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Beschluss

4 L 1167/16.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2017:0111.4L1167.16.NW.0A
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Leitsätze
1. § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG (juris: StrG RP) konkretisiert nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast und dient nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner Personen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012, 7 A 10976/11, AS RP SL 41, 334). (Rn.17) 2. In einem Verfahren nach § 123 VwGO auf Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung ist ein Anspruch des Betroffenen nur dann gegeben, wenn die begehrte Verkehrsregelung als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und dabei jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre (hier verneint für die Einführung einer Einbahnstraßenregelung).(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG (juris: StrG RP) konkretisiert nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast und dient nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner Personen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012, 7 A 10976/11, AS RP SL 41, 334). (Rn.17) 2. In einem Verfahren nach § 123 VwGO auf Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung ist ein Anspruch des Betroffenen nur dann gegeben, wenn die begehrte Verkehrsregelung als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und dabei jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre (hier verneint für die Einführung einer Einbahnstraßenregelung).(Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 straßenbautechnische bzw. verkehrstechnische Verhältnisse zu schaffen, die es ermöglichen, die Vorgaben der §§ 2 und 25 Straßenverkehrsordnung – StVO – für alle Verkehrsteilnehmer umsetzen zu können. Dazu soll der Antragsgegnerin aufgegeben werden, in dem genannten Bereich eine Einbahnstraßenverkehrsregelung stadteinwärts einzuführen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohnanwesens Kaiserslauterer Straße ... in Bad Dürkheim. Dieses liegt ca. … m östlich der Bundesstraße 37 und … m westlich der Ecke Gaustraße/Eichstraße. Der betreffende Bereich der Kaiserslauterer Straße zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 ist eine für den Gegenverkehr gewidmete Gemeindestraße, die als Tempo-30-Zone ausgestaltet ist. Die Kaiserslauterer Straße geht jenseits der Ecke Gaustraße/Eichstraße in die Römerstraße über, in der die Antragsgegnerin eine Einbahnstraßenverkehrsregelung getroffen hat. Weitere Einbahnstraßenverkehrsregelungen finden sich in der von der Kaiserslauterer Straße abzweigenden Gartenstraße (Richtung Süden) und Eichstraße (Richtung Norden). Bezüglich des Straßenverlaufs der einzelnen Straßen im Umfeld des Anwesens des Antragstellers wird auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Stadtplan sowie auf google.maps verwiesen. Die Kaiserslauterer Straße befindet sich im Geltungsbereich des mit Satzung vom 30. Januar 1989 festgesetzten Sanierungsgebietes „Schwarzviertel“, „Insel“ und „Kaiserslauterer Straße“. Die Straße wurde in diesem Zusammenhang in dem genannten Teilbereich in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2016 umgestaltet und am 19. Februar 2016 für den Straßenverkehr wieder freigegeben. Hinsichtlich der Gestaltung des Straßenraumes führte die Antragsgegnerin das für die Innenstadt gewählte Konzept in der Kaiserslauterer Straße fort, d.h. die Gehwege wurden in Brauntönen gepflastert, die Fahrbahn wurde mit Ausnahme des verlängerten Einmündungsbereichs der Friedhofstraße in Asphalt ausgeführt. Die Rinne wurde in einem hellgrauen Pflaster gestaltet, um die Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg zu verdeutlichen. An einigen Stellen wurden Poller installiert. Gehwege sind auf beiden Seiten der Fahrbahn vorhanden. Der Antragsteller war mit der Umgestaltungsmaßnahme nicht einverstanden und wandte sich mit mehreren Eingaben an die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, der Bau- und Entwicklungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 11. Juni 2015 in Bezug auf die Neugestaltung der Kaiserslauterer Straße den Beschluss gefasst, die Frage einer Einbahnregelung werde erst nach Inbetriebnahme der Straße im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrskonzeptes überprüft. Sie, die Antragsgegnerin, sage dem Antragsteller jedoch die Überprüfung des Funktionierens der neugestalteten Kaiserslauterer Straße hinsichtlich ihrer Sanierungsziele im Rahmen einer weiteren Fortschreibung ihres Verkehrskonzeptes zu. Sollten sich Defizite in der Verkehrslenkung, Fußgängersicherheit, Barrierefreiheit etc. zeigen, würden entsprechende Gegenmaßnahmen auf den Prüfstand kommen. Dabei werde auch die vom Antragsteller favorisierte Einbahnregelung kein Tabuthema sein. Da die Antragsgegnerin in der Folgezeit keine dem Antragsteller genehme Fortschreibung des Verkehrskonzepts vornahm, hat der Antragsteller am 7. Dezember 2016 Klage erhoben und am 27. Dezember 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, die Antragsgegnerin sei als Trägerin der Straßenbaulast verpflichtet, straßenbautechnische bzw. verkehrstechnische Verhältnisse zu schaffen, die es ermöglichten, die verkehrstechnischen und -rechtlichen Vorgaben der §§ 2 und 25 der StVO für alle Verkehrsteilnehmer umsetzen zu können. Die Antragsgegnerin betreibe die Kaiserslauterer Straße zwischen Gaustraße und B 37 im Gegenverkehr, obwohl die Fahrbahn für diesen Gegenverkehr keine ausreichende Breite aufweise. Die Fahrbahnbreite betrage zwischen den Hausnummern ... - ... (ca. … m Länge) zwischen 3,40 m bis 3,90 m. Alleine schon wegen der Breite der Fahrzeuge (mit Außenspiegeln PKW 2,00 - 2,20 m, LKW 2,70 - 2,80 m) und ohne Ansatz von Sicherheitsabständen gehe rein rechnerisch daraus hervor, dass die Fahrbahnbreite für viele Begegnungsvarianten nicht ausreiche und Fußgänger und Radfahrer auf den höhengleich zur Fahrbahn angelegten Seitenstreifen hochgradig gefährdet seien, von Fahrzeugen bei Gegenverkehr angefahren zu werden. Auch im Bereich der Parkplätze vor den Gebäuden Nr. ... und ... werde vehement über die Gehwege gefahren. Er, der Antragsteller, sei in der Straße seit der Verkehrsfreigabe 6 Mal angefahren worden. Die Sperrung der Straße für eine Verkehrsrichtung (sinnvollerweise stadtauswärts) sei zumutbar, da diese Verkehrsrichtung durch einfache Änderungen und für alle Verkehrsteilnehmer vollkommen gefahr- und problemlos über die Eichstraße geführt werden könne. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zur tatsächlichen Beruhigung des fließenden Verkehrs in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 zu treffen und in dem genannten Bereich eine Einbahnstraßenverkehrsregelung einzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, mit dem niveaugleichen Ausbau der Kaiserslauterer Straße habe insbesondere dem Gebot des § 11 Abs. 3 Satz 1 Landesstraßengesetz – LStrG – genügt werden sollen, der vorschreibe, im Rahmen der technischen Möglichkeiten die Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen zu berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen. Die vor dem Umbau teilweise äußerst schmalen, mit Hochborden zur Fahrbahn abgegrenzten Gehwege hätten ein Begehen mit Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen nicht zugelassen; es habe an diesen Stellen auf die Straße ausgewichen werden müssen. In der gesamten Innenstadt habe sie mit der gewählten Gestaltung positive Erfahrungen gemacht, besondere Probleme, insbesondere Sicherheitseinschränkungen für Fußgänger seien nicht bekannt geworden. Es werde nicht verkannt, dass die Verhältnisse für Fußgänger, Personen mit Kleinkindern, behinderte und alte Menschen nicht optimal seien. Breitere Gehwege ließen sich aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse aber nicht schaffen. An einer besonders problematischen Stelle seien flankierende Gestaltungsmaßnahmen ergriffen worden, indem entgegen der sonstigen Gestaltung Hochborde, zwei Sandsteinpoller sowie mehrere Metallpoller eingebaut worden seien. Ein gleichzeitiges Passieren von Fahrzeugen sei dort nicht möglich. Für die Kaiserslauterer Straße sehe das Verkehrskonzept einen Zweirichtungsverkehr vor. Nach derzeitigem Erkenntnisstand solle es auch für die nähere Zukunft bei dieser Verkehrslenkungsentscheidung bleiben. Für die Ausweisung als Einbahnstraße gebe es in der Abwägung keine überzeugenden Argumente. Die Aussage des Antragstellers, der stadtauswärts fahrende Kraftfahrzeugverkehr könnte gefahr- und problemlos durch die Eichstraße geführt werden, treffe nicht zu. In diesem Jahr werde die beampelte Straßenkreuzung Bundesstraße 37/Kaiserslauterer Straße durch einen Kreisverkehrsplatz ersetzt. Nach erfolgtem Umbau würden die Auswirkungen auf die angrenzenden Straßen, also auch der Kaiserslauterer Straße untersucht. II. Das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zur tatsächlichen Beruhigung des fließenden Verkehrs in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 zu treffen und in dem genannten Bereich eine Einbahnstraßenverkehrsregelung einzuführen, kann keinen Erfolg haben. 1. Soweit der Antragsteller straßenbautechnische Maßnahmen zur Beruhigung des fließenden Verkehrs in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Antragsteller kann nicht geltend machen, in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog verletzt zu sein. 1.1. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 42 Rn. 65 f. m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, AS RP-SL 41, 334 m.w.N.). 1.2. Nicht dem Schutz von Interessen des Antragstellers dient die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG; diese kann daher kein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, AS RP-SL 41, 334). Nach der genannten Vorschrift hat der Träger der Straßenbaulast die Straße nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen; beim Neu- und Ausbau von Straßen sind die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit kleinen Kindern sowie der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen. Als öffentliche Aufgabe besteht die Straßenbaulast ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, AS RP-SL 41, 334; Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 13 Rn. 5). Da § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 LStrG konkretisiert, begründet die Vorschrift keinen Anspruch darauf, dass, wann und wie die Straßenbaulast erfüllt wird. 1.3. Ein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung weiterer Straßenbaumaßnahmen in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 kann der Antragsteller auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs herleiten. Das Landesstraßengesetz gewährleistet dem Grundeigentümer das Recht auf Anliegergebrauch lediglich in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützten Kerngehalt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 2005 – 6 B 11634/05 –, GewArch 2006, 82; VG Neustadt, Beschluss vom 28. August 2015 – 3 L 760/15.NW –, juris). Dazu gehört die Zugänglichkeit eines Grundstücks (§ 39 LStrG). Dieser gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch von Nicht-Anliegern gesteigerte Schutz reicht indessen nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße unabdingbar erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 60/85 –, NJW 1988, 432). Dabei ist angemessen nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Eine optimale Erreichbarkeit ist nicht garantiert. Vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist, gewährt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris). Ansatzpunkte dafür, dass eine angemessene Nutzung des Grundstücks des Antragstellers nur durch Straßenbaumaßnahmen in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 möglich ist, bestehen von vornherein nicht. 2. Soweit der Antragsteller ferner die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in der Kaiserslauterer Straße zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 in Form der Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung (s. Zeichen 220 zur Anlage 2 zu § 41 StVO) zu erlassen, ist der Antrag zulässig (2.1.), in der Sache aber unbegründet (2.2.). 2.1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. 2.1.1. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da der Antragsteller den Erlass einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – begehrt. In der Hauptsache müsste er damit im Wege einer Verpflichtungsklage vorgehen, so dass gemäß § 123 Abs. 5 VwGO hier die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig ist. 2.1.2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, da er geltend machen kann, durch das Unterlassen der von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme möglicherweise in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht des Antragstellers kann ihm eventuell aus § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO zustehen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden – hier die gemäß § 5 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts zuständige Antragsgegnerin – aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnen. Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, AS RP-SL 41, 334). Es ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört ferner im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, AS RP-SL 41, 334). Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Einrichtung einer Einbahnstraße in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37. Er macht geltend, angesichts der Enge der Straße in diesem Bereich sei ihm ein Aufenthalt als Fußgänger auf der Straße ohne Gefahr für Leib und Leben nicht möglich. Seit der Verkehrsfreigabe nach der Umbaumaßnahme sei er schon 6 Mal angefahren worden. Eine Verletzung seiner durch § 45 StVO geschützten Individualinteressen ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. 2.1.3. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag. Es kann angesichts der unvollständigen Aktenvorlage der Antragsgegnerin nicht abschließend geklärt werden, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller vor Einreichung des Eilantrages bei der Antragsgegnerin einen förmlichen Antrag auf Erlass einer Einbahnstraßenregelung gestellt hat. Jedenfalls war die Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller mit der Sache ausführlich befasst worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 6 S 19/04 –, NVwZ-RR 2005, 174). Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, um das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. 2.2. Der Antrag ist aber unbegründet. 2.2.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch überwiegend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, NVwZ 2014, 558; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016 – 7 B 10228/16.OVG –). Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auf Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung ist ein Anspruch des Betroffenen nur dann gegeben, wenn die begehrte Verkehrsregelung – hier die Einführung einer Einbahnstraßenregelung – als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und dabei jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 3 B 23/09 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung hier nicht vor. 2.2.2. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anordnungsanspruch zusteht. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen. Nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO aber nur dann eröffnet, wenn neben Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59/12 –, juris). Danach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – erheblich übersteigt (Satz 3). Ist § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO anwendbar, scheidet damit zugleich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO – danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist – als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Einbahnstraßenregelung aus. Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 3 C 42/09 –, NJW 2011, 1527; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2016 – 7 A 10885/14 –, juris). Die Einführung einer Einbahnstraßenverkehrsregelung nach Zeichen 220 (Einbahnstraße) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Dieses Zeichen bedeutet, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren darf. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können unter anderem der Ausbauzustand, die Streckenführung, die Verkehrsbelastung oder der Anteil des Schwerverkehrs sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2016 – 7 A 10885/14 –, juris m.w.N.). Eine das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht nicht erst dann, wenn alsbald mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden. Denn unter Berücksichtigung, dass es im Zusammenhang mit der auch vorliegend betroffenen Unfallvermeidung um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben geht, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ein behördliches Einschreiten bereits bei geringeren Wahrscheinlichkeiten des Schadenseintritts zulässig und geboten. Mithin fordert § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Vorschrift setzt vielmehr nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, NJW 2011, 246). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vor, folgt aus § 45 Abs. 1 StVO, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, NJW 2011, 246; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2016 – 7 A 10885/14 –, juris). Hiervon ausgehend müsste der Antragsteller zum einen glaubhaft machen, dass die Zulassung des Zweirichtungsverkehrs in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 trotz der bestehenden Tempo-30-Zone aufgrund der Enge der Straße eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO begründet, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Zum anderen müsste der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Einführung einer Einbahnstraßenregelung hier als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und dabei jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre. Die Kammer kann in dem nur summarischen Verfahren letztlich offen lassen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gegeben sind. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass allein die Einrichtung einer Einbahnstraße in dem betreffenden Straßenbereich als einzige richtige Ermessensentscheidung in Betracht kommt. Der Antragsteller hat gerügt, dass die Fahrbahn der Kaiserslauterer Straße zwischen Gaustraße und B 37 keine ausreichende Breite für den Gegenverkehr aufweise und daher für viele Begegnungsvarianten nicht ausreiche, weshalb Fußgänger und Radfahrer auf den höhengleich zur Fahrbahn angelegten Seitenstreifen hochgradig gefährdet seien, von Fahrzeugen bei Gegenverkehr angefahren zu werden. Dies sei ihm seit der Neugestaltung der Straße schon 6 Mal widerfahren. Die Antragsgegnerin hat dazu eingewandt, sie verkenne nicht, dass die Verhältnisse für Fußgänger, Personen mit Kleinkindern, behinderte und alte Menschen nicht optimal seien. Breitere Gehwege ließen sich aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse aber nicht schaffen. Daher seien an einer besonders problematischen Stelle flankierende Gestaltungsmaßnahmen ergriffen worden, indem entgegen der sonstigen Gestaltung Hochborde, zwei Sandsteinpoller sowie mehrere Metallpoller eingebaut worden seien. Ein gleichzeitiges Passieren von Fahrzeugen sei dort nicht möglich. Die Kaiserslauterer Straße zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 hat eine Länge von etwa 290 m. Ausweislich des dem Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans ist der betreffende Straßenabschnitt unterschiedlich breit. So ist die Fahrbahn auf diesem Teilstück an der engsten Stelle zwischen den Anwesen Kaiserslauterer Straße ... bzw. ... und ... bzw. ... ohne die beidseitig angebrachte Rinne auf einer Länge von etwa 18 m nur 3,20 m breit; jeweils zu Beginn der „Engstelle“ sind Poller eingelassen. Im weiteren Verlauf beträgt die Fahrbahnbreite zwischen 3,90 m und 5,10 m. Unter Einbeziehung der beidseitig vorhandenen Gehwege (zwischen ca. 0,50 m und 2 m) ist die Straße zwischen 6,60 m und 11,60 m breit. Diese geringe Breite erschwert den Begegnungsverkehr erheblich. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006, Korrektur-Stand: 15. Dezember 2008, Seiten 26 f.) ist für PKW-Begegnungsverkehr eine Fahrbahnbreite von 4,75 m bzw. bei einer Bemessung mit eingeschränkten Bewegungsspielräumen, die nach diesen Richtlinien eine Geschwindigkeit von unter 40 km/h voraussetzt, von 4,10 m erforderlich. Für den Begegnungsverkehr PKW/LKW ist eine Breite von 5,55 m bzw. 5 m und für den Begegnungsverkehr zweier LKWs eine Breite von 6,35 m bzw. 5,90 m erforderlich. Danach ist hier ein Begegnungsverkehr von zwei PKWs an einigen Stellen auf dem Teilstück nur mit eingeschränkten Bewegungsspielräumen, ein Begegnungsverkehr PKW/LKW nur unter Nutzung des Gehweges und ein Begegnungsverkehr ohne Inanspruchnahme des Gehweges zweier LKWs überhaupt nicht möglich (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. August 2016 – 9 LC 29/15 –, juris). Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen gehen ferner davon aus, dass das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet ist und daher 1,80 m betragen soll. Hinzukommen soll ein seitlicher Sicherheitsraum von 0,50 m Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 m Abstand zu einem Gebäude. Dadurch ergebe sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ das absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 m (RASt 06, Nr. 6.1.6.1). Die hier vorhandenen Maße von Fahrbahn und Gehweg in der Kaiserslauterer Straße halten die in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen angegeben Maße ersichtlich nicht ein. Bei den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln im Jahre 2007 herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) handelt es sich um die sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6/88 –, NVwZ 1990, 165). Die Sachverständigenaussagen enthalten auf der Grundlage standardisierter Vorgaben Maßstäbe dafür, wie Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend ihrer Funktion auszuführen und zu gestalten sind. Den in den Richtlinien enthaltenen Maßangaben kommt keine verbindliche Wirkung im Sinne einer Norm zu. Die darin empfohlenen Breiten für die einzelnen Entwurfselemente stellen im Kern aber Orientierungswerte dar, die als Hilfe bei Planung und Entwurf nicht starr angewandt zu werden brauchen. Die Gemeinden können bei der Entwurfsplanung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juni 2002 – 6 B 97.2355 – juris; VG Neustadt, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 3 L 481/16.NW –, GewArch 2016, 396). Hiervon hat die Antragsgegnerin bei der Neugestaltung der Verkehrsverhältnisse in der Kaiserslauterer Straße Gebrauch gemacht. Die Bebauung entlang der Kaiserslauterer Straße geht in das 18. Jahrhundert zurück (…), so dass die Neugestaltung der Straße sich an den vorhandenen Bauten orientieren musste. Die Kaiserslauterer Straße hat in dem betreffenden Bereich eine wichtige Erschließungsfunktion für den Innenstadtkern und ist dementsprechend stark frequentiert. In Bezug auf die von dem Antragsteller geforderte Einführung einer Einbahnstraßenregelung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, eine Einbahnstraße in der Kaiserslauterer Straße sei keine Option, weil Schleichverkehr im Bereich der Friedhofstraße und der Limburgstraße vermieden werden solle. Entlastungen der Kaiserslauterer Straße könnten daher nicht erzielt werden. Die Behauptung des Antragstellers, der stadtauswärts fahrende Kraftfahrzeugverkehr könnte gefahr- und problemlos durch die Eichstraße geführt werden, treffe nicht zu. Die Eichstraße sei aufgrund der Fahrbahnbreite und der Tatsache, dass diese in einer nicht sehr übersichtlichen Form in die Weinstraße Nord einmünde, nicht leistungsfähig genug, um den stadtauswärts führenden Verkehr aufzunehmen. Zudem gebe es hier erhebliche Fußgängerströme der naheliegenden Pestalozzischule und der großen Kindertagesstätte „Kinder an der Isenach“. Eine Würdigung des Vortrags des Antragstellers und der Argumente der Antragsgegnerin lässt nach Auffassung der Kammer trotz der zweifelsohne gegebenen Probleme in der Kaiserslauterer Straße aufgrund der aufgezeigten Enge der Straße nicht den Schluss zu, dass die von dem Antragsteller begehrte Verkehrsregelung – die Einführung einer Einbahnstraßenregelung – als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre. Es sind ebenso andere verkehrsregelnde Maßnahmen denkbar wie z.B. eine Einschränkung des LKW-Verkehrs oder die Anbringung weiterer Poller, um das nach Angaben des Antragstellers häufig stattfindende Befahren des Gehwegs mit Kraftfahrzeugen zu unterbinden. Insofern erscheint es angezeigt, dass sich zunächst die Antragsgegnerin mit dem Begehren des Antragstellers auf Einführung einer Einbahnstraßenregelung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren auseinandersetzt und in diesem Rahmen eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage der aktuellen Sachlage trifft. 2.2.3. Fehlt es daher vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, ob sich der Antragsteller daneben auf einen Anordnungsgrund berufen kann und ob dem Erlass einer Regelungsanordnung auch das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG –.