OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 760/15.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0828.3L760.15.NW.0A
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur vorübergehenden Sperrung der einzigen Zufahrtmöglichkeit zu einem Winzerbetrieb während der Traubenlese wegen einer Radsportveranstaltung.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur vorübergehenden Sperrung der einzigen Zufahrtmöglichkeit zu einem Winzerbetrieb während der Traubenlese wegen einer Radsportveranstaltung.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die am 14. August 2015 erteilte Erlaubnis zur Durchführung einer Radsportveranstaltung (Radrennen) am 12. September 2015 in R.. gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen nach §§ 29 Abs. 2, 44 und 45 Straßenverkehrsordnung – StVO – erteilten Erlaubnis, am 12. September 2015 in der Zeit von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr entsprechend dem dem Bescheid vom 14. August 2015 beigefügten Streckenplan auf den Straßen H.straße (K 54) – H. Straße (K 56) – R.straße (Gemeindestraße) – K.straße (Gemeindestraße) in R.. ein Radrennen zu veranstalten, ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Das Begründungserfordernis nach dieser Vorschrift ist rein formeller Natur. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Dies ist hier geschehen. Für die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von dem Gericht zu treffende Ermessensentscheidung sind die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und des Beigeladenen gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Anträge nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, bei der die Interessen aller am Verfahren Beteiligter zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kommt der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. August 2015 erhebliche Bedeutung zu. Ist nach dieser Prüfung davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen diesen Bescheid voraussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der Durchführung der Radsportveranstaltung. Bleibt der Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil der Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug überwiegen wird. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen, ist im Rahmen der oben genannten Abwägung das Interesse der Antragstellerin, mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes vor dessen Bestandskraft nicht überzogen zu werden, abzuwägen mit dem besonderen öffentlichen Interesse, den angefochtenen Verwaltungsakt schnellstmöglich zu vollziehen. Maßstab für diese Abwägung ist ein Vergleich der Verhältnisse einerseits für den angenommenen Fall, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren jedoch bestätigt wird, mit andererseits der angenommenen Konstellation, dass der Sofortvollzug bestehen bleibt, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren jedoch aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall ergibt die gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen ist. Nach § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Die Entscheidung über einen Erlaubnisantrag steht im Ermessen der Verkehrsbehörde; die Erlaubnis darf durch Inhalts- und Nebenbestimmungen eingeschränkt werden, wenn und soweit dies nach Sinn und Zweck des Gesetzes erforderlich ist, wobei Maßstab für Einschränkungen die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind. Es ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 von § 29 Abs. 2 StVO erfüllt sind, wenn auf öffentlichen Straßen eine Radsportveranstaltung (Radrennen) stattfinden soll; denn für eine solche Veranstaltung müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit die in Anspruch zu nehmenden Straßen für den sonstigen Fahrzeugverkehr gesperrt werden. Eine entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung für die betroffenen Straßen hat die Antragsgegnerin unter Ziffer II des Bescheids vom 14. August 2015 erlassen und diese mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 2 StVO drittschützend ist und bei der Entscheidung über Erlaubnisanträge die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere ihr Anliegergebrauch, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen sind. Bei der Erteilung der Erlaubnis für die Radsportveranstaltung am 12. September 2015 hat die Antragsgegnerin somit nicht nur auf die Interessen der Antragstellerin als Anliegerin der H.straße Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die Interessen des Veranstalters und eines Teils der Allgemeinheit, die ein Interesse an solchen Veranstaltungen hat. Die Straßenverkehrsordnung bietet in § 29 Abs. 2 StVO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung einer derartigen Veranstaltung einen gesetzlichen Rahmen. In diesem Rahmen hat die Antragsgegnerin als zuständige Verkehrsbehörde den Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen und eine Abwägung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin, nämlich ihr Anliegerrecht, in ihre Entscheidung mit einbezogen und zutreffend gewichtet. Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss ein Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen erfolgen. Auf die Belange der Anlieger ist insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur so weit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 –, juris, Rn. 5). Allerdings hat ein Anlieger keinen Anspruch darauf, dass die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug jederzeit gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 1. September 1990 – 1 BvR 988/90 –, NVwZ 1991, 358; BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 – 11 C 38/92 –, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juli 2000 – 9 K 1603/00 –, NVwZ-RR 2001, 540). Die Antragstellerin rügt, dass ihr Weingut während der Traubenlese (vom 17. August bis voraussichtlich Ende Oktober 2015) am 12. September 2015 – einem Samstag – während der Zeit von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr nicht über die H.straße in R.. zu erreichen sein werde; eine andere Zufahrt existiere nicht. Um die Trauben zu ihrem Weingut zu bringen und den Frischmost jederzeit abholen zu lassen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können, sei sie auf die ununterbrochene An- und Abfahrtsmöglichkeit über die H.straße angewiesen. Die kurzzeitige Sperrung der H.straße in R.. von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr am 12. September 2015 stellt keine der Antragstellerin nicht mehr zumutbare Unterbrechung des Anliegergebrauchs dar. Das erste Radrennen am 12. September 2015 beginnt um 15:15 Uhr und das letzte Radrennen wird um 19:00 Uhr gestartet, so dass die verfügte Straßensperrung auch auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß beschränkt ist. Bis zur Sperrung der H.straße um 14:30 Uhr und nach Aufhebung der Straßensperrung um 20:00 Uhr am 12. September 2015 kann die Antragstellerin, wie auch vier weitere in den für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrten Straßen in R.. ansässige Weingüter, Lesegut zu ihrem Weingut verbringen. Ihre vertraglichen Verpflichtungen mit dem Weingut A. in E. kann die Antragstellerin trotz der streitgegenständlichen Straßensperrung erfüllen. Denn ausweislich der von ihr vorgelegten Liefer- und Abnahmevereinbarungen für Trauben vom 22. Juli 2015 hat sie Trauben zu liefern. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihr die Anlieferung von gelesenen Trauben von ihren Weingärten an das genannte Weingut nicht möglich sein sollte. Die Antragstellerin macht weiter geltend, sie beliefere die Weinkommission D. in St. Martin bzw. das Weingut A. auch mit Frischmost und aus diesem Grund müsse ihr Anwesen in der H.straße 20 in R.. mit LKW angefahren werden. Nicht vorgetragen ist, dass zwischen 14:30 Uhr und 20:00 Uhr am 12. September 2015 bereits eine Abholung von Frischmost mit LKW fest geplant sei. Eine Vereinbarung, Frischmost kurz vor der Straßensperrung abholen zu lassen, müsste angesichts des zeitlichen Vorlaufs für die Straßensperrung möglich sein. Laut Antragsgegnerin ist Frischmost in der Regel auch 24 Stunden haltbar, so dass der am späten Vormittag des 12. September 2015 gewonnene Süßmost nach 20:00 Uhr am 12. September 2015 bzw. am Vormittag des 13. September 2015 noch im Weingut der Antragstellerin abgeholt werden könnte, ohne dass dies Qualitätsprobleme beim Frischmost verursachen dürfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin selbst vorträgt, Verladungen von Lesegut, dann wohl auch von Frischmost, würden in der Weinlesezeit auch zur Nachtzeit stattfinden. Zu dieser Zeit wird ihr Betrieb aber wieder von LKWs angefahren werden können. Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, Frischmost könne stündlich von dem zu beliefernden Weingut A. abgerufen werden und müsse dann unverzüglich (binnen 2 – 3 Stunden) mit LKWs geliefert werden. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie über entsprechende Kraftfahrzeuge zum Transport von Frischmost an diese Kellerei verfüge, so dass eine Spedition tätig werden muss. Die Antragsgegnerin hat nach Rücksprache mit Weinkommissionären aber erklärt, dass die Verladung von Frisch(Süß)most regelmäßig eine Vorlaufzeit von 24 Stunden bei einer Spedition habe. Dies erlaubt es der Antragstellerin – auch in Absprache mit der zu beliefernden Kellerei –, sich auf die relativ kurzzeitige Sperrung der H.straße in R.. von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr am 12. September 2015 einzurichten. Bis bzw. ab den genannten Uhrzeiten ist die H.straße wieder für den öffentlichen Verkehr freigegeben und alle Verkehrsteilnehmer haben sich danach zu richten. Die von der Antragstellerin zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 ist allgemein gehalten. Es ist so nicht ersichtlich, ob dieser Stelle die Dauer der Straßensperrung bekannt war und sie bereits die kurzzeitige Straßensperrung am 12. September 2015 – anders als die anderen von der Straßensperre betroffenen Winzer in R.. – für unzumutbar hält. Auf die von der Antragstellerin angeführte Problematik Kirschessigfliege, die eine Traubenernte dringlich erscheinen lassen könne, geht die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 23. Juli 2015 überhaupt nicht ein. Die Lebens- und insbesondere die Vermehrungsbedingungen für die Kirschessigfliege dürften angesichts der diesjährigen Umweltbedingungen (Temperaturen über 30°C und insbesondere 32°C, siehe Wikipedia, Stichwort: Kirschessigfliege) nicht optimal gewesen sein, so dass kaum mit einer Kirschessigfliegenplage zu rechnen sein dürfte, jedenfalls nicht innerhalb der hier in Rede stehenden kurzen Zeitspanne von 5 ½ Stunden. Eine Bedrohungslage für Rebenflächen, d. h. Ertragsanlagen, wurde bisher für die Anbauflächen in der Pfalz auch nicht publiziert. Bei der Erteilung der Erlaubnis für die Radsportveranstaltung am 12. September 2015 hat die Antragsgegnerin aber nicht nur auf die Interessen der Anlieger – hier: der Antragstellerin – Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die Interessen des Veranstalters – hier: des Beigeladenen – und eines Teils der Allgemeinheit, die ein Interesse an solchen Veranstaltungen hat. Innerhalb des mit § 29 Abs. 2 StVO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung einer derartigen Veranstaltung vorgegebenen gesetzlichen Rahmens hat die Antragsgegnerin als zuständige Verkehrsbehörde den Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen und eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen. Bei der genehmigten Radsportveranstaltung, an der auswärtige und einheimische Radsportanhänger teilnehmen, von der laut Antragsgegnerin nicht nur der Veranstalter, sondern auch die örtliche Winzerschaft, Gastronomie und weitere Gewerbetreibende profitieren, handelt es sich um eine Traditionsveranstaltung. Zwar findet sie üblicherweise am letzten Juli-Wochenende anlässlich des „Weinfestes der Gemeinde“ statt. Die Gründe für die diesjährige Verschiebung der Radsportveranstaltung in den September sind den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Laut Antragsgegnerin sind in Rheinland-Pfalz in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juli und 30. September 2015 insgesamt 43 derartige Veranstaltungen geplant. Im Hinblick hierauf und auch auf den potentiellen Teilnehmerkreis für solche Rennveranstaltungen stand für den Beigeladenen, sollte das Radrennen dieses Jahr nicht ausfallen, nur der 12. September 2015 zur Verfügung. Die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Interessenabwägung konnte angesichts der vorstehenden Ausführungen zu Lasten der Antragstellerin ausgehen, der eine Hinnahme der Radsportveranstaltung und der damit verbundenen 5 ½-stündigen Sperrung der H.straße in R.. zugemutet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Reduzierung des Regelstreitwerts entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58) war nicht geboten, da sich die Hauptsache am 12. September 2105 um 20:00 Uhr erledigen wird.