Beschluss
3 L 634/16.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2016:0812.3L634.16.NW.0A
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Leitsätze
1. Unterlässt die Bußgeldbehörde zumutbare weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des benannten Fahrzeugführers, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugsführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden.(Rn.12)
(Rn.14)
2. Stellt die Bußgeldbehörde nach Benennung des Fahrzeugführers durch den Fahrzeughalter innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist fest, dass der benannte Fahrzeugführer zwischenzeitlich unter der angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft und auch keine neue Adresse des benannten Fahrzeugführers melderechtlich bekannt ist, hat sie ihr zumutbare weitere Ermittlungen zum aktuellen Aufenthalt des benannten Fahrzeugführers anzustellen (z. B. nochmalige Nachfrage beim Fahrzeughalter, ob zwischenzeitlich Erkenntnisse zum aktuellen Aufenthalt vorliegen). (Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterlässt die Bußgeldbehörde zumutbare weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des benannten Fahrzeugführers, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugsführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden.(Rn.12) (Rn.14) 2. Stellt die Bußgeldbehörde nach Benennung des Fahrzeugführers durch den Fahrzeughalter innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist fest, dass der benannte Fahrzeugführer zwischenzeitlich unter der angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft und auch keine neue Adresse des benannten Fahrzeugführers melderechtlich bekannt ist, hat sie ihr zumutbare weitere Ermittlungen zum aktuellen Aufenthalt des benannten Fahrzeugführers anzustellen (z. B. nochmalige Nachfrage beim Fahrzeughalter, ob zwischenzeitlich Erkenntnisse zum aktuellen Aufenthalt vorliegen). (Rn.12) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 € festgesetzt. Das an das Gericht adressierte und am 30. Juli 2016 per Telefax zugegangene Schreiben des Antragstellers mit der Angabe des Betreffs „Widerspruch gegen den sofortigen Vollzug vom 30.06.2016/Fahrtenbuch“ ist gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines ebenfalls am 30. Juli 2016 per Telefax bei der Antragsgegnerin erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte neunmonatige Fahrtenbuchauflage für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und ein eventuelles Ersatzfahrzeug auszulegen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Vorliegend bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen die Fahrtenbuchauflage vom 30. Juni 2016 rechtliche Bedenken. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs überwiegt daher das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. An dem sofortigen Vollzug eines sich als rechtswidrig darstellenden Verwaltungsakts besteht aber kein besonderes öffentliches Interesse i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene und künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer – schwerwiegenden – Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Kammer sieht hier die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm als nicht vollständig erfüllt an. Zwar wurde mit dem Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen … am 18. Februar 2016 um 17:58 Uhr den Verkehrsvorschriften der §§ 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung – StVO – zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs in S..bach (H.), A 8, in Höhe Kilometer 4,1 (BW 361), Richtung Z.., die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 29 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h (nach Toleranzabzug) stellt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister sowie einer Geldbuße von 80,00 € geführt hätte (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –, Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 Buchst. c) der Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV –). Bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß reicht für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866). Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der behördlichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, können sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Falls dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (st. Rspr., s. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 697/15.NW –, juris m. w. N. a. d. Rspr.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 –, juris). Im vorliegenden Fall können jedoch die Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Zusammenhang mit dem am 18. Februar 2016 um 17:58 Uhr begangenen Verkehrsverstoß nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antragsteller hat der Bußgeldbehörde – zwar nicht innerhalb der ihm im Anhörbogen vom 9. März 2016, dem ein Tatfoto beigefügt war, gesetzten einwöchigen Frist, aber noch rechtzeitig vor der am 18. Mai 2016 ablaufenden dreimonatigen Verjährungsfrist – in dem von ihm am 29. März 2016 ausgefüllten und bei der Bußgeldbehörde am 8. April 2016 eingegangen Anhörbogen als verantwortlichen Fahrzeugführer Herrn G., W.-Straße , in K. benannt. Damit ist der Antragsteller als Fahrzeughalter seiner Verpflichtung zur Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers nachgekommen. Nachdem der daraufhin am 12. April 2016 an den benannten Fahrzeugführer übersandte Anhörbogen mit dem Postvermerk „Empfänger verzogen“ am 21. April 2016 an die Bußgeldbehörde zurückkam, und eine Anfrage bei der Meldebehörde am 27. April 2016 ergeben hatte, dass der vom Antragsteller benannte Fahrzeugführer bereits seit dem 19. Januar 2016 nicht mehr unter der Anschrift „W.Straße“ wohnhaft ist und eine neue Adresse bei der Meldebehörde nicht erfasst war, hätten durch die Bußgeldbehörde weitere und hier auch mögliche Ermittlungen bezüglich des aktuellen Aufenthalts des vom Antragsteller benannten Fahrers erfolgen müssen. So genügt die Auskunft der Meldebehörde, dass der Betroffene nicht mehr unter der angegebenen Adresse gemeldet sei, allein nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Es wäre der ermittelnden Bußgeldbehörde nach der ihr am 27. April 2016 vorliegenden Mitteilung der Meldebehörde zumutbar und auch vor der erst am 18. Mai 2016 ablaufenden Verjährungsfrist noch zeitlich möglich gewesen, weitere Ermittlungen zum aktuellen Aufenthalt des vom Antragsteller benannten Fahrzeugführers, wie z.B. ein Nachfragen bei dem Antragsteller, der sich durch die Mitteilung des Namens und der ihm am 29. März 2016 bekannten Adresse des Fahrers als auskunftsbereit gezeigt hatte, oder den Bewohnern des Anwesens W.Straße in K., ob ihnen Erkenntnisse zu einer aktuellen Anschrift des benannten Fahrers vorliegen, anzustellen. Auch hatte die Polizeiinspektion Kaiserslautern 2 der Bußgeldbehörde bereits am 20. April 2016 im Zusammenhang mit einer Anhörung des „neuen Betroffenen“ – gemeint war damit der vom Antragsteller benannte Fahrer G. – für weitere Ermittlungen nochmals Amtshilfe angeboten (s. Bl. 33 d. VA), die dann aber von der Bußgeldbehörde nicht beansprucht wurde, weil sie nach Vorliegen der Auskunft der Meldebehörde pflichtwidrig keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des aktuellen Aufenthalts des benannten Fahrers mehr anstellte. Wären auch die oben dargestellten – hier möglichen – Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durch die Bußgeldbehörde unterblieben waren, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 390/14 –, und VG München, Beschluss vom 18. Mai 2015 – M 23 S 15.919 –, beide juris). Dass der Antragsteller, dessen Halteradresse durch die Polizeiinspektion Kaiserslautern 2 am 7. April 2016 aufgesucht, dort niemand angetroffen und deshalb eine Vorladung des Antragstellers zur Dienststelle für den 11. April 2016 hinterlassen worden war, am 11. April 2016 nicht auf der Polizeidienststelle erschienen war, erklärt sich keineswegs aus einer Verweigerungshaltung des Antragstellers bei der Mitwirkung zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers, sondern daraus, dass er aus seiner Sicht bereits alles zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers getan hatte, nämlich am 29. März 2016 im Anhörbogen den Fahrer mit der ihm damals bekannten Anschrift benannt und den Anhörbogen an die Bußgeldstelle zurückgesandt hatte. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers keine Veranlassung mehr, der Vorladung Folge zu leisten. Dem Antrag des Antragstellers war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort erziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beil. 58).