Urteil
1 K 458/16.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2016:1103.1K458.16.NW.0A
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Leitsätze
1. Gerichtsvollzieher sind auch nach der Änderung der Gerichtsvollzieherordnung Beamte.(Rn.17)
2. Jedem Beamten sind von seinem Dienstherrn, u.a. nach entsprechender ärztlicher Feststellung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Angebotsvorsorge, in erforderlichem Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.(Rn.19)
3. Diese Verpflichtung findet ihre europarechtliche Grundlage in Art 9 der RL 90/270/EWG (juris: EWGRL 270/90).(Rn.28)
4. Die arbeitsschutzrechtliche Angebotsvorsorge darf für den Beamten mit keiner finanziellen Belastung verbunden sein. Daher ist ein Verweis auf die Leistungen der Beihilfe oder einer privaten Krankenversicherung nicht zulässig.(Rn.30)
5. Auch die Arbeit eines Gerichtsvollziehers findet regelmäßig in nicht unbeachtlichem Umfang an einem Bildschirmarbeitsplatz statt.(Rn.25)
6. Die Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers im Vollzugsaußendienst führen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht dazu, dass der Dienstherr eine Bildschirmarbeitsbrille weder zur Verfügung stellen noch deren Kosten zu tragen hat.(Rn.31)
7. Die einem Gerichtsvollzieher gezahlte Vergütung zur Abgeltung der Büro- und Personalkosten lässt den Anspruch des Gerichtsvollziehers auf eine richtlinienkonforme Angebotsvorsorge durch den Dienstherrn nicht entfallen und gilt diesen auch nicht ab.(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2015, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gerichtsvollzieher sind auch nach der Änderung der Gerichtsvollzieherordnung Beamte.(Rn.17) 2. Jedem Beamten sind von seinem Dienstherrn, u.a. nach entsprechender ärztlicher Feststellung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Angebotsvorsorge, in erforderlichem Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.(Rn.19) 3. Diese Verpflichtung findet ihre europarechtliche Grundlage in Art 9 der RL 90/270/EWG (juris: EWGRL 270/90).(Rn.28) 4. Die arbeitsschutzrechtliche Angebotsvorsorge darf für den Beamten mit keiner finanziellen Belastung verbunden sein. Daher ist ein Verweis auf die Leistungen der Beihilfe oder einer privaten Krankenversicherung nicht zulässig.(Rn.30) 5. Auch die Arbeit eines Gerichtsvollziehers findet regelmäßig in nicht unbeachtlichem Umfang an einem Bildschirmarbeitsplatz statt.(Rn.25) 6. Die Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers im Vollzugsaußendienst führen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht dazu, dass der Dienstherr eine Bildschirmarbeitsbrille weder zur Verfügung stellen noch deren Kosten zu tragen hat.(Rn.31) 7. Die einem Gerichtsvollzieher gezahlte Vergütung zur Abgeltung der Büro- und Personalkosten lässt den Anspruch des Gerichtsvollziehers auf eine richtlinienkonforme Angebotsvorsorge durch den Dienstherrn nicht entfallen und gilt diesen auch nicht ab.(Rn.25) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2015, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). (I.) Der Verwaltungsrechtsweg ist nach der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil der Kläger Beamter ist und es sich hier um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Gerichtsvollzieher sind nach wie vor Beamte. Dies ergibt sich unter anderem aus § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), den §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 4, 55 LBesG; 85 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG); 31 Laufbahnverordnung (LbVO) sowie aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die besonderen Beamtengruppen im Justizdienst (APOJD-BBG). Diese Regelungen bezeichnen und behandeln die Gerichtsvollzieher ausdrücklich als Beamte. Obwohl die als Verwaltungsvorschrift ausgestaltete aktuelle Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - die für die Bestimmung des rechtlichen Status der Gerichtsvollzieher neben den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen ohnehin keine konstitutive Bedeutung hat - nicht mehr ausdrücklich die Beamteneigenschaft der Gerichtsvollzieher anführt, geht auch diese von der Beamtenstellung der Gerichtsvollzieher aus (a.e.: § 1 zur Dienstaufsicht, § 2 zum Amtssitz, § 3 zur Amtsausübung u.a.). Die Frage, ob der Kläger in Ausübung seines Amtes eines Gerichtsvollziehers einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille hat, sowie die Frage, ob dieser Anspruch mit der Vergütung nach der GVVergVO abgegolten ist, wurzelt damit im Beamtenverhältnis. Das Beamtenverhältnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger – worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – als Gerichtsvollzieher selbst Arbeitgeber sein kann, wenn er z.B. Büropersonal beschäftigt und diesem gegenüber verpflichtet ist, eine erforderliche Bildschirmarbeitsplatzbrille zu stellen, die aus der Gerichtsvollziehervergütung, ohne Möglichkeit der Abwälzung auf den Dienstherrn, von ihm zu zahlen ist. (II.) Die zulässige Verbescheidungsklage ist begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille durch den Beklagten. Dem Beklagten steht es daneben frei, zur Erfüllung dieses Anspruchs dem Kläger - mit dessen Einverständnis - die Genehmigung zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille, unter Übernahme der notwendigen Kosten durch den Beklagten, zu erteilen (vgl. zum Kostenerstattungsanspruch als Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung: BVerwG Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 2/02) (A). Der Anspruch des Klägers kommt nicht durch Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers in Entfall (B). Die angefochtenen Bescheide vom 22.2.2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2016, mit denen ein Anspruch des Klägers verneint wird, sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Recht auf Zurverfügungstellung einer geeigneten Bildschirmarbeitsbrille durch den Beklagten oder auf die Genehmigung zur Beschaffung einer solchen Brille unter Übernahme der notwendigen Kosten durch den Beklagten (§ 113 Abs. 1, 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). A) Dem Kläger steht ein Anspruch zu auf eine Bildschirmarbeitsbrille gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; 6 BildscharbV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Nach diesen Bestimmungen sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis einer Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. 1. Aufgrund § 62 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - gelten das Arbeitsschutzgesetz sowie die Verordnungen zum Arbeitsschutz gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1, 19 und 20 Abs. 1 ArbSchG auch für Beamte und damit für den Kläger. Dies gilt auch für die BildscharbV (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.). 2. Der Kläger arbeitet als Gerichtsvollzieher an einem Bildschirmarbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 2 BildscharbV. Der (Büro-)arbeitsplatz des Klägers weist ein Bildschirmgerät auf, das ausgestattet ist mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten, Software, die der Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben als Gerichtsvollzieher benötigt, Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirms gehören - hier z.B. einem entsprechenden Router. In Anbetracht der fortschreitenden Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung sowie des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs ist gemäß § 2 Abs. 3 BildscharbV davon auszugehen, dass die Arbeit des Gerichtsvollziehers - trotz dessen Außenterminen - gewöhnlich zu einem nicht unwesentlichen Teil der Arbeit am Bildschirmgerät erfolgt. So verpflichtet § 30 Abs. 3 Satz 2 GVO den Kläger, eine zweckmäßige IT-Ausstattung vorzuhalten. § 30 Abs. 3 Satz 4 GVO bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher durch den Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen hat, dass er während der Dienstzeiten des Amtsgerichts für die Verteilungsstelle und die Dienstaufsicht erreichbar ist. § 30 Abs. 2 Satz 5 GVO statuiert seine Pflicht, ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach zu unterhalten. § 30 Abs. 1 Satz 2 GVO ist Ausprägung der Pflicht des Klägers, eine Internetanbindung zu gewährleisten. 3. Die im Rahmen des § 6 BildscharbV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbMedVV durchgeführte augenärztliche Untersuchung des Klägers hat ergeben, dass er eine Bildschirmarbeitsbrille benötigt. 4. Ob sich ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille oder Kostenersatz daneben auch aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 PSA-BV ergibt, kann offen bleiben. Hierfür spricht, dass diese Verordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber gilt. Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Zwar regelt die PSA-BV damit nicht selbst das "Ob" der Bereitstellung der Mittel, jedoch ergibt sich der Anspruch auf Bereitstellung der Mittel insoweit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, nach dem der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel - auch zur Umsetzung der PSA-BV - bereitzustellen hat. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1, Abs. 2 PSA-BV umfasst damit das Tragen einer besonderen Brille, um vor den Gefahren für das Sehvermögen zu schützen. Für den Kläger besteht eine spezifische Gefährdung für seine Gesundheit, da seiner Sehschwäche im Rahmen der Diensterbringung mit einer üblichen Sehhilfe nicht abgeholfen werden kann, was sich aus der augenärztlichen Verordnung ergibt. Gegen die Heranziehung der PSA-BV spricht, dass die BildscharbV i.V.m. Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV lex specialis gegenüber der allgemeiner gehaltenen PSA-BV sein könnte. B) Entgegen der Auffassung des Beklagten führen die Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers im Vollzugsaußendienst nicht dazu, dass der Dienstherr eine Bildschirmarbeitsbrille weder zur Verfügung zu stellen noch deren Kosten zu tragen hat. 1. Die Pflicht des Beklagten zur Verfügungstellung scheitert nicht an der Vergütungsregelung des § 1 Abs. 1, Abs. 3 GVVergVO. Zwar bestimmt § 1 Abs. 3 GVVergVO (ähnlich wie § 1 der Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3.7.1998, GVBl. S. 227), dass mit der dem Gerichtsvollzieher zu zahlenden Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit "typischen" Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, einschließlich Personalkosten, zu bestreiten sind. § 1 Abs. 3 Satz 2 GVVergVO bestimmt zudem, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht gewährt wird. Diese Regelungen sind allerdings vor dem rechtlichen Hintergrund zu bewerten, dass der den Gerichtsvollziehern (laufbahnspezifisch) durchaus großzügig bemessene Gebührenanteil seiner erkennbaren Funktion nach einen Ausgleich dafür schafft, dass der Gerichtsvollzieher typischer Weise Aufwendungen zur Wahrnehmung seines Amtes erbringen muss, die der Beklagte im "regulären" Amtsbereich durch die Zurverfügungstellung des "typischen" sächlichen und personellen Aufwands für die Beamten in seinem Dienstbereich erbringt. Hierzu zählen, wie auch in § 1 Abs. 3 GVVergVO angeführt, die "typischen" Aufwendungen, die mit der Ausstattung eines Büros verbunden sind, wie beispielsweise Aufwendungen für das Mobiliar, Sachmittel oder auch die IT-Ausstattung, genauso wie die Personalkosten. Die Höhe des Vergütungsbetrags soll also die durchschnittlich anfallenden Sach- und Personalkosten eines Gerichtsvollzieherbüros erfassen (vgl. Teil B zu § 1 der verordnungsrechtlichen Erwägungen, Bl. 64 Gerichtsakte). Die Entschädigung (hier: Vergütung) ist dabei an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten realitätsnah zu bemessen (BVerwG, Urteil vom 19.8.2004 - 2 C 41/03). Die pauschaliert durch die Gerichtsvollziehervergütung abgegoltene Ausstattung unterscheidet sich jedoch von der Bildschirmarbeitsbrille in grundsätzlicher Weise. Denn diese Ausstattung wird fast jedem Beamten in der Behörde, in der er seinen Dienst verrichtet, regelmäßig zur Verfügung gestellt, weil ohne die "typische" Ausstattung eine Wahrnehmung der Amtspflichten nicht möglich ist. Die primäre Funktion dieser Ausstattung ist also die Sicherung einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung durch den Beamten. Gerichtsvollzieher stehen - anders als die Mehrzahl der Landesbeamten mit eigenem Dienstzimmer im Behördengebäude - im sog. "Vollstreckungsaußendienst". Sie haben - wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt - kein Büro im Gerichtsgebäude und keinen Anspruch gegen das Land auf Verfügungsstellung eines Büros im Gerichtsgebäude. Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GVVergVO versetzt die Gerichtsvollzieher daher in die Lage, die für die Dienstausübung erforderliche "typische" sächliche und personelle Büroausstattung selbst anzuschaffen, die nicht von dem Dienstherrn in der jeweiligen Behörde zur Verfügung gestellt wird. Besondere Arbeitsmittel, die gerade nicht "typischer" Weise anfallen, weil sie aufgrund besonderer persönlicher Umstände erforderlich sind, wie die Bildschirmarbeitsbrille, denkbar wäre auch besonderer behinderungsbedingter Bedarf, sind hingegen nicht Teil der "typischen" Büroausstattung sondern besonderer, dienstlich veranlasster, personenbezogener Bedarf. Dieser ist nicht von der Vergütung umfasst, weil er nicht der Sicherung einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung, sondern dem Schutz vor einer spezifischen gesundheitlichen Gefährdung dient. 2. § 1 Abs. 3 GVVergVO lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte mit der Bemessung der Vergütung der Gerichtsvollzieher zugleich seine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen abgelten wollte. Diese bestehen nach den hier einschlägigen §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; 6 BildscharbV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV gerade nicht in "typischen" Fällen sondern erst nach einer spezifischen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge, nach einer augenärztlichen Untersuchung des betroffenen Beamten sowie anhand eines im Einzelfall festgestellten besonderen persönlichen Bedarfs, hier in Gestalt einer Bildschirmarbeitsbrille. Für die Annahme, dass der Beklagte sämtliche ihn betreffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, die sich hier nach § 6 BildscharbV nicht in einer reinen Kostenübernahmepflicht erschöpfen, durch eine Vergütungsregelung auf die Beamtengruppe der Gerichtsvollzieher abwälzen wollte, gibt die Ausgestaltung der GVVergVO nichts her. Insbesondere besteht kein objektivierbarer Anhaltspunkt dafür, dass etwa auch die Kosten für eine Angebotsvorsorgeuntersuchung (§ 5 ArbMedVV) oder die nachfolgende augenärztliche Untersuchung (vgl. Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV), die der Pflicht des Dienstherrn vorausgehen, eine Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung zu stellen, mit abgegolten werden sollten. 3. Hinzukommt, dass der Beklagte vor dem Hintergrund europarechtlicher und gesetzlicher Vorgaben auch nicht berechtigt ist, die ihn betreffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille, durch eine reine Vergütungsregelung zu erfüllen. a) So bestimmt Art. 9 Abs. 1 der RL 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), die auch auf das Beamtenverhältnis anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), dass Arbeitnehmer das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine entsprechend qualifizierte Person haben. Weiter bestimmt Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie, dass Arbeitnehmer das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung haben, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist. Art. 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie begründen schließlich die Pflicht, den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß der Absätze 1 und 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Die nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen (Art. 9 Abs. 4 RL). Diese europarechtlichen Vorgaben machen deutlich, dass die arbeitsschutzspezifischen Pflichten des Beklagten sich nicht in der Pflicht zur Kostenübernahme an personenbezogenen Arbeitsmitteln erschöpfen sondern verfahrensrechtlichen Standards unterworfen sind, die in möglichst umfassender Weise dem europarechtlich bezweckten Schutz der Augen und des Sehvermögens von Arbeitnehmern dienen. Diesen Vorgaben und den daraus resultierenden besonderen Ausstattungspflichten kann sich der Beklagte nicht durch eine schlichte Vergütungsregelung entziehen, weil damit der spezifische Schutzgedanke der Richtlinie 90/270/EWG, der sich gerade nicht in einem finanziellen Ausgleich erschöpft, verloren ginge. Hinzukommt, dass Gerichtsvollzieher, bei denen wie bei dem Kläger ein dienstlich veranlasster Bedarf für eine Bildschirmarbeitsbrille besteht, vergütungstechnisch schlechter gestellt würden, als Gerichtsvollzieher, bei denen ein solcher Bedarf nicht besteht. Denn aus der nach § 1 GVVergVO gezahlten Vergütung müsste der Kläger zugleich seine sächliche und personelle Büroausstattung sowie seinen persönlichen besonderen Bedarf in Gestalt einer Bildschirmarbeitsbrille bestreiten, während Gerichtsvollziehern, die keine Bildschirmarbeitsbrille benötigen, die Vergütung ungeschmälert zur Verfügung steht. Verweist das beklagte Land den Kläger also darauf, dass er für die Kosten der Bildschirmarbeitsbrille mit Teilen seiner nach der GVVergVO gezahlten Vergütung oder mit seiner ihm zustehenden Besoldung aufzukommen hat, erleidet er hierdurch - verglichen mit Gerichtsvollziehern, bei denen ein solcher Bedarf nicht besteht - einen finanziellen Nachteil. Auch verglichen mit jenen Beamten, denen der Beklagte im Dienstgebäude eine Büroausstattung zur Verfügung stellt, würde der Kläger einen finanziellen Nachteil erleiden. Denn die erstgenannte Beamtengruppe bekommt eine angemessene Büroausstattung im Dienstgebäude und - nach festgestelltem persönlichem Bedarf - auch eine Bildschirmarbeitsbrille von dem Dienstherrn kostenfrei zur Verfügung gestellt. Hingegen müsste der Kläger aus der pauschalierten Vergütung, die dem Ausgleich für die Anschaffung der "typischen" Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros darstellt, seine Büroausstattung und wegen seines festgestellten besonderen persönlichen Bedarfs zusätzlich auch die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille aus der pauschalierten Vergütung oder seiner Besoldung aufbringen. Dies ist nach europarechtlichen Vorgaben nicht statthaft, wonach die getroffenen Maßnahmen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen dürfen (Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG). Die europarechtlichen Vorgaben sind von dem Beklagten, aber auch von dem erkennenden Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89), zu beachten und bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen und nationalstaatlicher Verordnungen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 2.4.1996 - 1 ABR 47/95). Auch der Verordnungsgeber hat in Teil B, zu § 5 (Bl. 67 Gerichtsakte) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Gerichtsvollzieher nicht mit dienstlich veranlassten, unvermeidbaren Aufwendungen belastet werden, die anderen Beamtinnen und Beamten gleichen Amtes ebenfalls nicht zu tragen haben; er bewegt sich mit diesem Ansatz in dem durch die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19.8.2004, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 27.8.2007 - 2 A 10364/07) vorgegebenen rechtlichen Rahmen. b) Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die gemäß § 62 LBG bestehende einfachgesetzliche Verpflichtung des Beklagten, zur Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz seiner Beamten. Teil dieser arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind die §§ 18 und 19 ArbSchG i.V.m. § 6 BildscharbV und Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 ArbMedVV. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung dient der Umsetzung der RL 90/270/EWG (vgl. Einleitung zum ArbSchG). Eine Abgeltung dieser gestuften Gesamtverpflichtung kommt mit Blick auf die besondere Schutzfunktion der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben auch insoweit nicht in Betracht. Die nationalstaatlich berührten Regelungen sind erforderlichenfalls nach dem Grundsatz des effet utile dahingehend auszulegen, dass der Aufwand für die Zurverfügungstellung oder die Beschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nicht mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten ist, um damit dem bereits oben erwähnten Schutzgedanken der RL 90/270/EWG hinreichend Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein nationales Gericht die Auslegung innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger Richtlinien gemeinschaftsrechtskonform ausrichten, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen (BAG, Beschluss vom 2.4.1996 - 1 ABR 47/95). c) Der Beklagte kann den Kläger hinsichtlich der begehrten Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille bzw. der Erstattung nicht auf beihilferechtliche Bestimmungen oder auf die Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung verweisen. Denn die Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille oder als Surrogat der Kostenersatz erfolgt nicht auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG; ebenso: BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), die die Gewährung von Beihilfen des Dienstherrn in Krankheitsfällen, zusätzlich zu der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten, vorsieht (§ 66 LBG). Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht vielmehr auf der durch Art. 9 Abs. 1 der RL 90/270/EWG, das ArbSchG, die BildscharbV sowie die ArbmedVV konkretisierten Pflicht des Dienstherrn, die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für den Schutz des Beamten vor Unfällen und sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu sorgen. Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Zurverfügungstellung einer geeigneten Sehhilfe für die Dienstverrichtung durch die vom Dienstherrn zu verantwortende Entscheidung veranlasst, Computer mit Bildschirmen an den einzelnen Arbeitsplätzen einzusetzen (VG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2009 - 9 K 96/09). Die daran anknüpfende Schutzpflicht des Dienstherrn verbietet es deshalb, die Kosten für die Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nach beihilferechtlichen Grundsätzen abzuwickeln (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als inzwischen durch die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale eine spürbare Eigenbeteiligung vom Kläger aufzubringen ist, die im Falle der Einreichung ärztlicher Untersuchungskosten sowie der Anschaffungskosten für die Brille bei der Beihilfestelle anfiele und ihn finanziell belastete. Dies würde wiederum gegen Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG verstoßen, wonach die gemäß dieses Artikels getroffenen Maßnahmen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen dürfen. Auch § 3 Abs. 3 ArbSchG bestimmt im Zusammenhang mit den Grundpflichten eines Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz (hier ist § 5 Abs. 3 ArbSchG einschlägig) nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Der Beklagte kann den Kläger hinsichtlich der Anschaffungskosten für eine Bildschirmarbeitsbrille auch nicht auf dessen Krankenversicherung verweisen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.). d) Dem Anspruch des Klägers kann der Beklagte schließlich auch nicht § 30 GVO entgegenhalten. Zum einen steht dem schon die Rechtsqualität der GVO als Verwaltungsvorschrift entgegen, die europarechtliche, einfachgesetzliche und verordnungsrechtliche Vorgaben nicht außer Kraft setzen kann. Zum anderen benennt § 30 Abs. 3 Satz 2 GVO lediglich die erforderliche Büroeinrichtung als vom Gerichtsvollzieher zu beschaffende Ausstattung. Nach den obigen, zu § 1 GVVergVO gemachten Ausführungen erfasst der Begriff der "Büroeinrichtung" aber nicht solche Arbeitsmittel, die aufgrund besonderer rechtlicher Vorgaben auf den Einzelfall zugeschnitten, arbeitsschutzrechtlich bedingt und personenbezogen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden müssen. e) Dieses Ergebnis vermögen auch die Rundschreiben vom 4.8.2009 (P 2100/2203 A - 417) und vom 8.12.2003 (P 2100/2203 A - 417) sowie die Einschätzung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, aufgrund der eindeutigen europarechtlichen, gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben, nicht zu überwinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708, 709 S. 2, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 330,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Beschaffung bzw. Kostenübernahme für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille. Er ist Obergerichtsvollzieher am Amtsgericht X. Am 17.11.2015 wurde ihm eine Verordnung über eine Bildschirmarbeitsbrille mit Kunststoffgläsern und Entspiegelung durch seinen Augenarzt ausgestellt. Mit Schreiben an den Direktor des AG X vom 6.12.2015 beantragte der Kläger unter Vorlage dieser augenärztlichen Verordnung und dreier Kostenvoranschläge zu 358,00 €, 430,00 € und 517,00 €, die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille zu genehmigen und ihm die hierfür entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Diesen Antrag lehnte der Direktor des AG X mit Bescheid vom 22.2.2016 ab, mit der Begründung, dass die Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsbrille als Arbeitsmittel des Gerichtsvollziehers mit der Vergütung nach § 1 Abs. 1 Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (GVVergVO) abgegolten seien. Dabei stützte er sich auf die Rechtsauffassung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in dessen Schreiben vom 11.2.2016. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 25.2.2016 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Per Telefax erhob der Kläger hiergegen am 23.3.2016 Widerspruch. Er berief sich u.a. auf § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sowie darauf, dass es sich bei der Bildschirmarbeitsbrille um eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (sog. PSA-BV) handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2016 wies der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Z. den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Gerichtsvollzieher seien als Beamte im Vollstreckungsaußendienst tätig und hätten daher keinen Anspruch auf Beschaffung der notwendigen Arbeitsmittel durch den Dienstherren. Vielmehr erhielten sie aufgrund des Alimentationsprinzips seit 1.1.2016 eine Gerichtsvollziehervergütung, in der die frühere Bürokostenentschädigung für alle notwendigen Sachaufwendungen aufgegangen sei. Die Bildschirmarbeitsbrille als Arbeitsmittel sei eine dienstliche, nicht eine persönliche Angelegenheit des Beamten. Die PSA-BV sei nicht anzuwenden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.5.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 13.6.2016 (einem Montag) Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, bei der Bildschirmarbeitsbrille handele es sich weder um Büroeinrichtung noch diene sie der Unterhaltung des Büros, so dass der Anspruch auf die Brille nicht mit der Zahlung einer Entschädigung für Bürokosten abgegolten sei. Vielmehr seien nach § 6 Abs. 2 BildscharbV einem Beschäftigten in erforderlichem Umfang spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung diese Notwendigkeit ergebe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gelte diese Verordnung auch für Beamte. Zudem sei die Sehhilfe auch persönliche Schutzausrüstung im Sinne des § 1 Abs. 2 PSA-BV. Der Dienstherr sei verpflichtet, dem Beamten bei der Dienstverrichtung die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zu Teil werden zu lassen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 22.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2016, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6.12.2015, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er erwidert unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens: Im Falle von im Innendienst tätigen Beamten sei die Bildschirmarbeitsbrille Eigentum der Landesjustizverwaltung und habe stets am Arbeitsplatz zu verbleiben, woraus sich die Einordnung als Arbeitsmittel ableiten lasse, was sich aus dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 4.8.2009 (P 2100/2203 A-417) ergebe. Generell beruhe der Kostenersatz von Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf der Pflicht des Dienstherrn, erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wie im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 8.12.2003 (P 2100/2203 A - 417-) ausgeführt. Hingegen seien vom Gerichtsvollzieher Arbeitsmittel selbst anzuschaffen und mit der Vergütung abgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.