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Beschluss

3 K 993/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0113.3K993.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Der nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erforderliche Nachweis der Identität kann nicht mit einer Aufenthaltsgestattung geführt werden, wenn die darin enthaltenen Personenmerkmale allein auf den Angaben des Fahrerlaubnisbewerbers beruhen. (Rn.9) 2. Der Identitätsnachweis kann mit einer Geburtsurkunde in Verbindung mit einem von einem anderen Staat ausgestellten Führerschein geführt werden.(Rn.11)
Tenor
Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird dem Kläger gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt B. in … M., T. Straße 10, beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erforderliche Nachweis der Identität kann nicht mit einer Aufenthaltsgestattung geführt werden, wenn die darin enthaltenen Personenmerkmale allein auf den Angaben des Fahrerlaubnisbewerbers beruhen. (Rn.9) 2. Der Identitätsnachweis kann mit einer Geburtsurkunde in Verbindung mit einem von einem anderen Staat ausgestellten Führerschein geführt werden.(Rn.11) Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird dem Kläger gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt B. in … M., T. Straße 10, beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus M. war stattzugeben, weil der Kläger als Asylbewerber lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und damit nicht in der Lage ist, die Kosten zur Führung des Klageverfahrens zu tragen, die Klage aber hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 1041/05 –, NVwZ 2005, 1418 sowie Kammerbeschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt. Nach diesen Maßstäben bietet die zulässige Klage vom 14. November 2014 hinreichende Erfolgsaussichten. Zwischen dem Antragsteller und dem beklagten Landkreis Bad Dürkheim als zuständiger Fahrerlaubnisbehörde ist allein die Frage streitig, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – von dem Antragsteller erfüllt wird. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis mitzuteilen den Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige früheren Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV fordert dann, dem Fahrerlaubnisantrag einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen. Das Gesetz fordert indessen nicht die Angabe der Körpergröße oder der Augenfarbe des Fahrerlaubnisbewerbers, wie es aber die hier zuständige Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Bescheid vom 20. August 2014 für erforderlich hält. Mit diesen gesetzlichen Anforderungen im Fahrerlaubnisrecht werden zwei Zielsetzungen verfolgt: Zum einen die zuverlässige Feststellung, ob der Bewerber das für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV) erreicht hat und ob die Fahrerlaubnis gegebenenfalls aus Altersgründen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) befristet oder ihre Verlängerung (z. B. nach § 24 Abs. 1 Satz 3 FeV) von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden muss. Zum anderen soll § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV die Behörde in die Lage versetzen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entscheidungserheblichen Informationen zutreffend und vollständig zu ermitteln. Durch die Beibringung eines entsprechenden Nachweises soll verhindert werden, dass die Fahrerlaubnis einer Person erteilt wird, die bereits eine solche Berechtigung besitzt oder deren Fahreignung Bedenken begegnet. Die Erreichung dieser Ziele wäre nicht gewährleistet, wenn das fahrerlaubnisrechtliche Erteilungsverfahren unter anderen Personalien als denjenigen betrieben werden könnte, unter denen der Bewerber sonst im Bundesgebiet lebt oder gelebt hat. Denn neben dem Namen des Betroffenen stellen sein Geburtstag und sein Geburtsort die wichtigsten Personenordnungsmerkmale dar. Stehen sie zuverlässig fest, ist ausreichend sichergestellt, dass sich auf den Betroffenen beziehende Eintragungen in behördlichen Akten und Datenbanken, deren Inhalt im jeweiligen Zusammenhang entscheidungserheblich ist (in Betracht kommen im Fahrerlaubnisrecht das Fahreignungsregister), aufgefunden werden können (siehe BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 22. August 2011 – 3 L 613/11.NW –, juris). In der Regel wird dieser amtliche Nachweis durch Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses geführt werden können. Eine Geburtsurkunde hingegen ist nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Führung des geforderten Identitätsnachweises geeignet, weil ansonsten nicht überprüfbar ist, ob die Urkunde für die vorlegende Person ausgestellt wurde (vgl. Hentschel/Kö-nig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 21 FeV, Rn. 12). Diese Art der Nachweisführung kann sich insbesondere bei Asylbewerbern oder abgelehnten Asylbewerbern, die lange nach ihrer Geburt nach Deutschland eingereist sind, schwierig gestalten. Aber auch bei ihnen erfüllt diese Nachweisfunktion am ehesten eine amtliche, mit einem aktuellen Lichtbild versehene Urkunde, die die Gewähr dafür bietet, dass sie die Personalien wiedergibt, unter denen der Betroffene im Bundesgebiet seither durchgehend behördlich geführt wird. Lässt sich das bejahen, ist nicht nur weitgehend ausgeschlossen, dass entscheidungsrelevante Daten in amtlichen Registern und Akten unter Alias-Personalien gespeichert wurden, sondern es lässt sich auch aufgrund des in einem solchen Dokument enthaltenen Lichtbildes (anders z. B. als bei einer bloßen Geburtsurkunde) zugleich feststellen, ob die darin genannten Personendaten tatsächlich den konkreten Menschen betreffen, der als Antragsteller im Verwaltungsverfahren auftritt. Als amtliches von einer deutschen staatlichen Stelle ausgestelltes Dokument hat der Kläger eine von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim am 14. Mai 2014 erteilte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vorgelegt, die neben Angaben zur Person des Klägers, wie Name und Vorname, Geburtsdatum, Größe, Augenfarbe und Staatsangehörigkeit auch ein Lichtbild des Klägers enthält. Die in diesem Dokument, mit dem der Kläger nach § 64 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz seiner Ausweispflicht in Deutschland genügt, enthaltenen Angaben zur Person des Klägers beruhen laut Dokument auf den klägerischen Angaben, so dass allein dieses Dokument deswegen zum Nachweis der Identität des Klägers nicht geeignet ist. Allerdings werden sich aus dieser Aufenthaltsgestattung ergebende klägerische Personenmerkmale – wie Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, die § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV fordert – durch von dem Kläger (in seinem Asylverfahren) vorgelegte amtliche Dokumente belegt. Ein "amtlicher" Nachweis, den § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt, ist auch ein von einem ausländischen Träger öffentlicher Gewalt ausgestelltes Dokument (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009 – 11 C 08.3165 –, juris). Der Nachweis "über Ort und Tag der Geburt" ist auch hier primär mit einer Geburtsurkunde zu führen. Den Nachweis seiner Identität hat der Kläger mit solchen amtlichen Dokumenten geführt. Der Kläger hat im Rahmen seines Asylverfahrens bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Armeepass und einen Militärausweis jeweils mit einem Lichtbild, einen armenischen Führerschein für die Fahrzeugklassen B und C, ausgestellt am 12. Juli 2011, sowie eine Geburtsurkunde vorgelegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat am 5. Juni 2014 beglaubigte Kopien des Führerscheins und der Geburtsurkunde des Klägers an diesen gesandt, die dieser dann dem Beklagten überlassen hat. Die Echtheit der den Kopien zugrundeliegenden Urkunden wurde nicht angezweifelt. Das in dem Führerschein, aber auch in den übrigen Dokumenten, enthaltene Lichtbild bildet nach einem Vergleich mit dem von dem Kläger mit seinem Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis am 12./14. November 2013 bei dem Beklagten eingereichten Lichtbild zur Überzeugung der Kammer den Kläger ab. Auch der Beklagte bestreitet nicht, dass es sich bei dem armenischen Führerschein um denjenigen des Klägers und ein amtliches armenisches Dokument handelt, billigt ihm aber keinen Beweiswert hinsichtlich der Identität des Klägers zu. Zwar ist ein Führerschein in der Regel kein zur alleinigen Identitätsfeststellung bestimmtes amtliches Dokument, vielmehr wird mit ihm der Nachweis geführt, dass die in ihm benannte Person im Besitz der in dem Dokument aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist. Damit verbunden ist aber zwangsläufig eine Identitätsfeststellung dahingehend, dass die den Führerschein vorlegende Person mit der in dem Dokument beschriebenen Person identisch ist. Denn der im Rahmen z. B. einer Verkehrskontrolle einen Führerschein vorlegende Besitzer behauptet mit der Führerscheinvorlage, er sei die Person auf die der Führerschein laute und somit im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Angaben in dem Führerschein und das in ihm befindliche Lichtbild erlauben insoweit die Feststellung der Personengleichheit zwischen dem den Führerschein Vorlegenden und der in dem Führerschein abgebildeten Person. Der Führerschein dient somit auch als Identitätsnachweis (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2014 – M 12 S 14.1742 und M 12 K 14.1740 –, juris, Rn. 29: zum Nachweis der Identität durch ghanaischen Führerschein zur Vorbereitung eines Ausreise- bzw. Abschiebungsverfahrens). Mit seinem armenischen Führerschein zusammen mit der vorgelegten Geburtsurkunde hat der Kläger seine Identität nachgewiesen. Die Personenordnungsmerkmale Name und Geburtsdatum in diesen Dokumenten stimmen überein. Hinzukommt, dass der Kläger seit seiner Einreise nach Deutschland entsprechend seiner Geburtsurkunde unter den Personalien L. N., geboren am 8. April 1990 in Vanadzoi1Bis zur Unabhängigkeit Armeniens trug die Stadt Vanadzoi den Namen Kirovakan, wie in der Geburtsurkunde des Klägers angegeben.Bis zur Unabhängigkeit Armeniens trug die Stadt Vanadzoi den Namen Kirovakan, wie in der Geburtsurkunde des Klägers angegeben., Armenien, geführt wird. Damit liegen die zur Identifikation des Klägers erforderlichen Angaben vor. Denn neben dem Namen des Betroffenen stellen sein Geburtstag und sein Geburtsort die wichtigsten Personenordnungsmerkmale dar. Stehen sie wie hier zuverlässig fest, ist ausreichend sichergestellt, dass sich auf den Betroffenen beziehende Eintragungen in behördlichen Akten und Datenbanken, deren Inhalt im jeweiligen Zusammenhang entscheidungserheblich ist (in Betracht kommen im Fahrerlaubnisrecht das Fahreignungsregister), aufgefunden werden können. Es sind damit hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung gegeben.