Urteil
4 K 203/15.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2016:0128.4K203.15.NW.0A
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Leitsätze
1. War ein Wasserzähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch eine dafür staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat.(Rn.22)
2. Dieser Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis von Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer trotzdem falschen Anzeige belegen, erschüttert werden. Dafür genügt jedoch grundsätzlich nicht, dass der Wasserzähler nur einen ungewöhnlich hohen Verbrauch gemessen hat.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War ein Wasserzähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch eine dafür staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat.(Rn.22) 2. Dieser Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis von Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer trotzdem falschen Anzeige belegen, erschüttert werden. Dafür genügt jedoch grundsätzlich nicht, dass der Wasserzähler nur einen ungewöhnlich hohen Verbrauch gemessen hat.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet, denn die beiden angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Der Abgabenbescheid vom 20. August 2014, mit dem die Beklagte die laufenden Entgelte für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung des Anwesens des Klägers A-Straße .. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 14. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 3.839,59 € festsetzte, hat seine Rechtsgrundlage in § 7 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. den Regelungen der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Beklagten - ESW - und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten - ESA - jeweils vom 18. Juni 2013. Dabei ergibt sich die festgesetzte Wasserversorgungsgebühr in Höhe von 1.548,33 € aus § 19 Abs. 2 ESW, wonach Maßstab für diese Benutzungsgebühr der über einen geeichten Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch ist. Die festgesetzte Schmutzwasserbeseitigungsgebühr in Höhe von 2.006,95 € beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 ESA, wonach deren Bemessung nach dem in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangten Schmutzwasser erfolgt und die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gilt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diesen Gebührenfestsetzungen die durch den Wasserzähler Nr. ... im Abrechnungszeitraum gemessene Wassermenge von 1.088 m³ zugrunde gelegt hat. Dafür, dass dieser Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat, spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins, denn der Wasserzähler war noch geeicht und eine äußere und innere Befundprüfung durch eine dafür staatlich anerkannte Prüfstelle ergab keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - OVG 9 N 172.13 - m.w.N.; juris). Entgegen der Auffassung des Klägers genügte die von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WK1 bei der Fa. C in Ludwigshafen durchgeführte Befundprüfung den Anforderungen, um in der oben geschilderten Weise den Beweis des ersten Anscheins zu begründen. Gemäß § 32 Abs. 1 Eichordnung - EichO - wird durch eine Befundprüfung nicht nur festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält, sondern auch, ob es den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Dementsprechend hat die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WK1 bei der Fa. C als eine gemäß § 60 Abs. 1 EichO zuständige Stelle die Befundprüfung des Wasserzählers Nr. ... entsprechend der Technischen Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt TR-W 19 „Befundprüfung durch Eichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen“ durchgeführt. Nach Ziffer 2.2.2 dieser Richtlinie umfasst eine solche Befundprüfung neben der äußeren Beschaffenheitsprüfung und der messtechnischen Prüfung auch die innere Beschaffenheitsprüfung, bei der gemäß Ziffer 2.2.2.3 Buchst. d der Richtlinie u.a. auch die Funktionsfähigkeit des mechanischen Zählwerks untersucht wird. Daher wurde die Befundprüfung nicht nur von einer dafür zuständigen Stelle vorgenommen, sondern die Feststellungen in dem Prüfschein der Prüfstelle vom 27. Juli 2014, dass der Wasserzähler Nr. ... die Befundprüfung bestanden hat, weil die Messabweichungen innerhalb der Verfahrensfehlergrenzen liegen, die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) erfüllt sind und auch das Rollenzählwerk mechanisch in Ordnung ist, wurden auch in einem regelkonformen Verfahren ermittelt. Auch der weitere Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Wasserzähler Nr. ... den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat, in Frage zu stellen. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Nachweis von Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer trotzdem falschen Anzeige belegen, erschüttert werden. Dafür genügt jedoch grundsätzlich nicht, dass der Wasserzähler nur einen ungewöhnlich hohen Verbrauch gemessen hat (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. März 2015 - 5 A 762/12 -, m.w.N.; juris). Demzufolge genügt der Vortrag des Klägers, der gemessene Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar, nicht. Die Ungewissheit, wie ein solch hoher Verbrauch zustande gekommen sein sollte, geht vielmehr im Hinblick auf den Anscheinsbeweis durch den geeichten und überprüften Wasserzählers zu Lasten des Klägers. 2. Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 20. August richtet, mit dem die Beklagte die Kosten der Befundprüfung in Höhe von insgesamt 111,48 € angefordert hat. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 13 KAG i.V.m. § 25 Abs. 5 und 7 ESW und § 19 Allgemeine Wasserversorgungssatzung vom 18. Juni 2013 - AWS -. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AWS kann der Eigentümer jederzeit die Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine anerkannte Prüfstelle verlangen, wobei gemäß § 19 Abs. 2 AWS der Eigentümer die Kosten der Prüfung zu tragen hat, wenn der Zähler keine Fehler aufweist. Dementsprechend erhebt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 5 ESW für diese Nachprüfung des Wasserzählers Aufwendungsersatz von den Eigentümern, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird. Dabei bemisst sich der Aufwendungsersatz gemäß § 27 Abs. 7 ESW nach den Kosten, die der Beklagten - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Kläger die durch die Befundprüfung des Wasserzählers Nr. ... verursachten Kosten zu tragen. Diese Befundprüfung wurde ordnungsgemäß durch eine dafür zuständige anerkannte Prüfstelle vorgenommen und ergab keine fehlerhafte Beschaffenheit des Zählers. Auch hat der Kläger im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 AWS eine Nachprüfung des Wasserzählers Nr. ... „verlangt“. Er hat nämlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass sich der hohe Zählerstand nur durch einen Fehler des Wasserzählers erklären lasse, und damit konkludent die Nachprüfung des Wasserzählers veranlasst. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger später erklärte, er werde sich an den Kosten für den Ausbau und die Untersuchung des Wasserzählers nicht beteiligen, weil der hohe Verbrauch nicht zutreffen könne. Diese Aussage wendete sich nämlich nicht keineswegs gegen eine Untersuchung des Zählers, sondern nur gegen deren Kostenfolge. Da sonstige rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen Bescheide nicht ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.951,07 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid der Beklagten, mit dem er zu laufenden Entgelten für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung herangezogen wurde. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., A-Straße ... in … B-Dorf. Das Anwesen ist mit einem Wohnhaus bebaut und an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen. Am 31. Dezember 2012 betrug der Zählerstand des geeichten Wasserzählers Nr. ... im Anwesen des Klägers 370 m³. Am 18. November 2013 wurde ein Zählerstand von 1.442 m³ abgelesen. Im Hinblick auf die sehr große Differenz nahm die Beklagte am 6. Januar 2014 eine weitere Ablesung vor, bei der der Zählerstand 1.451m³ betrug. Die Beklagte setzte sich daraufhin mit dem Kläger in Verbindung, der sich den hohen Zählerstand nur durch einen Fehler des Wasserzählers erklären konnte. Das Haus sei noch gar nicht bezogen. Geschätzt sei sein Verbrauch plus 20 % gewesen, da er schon aktiver als im Vorjahr gewesen sei. Allerdings habe er sich auch drei Monate im Ausland aufgehalten. Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 setzte die Beklagte für das Anwesen A-Straße ... die laufenden Entgelte für das Jahr 2013 fest. Dabei wurde für die Wasserversorgungs- und Abwassergebühr ein geschätzter Frischwasserbezug von nur 30 m³ zugrunde gelegt. In einer Mail vom gleichen Tage wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass dies nur unter der Voraussetzung geschehe, dass der eingebaute Zähler im April/Mai ausgebaut und nachgeprüft werde, wobei der Kläger die Kosten der Nachprüfung zu tragen habe, falls der Zähler nicht fehlerhaft sein sollte. Mit Mail vom 29. April 2014 bat die Beklagte den Kläger nochmals, sich mit ihren Wasserwerken wegen einer Terminvereinbarung zum Ausbau des Wasserzählers in Verbindung zu setzen. Auch hier wurde der Kläger auf die Kostenfolge hingewiesen. In der Folgezeit erklärte der Kläger, dass er sich an den Kosten für den Ausbau und die Untersuchung des Wasserzählers nicht beteiligen werde, weil der hohe Verbrauch nicht zutreffen könne. Als Termin für den Ausbau des Wasserzählers Nr. ... vereinbarten die Beteiligten den 14. Juli 2014. Beim Ausbau wies der Zähler einen Stand von 1.488 m³ auf. Der Wasserzähler wurde der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WK1 bei der Fa. C in Ludwigshafen übergeben. Diese anerkannte Prüfstelle nahm eine Befundprüfung entsprechend der Technischen Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt TR-W 19 „Befundprüfung durch Eichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen“ vor. Mit Prüfschein vom 27. Juli 2014 stellte die Prüfstelle fest, dass der Wasserzähler Nr. ... die Befundprüfung bestanden habe, weil die Messabweichungen innerhalb der Verfahrensfehlergrenzen lägen, die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) erfüllt seien und das Rollenzählwerk mechanisch in Ordnung sei. Mit Bescheid vom 20. August 2014 setzte die Beklagte die laufenden Entgelte für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung des Anwesens A-Straße ... für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 14. Juli 2014 - basierend auf einem gemessenen Frischwasserbezug von 1.088 m³ - neu fest. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 3.839,59 €, wobei auf die Wasserversorgungsgebühr 1.548,33 € (1.088 m³ x 1,33 €/m³ zzgl. 7 % MwSt.) und auf die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr 2.006,95 € (979 m³ x 2,05 €/m³) entfallen. Mit einem weiteren Bescheid vom 20. August 2014 forderte die Beklagte vom Kläger einen Betrag von insgesamt 111,48 € für die Kosten der Befundprüfung (85,26 €) und Eigenkosten (26,22 €). Gegen die Bescheide legte der Kläger am 18. September 2014 Widersprüche ein, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Der dem angefochtenen Abgabenbescheid zugrunde gelegte Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar. Es sei unklar, wie ein solcher Verbrauch zustande gekommen sein sollte. Eine sachverständige Untersuchung des Zählers habe nicht stattgefunden. Die Übergabe des Gerätes an eine Eichstelle stelle keine sachverständige Untersuchung dar. Aus der vorgelegten Stellungnahme sei nicht ersichtlich, mit welchen Methoden das Zählwerk untersucht worden sei und welche konkreten Ergebnisse die Untersuchung geliefert habe. Die lapidare Feststellung „Das Rollenzählwerk ist mechanisch in Ordnung“ genüge hierfür nicht. Die seitens der Beklagten beauftragte Nacheichung habe sich nicht mit möglichen Störungsursachen befasst, sondern lediglich mit einer der Nacheichung entsprechenden Überprüfung. Ob es z.B. eine Störung des Zählwerks gegeben habe, sei nicht untersucht worden. Offenbar habe eine Qualifikation für eine solche Fehlersuche bei der beauftragten Prüfstelle nicht vorgelegen. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Nachprüfungskosten sei nicht ersichtlich. Da er die Prüfung nicht beauftragt habe, habe die Beklagte die Kosten der (offenkundig untauglichen) Nachuntersuchung zu tragen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 9. Februar 2015, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim die beiden Widersprüche zurück. Der Kläger hat daraufhin am 9. März 2015 Klage erhoben, ohne diese schriftlich weitergehend zu begründen. Der Kläger beantragt, 1. den Jahresgebühren- und Beitragsbescheid der Beklagten vom 20. August 2014, Az. ... nebst dem Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 06. Februar 2015, KRA-Nr. ..., und 2. den Kostenbescheid der Beklagten vom 20. August 2014, Az... nebst dem Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 06. Februar 2015, Az. KRA-Nr. ... aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.