Urteil
4 K 869/17.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:0208.4K869.17.00
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Leitsätze
Dient eine Kanalbaumaßnahme der Vergrößerung der Aufnahmekapazität des Kanalsystems, um bei Regen Wasser im größeren Umfang als bisher zwischenzuspeichern und dadurch den Abschlag von Mischwasser in einen Vorfluter über ein vorhandenes Überlaufbauwerk zu reduzieren, so handelt es sich dabei um die Erweiterung einer Zuführungsanlage im Sinne von § 10 Abs 4 AbwAG. (Rn.17)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 gemäß seiner Verrechnungserklärung vom 20. Dezember 2012 (ergänzt mit Schreiben vom 9. April 2014 und 23. März 2017) zu verrechnen und 1.864.755,89 € Schmutzwasserabgabe an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dient eine Kanalbaumaßnahme der Vergrößerung der Aufnahmekapazität des Kanalsystems, um bei Regen Wasser im größeren Umfang als bisher zwischenzuspeichern und dadurch den Abschlag von Mischwasser in einen Vorfluter über ein vorhandenes Überlaufbauwerk zu reduzieren, so handelt es sich dabei um die Erweiterung einer Zuführungsanlage im Sinne von § 10 Abs 4 AbwAG. (Rn.17) Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 gemäß seiner Verrechnungserklärung vom 20. Dezember 2012 (ergänzt mit Schreiben vom 9. April 2014 und 23. März 2017) zu verrechnen und 1.864.755,89 € Schmutzwasserabgabe an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründet, denn der Beklagte hat zu Unrecht mit Bescheid vom 12. April 2017 die von der Klägerin beantragte Verrechnung ihrer Aufwendungen für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 abgelehnt. Die Voraussetzungen einer solchen Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - liegen nämlich vor. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG gilt für Anlagen, welche das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ermöglicht seinerseits die Verrechnung der bei der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, sind diese Regelungen investitionsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 9 C 13/03 – BVerwGE 120, 27). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit einer Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -) und Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.). Außerdem können bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 7 C 2/08 –, NVwZ 2008, 1124). Schließlich hat das BVerwG auch schon entschieden, dass eine Anlage auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG erweitert wird, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird, und Abwasser vorhandener Einleitungen auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 12/12 – NVwZ-RR 2014, 323). Allerdings hat das BVerwG in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG nur bejaht werden kann, wenn die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt dienen, weil anderenfalls die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden könnte. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt deshalb beispielsweise dann nicht vor, wenn mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist. Daran gemessen handelt es sich bei den Investitionen für die Maßnahme „Neubau Stauraumkanal S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 im Bereich Berliner Brücke“ (im Folgenden: S21/R101), die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, um verrechnungsfähige Aufwendungen für die Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG, weil sie das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt und bei den Einleitungen insgesamt eine deutliche Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Die von der Klägerin im Bereich „Berliner Brücke“ getätigten Investitionen sind Investitionen für die Erweiterung von Zuführungsanlagen im Sinne vom § 10 Abs. 4 AbwAG. Die Maßnahme S21/R101 dient nämlich der Vergrößerung der Aufnahmekapazität des Kanalsystems, um bei Regen Wasser im größeren Umfang als bisher zwischenzuspeichern und dadurch den Abschlag von Mischwasser in die Lauter über das vorhandenen Überlaufbauwerk R01 zu reduzieren. Auf Grund dieser Anlagenerweiterung wird damit das Abwasser, das bisher über den Überlauf R01 in den Vorfluter gelangte, vermehrt (später) einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, die den Anforderungen des § 18b WHG entspricht. Dabei ist in Bezug auf die Maßnahme S21/R101 auch insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Zwar ist mit dieser Maßnahme die Eröffnung einer Einleitung in die Lauter über die neue Einleitestelle R101 verbunden. Die neue Entlastungsfracht über die Einleitestelle R101 beträgt aber nur 1.478 kg CSB und damit nur einen Bruchteil der Menge CSB, die durch die Erhöhung des Stauraumvolumens um ca. 15.000 m³ nicht mehr über die Einleitestelle R01 dem Vorfluter, sondern nach einer Zwischenspeicherung der Kläranlage zugeleitet wird. Diese Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage ist auch Hauptzweck der Maßnahme S21/R101. Der Umstand, dass die Erhöhung des Stauraumvolumens an anderer Stelle gegebenenfalls auch Überflutungen vermeidet, ändert daran nichts. Nach alledem liegen die Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im Hinblick auf die Maßnahme S21/R101 vor. Der Rechtsauffassung des Beklagten, dass eine Verrechnung hier trotz der Inbetriebnahme der Maßnahme S21/R101 im Jahr 2012 deshalb nicht in Betracht komme, weil die Maßnahme nicht nur mit der Maßnahme S20/R01 geplant und gemeinsam zur Genehmigung gebracht worden sei, sondern mit dieser Maßnahme auch in einem funktionalen Zusammenhang stehe und deshalb eine Verrechnung erst nach der Inbetriebnahme der Gesamtmaßnahme erfolgen könne, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen. Der Wortlaut der §§ 10 Abs. 4 und 10 Abs. 3 AbwAG gibt nichts dafür her, dass der Frage, ob Zuführungsanlagen gemeinsam geplant und/oder gemeinsam wasserrechtlich genehmigt wurden, eine maßgebliche Bedeutung für die Verrechenbarkeit der dafür entstandenen Aufwendungen zukommen könnte. Die Vorschriften sprechen vielmehr nur von der Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen. Zwar sind diese Begriffe in einem funktionellen Sinn zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass jeder irgendwie geartete funktionelle Zusammenhang zwischen Anlagen bzw. Anlagenteilen diese zu einer (einheitlichen) Anlage im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG machen würde. Ein solches Verständnis wäre nämlich mit dem Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, (verschiedene) Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, nicht vereinbar. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der jeweiligen Anlage bzw. Anlagenerweiterung. Bei investitionsfreundlicher Auslegung dieser Vorschriften ist daher immer dann (aber auch nur dann) von einer verrechenbaren Anlage im funktionellen Sinn auszugehen, wenn diese Maßnahme nach ihrer Inbetriebnahme eigenständig das Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt und die Anlage bzw. die Anlagenerweiterung als solche bei den Einleitungen insgesamt zu einer Minderung der Schadstofffracht führt. Dies ist aber bei der Maßnahme S21/R101 der Fall, denn nach ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2012 wurde die Einleitung von Abwasser in die Lauter erheblich verringert, ohne dass es dazu weitere Maßnahmen, insbesondere nicht einer Inbetriebnahme der Maßnahme S20/R01, bedurft hätte. Da zudem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Höhe der zur Verrechnung gestellten Aufwendungen bestätigte, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.864.755,89 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigtem im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für die Baumaßnahme „Berliner Brücke: Neubau Stauraumkanal S21 mit Entlastungsbauwerk +R101“ (im Folgenden: S21/R101) mit der Schmutzwassergabe für die Jahre 2009 bis 2012. Die Maßnahme S21/R101 wurde vom Beklagten zusammen mit der Maßnahme „Lothringer Dell: Umbau Überlauf R01 zum Staukanal S20/R01 (im Folgenden: S20/R01) mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 wasserrechtlich genehmigt. Am 5. Juni 2012 stimmte der Beklagte der Inbetriebnahme der Maßnahme S21/R101 zu. Die Maßnahme S20/R01 wurde hingegen erst im Jahr 2017 in Betrieb genommen. Beide Maßnahmen führen zu einer Verringerung der Mischwassermengen, die bei starken Regenfällen über die Einleitestelle Lothringer Dell (Regenüberlauf R01) dem Vorfluter „Lauter“ zugeführt werden. Im Zuge der Maßnahme S21/R101 baute die Klägerin neben dem neuen Stauraumkanal S21 im Bereich der „Berliner Brücke“ ein Regulierbauwerk in Form eines Kaskadenwehres in Kombination mit einem Entlastungswehr in den vorhandenen Mischwasserkanal ein. An dieses Wehr schließt sich ein Entlastungskanal zur neugeschaffenen Einleitestelle R101 an. Erreicht wurde durch diese Maßnahme ein zusätzliches Stauvolumen von 15.000 m³, das mit dem Bauwerk S21/R101 gezielt bewirtschaftet werden kann. Dies verringert den Spitzenabfluss zum vorhandenen Entlastungbauwerk R01 „Lothringer Dell“ mit der Folge, dass dort weniger Schmutzfracht in die Lauter entlastet wird. Bei der späteren Maßnahme am Lothringer Dell S20/R01 wurde dann der vorhandene Regenüberlauf R01 zum Staukanal S20/R01 umgebaut, wodurch ein zusätzliches Stauvolumen von ca. 5.000 m³ aktiviert werden konnte. Dies führte zu einer weiteren Reduzierung der dort entlasteten Schmutzfracht. Im Ergebnis werden jetzt über die Einleitstellen R101 und R01 zusammen nur noch durchschnittlich 81.499 kg CSB pro Jahr der Lauter zugeführt, während vor den Maßnahmen über die Einleitestelle R01 „Lothringer Dell“ durchschnittlich 101.250 kg CSB pro Jahr in die Lauter entlastet wurden. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, ergänzt am 9.April 2014 und 23. März 2017, die Verrechnung der Aufwendungen für die Maßnahme „Berliner Brücke“ S21/R101 mit der Schmutzwasserabgabe der Veranlagungsjahre 2009 bis 2012. Mit Bescheid vom 12.April 2017 lehnte der Beklagte die Verrechnung ab, weil die Maßnahmen „Berliner Brücke“ S21/R101 und „Lothringer Dell“ S20/R01 eine Gesamtmaßnahme darstellten und deshalb eine Verrechnung erst nach der Inbetriebnahme der Maßnahme S20/R01 in Betracht komme. Außerdem sei bei der Maßnahme S21/R101 kein Entlastungsbauwerk ersetzt oder umgebaut worden, was für eine Verrechnung erforderlich sei. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 27. Juli 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Maßnahme „Berliner Brücke“ S21/R101 erfülle die Voraussetzungen einer Verrechnung, weil dadurch mehr Schmutzfracht in der Kläranlage behandelt und weniger Schmutzfracht in den Vorfluter entlastet werde. Dass sie auch im Bereich „Lothringer Dell" eine Baumaßnahme ausgeführt habe mit dem Ziel, dort eine weitere Verringerung der Einleitung von Schmutzfracht in die Lauter zu erreichen, sei hingegen unerheblich. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den beiden Maßnahmen, der nur eine gemeinsame Verrechnung zuließe, bestehe nämlich nicht. Für die Verrechenbarkeit sei allein Funktion und Wirkung einer Abwasseranlage entscheidend, nicht deren Planung und wasserrechtliche Genehmigung. Maßgeblich sei daher, dass der Maßnahme S21/R101 eine eigenständige, die Lauter entlastende Wirkung zukomme. Die Klägerin beantragt, der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, ihre Aufwendungen für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 gemäß ihrer Verrechnungserklärung vom 20. Dezember 2012 (ergänzt mit Schreiben vom 9. April 2014 und 23. März 2017) zu verrechnen und 1.864.755,89 € Schmutzwasserabgabe an sie zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Die Maßnahmen S21/R101 und S20/R01 seinen als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und beantragt worden. Sie stünden auch in einem hinreichenden funktionalen Zusammenhang, der sie als Teile einer Gesamtmaßnahme erscheinen lasse. Deshalb komme es bei der Frage der Verrechenbarkeit der Kosten nicht darauf an, ob auch eine Teilmaßnahme für sich genommen eine Entlastung für die Kanalisation erbracht hätte. Es werde nicht bestritten, dass die Maßnahme „Berliner Brücke“ wasserwirtschaftlich sinnvoll sei und ggfs. auch als Einzelmaßnahme hätte realisiert werden können. Dies hätte die Klägerin jedoch von Anfang an bedenken und mit der oberen Wasserbehörde abstimmen müssen. Die Maßnahme sei aber zusammen mit der Maßnahme „Lothringer Dell“ als Gesamtmaßnahme geplant und durchgeführt worden, so dass sich daraus auch die entsprechenden abwasser-abgaberechtlichen Konsequenzen ergäben. Eine Ausweitung der Verrechnungsmöglichkeit auf alle erdenklichen Maßnahmen in einer Mischkanalisation sei nicht sachgerecht und entspreche nicht dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG. Erforderlich sei vielmehr, dass durch die zur Verrechnung gestellte Maßnahme (unmittelbar) eine Einleitung aus der Mischkanalisation (zumindest teilweise) aufgegeben werde. Das sei hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr werde durch die Maßnahme „Berliner Brücke“ mit dem neuen Entlastungskanal sogar eine neue Einleitung aus der Mischkanalisation in den Vorfluter geschaffen. Dass an der Entlastung „Lothringer Dell“ eine Schadstofffrachtminderung erfolge, sei nur eine mittelbare Folge an einer anderen Einleitestelle. Eine Saldierung der beiden Entlastungen „Berliner Brücke“ und „Lothringer Dell“ sei nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Einleitungen handele. Schließlich sei bei der Maßnahme auch fraglich, ob die Schadstofffrachtreduktion wirklich den Hauptzweck der Maßnahme bilde. Denn sie diene auch dazu, die Innenstadt von Kaiserslautern vor Überflutung durch Mischwasser, das bei Starkregenereignissen aus den Kanälen drücke, zu schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.