Urteil
4 K 632/15.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2016:0225.4K632.15.NW.0A
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Leitsätze
1. Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, sondern allein der Widerspruchsbescheid. Deshalb ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid, für sich gesehen, mit der Rechtsordnung in Einklang steht.(Rn.20)
2. Die Verlängerung einer Anbaustraße, die später als die bereits vorhandene Verkehrsanlage auf der Grundlage einer selbständigen Straßenplanung errichtet wird, ist unabhängig von ihrer Länge eine erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlage.(Rn.22)
3. Im Falle einer Zweiterschließung wird ein Grundstück von der neuen Erschließungsanlage beitragsrelevant erschlossen, wenn es, eine durch die andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht, allein dieser abzurechnenden Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30ff. BauGB bebaubar oder in sonst wie nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar ist.(Rn.24)
4. Es ist nicht Sinn der sogenannten Wegdenkenstheorie, die ersterschließende Verkehrsanlage als Ganzes hinwegzudenken. Hinwegzudenken ist vielmehr (nur) die Ersterschließung im Sinne der durch die bereits vorhandene Verkehrsanlage (zuvor schon) vermittelte Bebaubarkeit.(Rn.26)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, sondern allein der Widerspruchsbescheid. Deshalb ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid, für sich gesehen, mit der Rechtsordnung in Einklang steht.(Rn.20) 2. Die Verlängerung einer Anbaustraße, die später als die bereits vorhandene Verkehrsanlage auf der Grundlage einer selbständigen Straßenplanung errichtet wird, ist unabhängig von ihrer Länge eine erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlage.(Rn.22) 3. Im Falle einer Zweiterschließung wird ein Grundstück von der neuen Erschließungsanlage beitragsrelevant erschlossen, wenn es, eine durch die andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht, allein dieser abzurechnenden Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30ff. BauGB bebaubar oder in sonst wie nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar ist.(Rn.24) 4. Es ist nicht Sinn der sogenannten Wegdenkenstheorie, die ersterschließende Verkehrsanlage als Ganzes hinwegzudenken. Hinwegzudenken ist vielmehr (nur) die Ersterschließung im Sinne der durch die bereits vorhandene Verkehrsanlage (zuvor schon) vermittelte Bebaubarkeit.(Rn.26) Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage, gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Juni 2015, ist als sogenannte isolierte Anfechtungsklage im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, denn der Widerspruchsbescheid enthält für die Klägerin erstmalig eine Beschwer. Die Klägerin ist insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch den Regelungsgehalts des angefochtenen Widerspruchsbescheids - die Aufhebung ihres Erschließungsbeitragsbescheids vom 13. März 2013 - in eigenen Rechten, nämlich ihrem Selbstverwaltungsrecht, verletzt zu sein. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet, denn der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern allein der Widerspruchsbescheid. Deshalb ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid – für sich gesehen – mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 4/92 - , juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 24. September 2014 – 1 K 418/14.NW – und VG Trier, Urteil vom 4. Mai 1999 – 2 K 424/97.TR –). Dies ist bei dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2015 nicht der Fall, denn die Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids der Klägerin vom 13. März 2014 mit der Begründung, das Grundstück Flurstück-Nr. ... werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen und sei deshalb nicht beitragspflichtig, entspricht nicht der Rechtslage. Die nunmehr hergestellte Verlängerung der A-Straße ist eine selbständige Anbaustraße, für die die Klägerin gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - zur Deckung des Aufwandes einen Erschließungsbeitrag von den Eigentümern der dadurch erschlossenen Grundstücke erheben kann. Während nämlich die übrige A-Straße bereits vor vielen Jahren als Anbaustraße erstmals hergestellt wurde, war im jetzt abgerechneten Bereich vor der jetzigen Maßnahme nur ein geschotterter Wirtschaftsweg und damit keine endgültig hergestellte Erschließungsanlage im Sinne von § 8 Erschließungsbeitragssatzung - EBS - vorhanden. Dieser Teil wurde mithin zeitlich deutlich später als der Rest der A-Straße auf der Grundlage einer selbständigen Straßenplanung errichtet und ist deshalb unabhängig von seiner Länge als erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlage anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 80/88 –, NVwZ 1991, 77). Das Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstück-Nr. ... gehört insoweit gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zu den beitragspflichtigen Grundstücken, denn es wird durch die neue Verkehrsanlage erschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der beitragsrelevante Erschließungsvorteil aus dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt. Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern besteht darüber hinaus darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln. Der Erschließungsvorteil liegt mithin darin, dass das Grundstück mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrliche Erschließung abgelehnt werden darf. Im Falle der Zweiterschließung eines Grundstücks beantwortet sich dabei die Frage, ob das an zwei Verkehrsanlagen angrenzende Grundstück – eine durch die andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht – mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser abzurechnenden Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30ff. BauGB bebaubar (oder in sonst wie nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 9 B 58/10 -, NVwZ-RR 2011, 209 und Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58/91 -, NVwZ 1994, 912). Danach wird das Grundstück Flurstück-Nr. ... entgegen der Auffassung des Beklagten durch die Verlängerung der A-Straße beitragsrelevant erschlossen. Diese neue Erschließungsanlage verschafft dem Grundstück nämlich - unter Hinwegdenken der Ersterschließung - diejenige wegemäßige Erschließung, die für die zulässige bauliche Nutzung erforderlich ist, da die Verlängerung der A-Straße auf einer Länge von ca. 10 Metern an dem Grundstück vorbeiführt und dort sowohl Zugang wie Zufahrt ermöglicht. Der Kreisrechtsausschuss beurteilt dies im angefochtenen Widerspruchsbescheid deshalb anders, weil bei Hinwegdenken der früher hergestellten A-Straße das Grundstück der Beigeladenen alleine über die Verlängerung der Hauptstraße, die in einen Waldweg mündet, nicht mehr erreicht werde könne. Dieser Einwand geht aber fehl. Sinn der sogenannten „Wegdenkenstheorie“ ist es nämlich nicht, die ersterschließende Verkehrsanlage als Ganzes hinwegzudenken. Maßgeblich ist vielmehr, ob das betroffene Grundstück - eine durch eine andere Verkehrsanlage vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein der abzurechnenden Anbaustraße wegen bebaubar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 6 ZB 09.1964 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rdnr. 106). Hinwegzudenken sind also im Falle der Zweiterschließung nicht Verkehrsanlagen, sondern hinwegzudenken ist (nur) die Ersterschließung im Sinne der durch die bereits vorhandene Verkehrsanlage (zuvor schon) vermittelten Bebaubarkeit. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht schon mit Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12/94 - (NVwZ 1996, 800) in dem Fall, dass eine vorhandene Erschließungsanlage um eine selbständige Anbaustraße verlängert wird, entschieden, dass ein Grundstück, das - wie hier - an beide Erschließungsanlagen angrenzt, durch jede der beiden Anbaustraße beitragsrelevant erschlossen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.630,90 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, mit dem auf den Widerspruch der Beigeladenen ein Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin aufgehoben wurde. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße …, Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung der Klägerin. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird seit vielen Jahren von der A-Straße erschlossen, die bis zu der jetzt abgerechneten Maßnahme vor dem Anwesen der Beigeladenen auf Höhe des gegenüberliegenden Grundstücks Flurstück-Nr. … endete und sich dann - auch ca. 10 Meter vor dem Anwesen der Beigeladenen - als unbefestigter Wirtschaftsweg fortsetzte. Im Hinblick auf die Erschließung durch die A-Straße zog die Klägerin den Beigeladene zu 1) für das Grundstück Flurstück-Nr. ... mit Bescheid vom 20 Juni 1988 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.328,88 € heran. Am 29. Januar 1998 trat der Bebauungsplan „..." in Kraft, der auch das Grundstück der Beigeladenen überplante und eine Erweiterung des Wohngebiets entlang des bisherigen Wirtschaftsweges Richtung Osten vorsah. Ab dem Jahr 2011 setzte die Klägerin diese Planung um und ließ die A-Straße um ca. 50 Meter ostwärts verlängern, wodurch die Baugrundstücke Flurstück-Nr. … (A-Straße …), Flurstück-Nr. ... (A-Straße …) und Flurstück-Nr. … erstmals erschlossen wurden. Für diese Maßnahme setzte die Klägerin gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 13. März 2014 für das Grundstück Flurstück-Nr. ... einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 16.630,90 € fest, wobei sie eine Eckgrundstücksvergünstigung von 50 % einräumte. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen Erschließungsbeitragsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2015, der Klägerin zugestellt am 23. Juni 2015, auf. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen aus: Das Grundstück der Beigeladenen unterliege nicht der Erschließungsbeitragspflicht für die hier gegenständliche Erschließungsmaßnahme. Das Grundstück werde nämlich bereits durch die bisherige A-Straße erschlossen und erfahre durch deren Verlängerung keinen Erschließungsvorteil. Bei einer Zweiterschließung sei nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandten „Wegdenkenstheorie" entscheidend darauf abzustellen, ob das Grundstück - die Ersterschließung weggedacht - allein durch Erschließung der neuen Straße bebaubar oder sonst in erschließungsbeitragsrechtlich relevantem Sinne nutzbar werde. Ein solcher Erschließungsvorteil sei durch die abgerechnete Maßnahme aber für das Grundstück der Beigeladenen nicht gegeben. Denn baulich nutzbar sei das Grundstück bereits durch die erste Erschließung im Jahr 1988 geworden. Denke man diese erste Erschließung weg, so entstehe durch den neuen Teil - die Verlängerung der A-Straße- kein erschließungsrelevanter Vorteil. Verkehrlich erschlossen werde das Grundstück nämlich weiterhin durch den früheren Teil der Hauptstraße. Hierfür seien die Beigeladenen aber bereits zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Die Verlängerung der A-Straße münde in einen Waldweg, so dass eine Erschließungswirkung zwar für die bislang nicht erschlossenen Grundstücke gegeben sei, nämlich über die Hauptstraße, nicht aber zusätzlich für das Grundstück der Beigeladenen. Eine bauliche Nutzbarkeit werde, denke man den bereits hergestellten Teil der A-Straße weg, durch den Abschnitt vom Wendehammer zum Grundstück der Beigeladenen gerade nicht vermittelt. Bei Vorhandensein nur dieses Abschnitts müsste vielmehr eine Baugenehmigung für das Grundstück der Beigeladenen mangels Erschließung abgelehnt werden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17. Juli 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Verlängerung der A-Straße sei erschließungsbeitragsrechtlich als neue und selbstständige Erschließungsanlage zu behandeln. Insoweit sei das Grundstück der Beigeladenen beitragspflichtig, denn es werde durch diese neue Anlage erschlossen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtsauffassung seines Kreisrechtsausschusses. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Auch sie sind der Meinung, die Verlängerung der A-Straße biete ihrem Grundstück keinen beitragsrelevanten Erschließungsvorteil. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens Az. 4 L 343/14.NW.