OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1077/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2018:0322.4K1077.17.00
18Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (juris:VVND-285000-MU-20090723-SF)  in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 hat keine direkte Bindungswirkung für die Gerichte.(Rn.29) 2. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die GIRL (juris: VVND-285000-MU-20090723-SF) aber eine sachgerechte Entscheidungshilfe.(Rn.30) 3. Liegt der nach der GIRL (juris: VVND-285000-MU-20090723-SF) errechnete Wert der Geruchsstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden nah an der Irrelevanzgrenze von 0,02, wenn man annimmt, dass 100 % der Betriebsstunden einer Anlage auch Geruchsstunden sind, so liegt es nahe, dass die tatsächliche Zusatzbelastung irrelevant ist, weil es nach der Lebenserfahrung auszuschließen ist, dass 100 % der Betriebsstunden auch Geruchsstunden sind, weil es einerseits eine entscheidende Rolle spielt, aus welcher Richtung der Wind weht und andererseits je nachdem, in welcher Weise die Anlage genutzt wird, die Geruchsentwicklung differiert.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (juris:VVND-285000-MU-20090723-SF) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 hat keine direkte Bindungswirkung für die Gerichte.(Rn.29) 2. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die GIRL (juris: VVND-285000-MU-20090723-SF) aber eine sachgerechte Entscheidungshilfe.(Rn.30) 3. Liegt der nach der GIRL (juris: VVND-285000-MU-20090723-SF) errechnete Wert der Geruchsstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden nah an der Irrelevanzgrenze von 0,02, wenn man annimmt, dass 100 % der Betriebsstunden einer Anlage auch Geruchsstunden sind, so liegt es nahe, dass die tatsächliche Zusatzbelastung irrelevant ist, weil es nach der Lebenserfahrung auszuschließen ist, dass 100 % der Betriebsstunden auch Geruchsstunden sind, weil es einerseits eine entscheidende Rolle spielt, aus welcher Richtung der Wind weht und andererseits je nachdem, in welcher Weise die Anlage genutzt wird, die Geruchsentwicklung differiert.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. I. Die Baugenehmigung vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), weil kein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften vorliegt. Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist nicht die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung entscheidend, vielmehr sind nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften relevant. Der Kläger ist weder in seinem Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt (1.), noch ist das genehmigte Vorhaben rücksichtslos (2.). 1. Der so genannte Gebietsgewährleistungsanspruch besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlicher Betroffenheit gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen beziehungsweise dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebiets widersprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, Rn. 4, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51.96 und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -). Hier liegt ein faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung – BauNVO – vor. In der näheren Umgebung finden sich hauptsächlich Gewerbebetriebe (Weingüter, Gaststätten, Bäckerei) und Wohnhäuser. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art beurteilt sich daher gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 BauNVO. Der Grillbereich als Teil des Kochschul-Betriebes des Beigeladenen ist zulässig nach seiner Art, weil es sich dabei um einen in dieser Größe typischerweise nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt und (sonstige) Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Mischgebieten grundsätzlich zulässig sind. 2. Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise unzulässig gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Es verletzt nicht das in der Vorschrift normierte Rücksichtnahmegebot, weil von ihm keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend insbesondere nicht wegen übermäßiger Geruchsimmissionen verletzt. Bezüglich Geruchsimmissionen gibt es zwar kein der TA Lärm vergleichbares Regelwerk, das, wie die TA Lärm, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Charakter einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift und daher eine direkte Bindungswirkung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. November 2017 – 4 B 19/17, Rn. 12 juris und BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07, Rn. 12 juris). Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet aber die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Sie ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 7 B 3/14, Rn. 9 juris). Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar grundsätzlich keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 – 4 B 29.10, Rn. 3 juris, m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 a.a.O., RdNr. 53, m.w.N.). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (OVG RP, Beschl. v. 07.02.2014 – 1 B 11320/13 –, juris, RdNr. 20; BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 –, BauR 2013, 1816 [1817], RdNr. 15 in juris). Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit von Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist. (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10, Rn. 95 f. juris) Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um die Häufigkeiten der Geruchsstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden. Diese Häufigkeit beträgt in Wohn- und Mischgebieten 0,1 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Das Jahr hat 8.760 Stunden. Eine Geruchsstunde liegt nach Nr. 4.4.7 der GIRL vor, wenn bei einer Aufenthaltszeit von 10 Minuten an einem Messpunkt in mindestens 10 % der Zeit Geruchsimmissionen erkannt werden können. Der Dipl.-Ing. B... hat ein Gutachten auf der Grundlage der GIRL erstellt, in dem er zu dem Ergebnis kommt, die von der Beigeladenen verursachten Immissionen seien für den Kläger unzumutbar. Das Gutachten vermag die Kammer allerdings nicht zu überzeugen, weil es an erheblichen Mängeln leidet (a.). Legt man die Bestimmungen der Baugenehmigung zugrunde, so sind die Geruchsimmissionen nach der GIRL vielmehr nicht erheblich (b.). a. Das Gutachten des Dipl.-Ing. B... leidet an erheblichen Mängeln. Es werden nahezu keine Bezüge zum konkreten Fall hergestellt, sondern hauptsächlich allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergegeben. Der Gutachter führt zu seiner Vorgehensweise nur sehr sporadisch aus und hält sich dabei weder an die Vorgaben der GIRL, noch an die Vorgaben der von ihm zitierten VDI-Richtlinie 3940 (S. 64 des Gutachtens). So hat er lediglich 3 Ortstermine durchgeführt (S. 7 des Gutachtens), obwohl nach der VDI-Richtlinie mindestens 5 Begehungen vorgeschrieben sind (S. 64 des Gutachtens) und nach der GIRL sogar 13 bis 26 (Nr. 4.4.7 GIRL). Sowohl die VDI-Richtlinie als auch die GIRL verlangen, dass die Begehung nur mit qualifiziert geschulten Probanden erfolgen darf, was hier auch nicht der Fall ist. Der Gutachter hat vor dem Landgericht Frankenthal zu Protokoll erklärt, er habe seine Ehefrau und/oder Tochter dabeigehabt. Zudem hat er keine meteorologischen Daten darüber erhoben, an wie vielen Tagen Wind aus welcher Richtung und in welcher Stärke weht, obwohl das nach seinen eigenen theoretischen Ausführungen eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung spielt. Auch die seiner Berechnung zugrunde gelegten Werte sind nicht nachvollziehbar und für die Beurteilung der Immissionen bei dem nach der Baugenehmigung zulässigen Betrieb nicht ergiebig. In seinem „worst-case-Szenario“ geht er davon aus, dass der Grillplatz alle 8.760 Jahresstunden emittiert (S. 166 des Gutachtens), was ersichtlich nicht der Fall ist. Hierbei sollen dann aber auch nicht 100% der Betriebsstunden Geruchsstunden sein, sondern nur 57,9 %. Wie er zu dieser Annahme kommt, ist im Gutachten nicht erklärt. In seinem „Normalfall-Szenario“ geht er davon aus, dass der Grillplatz an allen Wochenenden, Freitag – Sonntag je 5 Stunden emittiert (S. 226 des Gutachtens). Auch das ist nicht richtig. Der Grillplatz wird nach der zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärten Betriebsbeschreibung an höchstens 72 Tagen im Jahr jeweils 3 Stunden betrieben, d.h. insgesamt 216 Stunden. Aber selbst wenn man von den von ihm angenommenen Betriebszeiten ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, wieso er eine Betriebszeit von insgesamt 1.099 Stunden annimmt, weil bei einem Betrieb an drei Tagen pro Woche für jeweils 5 Stunden, eine Gesamtbetriebszeit von 780 Stunden gegeben ist (52 Wochen x 3 Tage x 5 Stunden = 780 Stunden = 8,9 % der Jahresstunden). Die Vorgehensweise, die die GIRL vorschreibt, die Geruchsstunden ins Verhältnis zu setzen zu den Jahresstunden, hält der Gutachter für unzulässig, weil man einem Einwender nicht vorhalten könne, er müsse heftige Geruchsbelästigungen an Wochenenden ertragen, weil er sich ja auf die geruchsarme Zeit von Montag bis Donnerstag freuen könne. Er setze daher einen neuen Richtwert nach seinem Erfahrungswissen fest, werte nur die tatsächliche Betriebszeit der Anlage aus und erhöhe im Gegenzug den Richtwert nach der GIRL auf 0,2 (S. 227 des Gutachtens). Bei einer tatsächlichen Betriebszeit von 1.099 Stunden liege dann eine Geruchshäufigkeit von 53,4 % auf Gartenniveau, von 40,7 % im Erdgeschoss und von 38,3 % im 1. Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers vor, der Richtwert von 0,2 sei also erheblich überschritten und die Geruchsimmissionen daher für den Kläger unzumutbar (S. 228 des Gutachtens). Auch diese Berechnung ist nicht nachvollziehbar. So ist schon nicht klar, wie er auf eine Betriebszeit von 1.099 Stunden kommt, die einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt. b. Bei Heranziehung der Betriebsbeschreibung und der GIRL kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Geruchsimmissionen gerade nicht erheblich und damit auch nicht unzumutbar sind. Der in Nr. 3.1 der GIRL festgelegte Immissionswert 0,1 für Mischgebiete benennt die zulässige Gesamtbelastung. Die Gesamtbelastung ist gem. Nr. 4.2 der GIRL aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben zu bilden. Die vorhandene Belastung beträgt hier 0 (aa.), sodass durch die Zusatzbelastung der Wert 0,1 theoretisch voll ausgeschöpft werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Die Zusatzbelastung beträgt je nach Betrachtung lediglich 0,024 (bb.) bzw. 0,086 (cc.). Die Geruchsimmissionen erreichen also bei keiner Betrachtung die Erheblichkeitsschwelle. aa. Die Ermittlung der vorhandenen Belastung hat gem. Nr. 4.4 der GIRL durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen. Registriert werden dürfen gemäß Nr. 4.4.7 nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen, d.h. solche, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist, ist gem. Nr. 4.4.1 von einer vorhandenen Belastung von 0 auszugehen. Das ist hier der Fall. Es ist von einer vorhandenen Belastung von 0 auszugehen, weil in der näheren Umgebung keine emittierenden Anlagen vorhanden sind. Es gibt lediglich noch ein Weingut in direkter Nachbarschaft zum Grundstück des Klägers und im weiteren Umkreis eine Bäckerei, eine Weinstube und weitere Weingüter, aber keine emittierende Anlage. Auch der Gutachter stellt auf den Seiten 58 und 164 seines Gutachtens fest, dass von einer vorhandenen Belastung von 0 auszugehen ist. bb. Die GIRL benennt in Nr. 3.3 eine Irrelevanzgrenze. Danach ist bei einer Zusatzbelastung, die den Wert 0,02 nicht überschreitet, davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die zu erwartende Zusatzbelastung liegt hier selbst bei einer „worst-case-Betrachtung“ sehr nahe an der Irrelevanzgrenze. Geht man in einem „worst-case-Szenario“ davon aus, dass alle nach der Baugenehmigung zulässigen Betriebsstunden Geruchsstunden sind, liegt die Zusatzbelastung bei einem Wert von 0,024. Nach der Baugenehmigung sind 72 Termine mit je 3 Stunden Feuerungszeit zugelassen, d.h. insgesamt 216 Stunden Feuerungsbetrieb. Setzt man diese 216 Stunden zu den 8.760 Jahresstunden ins Verhältnis, ergibt das den Wert 0,024. Dieser Wert liegt deutlich unter dem in Mischgebiet zulässigen Wert von 0,1 und sehr nahe an der Irrelevanzgrenze von 0,02. Zudem ist es nach der Lebenserfahrung auszuschließen, dass 100% der Betriebsstunden auch Geruchsstunden sind, weil es einerseits eine entscheidende Rolle spielt, aus welcher Richtung der Wind weht und andererseits je nachdem, ob die Grills gerade angeheizt werden, Grillgut darauf liegt oder sie ausbrennen, die Geruchsentwicklung differiert. Auch der Dipl.-Ing. B... gibt auf Seite 185 seines Gutachtens an, dass die relative Häufigkeit der Geruchsstunden im Gartenbereich des Grundstücks des Klägers nur 57,9 % beträgt. Die tatsächliche Zusatzbelastung liegt also ohnehin unter der Irrelevanzgrenze. cc. Selbst, wenn man als Messgröße nur die Wochenend-Stunden heranziehen will, weil die Beeinträchtigung am Wochenende als stärker einzustufen sein soll als unter der Woche, wird der zulässige Wert von 0,1 eingehalten. Die 216 Betriebsstunden sind dann zu insgesamt 2.496 Stunden an Wochenenden (52 Wochen x 48 Stunden [Samstag und Sonntag]) ins Verhältnis zu setzen, was einen Wert von 0,086 ergibt. Auch hier ist zu beachten, dass der Wert von 0,086 ein nach der Lebenserfahrung unwahrscheinliches„worst-case-Szenario“ abbildet, bei dem 100 % der Betriebsstunden auch Geruchsstunden sind. Die tatsächliche Belastung ist, wie oben gezeigt, noch geringer. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und so auch kein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, ist es nach § 162 Abs. 3 VwGO auch sachgerecht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer ... in der Gemarkung A... (Bahnhofstraße .). Die Beigeladene betreibt auf den südlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Grundstücken Flurstücknummern ... und ... auf einem ehemals landwirtschaftlich genutzten Gelände eine Kochschule. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen auf deren Antrag am 21. Juli 2016 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Grillbereichs in einem ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Unterstand zu Kochveranstaltungen auf dem Grundstück Flurstücknummer ... in der Gemarkung A... (Bahnhofstraße .). Die Baugenehmigung enthält diverse Nebenbestimmungen. Unter anderem wurde die Teilnehmerzahl pro Kochveranstaltung auf 20 Personen begrenzt und eine von der Beigeladenen abgegebene Betriebsbeschreibung vom 10. Mai 2016 sowie eine Stellungnahme des TÜV Rheinland vom 17. Juni 2016 zum Bestandteil gemacht. In der Betriebsbeschreibung ist angegeben, dass von Mai bis Oktober ca. 8 Kurse pro Monat angeboten werden und von November bis April ca. 4 Kurse pro Monat. Zum Einsatz kommen laut Betriebsbeschreibung ein gemauerter Holzkohlegrill, zwei Kugelgrills, ein Gasgrill, ein Smoker und ein gemauerter Holzbackofen. Der Befeuerungsbeginn ist mit ca. 18:00 Uhr angegeben und das Ende des Grillbetriebes ist nach der Betriebsbeschreibung spätestens um 21:00 Uhr. Das Kursende ist im Freien um 22:00 Uhr. In der mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 ist die Baugenehmigung dahingehend konkretisiert worden, dass der Grillplatz an insgesamt 72 Tagen pro Jahr, von denen maximal 48 in den Monaten von Mai bis Oktober liegen dürfen, für emittierende Ereignisse, d.h. mit Grill oder Backofen genutzt werden darf. Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger am 29. August 2016 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Er sei erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Die Baugenehmigung sei zu unbestimmt und bedürfe weiterer Konkretisierung in den Nebenbestimmungen, um ihn effektiv vor den von der Beigeladenen ausgehenden Emissionen zu schützen. Parallel zum hiesigen Verfahren erhob der Kläger eine Nachbarschutzklage vor dem Landgericht Frankenthal. Dort wurde ein Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. B... zur Behauptung des Klägers, „bei Grillveranstaltungen der Kochschule zögen im Zusammenhang mit dem Anheizen der Grills und dem Aufbringen des Grillguts Qualm, Rauch und Gerüche auf sein Grundstück, maßgeblich in den Bereich seines Gartens, in dem eine steinerne Ruhebank aufgestellt sei und in den Bereich des überdachten Sitzplatzes, der sich im Hof der offenen Scheune befindet“, eingeholt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, die von der Beigeladenen verursachten Immissionen seien für den Kläger unzumutbar (S. 228 des Gutachtens). Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Es liege in einem faktischen Mischgebiet, indem es als „sonstiger Gewerbebetrieb“ grundsätzlich zulässig sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insbesondere gingen von dem Betrieb keine unerträglichen Geruchsimmissionen aus. Die zum Grillbereich nächstgelegene Wohnbebauung sei ca. 45 m entfernt. Nach der Stellungnahme des TÜV Rheinland sei der Einwirkungsbereich einer Emissionsquelle je nach Feuerwärmeleistung im Radius zwischen 10 m und 50 m anzusiedeln. Hier betrage die Feuerwärmeleistung 0,14 GJ/h, was einem Einwirkungsbereich von 12 m entspreche. In diesem Radius sei keine Wohnbebauung vorhanden. Das Gutachten des Dipl.-Ing. B... führe zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gutachten lägen falsche Tatsachenannahmen zugrunde. Es gehe davon aus, dass an allen Wochenenden des Jahres von Freitag bis Sonntag jeweils von 17:00 bis 22:00 Uhr gegrillt werde, was der Betriebsbeschreibung widerspreche. Dort sei die Rede von ca. 8 Terminen pro Monat in der Zeit von Mai bis Oktober und ca. 4 Terminen von November bis April. Es sei also von 72 Terminen auszugehen, an denen jeweils 3 Stunden gegrillt werde (von 18:00 bis 21:00 Uhr). Das entspreche 216 Stunden Grillbetrieb im Jahr und nicht, wie vom Gutachter angenommen, 1.099 Stunden. Der Kläger hat am 20. September 2017 Klage erhoben. Er beanstandet, das Gutachten des TÜV verhalte sich nicht dazu, wie es zu einem Einwirkradius von 12 m komme. Die als Wohn- und Aufenthaltsort genutzte ehemalige Scheune auf seinem Grundstück sei allenfalls 20 Meter von den Grills entfernt, keine 45 Meter. Die Veranstaltungen würden nicht um 22 Uhr enden, sondern oft erst um bzw. nach Mitternacht und es würden nicht nur 20, sondern bis zu 100 Personen teilnehmen. In den Sommermonaten werde täglich gegrillt, in den Wintermonaten an bis zu 5 Tagen in der Woche. Er beantragt, den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 04. September, sowie den Ausgangsbescheid vom 21. Juli 2016 (20-011044/16, KRA-Nr. 205/16), aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und moniert, Überschreitungen der Personenzahl o.ä. seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern im Rahmen eines Vollzuges zu kontrollieren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten und die Akte des Landgerichts Frankenthal zum Aktenzeichen 4 O 76/13 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.