Urteil
1 K 720/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2015:0325.1K720.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Will der Dienstherr die im Bereich einer Kriminalinspektion allgemein erteilte Erlaubnis, während der Zeit der Rufbereitschaft das Dienstfahrzeug nach Hause mitzunehmen, außerhalb möglicher Einsätze ausschließlich auf den Weg zwischen Dienststelle und Wohnung des Beamten beschränken, muss er dazu eine klare und eindeutige Regelung treffen und die betroffenen Beamten darüber in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.(Rn.18)
(Rn.23)
2. Lässt sich das nicht nachweisen, handelt ein Beamter jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn er vom direkten Heimweg zwischen Dienststelle und Wohnung um eine kurze Wegstrecke abweicht, um eine private Angelegenheit zu besorgen, ohne dabei die Rufbereitschaft zu unterbrechen.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will der Dienstherr die im Bereich einer Kriminalinspektion allgemein erteilte Erlaubnis, während der Zeit der Rufbereitschaft das Dienstfahrzeug nach Hause mitzunehmen, außerhalb möglicher Einsätze ausschließlich auf den Weg zwischen Dienststelle und Wohnung des Beamten beschränken, muss er dazu eine klare und eindeutige Regelung treffen und die betroffenen Beamten darüber in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.(Rn.18) (Rn.23) 2. Lässt sich das nicht nachweisen, handelt ein Beamter jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn er vom direkten Heimweg zwischen Dienststelle und Wohnung um eine kurze Wegstrecke abweicht, um eine private Angelegenheit zu besorgen, ohne dabei die Rufbereitschaft zu unterbrechen.(Rn.31) Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die in § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – normierten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegenüber dem Beamten sind hier nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte wirft dem Kläger eine unzulässige Privatfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug zu seiner Mutter vor. Hierin läge eine haftungsbegründende Verletzung der Dienstpflichten, wenn der Kläger im damaligen Zeitpunkt die Grenzen einer Erlaubnis zur Nutzung des Dienstfahrzeuges im Rahmen der Rufbereitschaft grob fahrlässig verkannt und überschritten hätte. Das lässt sich hier nicht feststellen. Der in § 48 Satz 1 BeamtStG verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht dem des Zivilrechts. Er setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der Sorgfaltspflicht voraus. Eine objektiv schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte die nach den Umständen des Einzelfalles erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung ist dann gegeben, wenn der Betreffende dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wenn er mit anderen Worten selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 B 47/06 –, juris). Subjektiv kann dem Beamten ein entsprechender Pflichtverstoß vorgehalten werden, wenn ihm die Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie seiner individuellen Kenntnisse und persönlichen Erfahrungen vorwerfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 B 9/09 –, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben setzt die grob fahrlässige Überschreitung der Befugnis zur Nutzung eines Dienstfahrzeuges voraus, dass der Dienstherr die Grenzen der Nutzungsgestattung klar und eindeutig festgelegt und die betroffenen Beamten hierüber zuverlässig in Kenntnis gesetzt, also ausreichend belehrt hat. Daran fehlt es hier. Die Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge ist allgemein in der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des beklagten Landes geregelt, die damals noch in der Fassung vom 5. November 2002 galt (MinBl. S. 539). Gemäß Ziffer 9.1 dieser Richtlinie ist die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle) grundsätzlich unzulässig. Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte können in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor Antritt der Fahrt einzuholen. Sie ist, ausgenommen in Notfällen, schriftlich oder in elektronischer Form zu erteilen. Auch der an sich zur Benutzung eines Dienstfahrzeuges Befugte kann danach eine ungenehmigte Privatfahrt vornehmen, wenn er eine zeitlich, örtlich und inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung nicht nur unwesentlich überschreitet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2006 – 12 U 622/04 –, juris). Im vorliegenden Fall lag unstreitig eine allgemeine Zustimmung nach dieser Vorschrift für die Beamten des Kommissariats K ... vor, im Rahmen der Rufbereitschaft ein Dienstkraftfahrzeug mit zum Wohnort zu nehmen. Über die Nutzung der Dienstfahrzeuge im Rahmen der Rufbereitschaft enthält die Richtlinie keine Regelungen und es gibt dazu auch sonst keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Als Zielvorgabe während der Rufbereitschaft, an der sich die Beamten orientieren müssen, existiert nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nur die Regel, dass es innerhalb von 60 Minuten gewährleistet sein muss, einen Tatort zu erreichen. Während der Beklagte die Zustimmung zur Nutzung des Dienstfahrzeugs unter Berufung auf ein Rundschreiben des Innenministeriums aus dem Jahr 1996 und ein entsprechendes Schreiben des damaligen Polizeipräsidenten vom 26. März 1997 strikt auf den Weg zwischen Polizeipräsidium und Wohnort des Beamten beschränkt sieht – mit der Folge, dass Abweichungen von einer üblicherweise genutzten Strecke zwischen diesen beiden Orten ungenehmigte Privatfahrten darstellen –, vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Zustimmung zur Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges kleinere Umwege von dieser Strecke, z.B. für notwendigen Besorgungen, oder auch andere kurze Fahrten in der näheren Umgebung des Wohnorts umfassen müsse, um im Einsatzfall einen Tatort möglichst schnell mit dem Dienstfahrzeug zu erreichen. Die objektive Reichweite der Erlaubnis zum Mitführen eines Dienstfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft kann nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls dahinstehen. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, indem er glaubte, die Fahrt zu seiner Mutter sei von der erlaubten Nutzung des Dienstfahrzeugs noch umfasst. Insoweit befand er sich damals zumindest in einem entschuldbaren Irrtum. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Der Beklagte kann nach seinen dienstlichen Bedürfnissen und nach seinem Ermessen über die Zustimmung zur Mitnahme von Dienstkraftfahrzeugen durch die Beamten im Rahmen der Rufbereitschaft entscheiden. Er kann seine Erlaubnis streng auf die Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnort beschränken, um Kosten und Risiken einer solchen Mitnahme des Dienstkraftfahrzeugs in den privaten Bereich der Beamten möglichst eng zu begrenzen. Er kann aber auch ein Mitführen des Dienstkraftfahrzeuges in einem gewissen örtlichen Radius gestatten, um den von ihm verfolgten dienstlichen Zweck einer möglichst schnellen Tatortbesichtigung im Interesse der optimalen Spurensicherung zu fördern. Die von ihm getroffene Entscheidung muss er den betroffenen Beamten aber in jedem Fall eindeutig und nachvollziehbar mitteilen, um Missverständnisse und Fehlvorstellungen auszuschließen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erforderlich, die sonst das Risiko einer Abweichung von der Genehmigung mit schwerwiegenden dienstlichen und persönlichen Konsequenzen tragen. Im vorliegenden Fall hat es nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitpunkt der Fahrt des Klägers im Dezember 2012 an einer ausreichend klar erkennbaren Begrenzung der Nutzung und einer nachweislichen Belehrung der Beamten hierüber gefehlt. Nach den Angaben des Klägers, denen weder der Beklagte noch der vom Gericht vernommene Zeuge entgegengetreten sind, wurde über die Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge im Rahmen der Rufbereitschaft nicht explizit aufgeklärt und belehrt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei es seit Ende der neunziger Jahre Usus gewesen, dass man ein Dienstfahrzeug während der Rufbereitschaft mitnehmen konnte, worüber es keine ausführliche Belehrung nach seiner Erinnerung gegeben habe. Genaue Angaben, inwieweit das Fahrzeug und wo genau mitgeführt werden musste, gab es nach seiner Kenntnis nicht. Es sei eine Art Gewohnheitsrecht gewesen, dass man auch kleinere Fahrten mit dem Auto habe ausführen können. Den Schlüssel zu den Fahrzeugen habe man sich von einem Bord genommen. Er habe auch schon früher während der Rufbereitschaft kleinere Fahrten mit dem Fahrzeug durchgeführt, damit er das Fahrzeug sozusagen immer am Mann habe und schnell zu den entsprechenden Einsatzorten gelangen könne. Er gehe auch davon aus, dass die Kollegen das genauso wie er gehandhabt hätten. Diese Sichtweise ist vor dem Hintergrund des beschriebenen Zwecks der Mitnahme eines Dienstfahrzeuges im Fall der Rufbereitschaft nicht abwegig. Nach Aussage der Beklagtenvertreterin konnte nicht ermittelt werden, dass es einen anderslautenden konkreten Hinweis oder eine konkrete Belehrung zur Nutzung der Dienstfahrzeuge während der Rufbereitschaft bei der Zentralen Kriminalinspektion im Kommissariat K ... gegeben hat. Der Zeuge KD C. hat ausgeführt, nach der ihm bekannten Grundsatzaussage dürfe das Dienstfahrzeug während der Rufbereitschaft für Fahrten nach Hause und dann von zu Hause zum Einsatzort verwandt werden. Dies sei ihm durch ein Schreiben des Innenministeriums bekannt gemacht worden, das an die Kriminaldirektion und in die Unterabteilungen weiter geleitet worden sei. Ob es dort unterschrieben und bekannt gemacht worden sei, könne er nicht sagen. Das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 26. März 1997, das in Umsetzung des vom Zeugen erwähnten Rundschreiben des Innenministeriums erging und auf das auch der Beklagte sich bezieht, betrifft nach seinem Wortlaut die Zustimmung zur dauerhaften Benutzung von Dienstfahrzeugen im Bereitschaftsdienst „für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle“, regelt aber inhaltlich nur die Voraussetzungen, unter denen die Gestattung überhaupt erteilt werden kann, nicht die nähere Ausgestaltung dieser Gestattung. Auch wenn aus dem angeführten Wortlaut mittelbar zu entnehmen sein sollte, dass die Erlaubnis sich ausschließlich auf den Weg zwischen Wohnung und Dienststelle beschränken musste, richtete sich dieses Schreiben nicht an die Bereitschaftsdienst verrichtenden Polizeibeamten selbst, sondern an die Dienstvorgesetzten, die über die Gestattung zu entscheiden haben. Dass der Kläger als betroffener Polizeibeamter von dem Schreiben Kenntnis hatte, lässt sich nach den Ausführungen des Beklagten und des Zeugen nicht feststellen. Insbesondere sind die im letzten Absatz ausdrücklich vom Polizeipräsidenten geforderten schriftlichen Bestätigungen der betroffenen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen darüber, dass sie die geforderten Voraussetzungen erfüllen, offenbar beim Beklagten nicht vorhanden. Das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 26. März 1997 oder eine Belehrung mit entsprechendem Inhalt über die Nutzung der Dienstfahrzeuge war auch nicht im allgemeinen Belehrungsordner des Polizeipräsidiums enthalten, dessen Inhalt von den Beamten gegenzuzeichnen ist. So hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie selbst eine solche Belehrung vor der Nutzung eines Dienstfahrzeugs nicht unterschrieben hat. Der von ihr angeführte - und unzweifelhaft zutreffende - allgemeine Grundsatz, nach dem es jedem Mitarbeiter bekannt ist, dass ein Dienstfahrzeug nicht für private Zwecke benutzt werden darf, führt hier nicht weiter, da die vom Regelfall abweichende Besonderheit der Rufbereitschaft zu berücksichtigen ist, während der die Mitnahme eines Dienstkraftfahrzeugs allgemein gestattet ist, gerade um den speziellen Anforderungen im Zusammenhang mit möglichen Einsatzgeschehen zu genügen. Ob sich das Schreiben des Polizeipräsidenten zum damaligen Zeitpunkt auf dem allgemeinen Infoserver des Polizeipräsidiums befand, kann hier ebenfalls nicht entscheidend sein, weil die Beamten, wie der Beklagte einräumt, nicht dienstlich dazu verpflichtet sind, die Mitteilungen auf diesem Server zu lesen. Im Weiteren hat der Zeuge zwar ausgesagt, er gehe davon aus, dass allen die Pflichten aus dem Schreiben vom 27. März 1997 bekannt gewesen seien, und es sei sicherlich so, dass auch diejenigen, die die Genehmigung erhalten hätten, das Schreiben gesehen hätten, das sei immer so. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, damit sei klar gewesen, dass hier ausgeschlossen sein sollte, zig Kilometer Umwege zu fahren, bei einer kleinen Strecke hätte sicher niemand etwas gesagt. In dem Fall sei auch eine Genehmigung nicht weiter erforderlich gewesen. Anhand der Straßenkarte hat er sodann bestätigt, dass der Kläger durchaus eine übliche Strecke ohne großen Umweg gefahren sei, wenn er bei der Mutter habe vorbeifahren wollen. Daraus schließt die Kammer, dass sogar der Dienstvorgesetzte selbst, trotz seiner anders lautenden Grundsatzangaben, die konkrete Nutzung des Dienstfahrzeugs durch den Kläger noch von der allgemeinen Gestattung gedeckt gesehen hat. Unter diesen Umständen kann aber dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe grob fahrlässig die Grenzen der Zustimmung des Dienstherrn zur Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs überschritten. Diese Grenzen waren nicht so exakt geregelt und vom Dienstherrn vermittelt worden, dass dem Kläger schon durch einfachste, ganz naheliegende Überlegungen hätte klar sein müssen, dass die Fahrt zur Wohnung seiner Mutter auf dem Weg nach Hause eine Zuwiderhandlung gegen die ihm erteilte Nutzungsgestattung war. Nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen KD C. lag es vielmehr nicht fern, dass der Kläger die allgemeine Gestattung zur Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs während der Rufbereitschaft mangels nachweisbarer anderweitiger Belehrung in dem Sinn verstehen konnte, dass zwar keine „zig Kilometer Umweg“ mit dem Dienstkraftfahrzeug gefahren werden durften, aber bei einer kleineren Strecke, wie hier, keine Bedenken bestanden und dazu keine besondere Genehmigung erforderlich war. Durch den Besuch bei seiner Mutter hat er auch seine Rufbereitschaft nicht unzulässig unterbrochen, weil er jederzeit von dort zu einem Einsatz hätte gerufen werden können, ohne dass dies zu Verzögerungen geführt hätte. Da schließlich der Unfall selbst nach übereinstimmender Bewertung der Beteiligten und des Gerichts keine besonderen Umstände für eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aufweist, ist das Schadensersatzverlangen des Beklagten insgesamt unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.908,07 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der Kläger ist Kriminaloberkommissar im Kommissariat K ... der Zentralen Kriminalinspektion beim Polizeipräsidium Rheinpfalz. Er wendet sich gegen die Inanspruchnahme auf Schadenersatz in Höhe von 2.908,07 € wegen der Beschädigung eines Dienstfahrzeugs bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall. Der Kläger hatte am 28. Dezember 2012 Rufbereitschaftsdienst. Im Rahmen der Rufbereitschaft ist den Beamten des ... vom Dienstherrn allgemein gestattet worden, das Dienstfahrzeug mit zu ihrem Wohnort zu nehmen. Der Kläger suchte anlässlich der Heimfahrt nach ... am 28. Dezember 2012 seine damals 77-jährige Mutter in der ... Straße ... in ... auf. Beim Ausparken streifte er einen Begrenzungspfosten, wodurch am Dienstfahrzeug der streitgegenständliche Schaden in Höhe von 2.908,07 € gemäß Rechnung der Firma „D... L...“ vom 16. Januar 2013 entstand. Der Kläger zeigte den Unfall mit Unfallmeldung vom 29. Dezember 2012 an. Sein Vorgesetzter, KHK A. B., bestätigte im Anhang der Unfallmeldung eine „hoheitliche Fahrt“. Nach seinem Vermerk vom 17. April 2013 steht den Beamten während der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Der Kläger habe am 28. Dezember 2012 gegen 14.30 Uhr versucht, seine 77-jährige allein lebende Mutter telefonisch zu erreichen, diese habe sich nicht gemeldet. Aus diesem Grund habe er auf dem Nachhauseweg in der ... Straße angehalten, um nach ihr zu sehen. Beim Ausparken aus der Parklücke sei er gegen den vom Fahrersitz aus durch die A-Säule verdeckten Pfosten gefahren. Der Leiter der Zentralen Kriminalinspektion KD C. bestätigte unter dem 18. April 2013, dass der Kläger das Dienstfahrzeug wie vorgesehen im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes als KT-Beamter mitgeführt habe. Eine Unterbrechung der Fahrt aus Sorge um die allein lebende Mutter sei sicherlich nicht zu beanstanden, zumal der Heimweg durch die ... Straße keinen Umweg darstelle. Der Beklagte ermittelte demgegenüber, dass der Kläger einen Umweg von 3,6 km im Vergleich zur direkten Strecke gefahren sei und kündigte den Regress an. Der Kläger beantragte die Beteiligung des Personalrats, der seine Zustimmung verweigerte. Der Beklagte führte das personalvertretungsrechtliche Einigungsverfahren durch. In ihrer Sitzung vom 16. Januar 2014 kam die Einigungsstelle mehrheitlich zu der Empfehlung, den Kläger wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeuges in Höhe von 2.908,07 € in Regress zu nehmen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2014 folgte der Beklagte dieser Empfehlung und erließ den streitgegenständlichen Forderungsbescheid. Er vertrat die Auffassung, die Befugnis zum Mitführen des Dienstfahrzeugs während der Rufbereitschaft ermächtige nur zur Fahrt zwischen Dienststelle und Wohnanschrift, wobei nicht der kürzeste Weg genommen werden müsse, sondern ein Weg gewählt werden könne, der unter Berücksichtigung von Länge und Zeit von einem Verkehrsteilnehmer üblicherweise genutzt werde. Deutlich abgrenzbare Umwege seien unabhängig von ihrer Länge von dieser Befugnis nicht gedeckt. Die Wohnanschrift der Mutter des Klägers liege bei jeglicher Betrachtungsweise nicht mehr auf einem üblichen Heimweg, sondern stelle einen klar abgrenzbaren Umweg dar, der als unzulässige Privatfahrt zu qualifizieren sei. Die Privatfahrt sei unstreitig weder – wie grundsätzlich nach der Dienstfahrzeugrichtlinie vorgesehen – vor Antritt noch im Nachhinein genehmigt worden. Auch könne sich der Kläger nicht auf Gründe berufen, die sein Verhalten entschuldigten. Es sei nicht ersichtlich, dass nach einem einmaligen Anruf bei der Mutter eine berechtigte Sorge oder gar eine Gefahr für Leib und Leben anzunehmen gewesen sei. Diese Gründe seien auch erstmals in der Stellungnahme des Vorgesetzten vom 17. April 2013 abstrakt angesprochen worden. Überdies erkläre das nicht, warum der Kläger nicht wenigstens im Nachhinein die Fahrt in der dafür vorgesehenen Form habe genehmigen lassen. Der Kläger erhob Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe während seiner Rufbereitschaft an Wochenenden und nachts gewährleisten müssen, dass ein Einsatz innerhalb von spätestens 60 Minuten am Tatort erfolgen könne. Aus diesem Grund sei es den Angehörigen des K ... in der Vergangenheit gestattet gewesen, Dienstfahrzeuge im Rahmen des Bereitschaftsdienstes bei sich zu führen. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die Beschränkung komme, dass das Dienstfahrzeug nur zur Fahrt zwischen Dienststelle und Wohnanschrift genutzt werden dürfe. Das sei ihm auch in dieser Form nicht bekannt gewesen. Eine solche Vorschrift sei auch wenig sinnvoll, da der Beamte in die Lage versetzt werden solle, innerhalb der angestrebten 60 Minuten am Tatort zu sein und nicht den Weg über das Präsidium antreten zu müssen, um dort das Fahrzeug zu wechseln. Sollte er beispielsweise nicht an seiner Wohnanschrift übernachten, wäre das Ziel, direkt vom Aufenthaltsort losfahren zu können, nicht mehr erreicht. Während des Bereitschaftsdienstes befinde er sich stets im Dienst, insofern trete seine private Lebensführung in den Hintergrund, so dass er das Fahrzeug dienstlich bei sich geführt habe. Im Übrigen sei durch den Leiter der ZKI KD C. eine nachträgliche Genehmigung ausgesprochen worden, wohl vor dem Hintergrund, dass das Problem des Bereitschaftsdienstes gelöst werden müsse. Auch müsse als Kontrollüberlegung einfließen, dass er, der Kläger, für sein privates Fahrzeug Kaskoversicherungen abschließen könne, während der Dienstherr ihm ein nicht kalkulierbares Risiko aufbürde. Aus diesem Grunde seien Haftungsgrenzen eingezogen worden, die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei 500,-- € lägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Kläger hat am 15. August 2014 Klage erhoben. Er beruft sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Zentrale Frage des Rechtsstreits sei, wie das Mitführen des Dienstfahrzeugs während der Rufbereitschaft geregelt sei. Er gehe davon aus, dass er das Fahrzeug stets mit sich zu führen habe, um möglichst schnell einsetzbar und am Tatort zu sein. Informationen über eine abweichende Regelung durch das Ministerium aus dem Jahr 1996 seien ihm nicht bekannt gewesen. Das Schreiben sei vom Beklagten erst mit E-Mail vom 1. Dezember 2014 bekannt gemacht worden. Es sei in den wiederkehrenden Belehrungen nicht enthalten gewesen. Auch ein Screenshot vom 22. Januar 2014 ergebe, dass es auf dem Info-Server nicht einsehbar gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und ein Rundschreiben des Innenministeriums, das mit Schreiben des damaligen Polizeipräsidenten vom 26. März 1997 bekannt gemacht worden und seit 2010 auf dem Info-Server hochgeladen sei. Jedem Mitarbeiter sei bekannt, dass ein Dienstfahrzeug nicht für private Zwecke genutzt werden dürfe. Kläger und Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts weitere Ausführungen gemacht. Das Gericht hat außerdem den ehemaligen Leiter der ZKI KD C. Zeugen vernommen. Im Hinblick auf die Angaben der Beteiligten und die Aussagen des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 68 ff. GA, verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.