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Urteil

3 K 361/15.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2016:0222.3K361.15.NW.0A
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten (hier: mit eigenem Geschäftsbereich) in der Hauptsatzung ist die Gemeinde befugt, ihr auf der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie beruhendes ortsgesetzgeberisches Ermessen auszuüben. Dabei hat sie die Einwohnerzahl der Gemeinde, den Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen Beigeordneten sowie die Schwierigkeiten der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.1990, 2 A 88/89.OVG, juris, Rn. 24).(Rn.47) 2. Zur Auslegung einer die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten regelnden Hauptsatzungsbestimmung einer verbandsfreien Gemeinde (Einzelfall).(Rn.48) 3. Ein ehrenamtlicher Beigeordneter hat aufgrund seines Beamtenverhältnisses und der daraus fließenden Sorgfaltspflicht die ihm über seine Aufwandsentschädigung erteilten Verdienstbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.(Rn.64) 4. Der Anspruch eines Beigeordneten auf Aufwandsentschädigung unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.(Rn.60) 5. Zur Zulässigkeit einer Widerklage im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses.(Rn.79)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen dessen ehemaliger Stellung als Erster Beigeordneter weitere Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 1/2011 bis 7/2014 in Höhe von 15.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist für jeden Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten (hier: mit eigenem Geschäftsbereich) in der Hauptsatzung ist die Gemeinde befugt, ihr auf der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie beruhendes ortsgesetzgeberisches Ermessen auszuüben. Dabei hat sie die Einwohnerzahl der Gemeinde, den Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen Beigeordneten sowie die Schwierigkeiten der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.1990, 2 A 88/89.OVG, juris, Rn. 24).(Rn.47) 2. Zur Auslegung einer die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten regelnden Hauptsatzungsbestimmung einer verbandsfreien Gemeinde (Einzelfall).(Rn.48) 3. Ein ehrenamtlicher Beigeordneter hat aufgrund seines Beamtenverhältnisses und der daraus fließenden Sorgfaltspflicht die ihm über seine Aufwandsentschädigung erteilten Verdienstbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.(Rn.64) 4. Der Anspruch eines Beigeordneten auf Aufwandsentschädigung unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.(Rn.60) 5. Zur Zulässigkeit einer Widerklage im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses.(Rn.79) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen dessen ehemaliger Stellung als Erster Beigeordneter weitere Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 1/2011 bis 7/2014 in Höhe von 15.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist für jeden Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen abzuweisen (I.). Die Widerklage ist bereits unzulässig (II.). I. Dem Kläger steht aus seiner ehemaligen Stellung als Erster Beigeordneter der Beklagten mit eigenem Geschäftsbereich weitere Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 1/2011 bis 7/2014 in Höhe von 15.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2015 zu. Im Übrigen bleibt die Klage erfolglos. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - abweichend von dem in § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - für alle Klagen aus bestehenden oder früheren Beamtenverhältnissen normierten Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da die Beklagte den mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 förmlich gestellten Leistungsantrag des Klägers, der in der hier streitgegenständlichen Zeit von August 1999 bis Juli 2014 als kommunaler ehrenamtlicher Erster Beigeordneter der Beklagten mit Geschäftsbereich Ehrenbeamter im Sinne des Landesbeamtengesetzes war (vgl. §§ 5 i. V. m. 3 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG, 7 LBG, 18 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz – GemO –), auf Zahlung weiterer Aufwandsentschädigung in Höhe von 62.847,00 € bis zur Klageerhebung am 4. Mai 2014 länger als drei Monate nicht verbeschieden hat. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung, ob der Kläger einen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Aufwandsentschädigung über 62.847,00 € für den Zeitraum vom August 1999 bis Juli 2014 hat, ist vorliegend § 18 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. und Satz 4 GemO i. V. m. § 13 Abs. 2 KomAEVO sowie § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten in der derzeit geltenden Fassung vom 1. September 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. September 2009. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GemO können ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher sowie Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ein ehrenamtlicher Beigeordneter ist zwar Ehrenbeamter im öffentlichen Dienst, bezieht aber aus dieser Verwendung kein Einkommen im Sinne von Dienstbezügen nach dem Landesbesoldungsgesetz - LBesG - (s. § 1 Satz 2 LBesG: Ausgenommen von den Regelungen des LBesG sind Ehrenbeamte), denn grundsätzlich ist die Unentgeltlichkeit einem Ehrenamt immanent. § 18 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GemO räumt der Gemeinde daher die Befugnis ein, ihren ehrenamtlichen Beigeordneten im Rahmen der KomAEVO eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Nach § 18 Abs. 4 Satz 4 GemO bestimmt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe, die gemeindliche Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien; letztere erlässt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. So bestimmt § 8 KomAEVO grundsätzlich, dass durch die Aufwandsentschädigung dem Ehrenbeamten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2012 – 2 C 11/93 –, juris, Rn. 14 ff.). § 13 KomAEVO bestimmt den Rahmen für die Aufwandsentschädigung eines Beigeordneten, die dann jeweils nach Grund und Höhe in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt wird. Die Regelung geht davon aus, dass zwischen ehrenamtlichen Beigeordneten, die den Bürgermeister im Einzelfall vertreten, und ehrenamtlichen Beigeordneten, denen ein Geschäftsbereich übertragen ist, unterschieden wird. In § 13 Abs. 1 KomAEVO ist die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten für die Zeit der Vertretung des Bürgermeisters und in § 13 Abs. 2 KomAEVO die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, geregelt. Nach § 13 Abs. 2 KomAEVO können ehrenamtliche Beigeordnete, denen – wie vorliegend dem Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum – ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist (§ 50 Abs. 3 und Abs. 4 GemO), dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 KomAEVO beträgt diese in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 5.001 bis 20.000 – wie bei der Beklagten – höchstens 50 v. H. der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, der die Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister nach Einwohnerzahlen gestaffelt regelt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 KomAEVO gilt für die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete mit Geschäftsbereich die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO entsprechend. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO kann in Verbandsgemeinden und in verbandsfreien Gemeinden – wie hier die Beklagte – die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO für Beigeordnete um bis zu einem Drittel erhöht werden. Im Rahmen dieser vom Gesetz- und Verordnungsgeber den Gemeinden gezogenen Grenzen und der sonstigen durch das staatliche Recht gesetzten Schranken (§ 1 Abs. 3 GemO) ist die Gemeinde befugt, ihr auf der kommunalen Satzungsautonomie beruhendes ortsgesetzgeberisches Ermessen bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Beigeordneten auszuüben (OVG RP, Urteil vom 10. Januar 1990 – 2 A 88/89.OVG –, juris, Rn. 24). Sie hat in diesem Zusammenhang die Einwohnerzahl der Gemeinde, den Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen Beigeordneten sowie die Schwierigkeiten der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen (s. §§ 13 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 12 Abs. 2 Satz 2 KomAEVO). Die Beklagte hat im Rahmen dieser Vorgaben die Höhe der Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtlichen Beigeordneten in § 13 ihrer Hauptsatzung geregelt und seit 1999 in § 13 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung bestimmt, dass ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt monatlich für den Ersten und Zweiten Beigeordneten 50 v. H. und für den weiteren Beigeordneten 42 v. H. der Aufwandsentschädigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten bestimmt, dass die Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO um ein Drittel erhöht ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO), wenn der ehrenamtliche Beigeordnete den Bürgermeister vertritt. Die Bezugnahme des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung ist hier nicht als Rechtsgrundverweisung in dem Sinne zu verstehen, dass ein Anspruch auf eine um ein Drittel erhöhte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung nur dann besteht, wenn der ehrenamtliche Beigeordnete mit Geschäftsbereich den Bürgermeister vertritt. Vielmehr stellt die Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung eine Rechtsfolgenverweisung in dem Sinne dar, dass ein Anspruch auf die erhöhte Aufwandsentschädigung bereits dann besteht, wenn ein Geschäftsbereich übertragen ist. Damit sollen nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Hauptsatzung der Erste und Zweite ehrenamtliche Beigeordnete der Beklagten, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, und die nach § 50 Abs. 2 GemO Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung sind, die nach § 13 KomAEVO höchstmögliche Aufwandsentschädigung erhalten. Die Beklagte hat mit dieser Regelung in § 13 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung berücksichtigt, dass der Arbeitsaufwand für den Beigeordneten mit Geschäftsbereich ganzjährig zeitintensiv ist und vor allem der Erste Beigeordnete in seiner Eigenschaft als der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters verstärkt in Anspruch genommen wird. Dies sollte mit dem in § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung gewährten Bonus Berücksichtigung finden. Die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten in § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung steht mithin mit den gesetzlichen Vorgaben der GemO sowie den verordnungsrechtlichen Vorschriften der KomAEVO ebenso in Einklang wie mit Sinn und Zweck der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete mit Geschäftsbereich. Die von der Beklagten vertretene Gegenansicht dass ehrenamtliche Beigeordnete mit Geschäftsbereich nur die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b der Hauptsatzung festgelegten Anteile der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten sollen, findet in dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Beklagten keine Stütze. So hat die Beklagte in § 13 Abs. 2 Satz 2 ihrer Hauptsatzung gerade nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, der die Aufwandsentschädigung lediglich in Euro festsetzt, verwiesen – was ihr im Rahmen der gesetz- und verordnungsgeberischen Vorgaben möglich gewesen wäre –. Sie hat vielmehr auf die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung verwiesen, die bestimmt, dass die ehrenamtlichen Beigeordneten (ohne Geschäftsbereich für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters) eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich einem Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO erhalten. Diese erhöhte Festsetzung lässt § 13 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 KomAEVO für die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete mit Geschäftsbereich auch zu. Soweit die Beklagte aus § 13 Abs. 5 ihrer Hauptsatzung, worin festgelegt ist, dass sich die Aufwandsentschädigung bei Änderung der Sätze des § 12 KomAEVO vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung entsprechend ändert, herleiten will, dass mit „Aufwandsentschädigung“ in § 13 Abs. 2 Satz 2 ihrer Hauptsatzung nur die Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO gemeint sei, geht sie am eindeutigen Wortlaut ihrer in § 13 Abs. 2 Satz 2 ihrer Hauptsatzung gegebenen Regelung vorbei. Bei § 13 Abs. 5 der Hauptsatzung handelt es sich um eine dynamische Verweisung. Danach ist Bemessungsgrundlage für die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten der jeweils in § 12 Abs. 1 KomAEVO festgesetzte Euro-Betrag. Mit dem Verweis in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Hauptsatzung auf § 12 Abs. 1 KomAEVO enthebt sich die Beklagte lediglich der Mühe, die Höhe der Aufwandsentschädigung jeweils einer Änderung der Euro-Sätze in § 12 Abs. 1 KomAEVO anpassen zu müssen. Nach alledem hat der Kläger als im Zeitraum vom August 1999 bis Juli 2014 tätiger ehrenamtlicher Beigeordneter der Beklagten mit Geschäftsbereich grundsätzlich Anspruch auf die in § 13 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung festgelegte monatliche Höhe der Aufwandsentschädigung, mithin auf die um ein Drittel erhöhte 42%ige (für den Zeitraum vom August 1999 bis Dezember 2001) bzw. 50%ige Aufwandsentschädigung (von Januar 2002 bis Juli 2014) gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung. Da der Kläger demgegenüber im Zeitraum vom August 1999 bis Juli 2014 für seine in diesem Zeitraum wahrgenommene Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter der Beklagten mit eigenem Geschäftsbereich eine nicht § 13 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung entsprechende Aufwandsentschädigung erhalten hat, da er in diesem Zeitraum nur eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 42 % (Zeitraum vom August 1999 bis Dezember 2001) bzw. 50%ige Aufwandsentschädigung (Zeitraum vom Januar 2002 bis Juli 2014) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhielt, steht ihm der Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Zahlung einer weiteren Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom August 1999 bis Juli 2014 grundsätzlich zu. Diesem Anspruch des Klägers auf weitere Aufwandsentschädigung für die Zeit vom August 1999 bis Dezember 2010 steht aber die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 A 2/05 –, juris, Rn. 43 m. w. N.). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 – 3 C 86.82 –, BVerwGE 69, 227 ff. und juris). Die Beklagte hat sich für den Zeitraum vom August 1999 bis Dezember 2010 zulässigerweise auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in beamtenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung sogar verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, BVerwGE 66, 256 ff. m. w. N.; Beschluss vom 30. Juni 1992 – 2 B 23.92 –, Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 3 S. 1 [2]; Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 –, juris, Rn. 23). Da die Beklagte zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist (vgl. § 93 Abs. 3 GemO), hat diese Rechtsprechung auch für Rechtsstreitigkeiten betreffend vermögensrechtliche Ansprüche zwischen gemeindlichen Ehrenbeamten und der Gemeinde aus dem Ehrenbeamtenverhältnis Geltung. In Ermangelung beamtenrechtlicher Spezialvorschriften für die Verjährung betreffend Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenämter sind die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 194 ff. BGB) anzuwenden. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Bei – wie hier – monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Der Gläubiger muss den Hergang in seinen Grundzügen kennen und wissen, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Damit setzt der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht notwendig (positive) Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus, sondern es reicht alternativ dazu aus, dass der Gläubiger die Kenntnis von diesen Tatsachen ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis im Sinne der Vorschrift allein auf die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände bezogen ist. Dass er aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. März 2010 – 14 BV 08.2444 –, juris, Rn. 31 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hätte der Kläger bereits schon ab August 1999 und auch die Jahre danach erkennen können, dass die ihm seit August 1999 gezahlte Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich nicht der ihm nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung zustehenden Höhe der Aufwandsentschädigung entspricht. So wurde ihm – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – jeweils mit Übertragung seines Geschäftsbereichs durch die Beklagte mitgeteilt, dass sich seine Aufwandsentschädigung als Beigeordneter mit Geschäftsbereich nach § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten richtet, wobei der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung jeweils monatlich zum ersten Tag des Monats entsteht. Dem Kläger war es damit möglich gemacht, die ihm nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Beklagten zustehende Höhe der Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich anhand des § 13 der ihm bekannten Hauptsatzung und den darin genannten, frei zugänglichen Vorschriften der KomAEVO selbst nachvollziehen zu können – wie er dies im Rahmen seines Forderungsantrags vom 6. Dezember 2014 schließlich auch getan hat –. Da dem Kläger für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter der Beklagten mit eigenem Geschäftsbereich Verdienstbescheinigungen der Abrechnungsstelle der Beklagten, der ppa Bad Dürkheim, erteilt wurden und ihm dementsprechend die monatliche Aufwandsentschädigung ausgezahlt wurde, hätte er durch einen Vergleich der ihm nach § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung monatlich zustehenden und der ihm tatsächlich ausgezahlten Höhe seiner monatlichen Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter mit Geschäftsbereich im Zeitraum vom August 1999 bis Dezember 2010 feststellen können, dass die ihm monatlich tatsächlich ausgezahlte Aufwandsentschädigung zu niedrig bemessen war. Bei der ihm im Rahmen seines Ehrenbeamtenverhältnisses, aufgrund dessen er zu der Beklagten als seiner Dienstherrin in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stand (s. § 3 BeamtStG), obliegenden Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten hätte er durch Überprüfung der ihm ausgestellten Verdienstbescheinigungen mit der sich satzungsrechtlich ergebenden Aufwandsentschädigungshöhe die Fehlerhaftigkeit der ihm tatsächlich ausgezahlten Aufwandsentschädigungshöhe ohne Weiteres erkennen können und sich ihm damit die Schlussfolgerung aufdrängen müssen, dass die ihm ausbezahlte Aufwandsentschädigung nicht der satzungsrechtlichen Vorgabe in § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung entsprach. Damit hätten ihm zumindest Zweifel an der Richtigkeit der ihm ausgezahlten Aufwandsentschädigung kommen müssen. So ist auch ein Ehrenbeamter aufgrund seines Beamtenverhältnisses – wie jeder Beamte – und der daraus fließenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, die ihm ausgestellten Verdienstbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen (st. Rspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 – 2 C 14/81 –, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m. w. N., vom 21. April 1982 – 6 C 112/78 –, ZBR 1982, 306 und vom 11. September 1984 – 2 C 58/81 –, alle auch juris). Da der Kläger seiner Prüfpflicht der Verdienstbescheinigungen ganz offensichtlich nicht nachgekommen ist – ansonsten hätte er die fehlerhafte Zahlung schon lange vor der Mitteilung der Beklagten vom 10. Juli 2014 über eine Unterzahlung erkennen müssen –, ist vorliegend zumindest von grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von der Höhe der ihm rechtlich zustehenden Aufwandsentschädigung auszugehen, wenn er – obwohl er jeweils mit der Übertragung seines Geschäftsbereiches als ehrenamtlicher Beigeordneter durch die Beklagte auf § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung bezüglich der ihm zu zahlenden Aufwandsentschädigung hingewiesen wurde – die ihm ausgestellten Verdienstbescheinigungen für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter mit Geschäftsbereich nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten überprüft. Eine solche einfache Prüfung war dem Kläger, der im Übrigen hauptberuflich zertifizierter Rentenberater und somit rechtlich nicht unbedarft ist, auch zumutbar. Im Hinblick auf die ihm obliegende beamtenrechtliche Prüfpflicht seiner Verdienstbescheinigungen kann sich der Kläger nicht lapidar darauf berufen, er habe von der Unterzahlung bis zur Mitteilung der Beklagten am 10. Juli 2014 nichts gewusst und habe sie auch nicht erkennen können. Nach alledem ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom August 1999 bis Dezember 2010 verjährt, weshalb die Klage über insgesamt 62.847,00 € in einer Höhe von 47.522,00 € abzuweisen ist. Hingegen sind die die Ansprüche des Klägers auf weitere Aufwandsentschädigung für den Zeitraum ab Januar 2011 bis Juli 2014, die sich auf einen Betrag von 15.325,00 € belaufen, noch nicht verjährt. So trat mit dem der Beklagten im Dezember 2014 zugegangenen Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 2014, mit dem er die weitere Aufwandsentschädigung geltend machte, nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 Hs. 1 BGB bereits die Hemmung der dreijährigen Verjährung für seine Ansprüche auf weitere Aufwandsentschädigung betreffend den Zeitraum vom Januar 2011 bis Juli 2014 ein. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 Hs. 1 BGB wird die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei der Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Diese Vorschrift ist auf das verwaltungsgerichtliche Widerspruchsverfahren entsprechend anwendbar ist (Bamberger/Roth in: Beck‘scher Online-Kommentar, 37. Edition, Stand: 1. November 2015, § 204 Rn. 42). Vorliegend war die Zulässigkeit der Klage des Klägers auf weitere Aufwandsentschädigung gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich von der Durchführung eines Vorfahrens abhängig (s. o. S. 8). Da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2. März 2015 an den Kläger, dem im Übrigen keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, keine abschließende Entscheidung über seinen Antrag vom 6. Dezember 2014 fällte, sie vielmehr weiterhin auf eine – nicht zustande gekommene – Einigung setzte, und der Kläger dann innerhalb von drei Monaten, nämlich am 4. Mai 2015, die Klage erhoben hat, ist mit der Stellung seines Antrags vom 6. Dezember 2014 bei der Beklagten die Verjährung seiner Ansprüche auf weitere Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom Januar 2011 bis Juli 2014 noch im Dezember 2011 gehemmt worden mit der Folge, dass er für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung weiterer Aufwandsentschädigung in Höhe von 15.325,00 € hat. Für die ihm hier für den Zeitraum vom Januar 2011 bis Juli 2014 zustehende weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 15.325,00 € hat er antragsgemäß auch einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (hier: 4. Mai 2015). Dies ergibt sich entsprechend aus §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB, weil weder das Kommunal- noch das Beamtenrecht eine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist. II. Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Die Widerklage setzt voraus, dass alle für eine normale Klage der Art, der sie zuzurechnen ist, erforderlichen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, dass die Hauptklage bereits anhängig ist und dass ein Zusammenhang mit dem Anspruch der Hauptklage besteht (Kopp/Schen-ke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., § 89 Rn. 3 ff.). Vorliegend sind bezüglich der Widerklage nicht alle erforderlichen Prozessvoraussetzungen gegeben. Zwar war vorliegend im Zeitpunkt der Widerklageerhebung am 16. Juni 2015 die Hauptklage bereits anhängig. Auch ist ein Zusammenhang mit dem Anspruch der Hauptklage zu bejahen, da sowohl die mit der Hauptklage als auch mit der Widerklage jeweils geltend gemachten Zahlungsansprüche der Beteiligten in demselben ehemaligen ehrenamtlichen Beigeordneten-Verhältnis des Klägers zur Beklagten wurzeln. Jedoch fehlt es vorliegend bereits an einem Rechtschutzinteresse der Beklagten für die Widerklage. So macht die Beklagte mit der Widerklage einen aus dem ehemaligen ehrenamtlichen Beigeordneten-Verhältnis des Klägers folgenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog § 812 ff. BGB (Rückforderungsanspruch) im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend. Die Beklagte hätte allerdings zur Verfolgung dieses von ihr geltend gemachten Rückforderungsanspruchs gegen den Kläger durch Erlass eines Rückforderungsbescheides vorgehen können, da zwischen ihr und dem Kläger in seiner ehemaligen Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter der Beklagten (mit Geschäftsbereich) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis), mithin ein Subordinationsverhältnis (Ehrenbeamte sind ihren Dienstherrn im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses untergeordnet, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28. November 1996 – 1 R 2/95 –, juris, Rn. 58), bestanden hat. In einem solchen Verhältnis kann die Beklagte als ehemalige Dienstherrin des Klägers ihren Rückforderungsanspruch wegen – ihrer Ansicht nach – zu viel gezahlter Aufwandsentschädigung aber durch Erlass eines Verwaltungsakts (Rückforderungsbescheid) geltend machen, weswegen sie gerichtlicher Hilfe nicht bedarf mit der Folge, dass ihr für die Widerklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. zur Unstatthaftigkeit der Widerklage in diesem Fall: Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL., Stand: Oktober 2015 § 89 VwGO, Rn. 12; so auch BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1998 – 3 B 95.3756 –, juris, Rn. 24; OVG Nds., Urteil vom 14. Mai 1984 – 8 A 23/83 –, NJW 1984, 2653 und juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens dem Kläger zwei Drittel und der Beklagten ein Drittel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung kann bei Titeln wegen Geldforderungen nach § 709 Satz 2 ZPO in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben werden. Diese Regelung lässt es zu, dass Urteile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die über den beizutreibenden Betrag hinausgehen, für vollstreckbar erklärt werden können. Je nach Sachlage wird ein Zuschlag von 10 % bis 20 % für angemessen gehalten (vgl. Götz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 709 Rn. 5 m. w. N.). Im konkreten Fall hält die Kammer einen Zuschlag von 20 % des vollstreckungsfähigen Betrages für angemessen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nach Ansicht der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist und auch keine divergierende Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 69.849,99 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter der Beklagten mit eigenem Geschäftsbereich für den Zeitraum von August 1999 bis Juli 2014 in Höhe von 62.847,00 €. Widerklagend fordert die Beklagte vom Kläger geleistete Aufwandsentschädigung in Höhe von 7002,99 € zurück. Der Kläger war von 1987 bis Ende Juli 2014 ehrenamtlicher Beigeordneter der Beklagten, ab 2002 Erster Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich. Die Beklagte regelt die Aufwandsentschädigung ihrer Beigeordneten in § 13 ihrer Hauptsatzung. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: § 13 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich einem Drittel gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt monatlich: a) für den 1. und 2. Beigeordneten 50 v. H. b) für den 3. Beigeordneten 42 v. H. der Aufwandsentschädigung gem. Abs. 1 Satz 1. … (5) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Auf-wandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entsprechend. Dem Kläger wurde jeweils mit der Übertragung seines Geschäftsbereichs (zuletzt am 1. September 2009) durch die Beklagte mitgeteilt, dass sich seine Aufwandsentschädigung als Beigeordneter nach § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten richte, wobei der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung jeweils monatlich zum ersten Tag des Monats entstehe. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird den Beigeordneten der Beklagten durch deren Abrechnungsstelle, die Pfälzische Pensionsanstalt (ppa) in Bad Dürkheim, per Verdienstbescheinigungen mitgeteilt und durch diese ausgezahlt. Im Rahmen der Vorbereitung der konstituierenden Stadtratssitzung im Juli 2014 kamen bei der Beklagten Zweifel auf, ob die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Geschäftsbereich in der Vergangenheit zutreffend berechnet worden sei. Dies deshalb, weil nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung die Aufwandsentschädigung für Beigeordnete mit Geschäftsbereich 50 v. H. (für den Ersten und Zweiten Beigeordneten) bzw. 42 v.H. (für den Dritten Beigeordneten) der Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung betrage und sich diese ihrerseits gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter - KomAEVO - zuzüglich einem Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO errechne. Nach den Feststellungen der Beklagten seien in der Vergangenheit an den Ersten und Zweiten Beigeordneten mit Geschäftsbereich lediglich 50 v. H. aus der Entschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO gezahlt worden. Die Angelegenheit wurde zwischen der Zentralabteilung und dem Bürgermeister der Beklagten erörtert und die beiden Beigeordneten, darunter der Kläger, am 10. Juli 2014 über den Sachverhalt informiert. Zwecks Abklärung der Frage, ob die Aufwandsentschädigung für den Ersten und Zweiten Beigeordneten mit Geschäftsbereich in der Vergangenheit von der Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung festgesetzt worden war, holte die Beklagte eine rechtliche Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K., G., Z., ein. In dieser rechtlichen Stellungnahme vom 25. September 2014 führten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus, in der Vergangenheit sei die Aufwandsentschädigung für den Ersten und Zweiten Beigeordneten zutreffend mit 50 v. H. aus der Entschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO festgesetzt worden. Der um ein Drittel erhöhte Satz gelte ausschließlich für die Zeit der Vertretung. Der von der Beklagten ebenfalls zur Klärung der Frage der Richtigkeit der in der Vergangenheit festgesetzten Aufwandsentschädigung für den Ersten und Zweiten Beigeordneten mit Geschäftsbereich eingeschaltete Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz erteilte ihr per E-Mail vom 6. Oktober 2014 die Auskunft, § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO setze für ständige Vertreter die Obergrenze fest und darauf zuzüglich maximal ein Drittel. Auf diese Erhöhung verzichte die Hauptsatzung der Beklagten, so dass sich die Aufwandsentschädigung maximal auf 50 v. H. des sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO ergebenden Betrages belaufe. Im Rahmen der Überprüfung der Aufwandsentschädigung für die Beigeordneten gelangte die Beklagte des Weiteren zu der Ansicht, dass in den vergangenen Jahren die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung in den Fällen, in denen der Kläger den Bürgermeister vertreten habe (Verhinderungsvertretung), nicht entsprechend den Vorgaben der Hauptsatzung festgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, seine Vertretungs-Abrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 zu korrigieren und die an ihn zu viel gezahlte Aufwandsentschädigung für Vertretungsfälle zurückzufordern. Insoweit sei ein gemeinsames Gespräch beabsichtigt. Mit weiterem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 4. Dezember 2014 wurde diesem eine Auflistung der ihrer Meinung nach vom Kläger nicht als Vertretungsfälle wahrgenommenen Termine sowie eine Aufstellung der dementsprechend an den Kläger zu viel gezahlten Aufwandsentschädigung für Vertretungsfälle nach § 13 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung in Höhe von 6.177,29 € übersandt. Außerdem wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, sie sei im Vorfeld der konstituierenden Stadtratssitzung im Juli 2014 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass seine in § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung geregelte Entschädigung als Erster Beigeordneter mit Geschäftsbereich auch das Drittel nach § 13 Abs. 1 S. 3 KomAEVO umfasse. Zwischenzeitlich liege ihr jedoch die juristische Bewertung der Kanzlei Dr. K., G., Z. vom 25. September 2014 vor, wonach seine Aufwandsentschädigung zutreffend festgesetzt worden sei, weswegen er für die Monate Juni und Juli jeweils 361,00 € zu viel erhalten habe. Vor Übersendung eines Rückforderungsbescheides über den von ihr ermittelten Gesamtbetrag von 6.899,29 € (= 6.177,29 € + 2 x 361,00 €) erhalte der Kläger hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten den streitgegenständlichen Forderungsbetrag in Höhe von 62.847,00 € für ausstehende Aufwandsentschädigung als Erster Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich für den Zeitraum vom August 1999 bis Juli 2014 unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung geltend und setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 11. Januar 2015. Mit weiterem Schreiben des Klägers vom 3. Januar 2015 an die Beklagte teilte er mit, dass er gegen den von der Beklagten angekündigten Rückforderungsbescheid über 6.899,29 vorgehen werde. Er könne den von der Beklagten geltend gemachten Betrag nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die Beklagte dem Kläger ein ihrerseits weiterhin bestehendes Interesse an einer gütlichen Einigung sowie Gesprächsbereitschaft mit. Der Kläger hat am 4. Mai 2015 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe über seinen Antrag auf Auszahlung weiterer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich für den Zeitraum von August 1999 bis Juli 2014 in Höhe von 62.847,00 € ohne zureichenden Grund sachlich nicht in angemessener Frist entschieden. Gemäß § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten stehe ihm die von ihm geltend gemachte weitere Aufwandsentschädigung für den Zeitraum von August 1999 bis Juli 2014 zu. Die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung stehe nicht im Einklang mit dem eindeutigen und von den Bestimmungen der KomAEVO gedeckten Wortlaut dieser Regelung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2014 rückwirkend für den Zeitraum von August 1999 bis Juli 2014 für seine damalige Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter mit Geschäftsbereich eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 62.847,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dem Kläger stünde die von ihm geltend gemachte weitere Aufwandsentschädigung nicht zu. Ansonsten erhebe sie die Einrede der Verjährung, so dass seine geltend gemachten Ansprüche, die das Jahr 2011 und früher beträfen, bereits verjährt seien. Die Beklagte hat am 16. Juni 2016 Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 7.002,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Zur Widerklage trägt sie vor, der Kläger habe für Vertretungen des Bürgermeisters 7.002,99 € zu viel an Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung erhalten. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er trägt dazu vor, die als Leistungsklage erhobene Widerklage sei bereits unzulässig. So fehle es bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Rückforderung an einem rechtsbehelfsfähigen Rückforderungsbescheid, den er hätte anfechten können. Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, die Berufung zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2016 Bezug genommen.