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Beschluss

3 N 708/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2017:0629.3N708.17.00
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Leitsätze
1. Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Vollstreckungsschuldner vor Stellung eines Vollstreckungsantrages nach § 172 VwGO eine angemessene Frist zur Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Urteils einzuräumen. (Rn.3) 2. In Fällen der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 172 VwGO beginnt diese Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen. (Rn.4) 3. Die Länge der Frist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles und lässt sich nicht generell bestimmen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Vollstreckungsschuldner vor Stellung eines Vollstreckungsantrages nach § 172 VwGO eine angemessene Frist zur Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Urteils einzuräumen. (Rn.3) 2. In Fällen der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 172 VwGO beginnt diese Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen. (Rn.4) 3. Die Länge der Frist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles und lässt sich nicht generell bestimmen.(Rn.3) Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 16. Juni 2017 gestellte Antrag nach § 172 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – ist als unzulässig abzulehnen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat bisher keine Veranlassung gegeben, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Der von dem Vollstreckungsgläubiger bei dem Gericht am 16. Juni 2017 eingegangene Vollstreckungsantrag ist verfrüht gestellt. Damit fehlt dem Vollstreckungsgläubiger das Rechtsschutzinteresse für die Stellung eines solchen Antrags (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 172 Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31/68 –, NJW 1969, 476, 477). Zwar ist die Frage, wann ein Vollstreckungsgläubiger berechtigt ist, einen Antrag auf Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zu stellen, im Gesetz, insbesondere in den §§ 167 ff. VwGO, nicht geregelt. Soweit in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Frist von einem Monat bestimmt ist, scheidet eine Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb aus, weil § 170 VwGO in Fällen der Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils durch § 172 VwGO verdrängt wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 170 Rn. 1); hinzu kommt, dass § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht die Frage der Stellung eines Vollstreckungsantrags durch den Vollstreckungsgläubiger betrifft, sondern die vom Gericht nach Stellung eines solchen Antrags dem Vollstreckungsschuldner einzuräumende Frist zur Abwendung einer Vollstreckungsverfügung. Auch die Vier-Wochen-Frist des § 882a Zivilprozessordnung – ZPO – findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell keine Anwendung (BayVGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 –, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, m.w.Nachw., juris, Rn. 3) und insbesondere die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hängt nicht von der vorherigen Anzeige der Vollstreckungsabsicht durch den Vollstreckungsgläubiger ab; darüber hinaus geht es hier nicht um die in § 882a ZPO allein geregelte Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Ebenso wenig kann auf die Drei-Monats-Frist in § 75 VwGO abgestellt werden, weil die Erfüllung eines Vollstreckungstitels durch eine Behörde in der Regel weit weniger Aufwand erfordert als die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (so BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31/68 –, NJW 1969, 476, 477). In Fällen der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils – wie hier – beginnt diese Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen, in der Praxis sogar regelmäßig erst mit Rückgabe der Akten durch das Gericht an die Verwaltungsbehörde, da die Erfüllung des Urteils im Allgemeinen die Kenntnis der Akten erfordert (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 172 Rn. 4). Der Auffassung, der zufolge die Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags bereits mit der Zustellung des Urteils und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginne (so Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 33), folgt die Kammer nicht. Denn nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird aus rechtskräftigen Entscheidungen vollstreckt. Vor Eintritt der Rechtskraft steht nämlich nicht fest, ob das Urteil letztendlich überhaupt Bestand haben wird. Denn den Beteiligten steht es bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist frei zu entscheiden, ob sie das gegen das Urteil gegebene Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht. Eine angemessene Frist hat der Vollstreckungsgläubiger der Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Fall nicht eingeräumt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 14. Dezember 2016 – 3 K 711/15.NW –, dessen Vollstreckung begehrt wird, wurde erst nach Ablehnung des Antrags der Beklagten (jetzige Vollstreckungsschuldnerin) auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 – 10 A 10347/17.OVG – rechtskräftig. Somit waren im Zeitpunkt der Beantragung der Vollstreckung des Urteils am 16. Juni 2017 gerade zwei Monate vergangen – die Verwaltungsakten waren erst am 8. Mai 2017 an die Vollstreckungsgläubigerin zurück gesandt worden –. Dieser Zeitraum seit Eintritt der Rechtskraft war nicht angemessen, um das rechtskräftige Urteil, mit dem die Vollstreckungsgläubigerin verpflichtet wird, über den Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten erneut zu entscheiden, umzusetzen. Es ist nämlich hierbei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Verpflichtungsurteil in dem Sinne handelt, dass ein Verwaltungsakt ohne weitere Prüfung erlassen werden müsste. Die Vollstreckungsschuldnerin hat vielmehr eine neue Auswahlentscheidung für die Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der in dem Urteil vom 14. Dezember 2016 dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Das Gericht hatte beanstandet, dass die Vollstreckungsschuldnerin bei ihrer Auswahlentscheidung für das Auswahljahr 2012 die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht mit der diesen nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – gebührenden besonderen Maßgeblichkeit berücksichtigt hatte. Die Vollstreckungsschuldnerin wird deshalb bei der von ihr nunmehr zu treffenden Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen neu zu gewichten haben. Des Weiteren hatte das Gericht die schematische Heranziehung des Ergebnisses der bei dem Vollstreckungsgläubiger im Jahr 2008 durchgeführten Potenzialfeststellung beanstandet. Im vorliegenden Fall, in dem bereits zwei Klageverfahren mit anschließendem Rechtsmittelverfahren (3 K 797/13.NW und 10 A 10315/14.OVG und 3 K 711/15.NW und 10 A 10347/17.OVG) durchgeführt wurden, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, um Fehler und damit letztlich eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Diese nicht einfach gelagerte Rechtssituation stellt einen anzuerkennenden Grund dafür dar, dass die Vollstreckungsschuldnerin den titulierten Anspruch des Klägers in der Zeit seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 16. Dezember 2016 am 11. April 2017 noch nicht erfüllt hat. Die Antragstellung am 16. Juni 2017 erfolgte damit verfrüht, weil die der Vollstreckungsschuldnerin zur Umsetzung des Urteils 3 K 711/15.NW zugebilligte Zeit nicht angemessen war, zumal die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubiger mit Schreiben vom 9. Mai 2017 davon in Kenntnis gesetzt hatte, sie sei mit der Umsetzung des genannten Urteils befasst. Der Antrag vom 16. Juni 2017 war daher als zu diesem Zeitpunkt unzulässig abzulehnen. Die Festsetzung eines Streitwertes entfällt, da lediglich eine streitwertunabhängige feste Gerichtsgebühr entsteht.