Urteil
4 K 12/16.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2016:0829.4K12.16.NW.0A
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Leitsätze
1. Da ein endgültiger Gebührenbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung ablöst, muss dem endgültigen Bescheid mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass es sich tatsächlich um einen endgültigen Bescheid handeln soll.(Rn.19)
2. Verwerten die Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen alle anfallenden Bioabfälle auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken selbst, besteht keine Verpflichtung, die Abfälle dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.(Rn.29)
3. Behauptet der Abfallerzeuger oder -besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben und bestreitet er damit seine Überlassungspflicht, kann der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung diese Behauptung auf der Grundlage des § 19 Abs 1 S 1 KrWG nachprüfen.(Rn.38)
4. Die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit reicht nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, die Verwertungsmöglichkeit durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel zu machen.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da ein endgültiger Gebührenbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung ablöst, muss dem endgültigen Bescheid mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass es sich tatsächlich um einen endgültigen Bescheid handeln soll.(Rn.19) 2. Verwerten die Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen alle anfallenden Bioabfälle auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken selbst, besteht keine Verpflichtung, die Abfälle dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.(Rn.29) 3. Behauptet der Abfallerzeuger oder -besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben und bestreitet er damit seine Überlassungspflicht, kann der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung diese Behauptung auf der Grundlage des § 19 Abs 1 S 1 KrWG nachprüfen.(Rn.38) 4. Die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit reicht nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, die Verwertungsmöglichkeit durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel zu machen.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anfechtungsklage statthaft. Unabhängig davon, ob der Bescheid vom 27. Januar 2016 den Kläger gegenüber überhaupt bekannt gegeben worden ist, hat sich der Rechtsstreit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb erledigt, weil der Bescheid vom 27. Januar 2016 gegebenenfalls bestandskräftig geworden ist. Soweit der Beklagte diesbezüglich die Auffassung vertreten hat, mit diesem Bescheid sei die Gebühr für 2015 abschließend festgesetzt worden, folgt die Kammer dem nicht. Zwar erledigt sich die Festsetzung einer Vorausleistung auf Abfallentsorgungsgebühren mit der Bestandskraft des danach erlassenen endgültigen Gebührenbescheids (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 2010 – 6 B 11298/09.OVG – zum Erschließungsbeitragsbescheid). Vorliegend hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Januar 2016 aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen endgültigen Gebührenbescheid für das Jahr 2015 erlassen. Die über § 3 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz – KAG – hier anwendbare Vorschrift des § 119 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – verlangt, dass ein Verwaltungsakt – im Falle des Gebührenrechts, ein Gebührenbescheid – inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Mit dieser Forderung hat der Gesetzgeber dem Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung getragen, das u.a. der Verwaltung gebietet, ihr Handeln an dem Postulat der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu orientieren. Die Umsetzung einer Rechtsnorm im Einzelfall durch einen Verwaltungsakt erfordert daher, dass dieser in seinem Inhalt vollständig, klar und unzweideutig abgefasst ist, damit für den betroffenen Bürger erkennbar ist, was von ihm verlangt wird und welcher Sachverhalt der Regelung zugrunde liegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August 1989 – 12 A 154/87 –, AS RP-SL 22, 395). Dabei kommt es nicht auf die Vorstellung der Verwaltung, d. h. des Verfassers des Bescheides, an, sondern auf die objektive Bedeutung des Erklärten, wie es insbesondere von dem vom Verwaltungsakt Betroffenen verstanden werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 –, BVerwGE 41, 305). Ausgehend hiervon ist von der inhaltlichen Bestimmtheit eines Gebührenbescheids zu fordern, dass dieser zumindest erkennen lässt, wer ihn erlassen hat, um welche Abgabenart es sich bei der geforderten Abgabe handelt, von wem und auf welches Objekt (Grundstück) bezogen sie verlangt wird, für welche Einrichtung oder Maßnahme – und zwar sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs – und in Bezug auf welchen Kostenträger die Heranziehung erfolgt (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August 1989 – 12 A 154/87 –, AS RP-SL 22, 395 m.w.N.). Da ein endgültiger Gebührenbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung ablöst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 – m.w.N.), muss dem „endgültigen“ Bescheid mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass es sich tatsächlich um einen endgültigen Bescheid handeln soll. Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 27. Januar 2016 nicht gerecht. Dieser ist gerade nicht mit „endgültiger Bescheid“ sondern nur mit „Vorausleistungsbescheid über die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr“ überschrieben. Der Textteil besteht aus einer Gebührenübersicht und einer Zahlungsübersicht. In der Gebührenübersicht wird zwar der Gebührenbetrag für das Jahr 2015 auf insgesamt 305,08 € festgesetzt, darin enthalten eine Gebühr in Höhe von 29,29 € für den Bioabfallbehälter á 80 Liter. Ferner wird für das Jahr 2016 ein Gebührenbetrag in Höhe von ebenfalls 305,08 € angegeben. In der Zahlungsübersicht sind für das Jahr 2015 eine Nachforderung in Höhe von 76,10 € und für das Jahr 2016 vier Raten in Höhe von jeweils 76,27 € mit dem Zusatz angeführt, dass die fälligen Beträge zu den genannten Fälligkeitsterminen abgebucht werden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont, auf den hier abzustellen ist, war für die Kläger als Gebührenschuldner jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, dass der Bescheid vom 27. Januar 2016 in Bezug auf das Gebührenjahr 2015 den Vorausleistungsbescheid vom 26. Juni 2015 endgültig ablösen sollte. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind sämtlich gegeben. 2. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 sind auch insoweit rechtmäßig, als darin eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 29,29 € für das Vorhalten einer Biotonne mit 80 Liter festgesetzt worden ist. Die beiden Bescheide verletzen damit die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der von den Klägern geforderten Abfallentsorgungsgebühren sind § 5 Abs. 2 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG – sowie § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen – Abfallwirtschaftssatzung (AWS) – vom 20. März 2014, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014, der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung – Abfallgebührensatzung (AGS) – vom 20. März 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2014 und § 6 der Haushaltssatzung – HS – des Beklagten für das Jahr 2015 vom 9. Februar 2015. 2.2. Gebührenschuldner ist nach § 2 Abs. 1 und 2 AGS der Eigentümer, der dinglich Nutzungsberechtigte, der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke und der Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung, d.h. derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Die Jahresgebühr für die regelmäßige Abfallabfuhr aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben setzt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AGS zusammen aus einer Grundgebühr und Leistungsgebühren. Gebührenmaßstab für die als Jahresgebühr erhobene Grundgebühr ist nach § 3 Abs. 3 AGS die Anzahl der Haushalte bzw. Anfallstellen im Sinne des § 16 Abs. 3 AWS. Mit der Grundgebühr und den zusätzlichen Leistungsgebühren wird u.a. die regelmäßige Entsorgung von Bioabfall im Holsystem abgegolten (§ 3 Abs. 2a AGS). Die Leistungsgebühr für die Bioabfallabfuhr wird gemäß § 3 Abs. 5 AGS in Form eines Behältertarifs erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der Behältergebühr für die Bioabfallabfuhr ist die Anzahl und Größe der aufgestellten Bioabfallbehälter. Nach § 16 Abs. 1 AWS stellt der Landkreis dem Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des abzuholenden Abfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl zur Verfügung. Die mindestens vorzuhaltende Behälterkapazität für Bioabfall ist gemäß § 16 Abs. 2 b) AWS bei Grundstücken, die nur zu Wohnzwecken dienen, wie folgt festgelegt: Für Eigenkompostierer-Haushalte mit 1 – 3 Personen 60 Liter und bei 4 und mehr Personen 80 Liter, für Nicht-Eigenkompostierer-Haushalte mit 1 – 3 Personen 80 Liter und mit 4 und mehr Personen 120 Liter. Gemäß § 6 Nr. 1b HS erhebt der Beklagte für die regelmäßige Biomüllabfuhr eine Jahresgebühr für einen 80 Liter Biomüllbehälter 29,29 €. 2.3. Diesen Betrag hat der Beklagte gegenüber den Klägern zu Recht vorläufig festgesetzt, da diese in Bezug auf Bioabfälle für das Jahr 2015 anschluss- und damit gebührenpflichtig waren. 2.4. Nach § 6 Abs. 1 AWS sind Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen. Gemäß § 6 Abs. 3 AWS ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet, wer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber der Kreisverwaltung zu führen. Insbesondere sind kompostierfähige Abfälle, die auf dem für die private Lebensführung genutzten Grundstück ordnungsgemäß kompostiert und verwertet werden, von der Überlassungspflicht ausgenommen. Mit der Regelung des § 6 Abs. 3 AWS knüpft der Beklagte an die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an. Dieses Gesetz gilt für Abfälle, also für alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG; nicht anwendbar ist das KrWG in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 – 15 KrWG). Dem Abfallbegriff unterfallen auch Bioabfälle. Diese werden in § 3 Abs. 7 KrWG legaldefiniert. Danach sind Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende 1. Garten- und Parkabfälle, 2. Landschaftspflegeabfälle, 3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie 4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, d.h. die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. § 7 Abs. 3 KrWG bestimmt dazu, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Eine solche Beeinträchtigung kann z.B. bei der Eigenkompostierung als einer Form der Eigenverwertung dann nicht ausgeschlossen werden, wenn dieser Verwertungsvorgang in nicht nur geringem Maße Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) anzieht oder Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft verursacht (Huschens in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/ Reinhardt, Stand 1. Januar 2016, § 17 Rn. 12). Werden Abfälle nicht verwertet, so sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen gemäß § 15 Abs. 1 KrWG verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Eine Überlassungspflicht und damit auch keine Verpflichtung zur getrennten Sammlung durch die Normadressaten besteht dagegen nicht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen diese auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken selbst verwerten, z.B. durch Biokompostierung (Huschens in: BeckOK Umweltrecht, a.a.O. § 11 Rn. 5). Sofern die Abfallbesitzer zur Verwertung in der Lage sind, besteht insofern ein Wahlrecht, ob die Verwertung eigenverantwortlich durchgeführt wird oder die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden (Giesberts in: BeckOK Umweltrecht a.a.O., § 17 Rn. 11). Unterliegen Bioabfälle einer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG, so sind diese gemäß § 11 Abs. 1 KrWG seit dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies u.a. zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 KrWG erforderlich ist. Diese gesetzliche Regelung hat der Beklagte dergestalt umgesetzt, dass er den Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des abzuholenden Bioabfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse wie folgt zur Verfügung stellt (s. § 16 Abs. 1 und 2 AWS): Bei Grundstücken, die nur zu Wohnzwecken dienen, für Eigenkompostierer-Haushalte bei 1 – 3 Personenhaushalten einen Bioabfall-Füllraum von 60 Liter und bei 4 und mehr Personenhaushalten von 80 Liter sowie für Nicht-Eigenkompostierer bei 1 – 3 Personenhaushalten einen Bioabfall-Füllraum von 80 Liter und bei 4 und mehr Personenhaushalten von 120 Liter. Den Begriff des Eigenkompostierers definiert § 4 Abs. 7 AWS wie folgt: Als Eigenkompostierer gelten die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, auf denen die dort anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle (Bioabfälle) nachweislich selbst kompostiert werden und somit nicht der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen werden. Ferner bestimmt § 4 Abs. 8 AWS, dass sonstige Bioabfälle wie z.B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter, usw. über die Biotonne entsorgt werden sollen. Der Beklagte unterteilt damit die Anschlusspflichtigen in seiner Satzung also in zwei Gruppen: - Die Gruppe 1 sind die sog. Nichteigenkompostierer, d.h. diejenigen, die auf ihren Grundstücken anfallenden Biomüll komplett über die Biotonne entsorgen. - Die Gruppe 2 sind die sog. Eigenkompostierer, d. h. diejenigen, die die auf ihren Grundstücken anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle selbst verwerten, während sie „sonstige Bioabfälle“ wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter über die Biotonne entsorgen. Nicht dem Anschlusszwang unterliegt demgegenüber eine weitere Gruppe von Personen, wenn diese nachweisen, dass sie auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen vornehmen (§ 6 Abs. 3 AWS). Die Kläger machen geltend, sie gehörten dieser letzten Gruppe an und seien daher nicht anschlusspflichtig. Sie würden als Biogärtner die Biotonne nicht in Anspruch nehmen, da „sonstige Bioabfälle“, wie sie der Beklagte definiere, bei ihnen nicht anfallen würden. Speisereste gebe es bei ihnen nicht. Übrig bleibende Speisen würden am Folgetag oder in den nächsten Tagen entweder aufgewärmt oder eingefroren und dann zu einem späteren Zeitpunkt gegessen. Geringste Teile, die sie nicht essen würden, würden ihre Haustiere fressen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 hat der Kläger dies nochmals im Einzelnen geschildert. Der Beklagte kann nach Auffassung der Kammer dem Vortrag des Klägers in Anbetracht der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 KrWG zwar nicht mit dem Argument entgegen treten, es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass bei dem Kläger keine „sonstigen“ Bioabfälle anfallen würden. Dies hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 damit begründet, eine Analyse der überprüften Restmülltonnen im Landkreis im Jahre 2013 bei den Eigenkompostierern habe ergeben, dass ca. 50 % des Restmülls aus Bioabfällen bestanden habe. Diese Angaben decken sich mit den Erfahrungen anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (s. z.B. http://wzv.de/Biotonne_fuer_ Eigenkompostierer.php: „Der Bioabfall-Anteil in den Restabfallbehältern von Eigenkompostierern beträgt zurzeit über 40 Prozent“) und klingen auch deswegen plausibel, weil bestimmte Bioabfälle nur schwer zu kompostieren sind (z.B. Wurst und Milchprodukte, verdorbene Lebensmittel, gekochte Essensreste, kranke Pflanzenteile, Vertikutierreste, Moos, Orangen- und Zitronenschalen) und diese deshalb vor Einführung der Biotonne regelmäßig über die Restmülltonne entsorgt wurden. Die Kosten für die Entsorgung von Restmüll sind aber deutlich teurer als die Entsorgung von Bioabfall (nach Angaben des Beklagten 288 €/Tonne für Restmüll gegenüber 172 €/Tonne für Bioabfall). Maßgebend für die Kammer ist aber die eindeutige gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass diejenigen Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen dem Entsorgungsträger Bioabfälle nur dann zu überlassen haben, wenn sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Allerdings haben die Kläger nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend dargetan, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein oder diese zu beabsichtigen. Behauptet – wie hier – der Abfallerzeuger oder –besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben und bestreitet er damit seine Überlassungspflicht, dann kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung die Behauptung nachprüfen, etwa auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Danach sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, u.a. das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Zwar reicht die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit nicht aus (Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2016, § 17 KrWG Rn. 40 m.w.N.). Vielmehr ist es im Zweifelsfall erforderlich, aber auch ausreichend, die Verwertungsmöglichkeit durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 10 S 2766/98 –, NVwZ 1999, 1243; Beckmann in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 40; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 25/03 – zu § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung, der die widerlegbare Vermutung aufstelle, dass die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle treffe, es sei denn, diese wiesen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen würden). Vorliegend haben die Kläger die Verwertungsmöglichkeit des auf ihrem Grundstück anfallenden Bioabfalls zwar durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel gemacht. Jedoch hat der Beklagte ein Leerungsprotokoll in den Prozess eingeführt, ausweislich dessen die Biotonne der Kläger im Jahre 2015 zweimal geleert worden sein soll. Die Kläger haben trotz der Vorlage des Leerungsprotokolls bestritten, ihre Biotonne zwecks Leerung an den genannten Terminen zur Abholung bereitgestellt zu haben. Hierzu hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 ausgeführt, ihre Biotonne stehe grundsätzlich in der Garage. Da in dieser in der Vergangenheit aber wegen (Um-)Bauarbeiten Gegenstände gelagert worden seien, hätten die Mülltonnen vor der Garage und zwar nur etwa 1,5 m von der Straßenbegrenzungslinie gestanden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Sie hätten jedenfalls die Biotonne nicht willentlich zur Abholung bereitgestellt. Damit haben die Kläger nach Auffassung der Kammer jedoch nicht widerlegt, dass ihre mit Bioabfall zumindest teilweise gefüllte Biotonne an den beiden genannten Terminen im Jahre 2015 (24. November 2015 und 21. Dezember 2015) nicht tatsächlich bereit gestellt und geleert worden ist. Gemäß § 18 Abs. 2 AWS sind die zugelassenen Abfallbehältnisse von den Anschlusspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig so bereit zu stellen, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Nach der Leerung ist der Anschlusspflichtige verpflichtet, die Abfallbehältnisse von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen und zu sichern (§ 18 Abs. 3 AWS). Im Hinblick auf diese Regelungen hält es die Kammer zunächst für unrealistisch, dass etwa Mitarbeiter des Beklagten entgegen den genannten Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung in dem Zeitraum November 2015 bis März 2016 viermal eigenmächtig die – leere – Biotonne der Kläger auf deren Grundstück geholt, zum Müllfahrzeug verbracht und nach der Leerung wieder auf seinem ursprünglichen Platz auf dem Grundstück der Kläger abgestellt haben könnten. Ferner hat nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 eine Überprüfung des Chips ergeben, dass es bei der Biotonne der Kläger keinen technischen Defekt gegeben hat. Das Bioabfallbehältnis der Kläger ist ebenso wie alle anderen Abfallgefäße im Landkreis vom Beklagten mit individuell codierten Speicher-Chips ausgerüstet worden. Die Daten werden bei jedem Kippvorgang durch Berührung mit dem Fahrzeug auf den Bordcomputer übertragen und mit einer Erfassungssoftware gespeichert und dokumentiert. Das vom Beklagten verwendete Abfallbehälter-Identifikationssystem wurde von einer akkreditierten und lizenzierten Prüfstelle nach den gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (CC), Version 2.3 unter Nutzung der gemeinsamen Evaluationsmethodologie für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (CEM), Version 2.3 evaluiert (s. das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 überreichte und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgestellte IT-Sicherheitszertifikat vom 23. Oktober 2007). Obwohl der Beklagte das genannte Erfassungssystem seit vielen Jahren einsetzt, hat es nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 keine weiteren Fälle gegeben, in denen Fehler auf technische Probleme des Chips zurückzuführen waren. Das Gericht hält es zwar nicht für gänzlich ausgeschlossen, dass trotz der Zertifizierung des vom Beklagten verwendeten Abfallbehälter-Identifikationssystems Fehler bei der Erfassung auftreten können. Vorliegend spricht bei lebensnaher Betrachtungsweise jedoch wenig dafür, dass das Erfassungssystem des Beklagten ausgerechnet bei der Abfuhr des Biomüllgefäßes der Kläger mehrmals fehlerhaft gearbeitet haben soll. Derartiges hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 im Übrigen auch nicht behauptet. Sollte die Biotonne der Kläger schließlich von Seiten Dritter zur Abfuhr bereitgestellt worden sein, müssten die Kläger sich deren Verhalten zurechnen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29,29 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf Abfallentsorgungsgebühren. Die Kläger sind Eigentümer des von einem 5-Personen-Haushalt bewohnten Anwesens „A-Straße ..“ in H…. Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern aufgrund der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 20. März 2014 i.V.m. § 6 der jeweils gültigen Haushaltssatzung für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Vorausleistungen für die Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 228,98 € fest. Hiervon umfasst war u.a. die Jahresgebühr für die regelmäßige Biomüllabfuhr für einen 80 Liter Biomüllbehälter in Höhe von 29,29 €. Am 10. Juli 2015 legten die Kläger hinsichtlich der Bioabfallgebühr in Höhe von 29,29 € Widerspruch mit der Begründung ein, da sie kompostierten, hätten sie keinen Bedarf für eine Biotonne. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015, den Klägern zugestellt am 9. Dezember 2015, zurück und führte zur Begründung aus, die Kläger seien Gebührenschuldner, da ihr Grundstück an die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen sei. Gegen die Erhebung der Gebühren für die Biotonne bestünden keine rechtlichen Bedenken. Zwar sehe die Satzung eine Ausnahme von der Überlassungspflicht von ordnungsgemäß kompostiertem Bioabfall für anerkannte Eigenkompostierer vor. Hieraus ergebe sich jedoch keine Befreiung von der Biotonne. Die Satzung sehe vor, dass sonstige Bioabfälle wie z.B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter usw. über die Biotonne entsorgt werden sollen. Dass keine „sonstigen“ Bioabfälle bei den Klägern anfallen würden, entbehre zur Überzeugung des Kreisrechtsauschusses jeglicher Lebenserfahrung. Am 27. Januar 2016 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern einen mit „Vorausleistungsbescheid über die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr“ überschriebenen Bescheid. Darin wurde in einer Gebührenübersicht zum einen der Gebührenbetrag für das Jahr 2015 auf insgesamt 305,08 € festgesetzt, darin enthalten eine Gebühr in Höhe von 29,29 € für den Bioabfallbehälter á 80 Liter. Zum anderen wurde für das Jahr 2016 ein Gebührenbetrag in Höhe von ebenfalls 305,08 € angegeben. In einer „Zahlungsübersicht“ wurden für das Jahr 2015 eine Nachforderung in Höhe von 76,10 € angegeben und für das Jahr 2016 vier Raten in Höhe von jeweils 76,27 € mit der Bitte um rechtzeitige Überweisung aufgeführt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger keinen Rechtsbehelf. Zuvor hatten die Kläger am 6. Januar 2016 Klage gegen den Vorausleistungsbescheid vom 26. Juni 2015 Klage erhoben. Sie tragen vor, durch den Bescheid vom 26. Januar 2016 sei keine Erledigung eingetreten. Es treffe nicht zu, dass zwischenzeitlich die Abfallgebühren für das Jahr 2015 mit Bescheid vom 27. Januar 2016 auf 305,08 € festgesetzt worden seien. Sie hätten keinen diesbezüglichen Bescheid erhalten. In der Sache sei kein Gebührentatbestand verwirklicht. Sie, die Kläger, stellten keinen Bioabfallbehälter für den Bioabfall auf; insoweit unterlägen sie auch keinem Benutzungszwang. Sie hätten ein Wahlrecht dahingehend, zu entscheiden, ob sie Bioabfälle auf ihrem Grundstück selbst verwerteten oder solche dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überließen. Sie seien anerkannte Eigenkompostierer und als solche auch in der Lage, alle Bioabfälle auf ihrem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück zu verwerten. Die Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten sei in § 4 Abs. 7 und 8 in sich widersprüchlich, da es sich auch bei den „sonstigen Bioabfällen“ um Bioabfälle handele, die im Übrigen mit mehr oder weniger Aufwand kompostierbar seien. „Sonstige Bioabfälle“, wie z.B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse und Backwaren fielen bei ihnen nicht an, so dass sie schon deswegen keine Biotonne aufstellten. Sie, die Kläger, folgten dem vorrangigen Ziel der Abfallvermeidung. Speisereste gebe es bei ihnen nicht. Etwa übrig bleibende Speisen würden am Folgetag oder in den nächsten Tagen entweder aufgewärmt (und dann gegessen) oder eingefroren (und dann zu einem späteren Zeitpunkt gegessen). Geringste Teile, die sie dann nicht essen würden, würden ihre Haustiere (Hund und Katzen) fressen. Dies gelte insbesondere für Fleisch. „Sonstige Bioabfälle“ fielen nicht an. Sie würden auch nicht selbst backen. Im Übrigen würden Backwaren restlos aufgegessen (trockene Brötchen dabei auch in Form von Semmelknödeln, Panade und „Rostigen Rittern“). Was „Unkräuter“ anbetreffe, ließen sie der Natur ihren Lauf. Entgegen der Behauptung des Beklagten hätten sie zu keiner Zeit die Biotonne benutzt und zur Abholung bereitgestellt. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 aufzuheben, soweit darin eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 29,29 € für das Vorhalten einer Biotonne mit 80 Liter festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Gebühr für 2015 sei mit dem Bescheid vom 27. Januar 2016 abschließend festgesetzt worden. Deshalb sei Erledigung eingetreten. In der Sache setze der Landkreis Südwestpfalz mit der verbindlichen flächendeckenden Einführung der Biotonne die bundesgesetzlich vorgesehene Getrenntsammlung der Bioabfälle um. Auch im Falle der Eigenkompostierung habe der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Biotonne oder ein anderes geeignetes Erfassungsgefäß für den Haushalt zur Verfügung zu stellen. Auf ein entsprechendes klarstellendes Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 17. November 2014 werde Bezug genommen. Im Übrigen berücksichtige der Landkreis die Eigenverwertung von Bioabfällen durch die Zuteilung eines kleineren Bioabfallgefäßes mit entsprechender Reduzierung der Gebühr. Die Kläger hätten im Übrigen ihre Biotonne 2015 zweimal und 2016 bisher ebenfalls zweimal entleeren lassen. Damit werde der Vortrag der Kläger vollumfänglich widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 29. August 2016 verwiesen.