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Beschluss

4 L 965/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0203.4L965.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Dem Ansatz der Terminsgebühr steht nicht bereits entgegen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.(Rn.5) 2. Besprechung im Sinne von Teil 3, Vorbem 3, Abs  3 VV RVG (juris: RVG-VV) ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.(Rn.6) 3. Eine bloße fernmündliche Erörterung mit einem Richter löst keine Terminsgebühr aus.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden mit Ausnahme von Auslagen nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Ansatz der Terminsgebühr steht nicht bereits entgegen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.(Rn.5) 2. Besprechung im Sinne von Teil 3, Vorbem 3, Abs 3 VV RVG (juris: RVG-VV) ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.(Rn.6) 3. Eine bloße fernmündliche Erörterung mit einem Richter löst keine Terminsgebühr aus.(Rn.6) Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden mit Ausnahme von Auslagen nicht erhoben. Über die Erinnerung entscheidet gemäß §§ 164, 165 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im vorliegenden Fall der Berichterstatter, der gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 11 VR 40/95 –, NVwZ 1996, 786). Der von dem Antragsteller und Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach §§ 165, 151 VwGO ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kostenbeamte hat die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2014 zutreffend festgesetzt. 1. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Terminsgebühr. Nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – Teil 3 i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Ziffer 2 Vergütungsverzeichnis zum RVG – RVG–VV – entsteht eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV–RVG) für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Dem Ansatz der Terminsgebühr steht zwar nicht bereits entgegen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (s. Nr. 3104 Abs. 1 VV–RVG). Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit überwiegend angenommen hat, eine Terminsgebühr könne nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder ausnahmsweise anberaumt sei (s. die Nachweise bei OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 8 E 376/14 –, NJW 2014, 3323), hat der Gesetzgeber dieser Auffassung durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Boden entzogen. Er hat durch die Neufassung von Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 VV–RVG unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr u.a. auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 8 E 376/14 –, NJW 2014, 3323; Schneider, NJW 2014, 522, 524). „Besprechung“ im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06 – NJW-RR 2007, 286; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2013 – 6 E 1104/12 – juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. September 2014 – 1 E 801/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – Au 7 M 14.1174 –, juris). Ob der Anwalt dieses Gespräch in persönlicher Anwesenheit oder telefonisch führt, ist unerheblich (Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2011 – 15 C 11.2050 –, juris). Eine bloße fernmündliche Erörterung mit einem Richter löst dagegen keine Terminsgebühr aus (Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2014, VV Vorbemerkung 3, Rn. 76; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 1984 – 10 W 142/84 –, JurBüro 1985, 83; OLG München, Beschluss vom 14. Mai 1992 – 11 W 1383/92 –, JurBüro 1992, 606). Hier fehlt es an einer solchen „Besprechung“ zwischen den Beteiligten des Eilverfahrens. Der Berichterstatter hatte nach Durchsicht der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin am Vormittag des 19. November 2014 vor dem Hintergrund des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens mit dem Beigeordneten der Antragsgegnerin ein Telefonat geführt und angefragt, ob die sofortige Vollziehung der in dem Bescheid vom 13. Mai 2014 angeordneten Auflagen zur Gaststättenerlaubnis bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens ausgesetzt werden könne; eine baldige Terminierung der Hauptsache wurde in Aussicht gestellt. Der Beigeordnete der Antragsgegnerin sagte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu und erklärte sich bereit, die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Daraufhin rief der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers an und informierte ihn über die bevorstehende Außervollzugssetzung. Noch am Nachmittag des 19. November 2014 ging per Fax die Erklärung der Antragsgegnerin bei Gericht ein, dass die sofortige Vollziehung der in dem Bescheid vom 13. Mai 2014 angeordneten Auflagen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens ausgesetzt werde. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 19. November 2014 mit der Bitte, sich der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Erledigungserklärung anzuschließen, übermittelt. Dessen Erledigungserklärung ging noch an diesem Tag um 16.23 Uhr per Fax ein. Das Telefonat des Berichterstatters mit dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers beschränkte sich somit auf die Mitteilung, dass der Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung von der Antragsgegnerin ausgesetzt werde. 2. Dem Erinnerungsführer steht ferner auch kein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr zu. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts bzw. Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Eine solche Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung ist nur beim Vorliegen einer besonderen, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, gerade auf die Beilegung des Rechtsstreits „auf sonstige Weise“ ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts zu bejahen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 7 E 10786/10.OVG – m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2007 – 8 E 10310/07 –, NVwZ-RR 2007, 564). Denn die Erledigungsgebühr stellt als Erfolgsgebühr ein Honorar für Prozessbevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss. Mithin soll mit der Erledigungsgebühr die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden. Es ist deshalb erforderlich, dass durch besondere anwaltliche Bemühungen – d.h. vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde – erreicht wird, dass ein angefochtener belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder zugunsten des Mandanten geändert wird. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte an der materiell-rechtlichen Erledigung des im Falle einer Anfechtungsklage dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verwaltungsakts mitgewirkt hat; d.h. die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 28. März 2014 – 8 C 13.1496 – juris). Alleine eine Mitwirkung daran, den Rechtsstreit nach einer Erledigung in der Sache nunmehr auch in prozessualer Hinsicht zu beenden, genügt diesen Anforderungen entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht, da dies nicht eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts ist und deshalb bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2007 – 8 E 10310/07 –, NVwZ-RR 2007, 564). Eine derartige, die allgemeine Verfahrensförderung überschreitende, speziell auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers ist hier nicht gegeben. Die Erledigung ist dadurch eingetreten, dass die Antragsgegnerin auf Anraten des Berichterstatters die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 13. Mai 2014 ausgesetzt hat. Der Vorschlag, den Rechtsstreit auf diese Weise nicht streitig zu erledigen, ging ebenfalls vom Berichterstatter aus. Für eine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende, auf eine gütliche Streitbeilegung abzielende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers ergeben sich dagegen weder Anhaltspunkte aus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten noch sind solche aus der Gerichtsakte ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten mit Ausnahme der Auslagen werden nicht erhoben (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2014, § 165 Rn. 13, Vorbemerkung zu § 154 Rn. 17).