauprogramm der Gemeinde aber eine solche Straßenbeleuchtung nicht hergestellt wird.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anfechtung eines Widerspruchsbescheids eines weisungsunabhängigen Rechtsausschusses, mit dem ein Beitragsbescheid aufgehoben wurde, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen.(Rn.37) 2. Spätere Veränderungen, wie z.B. auch rückwirkende Satzungsänderungen, sind deshalb für die rechtliche Beurteilung im Rahmen dieser isolierten Anfechtungsklage unerheblich.(Rn.37) 3. Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag können nicht erhoben werden, wenn die maßgebliche Satzung als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage auch eine betriebsbereite Beleuchtungseinrichtung vorsieht, nach dem Bauprogramm der Gemeinde aber eine solche Straßenbeleuchtung nicht hergestellt wird.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 24. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Kreisrechtsausschuss hat den Bescheid der Klägerin über die Heranziehung der Beigeladenen zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag vom 31. August 2012 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 10. Oktober 2013 auf deren Widerspruch hin zu Recht aufgehoben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Spätere Veränderungen, wie vorliegend die nach diesem Zeitpunkt erfolgten - z.T. auch rückwirkenden - Satzungsänderungen der Klägerin, sind deshalb für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Das ergibt sich daraus, dass sich die Klage hier gegen den von einem weisungsunabhängigen Kreisrechtsausschuss des Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheid richtet. Da der Beklagte wegen der Weisungsungebundenheit des Ausschusses dessen Entscheidung nicht nachträglich aufheben kann, scheidet in diesen Fällen auch eine Berücksichtigung späterer - auch rückwirkender - Änderungen aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 12 A 11984/96.OVG -, AS 26, 383; Urteil vom 25. Februar 1993 - 12 A 12171/92.OVG - und Urteil vom 12. November 1987 - 12 A 78/87 -). Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann danach das Inkrafttreten einer neuen Satzung – selbst ohne eine Rückwirkungsanordnung – bewirken, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (mehr) der Aufhebung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360; Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 - ; juris). Diese Konstellation unterscheidet sich aber in einem maßgeblichen Punkt von der vorliegenden isolierten Anfechtungsklage der Klägerin, gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid eines weisungsunabhängigen Kreisrechtsausschusses. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen, nämlich von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide, rechtsstaatliche Bedenken, die gegen die Heilung von Fehlern im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurden, geprüft und letztlich verneint. Dies deshalb, weil die Interessen des Klägers im Falle einer während des Rechtsstreits eintretenden Rechtsänderung dadurch gewahrt werden, dass er die Kostenlast dadurch abwenden kann, indem er die Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, a.a.O.). Diese Möglichkeit ist aber bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheids, über den ein weisungsfreier Ausschuss entschieden hat, gerade nicht gegeben. Vielmehr müsste in diesem Fall der beklagte Landkreis, obwohl die Entscheidung seines Ausschusses im Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist, die Kosten des Verfahrens tragen. Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind nämlich in dieser Konstellation wegen des Interesses der Klägerseite an der Fortführung des Verfahrens nicht zu erwarten. Eine Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids oder ein Anerkenntnis durch den Beklagten ist ebenfalls nicht möglich, weil dadurch die in § 7 Abs. 1 des Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - normierte Weisungsfreiheit der Ausschüsse umgangen würde. Wegen dieser Unterschiede hat das OVG Rheinland-Pfalz in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG entschieden, dass bei Anfechtung eines Widerspruchsbescheids eines weisungsunabhängigen Ausschusses, mit dem ein Beitragsbescheid aufgehoben wurde, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen ist. Dem schließt sich die Kammer an. Im damit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 24. April 2014 war dieser rechtmäßig. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat den Bescheid der Klägerin über die Heranziehung der Beigeladenen zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag vom 31. August 2012 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 10. Oktober 2013 zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Straßen „B-Straße “ und „C-Straße“ lagen zum damaligen Zeitpunkt nämlich nicht vor. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen waren bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nicht gegeben. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund der damaligen Sach- und Rechtslage nicht mit der Herstellung einer (beitragsfähigen) Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu rechnen war. Dies deshalb, weil gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b) der Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin vom 13. März 2013 - EBS - eine Erschließungsanlage zu ihrer endgültigen Herstellung über eine betriebsbereite Beleuchtungseinrichtung verfügen muss, das Bauprogramm der Klägerin für die Straßen „B-Straße “ und „C-Straße“ aber eine solche Straßenbeleuchtung gar nicht vorsieht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Rahmen dieser Prognose bei der Frage, ob die endgültige Herstellung der Straßen „B-Straße “ und „C-Straße“ als beitragsfähige Erschließungsanlagen die Errichtung einer betriebsfertigen Beleuchtungseinrichtung erfordert, auf die diesbezüglichen Regelungen in § 8 Abs. 1 EBS und nicht auf ihr Bauprogramm für diese Straßen abzustellen. Die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage ist im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB innerhalb von vier Jahren zu erwarten, wenn die Beendigung der kostenverursachenden, nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms zur endgültigen Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb dieses Zeitraums absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - ; Bay. VGH, Beschluss vom 14. August 2008 - ZB 07.841 - ; juris). Die für diese Prognose maßgeblichen satzungsmäßigen Merkmalsreglungen haben ihre Grundlage in § 132 Nr. 4 BauGB, wonach die Gemeinden die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln haben. Diese Regelung der Herstellungsmerkmale durch Satzung, auch satzungsmäßiges Teileinrichtungsprogramm genannt, soll dem beitragspflichtigen Bürger erkennbar machen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, dass nach § 133 Abs. 2 BauGB seine Beitragspflicht entsteht, sofern deren sonstige rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977 - 4 C 55.75 - BauR 1978, 133). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 132 Nr. 4 BauGB zwar bei sogenannten flächenmäßigen Teileinrichtungen nicht, dass in der Satzung eine Flächeneinteilung der Straße vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13/94 - NVwZ 1996, 264; Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14/89 - BVerwGE 87, 288; jeweils m.w.N.). Es braucht daher nicht durch Satzung festgelegt werden, welche Teilanlagen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünstreifen, Parkspur) auf der Fläche der Gesamtanlage eingerichtet werden und welchen Anteil die einzelnen Teilanlagen an dieser Fläche haben sollen, weil solche Entscheidungen von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig und deshalb einer generalisierenden Regelung nicht zugänglich sind. Insoweit - aber auch nur insoweit - genügt vielmehr auch das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die gesamte Breite der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Für die anderen, nicht flächengebundenen Teileinrichtungen bedarf es hingegen nach § 132 Nr. 4 BauGB der Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung durch Satzung, d.h. durch ein satzungsmäßiges Teileinrichtungsprogramm. Dies gilt auch für die nicht flächengebundene Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 – 4 C 104.67 – BauR 1970, 116; Urteil vom 23. Juni 1972 – 4 C 15.71 – BauR 1972, 369 und Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2003 – 3 A 835/00 – DÖV 2003, 592). Daraus folgt, dass eine Anbaustraße erst dann erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt ist, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O.). Mit einer solchen erstmaligen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage war aber mit Blick auf die Baumaßnahmen an den Straßen „B-Straße “ und „C-Straße“ bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nicht zu rechnen. Das Bauprogramm der Klägerin war nämlich nicht darauf gerichtet, ihr damals für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen gültiges satzungsgemäßes Teileinrichtungsprogramm zu erfüllen. Während nämlich § 8 Abs.1 Buchst. b) EBS die Errichtung einer betriebsbereiten Beleuchtungseinrichtung zur Voraussetzung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage macht, werden die fraglichen Straßen nach dem Bauprogramm der Klägerin nicht mit einer solchen Beleuchtungseinrichtung versehen. Die Möglichkeit der Klägerin, innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums im Wege einer Abweichungssatzung das satzungsgemäße Teileinrichtungsprogramm zu ändern, rechtfertigte bei Erlass des Widerspruchsbescheids keine andere Prognose. Zwar wird in der Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten, dass dann, wenn die satzungsgemäße Herstellungsregelung den Grunderwerb als Herstellungsmerkmal vorsieht, es für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ausreichen könne, wenn die Gemeinde die Möglichkeit habe, im Wege einer Abweichungssatzung auf den Grunderwerb als Herstellungsmerkmal zu verzichten und es für einen solchen Verzicht hinreichende Anhaltspunkte gebe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2008 - OVG 10 S 21.08 -; juris ). Ausgangspunkt für diese rechtlichen Erwägungen ist der Umstand, dass der Grunderwerb - anders als z.B. die Straßenbeleuchtung - nicht zur „erstmaligen“ Herstellung im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und deshalb auch nicht zwingend zu den satzungsmäßigen Merkmalen der „endgültigen“ Herstellung im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB gehört. Da es aus diesem Grund den Gemeinden frei stehe, in ihren Erschließungsbeitragssatzungen den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal zu bestimmen, stehe es ihnen auch frei, eine derartige Satzungsbestimmung (jederzeit) aufzuheben. Bestünden deshalb in dem für die Prognose des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde innerhalb der nächsten vier Jahre diese Satzungsbestimmung aufhebe, so dürfte die noch gültige Bestimmung des Grunderwerbs als Herstellungsmerkmal der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht entgegenstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2008, a.a.O.). Die Kammer hält diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall schon für nicht übertragbar. Im Gegensatz zum Grunderwerb gehört nämlich die Straßenbeleuchtung zur „erstmaligen“ Herstellung im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Zudem ist in der Regel davon auszugehen, dass jede Anbaustraße einer solchen Beleuchtungsanlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 – 4 C 104.67 – BauR 1970, 169). Anders als bei dem Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ steht es daher nicht im freien Belieben der Gemeinde, auf das Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ zu verzichten, sondern es bedarf dazu einer besonderen Begründung. Ohne eine solche satzungsmäßige Ausnahmeregelung muss sich daher die Gemeinde bei der nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzustellende Prognose an den zum Prognosezeitpunkt gültigen Satzungsregelungen festhalten lassen. Im Übrigen gab es aber auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses - wie dieser in den Gründen seines Widerspruchsbescheids zutreffend ausgeführt hat - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung des satzungsmäßigen Herstellungsmerkmals „betriebsbereite Beleuchtungseinrichtung“ durch die Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden nicht aus Billigkeitsgründen der Klägerin auferlegt, weil die Beigeladenen keinen Antrag stellten und deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingingen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.196,28 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, mit dem Vorausleistungsbescheide der Klägerin auf den Widerspruch der Beigeladenen hin aufhoben wurden. Die Klägerin führt in ihrem Naherholungsgebiet „Blaue Adria“ Straßenbaumaßnahmen durch, so auch im Bereich des Bebauungsplans „A“, der ein Wochenendhausgebiet festsetzt und am 28. Juli 1983 in Kraft trat. In dessen Geltungsbereich liegt auch das mit einem Haus bebaute Anwesen der Beigeladenen B-Straße .., bestehend aus den Grundstücken Flurstück-Nr. ... mit einer Fläche von 669 m² und Flurstück-Nr. ... mit einer Fläche von 281 m². Die neuen Straßen im Wochenendhausgebiet „A“ sollen nach dem Bauprogramm der Klägerin ohne Beleuchtungseinrichtungen gebaut werden. Die Erschließungsbeitragsatzung (EBS) der Klägerin vom 13. März 2013 bestimmt hingegen die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB) wie folgt: § 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. In Einzelfällen kann die Gemeinde bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbstständigen Parkflächen auf die Herstellung von Entwässerungs- und/oder Beleuchtungseinrichtungen verzichten. (2) Die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn a) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, selbstständige und unselbstständige Parkflächen eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen, wobei die Decke auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen kann, b) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind, c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß b) gestaltet sind. Auch die zuvor geltende Erschließungsbeitragsatzung der Klägerin vom 13. September 1996 schrieb in ihrem § 8 Abs. 1 die Beleuchtung als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage vor. Nach Beginn der Straßenbauarbeiten an der B-Straße setzte die Klägerin gegenüber den Beigeladenen zunächst mit Bescheid vom 31. August 2012 für das Anwesen B-Straße … Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „B-Straße /C-Straße“ in Höhe von 9.441,68 € fest. Gegen diesen Vorausleistungsbescheid legten die Beigeladenen am 3. September 2012 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens reduzierte die Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 die angeforderte Vorausleistung auf einen Betrag von 8.196,28 €, nachdem sie zuvor durch Änderung ihrer Erschließungsbeitragssatzung einen neuen Beitragsmaßstab bestimmt hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2014 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid der Klägerin über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag vom 31. August 2012 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 10. Oktober 2013 auf. Zur Begründung führte der Kreisrechtsauschuss im Wesentlichen aus: Gemäß § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB i.V.m. § 9 EBS setze die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag voraus, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar habe die Klägerin mit der Herstellung der „B-Straße " und der „C-Straße" begonnen. Es sei aber gleichwohl nicht mit der endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu rechnen. Nach § 8 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 EBS seien Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen und selbstständige Parkflächen nur dann endgültig hergestellt, wenn sie u.a. über betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen verfügten. Für die „B-Straße " und die „C-Straße“ sei aber die Errichtung einer solchen Beleuchtungsanlage nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass nach gegenwärtigem Stand für die nicht beitragsfähige Baumaßnahme auch keine Vorausleistungen erhoben werden könnten. Dass die Klägerin in ihrem Bauprogramm für die B-Straße eine Straßenbeleuchtung überhaupt nicht vorsehe, sei insoweit unerheblich. Maßgeblich sei nicht das Bauprogramm der Klägerin, sondern die Erschließungsbeitragssatzung, die eine betriebsfertige Beleuchtungseinrichtung als zwingende Voraussetzung für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vorschreibe. Am 21. Mai 2014 beschloss der Gemeinderat der Beklagte eine „Erste Abweichungssatzung“ für das Naherholungsgebiet „Blaue Adria“. § 2 dieser Satzung hat folgenden Inhalt: § 2 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen In Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung des § 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.03.2013 gelten die Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen, im Geltungsbereich dieser Abweichungssatzung ohne Beleuchtungseinrichtungen als endgültig hergestellt. Diese Satzung trat mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 28. Mai 2014 in Kraft. Am 16. Oktober 2014 beschloss der Rat der Beklagten eine „1. Ergänzungssatzung zur Ersten Abweichungssatzung“ mit folgendem Inhalt: § 1 Satzungstext Die Erste Abweichungssatzung der Gemeinde Altrip über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 21.05.2014, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Altrip vom 28.05.2014, wird um folgende Rückwirkungsanordnung ergänzt: „§ 4 Rückwirkungsanordnung In Abweichung von § 3 treten sämtliche Bestimmungen dieser Satzung rückwirkend zum 13.03.2013 in Kraft“. § 2 Inkrafttreten Diese Ergänzungssatzung zur Ersten Abweichungssatzung der Gemeinde Altrip über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Ergänzungssatzung wurde am 23. Oktober 2014 öffentlich bekanntgemacht. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2014 hat die Klägerin am 23. Mai 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB schaffe nur die Voraussetzung für die Möglichkeit der Abrechnung einer Straßenbeleuchtung. Die Installation einer Beleuchtungsanlage sei hingegen nicht zwingend Voraussetzung für die Erhebung endgültiger Erschließungsbeiträge. Entscheidend sei insoweit nicht § 8 EBS, sondern ihr Bauprogramm, das eine Beleuchtungseinrichtung für die fragliche Erschließungsanlage gerade nicht vorsehe. Da der Kreisrechtsausschuss des Beklagten dieser schon im Widerspruchsverfahren dargelegten Auffassung nicht gefolgt sei, habe sie sich dazu entschieden, die Abweichungssatzung vom 21. Mai 2014 zu erlassen, wonach in Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung gemäß § 8 EBS Erschließungsstraßen im Naherholungsgebiet „Blaue Adria" ohne Beleuchtungseinrichtungen als endgültig hergestellt anzusehen seien. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sei die Heilung der (unterstellt) rechtswidrigen Vorausleistungsbescheide mit ex-nunc-Wirkung eingetreten. Dies sei für den Erfolg des vorliegenden Klageverfahrens ausreichend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirke das Inkrafttreten einer Satzung auch ohne Rückwirkungsanordnung im Beitragsrecht, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig werde und deshalb nicht mehr der Aufhebung unterliege. Ungeachtet dessen habe sie sich zur Förderung des Verfahrens dazu entschieden, eine Ergänzungssatzung zur ersten Abweichungssatzung zu erlassen, mit der eine Rückwirkungsanordnung bis zum 13. März 2013 vorgesehen werde. Jedenfalls mit Inkrafttreten dieser Ergänzungssatzung am 23. Oktober 2014 erweise sich der angefochtene Widerspruchsbescheid als rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 24. April 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.