Urteil
1 K 266/17.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2017:0816.1K266.17.00
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Leitsätze
Der Dienstherr muss im Rahmen der Dienstunfallfürsorge keine ungeeigneten, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden finanzieren (hier: keine Erstattungsfähigkeit des Mittels Olivenblattextrakt zur Behandlung einer chronischen Lyme Borreliose).(Rn.20)
(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr muss im Rahmen der Dienstunfallfürsorge keine ungeeigneten, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden finanzieren (hier: keine Erstattungsfähigkeit des Mittels Olivenblattextrakt zur Behandlung einer chronischen Lyme Borreliose).(Rn.20) (Rn.22) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Heilfürsorgeleistungen gegen den Beklagten. Dessen Bescheide vom 21. Februar 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Das Gericht verweist zur Begründung voll umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist lediglich zusammenzufassen und zu ergänzen: Ein Anspruch auf Heilfürsorge infolge eines anerkannten Dienstunfalls besteht gem. § 43 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – i. V. m. der weiterhin anwendbaren Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. April 1979 (HeilvfV, BGBl. I 1979, 502) für die notwendige und angemessene ärztliche Behandlung, die auf ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- und anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege u. ä. sowie die Leistungen von Heilpraktikern. Die Krankheitsaufwendungen müssen im ursächlichen Zusammenhang stehen mit den Folgen des Dienstunfalls. Die Notwendigkeit und Angemessenheit erstattungsfähiger Heilmittel setzt – unabhängig von der Qualifizierung als Arzneimittel, Stärkungsmittel oder als andere, in den oben genannten Vorschriften aufgeführte Heilmittel – außerdem voraus, dass die Behandlung medizinisch geeignet ist zur Heilung oder Linderung der dienstunfallbedingten Leiden des Beamten. Der Dienstherr muss nämlich im Rahmen der Dienstunfallfürsorge keine ungeeigneten, wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden finanzieren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2014 – 23 K 4629/12 –, juris). Nach dem vom Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. X vom 21. Januar 2016 fehlt es an den beschriebenen Erstattungsvoraussetzungen. Danach ist das Mittel Olivenblattextrakt nicht geeignet und also nicht notwendig und angemessen zur Behandlung der dienstunfallbedingten chronischen Lyme-Borreliose des Klägers und die Rechnung des Heilpraktikers F. steht insgesamt nicht im notwendigen kausalen Zusammenhang mit den Dienstunfallfolgen. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren, da es inhaltlich schlüssig und frei von Widersprüchen ist. Der Sachverständige ist u.a. Facharzt für Neurologie, er hat den Kläger untersucht und die Vorbefunde mit einbezogen. Dem Mittel Olivenblattextrakt als Phytotherapeutikum werden nach den nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Gutachters zwar antibiotische, antimykotische und antiparasitäre Wirkungen zugeschrieben, es ist aber nicht wissenschaftlich anerkannt zu einer wirksamen Behandlung der Borreliose-Infektion, auch nicht im hier vorliegenden Spätstadium mit den einhergehenden gesundheitlichen Beschwerden. Dazu verweist der Gutachter vielmehr auf die mögliche Standardbehandlung mit unterschiedlichen Antibiotika. Der Kläger hat diese Feststellungen des Gutachters inhaltlich nicht substantiiert angegriffen. Der von ihm vorgelegten Abhandlung „Olivenblattextrakt in der Praxis“ aus dem Fachmagazin für Komplementärmedizin CO.med ist nicht zu entnehmen, dass ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis vorliegt zur medizinischen Wirksamkeit des Mittels. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass der Nachweis einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung nur durch qualifizierte Studien und Wissenschaftler zu führen ist. In der Abhandlung von Marcus Stanton wird lediglich ausgeführt, Olivenblattextrakt könne u.a. bei Borreliose verwendet werden. Die Anwendung sei selbstverständlich nicht direkt vergleichbar mit einer antibiotischen Therapie, dennoch außerordentlich wirksam. Sie eröffne neue Möglichkeiten in der ganzheitsmedizinischen Therapie. Die praktische Anwendung sei unabdingbar, um die Effekte in vivo zu erfahren. Ergänzende Internetrecherchen des Gerichts hierzu bestätigen das Ergebnis des eingeholten Gutachtens: Danach liegen erst wenige systematische Forschungsdaten und so gut wie keine klinischen Studien am Menschen zur der Anwendung von Olivenblättern und ihren Inhaltsstoffen vor. Das Olivenblatt sei zur Selbstbehandlung seit 1995 im Handel und erste Anwendungsstudien mit Menschen fielen ernüchternd aus. Olivenblattextrakt verbessere möglicherweise entzündliche Gelenkerkrankungen wie Arthritis oder abnutzungsbedingte Arthrose. Mit den kommerziell erhältlichen Olivenblattextrakten könne sich jeder selbst behandeln, stattdessen könne man aber Olivenöl und Oliven im Rahmen einer ausgewogenen und gesunden Ernährung zu sich nehmen, da auch sie wertvolle Nährstoffe liefern und leicht erhältlich seien (vgl. http://www.naturheilt.com/heilpflanzen/olivenblattextrakt.html, Recherche vom 14. Juli 2017). Diese Ausführungen sprechen ebenso wie allgemein zugängliche Herstellerinformationen zudem dafür, dass es sich bei dem Produkt Olivenblattextrakt um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt (vgl. z.B. http://www.vitalabo.de/dr-ehrenberger/olivenblattextrakt#t0, Recherche vom 14. Juli 2017). Nahrungsergänzungsmittel sind indessen im Katalog der dienstunfallrechtlich erstattungsfähigen Heilmittel gemäß § 43 LBeamtVG, § 3 HeilVfv nicht genannt; daraus ergibt sich im Übrigen die fehlende Erstattungsfähigkeit der weiteren, mit Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2014 abgelehnten Mittel RechtsRegulat und MSM, wogegen sich der Kläger auch nicht wendet. Zweifel an der notwendigen speziellen Sachkunde des Gutachters Dr. X bestehen nicht. Dass möglicherweise auch der im Gerichtsverfahren 1 K 463/13.NW beauftragte Sachverständige Dr. B. zur Begutachtung geeignet gewesen wäre, ändert nichts an dem schlüssigen Inhalt und Ergebnis des eingeholten Gutachtens des Dr. X. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, über welche besseren Erkenntnisse Dr. B. als Spezialist für Borrelioseerkrankungen gegenüber Dr. X verfügen könnte, um die hier maßgeblichen Fragen zu beantworten. Dabei ist nämlich zu sehen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Diagnose oder die Feststellung von Krankheitsfolgen der chronischen Lyme-Borreliose geht, sondern um die Stellungnahme zur medizinischen Wirksamkeit des auf dem Markt frei erhältlichen Mittels Olivenblattextrakt. Diese Frage kann unabhängig vom Vorliegen einer Borrelioseerkrankung beantwortet werden, nachdem das Olivenblattextrakt ausweislich der Herstellerangaben und der vom Kläger vorgelegten Abhandlung einen unspezifischen, nicht auf die Borreliose zugeschnittenen Anwendungsbereich haben soll. Für eine gegenbeweisliche Anhörung des Dr. B. durch das Gericht besteht mithin keine Veranlassung. Dem weiteren Ergebnis des Gutachtens, dass die Rechnung des Heilpraktikers F. vom 6. Dezember 2012 in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall steht, und der hierzu von Dr. X angeführten Begründung ist der Kläger mit der Klage nicht entgegengetreten; gegen diese Feststellungen sind auch sonst keine Bedenken erkennbar. Der Beklagte hat – seiner gesteigerten Fürsorgepflicht im Dienstunfallrecht entsprechend – für den Einzelfall des Klägers ein Sachverständigengutachten veranlasst, ob die alternative Heilbehandlung mit dem Olivenblattextrakt aufgrund der Komplexität des Krankheitsbilds des Klägers infolge der Lyme-Borreliose erstattungsfähig ist. Das Gutachten des Dr. X hat dies, wie ausgeführt, schlüssig verneint. Weitergehende Ansprüche des Klägers folgen aus der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht, diese wird im Dienstunfallrecht nämlich durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen konkretisiert. Eine lebensbedrohliche, anderweitig nicht (mehr) therapierbare Erkrankung oder ein Eingriff in den Kernbereich der Fürsorgepflicht wegen existenzbedrohender finanzieller Belastungen steht hier nicht im Raum. Der vom Kläger hervorgehobene bessere Erfolg des Olivenblattextrakts und die im Vergleich zur herkömmlichen Behandlung mit Antibiotika geringeren Nebenwirkungen können nicht darüber hinweghelfen, dass der Dienstherr im Rahmen der Dienstunfallfürsorge keine Kosten für Produkte erstatten muss, die nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Behandlung der Erkrankung nicht wirksam sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.004,35 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der 1947 geborene Kläger war von 1968 bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende des Jahres 2010 Forstbeamter im Dienst des Beklagten. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Erstattung von finanziellen Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2001 wurde bei ihm eine Borreliose-Infektion als Dienstunfall anerkannt und für die Behandlung der Unfallfolgen ein Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt. Wegen des vom Kläger beantragten Unfallausgleichs und Unfallruhegehalts war ein gerichtliches Verfahren anhängig (1 K 463/13.NW), in dem ein Sachverständigengutachten des Priv. Doz. Dr. B. eingeholt wurde. Nach diesem Gutachten ist das Bestehen einer Lyme-Borreliose im Stadium III beim Kläger nachgewiesen und wiederkehrende gesundheitliche Beschwerden an Fuß- und Kniegelenken sowie die Schwellung an Beinen und Füßen sind durch die Borreliose-Erkrankung bedingt. Auf der Grundlage des Gutachtens bewilligte der Beklagte dem Kläger nach Beteiligung des Amtsarztes ab 2009 einen Unfallausgleich wegen dienstunfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Der vorliegend streitgegenständliche Antrag des Klägers vom 17. November 2013 richtet sich auf die Erstattung der Rechnung des Heilpraktikers F. vom 6. Dezember 2012 sowie von diesem verordneter Mittel, u. a. ein Olivenblattextrakt, über insgesamt 1.488,35 €. Nach Beteiligung des Amtsarztes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Erstattung ab mit der Begründung, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Behandlung der dienstunfallbedingten Borrelioseerkrankung erfolgt sei. Der Kläger reichte unter dem 22. Oktober 2014 weitere Rechnungen für das Olivenblattextrakt über insgesamt 516,00 € ein. Dazu bestätigte der Amtsarzt unter dem 14. Januar 2015, das Olivenblattextrakt sei nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt zur Behandlung der Lyme-Borreliose. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2015 auch die Erstattung dieser Aufwendungen ab. Der Kläger erhob Widerspruch gegen beide Bescheide und verwies darauf, das Olivenblattextrakt könne seine Beschwerden bei Borreliose-Schüben im Zaum halten, das Mittel werde bei Borreliose eingesetzt. Antibiotika seien dagegen nur kurzfristig hilfreich. Der Beklagte holte im Widerspruchsverfahren ein Sachverständigengutachten des Arztes am Zentrum für Nervenheilkunde und Schlafmedizin, Neurologische und Psychiatrische Gemeinschaftspraxis Saarbrücken, Dr. X ein zur Frage der Anerkennung alternativer Heilmethoden im Fall des Klägers. Das Gutachten des Dr. X vom 21. Januar 2016 kam zum Ergebnis, beim Kläger liege eine Lyme-Borreliose mit Akrodermatitis und sensibler Neuropathie vor. Dem Olivenblattextrakt werde antibiotische, antivirale, antimykotische und antiparasitäre Wirkung zugeschrieben. Es werde zur Selbstmedikation, z. B. bei Erkältungen, grippalen Infekten, Arthritis, Gichtleiden oder zur Unterstützung der körpereigenen Immunabwehr eingenommen. Das Mittel sei weder in der Lage, eine Borrelieninfektion im Frühstadium noch im Spätstadium suffizient zu behandeln. Es handele sich um ein Phytotherapuetikum, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt sei. Die Kostenübernahme werde nicht empfohlen. Die Rechnung des Heilpraktikers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2017 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. X zurück. Ergänzend führte er aus: Ein früherer Bescheid vom 28. Juni 2016 über die Erstattung von 387,30 € sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen, hierüber werde noch abschließend entschieden. Die Rechnung des Heilpraktikers vom 6. Dezember 2012 stehe nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall und das Olivenblattextrakt sei nicht geeignet zur Behandlung der Borreliose. Das außerdem verordnete Präparat MSM sei als Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat am 6. März 2017 Klage erhoben. Er trägt vor: Er leide nach wie vor unter Schüben der Borreliose-Erkrankung. Durch herkömmliche Mittel könne er keine Besserung seiner Beschwerden erzielen. Auf den Rat eines Bekannten sei es zu der Behandlung beim Heilpraktiker gekommen. Dort sei ihm das Olivenblattextrakt verordnet worden, durch das er eine sehr schnelle Besserung und Linderung und ein Verschwinden des Borreliose-Schubs erreicht habe. Durch die Antibiotika-Behandlungen seien körperlich negative Folgen aufgetreten, auch sei diese Behandlung sehr kostspielig. Das Olivenblattextrakt sei entgegen der Auffassung des Dr. X und des Beklagten geeignet zur Behandlung der Borreliose, wozu der Gutachter Dr. B. gegenbeweislich zu hören sei. Die Beauftragung dieses auf Borreliose spezialisierten Gutachters wäre auch in dem vorliegenden Verfahren genauso gut, wenn nicht besser gewesen. Der Kläger verweist außerdem auf eine von ihm vorgelegte Abhandlung in einer Fachzeitschrift zur Wirksamkeit des Olivenblattextrakts, das sich seiner Überzeugung auf Dauer durchsetzen werde. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Februar 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2017 zu verpflichten, ihm 2.004,35 € im Wege der Heilfürsorge zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich weiterhin auf das Gutachten des Dr. X, das eigens eingeholt worden sei, um die streitgegenständlichen Fragen zu klären. Es unterliege keinen Bedenken, sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Präparate RechtsRegulat, MSM und Olivenblattextrakt seien als Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig. Die Behandlung mit dem Olivenblattextrakt sei überdies nicht geeignet, weil das Präparat nicht wirksam und nicht wissenschaftlich anerkannt sei zur Behandlung der Borreliose. Eine wissenschaftliche Anerkennung sei in kontrollierten klinischen Studien nachzuweisen oder durch Personen vorzunehmen, die an Hochschulen und in der Forschung tätig seien. Allein die positive Wirkung bei der Anwendung durch den Kläger sei nicht ausreichend. Der vom Kläger vorgelegte Fachartikel belege ebenfalls nicht die wissenschaftliche Anerkennung des Olivenblattextrakts. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.